{"status":"available","doknr":"JPORTAL-RP-NJRE001163926","ecli":"ECLI:DE:OLGKOBL:2013:1202.3W658.13.0A","court":"Oberlandesgericht Koblenz","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2013-12-02","aktenzeichen":"3 W 658/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Hat der gesetzliche Betreuer der Prozesskostenhilfe suchenden Partei versehentlich im Antragsformular die Felder verwechselt und dadurch augenscheinlich falsche Angaben gemacht, kann dieser Fehler durch korrekte Angaben berichtigt werden.(Rn.2)\n \n\n \n\n2. Steht der Partei ausweislich einer notariell vereinbarten Vermächtnisauslieferung ein Nießbrauchsrecht an einem Hausgrundstück zu, kann der Prozesskostenhilfeantrag nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die antragstellende Partei könne gegen ihren als Vermächtnisnehmer eingesetzten Betreuer einen Pflichtteilsanspruch nach § 2318 Abs. 3 BGB geltend machen. Auch greift der Einwand nicht, die Partei könne als Nießbrauchsberechtigte das Anwesen vermieten, wenn aufgrund eines durch den vormaligen Mieter verursachten Wasserschadens das Haus stark von dem gefährlichen gesundheitserregenden Schwarzschimmel befallen ist und der Partei die finanziellen Mittel fehlen, diesen beseitigen zu lassen.(Rn.5)","text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigernde Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier – Einzelrichter – vom 12. November 2013 dahingehend abgeändert, dass der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt wird.\n\n \n\n \n\nIhr wird Rechtsanwalt S., in T., zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet.\n\nGründe\n\nRandnummer1\n\nDie sofortige Beschwerde ist begründet.\n\n \n\n Randnummer2\n\nDas Landgericht hat zu Unrecht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die vom Gericht festgestellte Vermögenslage lasse unter Anwendung vom §§ 114, 115 Abs. 3 ZPO; § 90 SGB XII analog die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu. Die Klägerin bzw. ihr Betreuer hätten in der Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtige Angaben gemacht. Auf der zweiten Seite unter Buchstabe G sei die Frage nach Grundvermögen zwar mit „ja“ angekreuzt worden. Daneben fehlten aber die nachgefragten näheren Angaben. Stattdessen werde ein Sparbuch oder Girokonto-Guthaben von 7.157,76 € genannt. Tatsächlich sei die Klägerin jedoch Eigentümerin oder aber dingliche Nießbrauchsberechtigte einer Immobilie. Als Eigentümerin einer Immobilie sei sie verpflichtet, diese zur Finanzierung einzusetzen. Seien aktuell Mieteinnahmen nicht erzielbar, müsse sie die Immobilie verkaufen und zur Zwischenfinanzierung ein Darlehen aufnehmen, das wiederum durch ein Grundpfandrecht abgesichert werden könne. Treffe ihr Vortrag zu, wonach die Immobilie durch Testament des verstorbenen Ehemanns der Klägerin dem Betreuer vermacht worden sei, verfüge sie ebenfalls über entsprechendes Vermögen. Sie habe dann nämlich einen Pflichtteilsanspruch gegen den Betreuer nach § 2318 Abs. 3 BGB.\n\n \n\n Randnummer3\n\nDiese Ausführungen werden von der Klägerin zu Recht mit ihrer sofortigen Beschwerde angegriffen.\n\n \n\n Randnummer4\n\nDie Klägerin hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass ihr gesetzlicher Betreuer versehentlich das Antragsformular falsch ausgefüllt habe. Er habe bei Grundvermögen „ja“ angekreuzt, dort jedoch den Betrag des Sparbuchs und Girokontos mit 7.157,56 € eingetragen. Dagegen habe er bei Bank, Giro und Sparkonten und dergleichen „nein“ angekreuzt. Er habe hier lediglich die Felder verwechselt. Der bei Grundvermögen gemachte Eintrag habe unter Bankkonto und dergleichen gemacht werden sollen.\n\n \n\n Randnummer5\n\nAusweislich der als Anlage beigefügten Vermächtnisauslieferung gemäß Urk.Nr. 1391/2010, verhandelt vor Notar Dr. Thomas A., steht der Antragstellerin ein Nießbrauchsrecht an dem Grundstück K.-Brück Nr. in K. zu. Die Klägerin führt nachvollziehbar aus, dass dieses Anwesen nicht vermietet werden kann, weil durch den vormaligen Mieter ein Wasserschaden verursacht worden und das Haus stark von dem gefährlichen gesundheitserregenden Schwarzschimmel befallen sei. Das Haus sei derzeit nicht bewohnbar. Sie sei auch nicht in der Lage aus eigenen Mitteln den Schimmel beseitigen zu lassen.\n\n \n\n Randnummer6\n\nEntgegen den Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 26.11.2013 sind die Ausführungen der Klägerin weder unglaubhaft noch unerheblich. Die Angaben der Klägerin sind ausreichend, um sich ein Bild über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse machen zu können. Unter Berücksichtigung ihrer Rente von 956,87 €, ihrer Zusatzrente von 492,16 € der Einnahmen aus der Lebensversicherung von 163,33 € einerseits, den Kosten, d.h. Eigenanteil, für das Pflegeheim in Höhe von 1.742,51 € monatlich, monatlichen Medikamentenzahlungen von 28,79 € andererseits unter Einbeziehung ihrer Guthaben auf den Banken in Höhe von 7.157,76 €, der Beträge aus der Sterbegeldversicherung von 28,79 € ergibt sich bereinigt ein maßgebliches Einkommen von unter 700,00 €, so dass Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt werden kann.\n\n \n\n Randnummer7\n\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).\n\n \n\n Randnummer8\n\nNach dem Vortrag der Klägerin hat sie dem Beklagten am 29.12.2003 ein zinsloses Darlehen von 10.000,00 € gewährt. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18.06.2013 ist das Darlehen innerhalb der gesetzlichen 3-Monatsfrist zum 19.09.2013 gekündigt worden. Hilfsweise für den Fall, dass es sich um eine Schenkung gehandelt haben sollte, ist gemäß § 528 BGB die Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers verlangt worden. Die Klägerin hat für ihre Behauptungen Beweis durch Vernehmung von Zeugen angetreten, so dass im Falle einer Beweisaufnahme die Erfolgsaussichten der Klage nicht von vornherein verneint werden können.\n\n \n\n Randnummer9\n\nSoweit das Landgericht ausführt, die Klägerin habe gemäß § 2318 Abs. 3 BGB einen Pflichtteilsanspruch gegen ihren Betreuer als Vermächtnisnehmer, überzeugt diese Argumentation angesichts des sehr schlechten Zustandes des vermachten Hauses nicht.\n\n \n\n Randnummer10\n\nAuf die sofortige Beschwerde war der angefochtene Beschluss abzuändern und der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2013-12-02/3-w-658-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2318","ref_norm":"2318","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2013-12-02/3-w-658-13","retrieved":"2026-10-26 03:38:33.797275+00:00"},"card":{"id":"olg-koblenz/2013-12-02/3-w-658-13","court":"OLG Koblenz","court_id":"olg-koblenz","court_as_stated":"Oberlandesgericht Koblenz","panel":"3. 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