{"status":"available","doknr":"OLD90886","ecli":"ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0509.12U464.15.0A","court":"Oberlandesgericht Koblenz","senate":null,"decided":"2016-05-09","aktenzeichen":"12 U 464/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"weitere Fundstellen ...\n\nDiese Entscheidung wird zitiert\n\nTenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 27.03.2015 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nAuf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.\n\n2\n\nDer Kläger beantragt im Berufungsverfahren,\n\n3\n\nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn 36.478,67 € nebst Zinsen sowie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch 20.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen zu zahlen,\n\nfestzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 24.10.2012 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden,\n\nden Beklagten zu verurteilen, ihn von vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.885,51 € freizustellen.\n\n4\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n5\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n6\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n7\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. ...[A] vom 20.11.2015 verwiesen.\n\nII.\n\n8\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n9\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz wegen des Verkehrsunfalls vom 24.10.2012.\n\n10\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Die gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung ergibt, dass der Kläger seinen Schaden alleine zu tragen hat. Zu Lasten des Beklagten ist lediglich die Betriebsgefahr des auf der Straße abgestellten Fahrzeugs mit dem Warnleitanhänger zu berücksichtigen, die jedoch wegen des Verschuldens des Klägers zurücktritt.\n\n11\n\nDie Bediensteten des Beklagten trifft kein Verschulden an dem Unfall. Mit dem Abstellen des Fahrzeugs auf der rechten Fahrspur haben sie weder gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung noch gegen sonstige Sorgfaltspflichten verstoßen.\n\n12\n\nDie Berechtigung, zum Zwecke des Abbaus von Schildern ein Fahrzeug auf der Straße abzustellen, steht außer Frage. Die Bediensteten des Beklagten haben einen Warnleitanhänger aufgestellt, auf dem ein nach links gerichteter Pfeil geleuchtet hat und auf dem unter dem leuchtenden Pfeil ein weiterer nach links gerichteter Pfeil (weiß auf blauem Grund) angebracht war. Das haben die Zeugen ...[B] und ...[C] bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht gesagt. Das Landgericht ist den Zeugen gefolgt. Dagegen bestehen keine Bedenken. Diese Absicherung war ausreichend. Weitere Sicherungsmaßnahmen, insbesondere eine Vorwarnung durch zusätzliche Schilder oder Leitkegel, waren nicht erforderlich.\n\n13\n\nDer Warnleitanhänger war nicht an einer unübersichtlichen Stelle abgestellt. Unübersichtlich ist eine Stelle, wenn der Fahrzeugführer wegen ungenügenden Überblicks über die Straße den Verkehrsablauf nicht vollständig übersehen und deshalb Hindernisse und Gefahren nicht rechtzeitig bemerken und ihnen nicht sicher begegnen kann (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.01.1978, 2 St 356/77). Das war nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. ...[A] nicht der Fall. Der Kläger hatte ca. 250 m und ca. 9 Sekunden vor der Kollision freie Sicht auf den Warnleitanhänger. Er hatte auch zum Zeitpunkt der spätesten Reaktion - ca. 80 m vor der Kollision - vollständige und direkte Sicht auf den Anhänger. Die Fahrbahn weist im Bereich der Annäherung an die Unfallörtlichkeit keine Sichthindernisse durch Fahrbahnunebenheiten oder durch einen hügeligen Straßenverlauf auf.\n\n14\n\nDie Bediensteten des Beklagten mussten nicht berücksichtigen, dass die Sicht auf den Warnleitanhänger möglicherweise durch tief stehende Sonne, die hinter dem Anhänger befindliche Fahrzeugführer blendet, eingeschränkt war. Das folgt schon daraus, dass für denjenigen, der ein Fahrzeug abstellt, kaum einzuschätzen ist, ob überhaupt, in welchem Zeitraum und in welcher Stärke eine Blendung eintritt. Im Übrigen kann sich der, der ein Fahrzeug abstellt, darauf verlassen, dass sich nachfolgende Fahrzeugführer auf eine Blendung einstellen und entsprechend vorsichtig fahren.\n\n15\n\nDie Bediensteten des Beklagten mussten die Fahrzeuge auch wegen der abgesehen von Blendungen guten Erkennbarkeit des Anhängers nicht auf dem - unbefestigten - Gelände neben der Fahrbahn abstellen.\n\n16\n\nDemgegenüber trifft den Kläger ein Verschulden an dem Unfall. Der Kläger hatte die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs gemäß § 3 Abs. 1 StVO den Sichtverhältnissen anzupassen. Das ist offensichtlich nicht geschehen. Der Zeuge ...[D] hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht ausgesagt, die Sonne habe an diesem Tag sehr, sehr tief gestanden, die Sichtverhältnisse seien deswegen sehr eingeschränkt gewesen, aus diesem Grund habe er nicht die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausgefahren. Die eingeschränkten Sichtverhältnisse konnte der vor dem Zeugen ...[D] fahrende Kläger ebenso erkennen und hat sie wohl auch erkannt. Aus diesem Grund musste der Kläger so vorsichtig fahren, dass er einem Hindernis, das er wegen einer Blendung erst spät erkennt, ausweichen konnte bzw. dass er - wenn ein Ausweichen nicht möglich war - vor diesem Hindernis anhalten konnte.\n\n17\n\nDa den Bediensteten des Beklagten im Zusammenhang mit dem Abstellen des Fahrzeugs mit dem Warnleitanhänger kein Vorwurf gemacht werden kann, ergibt sich auch aus den §§ 823 ff. BGB und § 839 BGB, Art. 34 GG kein Anspruch gegen den Beklagten.\n\nIII.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n19\n\nEs besteht kein Grund, die Revision zuzulassen.\n\n20\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 106.478,67 € festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/90886","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2016-05-09/12-u-464-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/90886","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/90886","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2016-05-09/12-u-464-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/90886","retrieved":"2026-07-08 23:50:05.953615+00:00"}}