{"status":"available","doknr":"OLD400508","ecli":"ECLI:DE:OLGOL:2025:0313.2ORBS39.25.00","court":"Oberlandesgericht Oldenburg","senate":null,"decided":"2025-03-13","aktenzeichen":"2 ORbs 39/25 (630 Js 15139/24)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"In der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nAA B. V.\n\nwohnhaft Ort1, NIEDERLANDE,\n\nVerteidiger:\n\nRechtsanwalt (...)\n\nwegen OWi sonstige\n\nhat das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) durch den Richter am Oberlandesgericht\n (...) am 13.03.2025 beschlossen:\n \n\nTenor: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Oldenburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wildeshausen vom 28.1.2025 wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die der Nebenbeteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.\n\nGründe \n\nGegen die Nebenbeteiligte war ein Einziehungsbescheid ergangen.\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Sache gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 OWiG endgültig an die Bußgeldbehörde zurückverwiesen.\n \n\nHiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zulassung\n sie beantragt.\n \n\nDie Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft da sie nur gegen ein Urteil oder\n einen Beschluss nach § 72 OWiG eröffnet ist (§ 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Beides liegt nicht vor. Deshalb ist auch keine Zulassung nach § 80 OWiG möglich.\n \n\nEin Beschluss nach § 69 Abs. 5 Satz 2 OWiG ist gemäß § 69 Abs. 5 Satz 3 OWiG unanfechtbar, sodass auch eine Umdeutung der Rechtsbeschwerde in eine Beschwerde bzw. sofortige Beschwerde nicht in Betracht kommt. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Selbst bei einer fehlerhaften Entscheidung ist keine Ausnahme eröffnet. Es kommt somit nicht darauf an, ob - wie hier erfolgt - eine endgültige Zurückverweisung (richtig: Zurückgabe) an die Verwaltungsbehörde nach durchgeführter Hauptverhandlung zulässig ist.\n \n\nDie Nebenentscheidung beruht auf § 473 Abs 1 und 2 StPO.\n \n\nHinweis:\n\nHinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/400508","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2025-03-13/2-orbs-39-25-630-js-15139-24","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/400508","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/400508","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2025-03-13/2-orbs-39-25-630-js-15139-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/400508","retrieved":"2026-07-09 05:54:36.189585+00:00"}}