{"status":"available","doknr":"OLD118673","ecli":"ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0411.13WF316.11.0A","court":"Oberlandesgericht Koblenz","senate":null,"decided":"2011-04-11","aktenzeichen":"13 WF 316/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der\nBeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom\n24. Februar 2011 dahin abgeändert, dass der Antragstellerin für das\nerstinstanzliche Verfahren Rechtsanwalt … beigeordnet\nwird.\n\nGründe\n\n1\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 76 Abs.\n2 FamFG i.V.m. §§ 127, 567 ff. ZPO zulässig. Zwar kann die\nAblehnung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht mit der\nsofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn die\nHauptsacheentscheidung nach § 57 Satz 1 FamFG nicht anfechtbar wäre\nund die Erfolgsaussicht verneint worden ist (vgl.\nKeidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 76 FamFG, Rn. 54 m.w.N.).\nDies ergibt sich aus dem Verweis auf die Vorschrift des § 127 Abs.\n2 Satz 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung über die\nVerfahrenskostenhilfe in den Fällen, in denen in der Hauptsache ein\nRechtsmittel nicht gegeben wäre nur zulässig, wenn das Gericht die\npersönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die\nVerfahrenskostenhilfe verneint hat. Dem liegt die Erwägung\nzugrunde, dass das Beschwerdegericht in den Fällen, in denen es\nüber die Hauptsache in Ermangelung der Zulässigkeit eines\nRechtsmittels nicht entscheiden darf, auch keine Entscheidung über\ndie Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung\ntreffen soll. Vorliegend geht es jedoch nicht darum. Vielmehr ist\nlediglich zu prüfen, ob der Antragstellerin im Rahmen der\nbewilligen Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt gemäß § 78 FamFG\nbeizuordnen ist. Der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die\nVersagung der Beiordnung steht die Vorschrift des § 127 Abs. 2 Satz\n2 ZPO daher nicht entgegen (ebenso: OLG Karlsruhe, Beschluss vom\n26. Mai 2010 - Az. 16 WF 65/10 -, recherchiert in juris, Rn.\n13).\n\n2\n\nDie Beschwerde ist auch begründet. Ist eine Vertretung durch\neinen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, ist den Beteiligten im\nRahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt\nbeizuordnen, wenn dies entweder wegen der Schwierigkeit der\nSachlage oder der Schwierigkeit der Rechtslage erforderlich ist.\nEntscheidend ist dabei, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der\nLage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der\nWahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Die\nErforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich\ndabei auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen\nBeteiligten (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 -\nAz. XII ZB 232/09 -, abgedruckt in FamRZ 2010, 1427 ff.,\nrecherchiert in juris, Rn. 22 bis 25). Die Voraussetzungen für eine\nBeiordnung liegen demnach hier vor. Es mag sein, dass die Sachlage\nund auch die Rechtslage vorliegend objektiv nicht besonders\nschwierig gelagert sind. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die\nAntragstellerin über nahezu keinerlei Deutschkenntnisse verfügt.\nNach Mitteilung des Kreisjugendamtes haben die Sprachprobleme der\nKindesmutter die Kommunikation zwischen allen Beteiligten\nerschwert. So war es wegen fehlender Deutschkenntnisse der\nAntragstellerin auch nicht möglich, die Kindesmutter an eine der\nBeratungsstellen weiter zu vermitteln, mit denen das Jugendamt\nüblicherweise zusammenarbeitet. Vor diesem Hintergrund ist nicht\nersichtlich, wie es der Antragstellerin hätte gelingen können, den\nfür die Durchführung des vorliegenden Verfahrens erforderlichen\nAntrag nebst Begründung schriftlich zu formulieren. Es ist vielmehr\nfestzustellen, dass auch eine bemittelte Partei mit den subjektiven\nFähigkeiten der Kindesmutter sich für die Durchführung des\nvorliegenden Verfahrens eines Anwalts bedient hätte.\n\n3\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin war die angefochtene\nEntscheidung mithin in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen\nSinne abzuändern.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118673","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2011-04-11/13-wf-316-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118673","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118673","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2011-04-11/13-wf-316-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118673","retrieved":"2026-07-09 00:10:53.467312+00:00"}}