{"status":"available","doknr":"JPORTAL-ST-NJRE001372752","ecli":"ECLI:DE:OLGNAUM:2018:1029.3WF192.18.00","court":"Oberlandesgericht Naumburg","senate":"1. Senat für Familiensachen","decided":"2018-10-29","aktenzeichen":"3 WF 192/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Verfahrenswert nach § 47 FamGKG für eine Abstammungssache nach § 169 Nr. 2 FamFG auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme.(Rn.5)","text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Beteiligten zu 3. (beteiligtes Kind) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köthen vom 16. August 2018 - 11 F 169/18 AB - wird zurückgewiesen.\n\n \n\n \n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.\n\nGründe\n\nI.\n\n \n\n Randnummer1\n\nIn dem vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller als rechtlicher Vater des beteiligten Kindes (Beteiligter zu 3.) beantragt, die Einwilligung der allein sorgeberechtigten Kindesmutter (Beteiligte zu 2.) und des Kindes in eine genetische Abstammungsuntersuchung zu ersetzen und die Duldung der Durchführung der dafür erforderlichen Probeentnahmen gegen beide anzuordnen.\n\n \n\n Randnummer2\n\nMit Beschluss vom 16. August 2018 hat das Amtsgericht den Verfahrenswert gemäß § 47 FamGKG auf 2000,00 € festgesetzt.\n\n \n\n Randnummer3\n\nHiergegen richtet sich die Beschwerde des beteiligten Kindes mit dem Ziel, den Verfahrenswert auf 1000,00 € herabzusetzen, da es sich um eine übrige Abstammungssache handle. Dem tritt der Antragsteller entgegen. Er ist der Ansicht, es handle sich vorliegend um zwei Verfahrensgegenstände - Anspruch auf Einwilligung in die genetische Untersuchung einerseits und Anspruch auf Duldung einer hierfür geeigneten Blutentnahme andererseits. Für jeden dieser Verfahrensgegenstände sei nach § 47 FamGKG ein Verfahrenswert von 1.000,00 € in Ansatz zu bringen, mithin insgesamt 2.000,00 €.\n\n \n\n \n\nII.\n\n \n\n Randnummer4\n\nDie gemäß § 59 FamGKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Verfahrenswert im Ergebnis zutreffend mit 2.000,00 € festgesetzt, da bezogen auf das beteiligte Kind und die beteiligte Kindesmutter zwei Antragsgegner und damit zwei verschiedene Verfahrensgegenstände vorliegen, deren Werte gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zu addieren sind.\n\n \n\n Randnummer5\n\nDabei beträgt der Verfahrenswert für beide Verfahrensgegenstände jeweils 1.000,00 €. Dies entspricht dem Regelwert für das Abstammungsverfahren nach § 1598a Abs. 2 BGB auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Untersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme, wie hier beantragt, gemäß §§ 47 Abs. 1 2. Halbs. FamGKG, 169 Nr. 2 FamFG. Der gegenteiligen Ansicht des Antragstellers hierzu kann nicht gefolgt werden.\n\n \n\n Randnummer6\n\nZwar mag es sich bei dem Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung einerseits und dem Anspruch auf Duldung einer hierfür geeigneten Probeentnahme andererseits gemäß § 1598a Abs. 1 BGB materiellrechtlich um zwei verschiedene Ansprüche und damit auch um verschiedene Verfahrensgegenstände handeln (Palandt/Brudermüller, § 1598a Rn 3), wie der Antragsteller geltend macht. Allerdings ist für das Verfahren nach der eindeutigen Regelung des § 47 Abs. 1 2. Halbs. FamGKG nur ein einheitlicher Regelwert von insgesamt 1.000,00 € vorgesehen. Im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift handelt es sich bei dem Verfahren nach § 1598a Abs. 2 BGB um eine übrige Abstammungssache, nämlich um eine solche nach § 169 Nr. 2 FamFG. Dabei umfasst diese Abstammungssache nach dem eindeutigen Wortlaut des § 169 Nr. 2 FamFG die Ersetzung der Einwilligung und die Anordnung der Duldung als einheitliches Verfahren. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit § 1598a Abs. 2 BGB, in dem die Durchsetzung der \"Ansprüche\" nach Absatz 1 der Vorschrift geregelt wird. Danach reduzieren sich die \"Ansprüche\" begrifflich darauf, die Berechtigung, Ersetzung und Anordnung der Duldung durch das Familiengericht herbeizuführen (Palandt a.a.O., § 1598a Rn 3).\n\n \n\n Randnummer7\n\nGründe, die hier gemäß § 47 Abs. 2 FamGKG eine Abweichung vom Regelwert begründen könnten, liegen nicht vor.\n\n \n\n Randnummer8\n\nDie Addition der beiden Werte von je 1.000,00 € ergibt einen Verfahrenswert von 2.000,00 €, wie er vom Amtsgericht auch festgesetzt worden ist.\n\n \n\n Randnummer9\n\nDie Kostenregelung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.\n\n \n\n Randnummer10\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG).\n\n \n\n \n\nGoerke-Berzau","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2018-10-29/3-wf-192-18","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1598a","ref_norm":"1598a","n":4},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":2},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2018-10-29/3-wf-192-18","retrieved":"2026-10-26 05:19:35.298452+00:00"},"card":{"id":"olg-naumburg/2018-10-29/3-wf-192-18","court":"OLG Naumburg","court_id":"olg-naumburg","court_as_stated":"Oberlandesgericht Naumburg","panel":"1. 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