{"status":"available","doknr":"OLD118811","ecli":"ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0302.13UF83.11.0A","court":"Oberlandesgericht Koblenz","senate":null,"decided":"2011-03-02","aktenzeichen":"13 UF 83/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI.\n\nAuf die Beschwerde des Versorgungswerks der\nLandesapothekerkammer Hessen wird der Beschluss des Amtsgerichts -\nFamiliengericht - Neuwied vom 6. Dezember 2010 in seiner Ziffer 2)\nteilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\n1. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der\nAntragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer/Bayerischen\nApothekerversorgung W 434/…/0377 zu Gunsten des\nAntragsgegners ein Kapitalwert in Höhe von 46.446,51 €,\nbezogen auf den 30. November 2009, zur Begründung eines\nRentenanrechts übertragen.\n\n2. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des\nAntragsgegners beim Versorgungswerk der Landesapothekerkammer\nHessen zu Gunsten der Antragstellerin ein Kapitalwert in Höhe von\n70.930,45 € nach Maßgabe der Satzung des Versorgungswerks der\nLandesapothekerkammer Hessen, bezogen auf den 30. November 2009,\nzur Begründung eines Rentenanrechts übertragen.\n\n3. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der\nDeutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 1,1552 Entgeltpunkten\nunterbleibt.\n\n4. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der\nDeutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 0,7842 Entgeltpunkten\nunterbleibt.\n\nII.\n\nGerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben,\naußergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.\n\nIII.\n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1500 €\nfestgesetzt.\n\nGründe\n\n1\n\nDas Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die am 2.\nDezember 1987 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des\nAntragsgegners auf den am 8. Dezember 2009 zugestellten\nScheidungsantrag geschieden und den Versorgungsausgleich dahin\ngeregelt, dass es im Wege der internen Teilung zulasten des\nAnrechts der Antragstellerin bei der Bayerischen\nApothekerversorgung ein Anrecht in Höhe von 46.446,41 € zu\nGunsten des Antragsgegners übertragen hat und darüber hinaus\nzulasten des Anrechts des Antragsgegners bei den Versorgungswerk\nder Landesapothekerkammer Hessen zu Gunsten der Antragstellerin ein\nAnrecht in Höhe von 70.930,45 € übertragen hat. Der Ausgleich\nder Anrechte der Antragstellerin und des Antragsgegners bei der\nDeutschen Rentenversicherung Bund unterblieb.\n\n2\n\nMit der gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich\neingelegte Beschwerde macht die Landesapothekerkammer Hessen\ngeltend, der Tenor der angefochtenen Entscheidung sei dahin\nabzuändern, dass nicht ein Anrecht in Höhe von 70.930,45 €\nsondern ein Ausgleichswert auf Kapitalbasis in der vorgenannten\nHöhe übertragen werde.\n\n3\n\nDie gemäß §§ 58, 228 FamFG zulässige Beschwerde ist\nbegründet.\n\n4\n\nZu Recht geht die Landesapothekerkammer davon aus, dass die\nFassung des Tenors im angefochtenen Beschluss missverständlich\nerscheint. Wenn auch die interne Teilung, die das Amtsgericht gemäß\n§ 10 Abs. 1 VersAusglG durchgeführt hat, bereits anhand des\nGesetzeswortlauts keinen Zweifel daran lässt, dass es nicht zu\neinem Auszahlungsrecht der Antragstellerin in Höhe des\nKapitalwerts, sondern nur zur Begründung eines Anrechts auf\nAltersrente kommt, erscheint es angebracht, den Tenor der\nEntscheidung dahin abzuändern, dass zu Gunsten der Antragstellerin\nein Kapitalwert in Höhe von 70.930,45 € übertragen wird.\nDemgegenüber bedarf es einer angrenzenden Angabe zum Monatsbetrag\ndes Anrechts auf Altersrente nicht.\n\n5\n\nDa die Beschlussformel der angefochtenen Entscheidung im\ngleichen Sinne missverständlich gefasst ist, soweit die interne\nTeilung des Anrechts der Antragstellerin bei der Bayerischen\nVersorgungskammer betroffen ist, hat der Senat den Tenor auch\ninsoweit von Amts wegen berichtigt.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 84,81\nFamFG.\n\n7\n\nDie Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 50 FamGKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118811","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2011-03-02/13-uf-83-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118811","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118811","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2011-03-02/13-uf-83-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118811","retrieved":"2026-07-09 00:11:04.740760+00:00"}}