{"status":"available","doknr":"OLD123641","ecli":"ECLI:DE:OLGKOBL:2010:1129.12U1275.09.0A","court":"Oberlandesgericht Koblenz","senate":null,"decided":"2010-11-29","aktenzeichen":"12 U 1275/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16.10.2009 teilweise abgeändert.\n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.116,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.20008 zu zahlen.\n\nDes Weiteren werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwalts …[A] in Höhe von 829,14 € (Rechnungsnummer: 19044/08) freizustellen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nDer Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 4.02.2008 im Verlauf der …[X]straße in …[Y], Höhe freie Tankstelle, im dortigen Kreisverkehr in Anspruch. Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).\n\n2\n\nDas Landgericht hat dem Kläger nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin …[B] und der Einholung eines Sachverständigengutachtens 75 % seines Schadens zugesprochen und ihm in Höhe der verbleibenden 25 % die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zugerechnet. Dazu hat das Landgericht ausgeführt, nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. ...[C] vom 28.04.2009 könne nicht von einer Vorfahrtsverletzung durch den Kläger ausgegangen werden, da der Beklagte zu 1. sich noch nicht im Kreisverkehr befunden habe, als der Kläger in den Kreisel gefahren sei. Allenfalls könnten beide gleichzeitig eingefahren sein. Der Kläger müsse sich aber die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen, da eine besondere Schwere des Verkehrsverstoßes auf Seiten des Beklagten zu 1. nicht festgestellt werden könne.\n\n3\n\nDagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen restlichen Schaden geltend macht. Wegen der wörtlichen Fassung seiner Anträge im Berufungsverfahren wird auf Bl. 173, 193 GA Bezug genommen.\n\n4\n\nDie Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung.\n\n5\n\nDie zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg; der Kläger hat Anspruch auf Ersatz seines gesamten Unfallschadens (§§ 7, 17 StVG i. V. mit §§ 115, 116 VVG).\n\n6\n\nDas Landgericht geht zutreffend davon aus, dass der Beklagte zu 1. sich noch nicht im Kreisverkehr befunden hat, als der Kläger seinerseits in den Kreisel einfuhr. Zwar war der Beklagte zu 1. - entgegen der Einlassung des Klägers und der Aussage der Zeugin ...[B], der Lebensgefährtin des Klägers - bereits in Sichtweite, als der Kläger losfuhr. Das ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. ...[C] (Bl. 114 GA, 12 des Gutachtens). Danach konnte der Kläger die ...[X]straße, auf der sich der Beklagte zu 1. näherte, mehr als 100 m einsehen. Da sich der Beklagte zu 1. aber noch nicht im Kreisverkehr befand, durfte der Kläger einfahren. Er musste nicht warten, bis der Beklagte zu 1. in den Kreisel einfuhr und brauchte auch nicht auf dessen Fahrverhalten zu achten. Vielmehr durfte er darauf vertrauen, dass sich der Beklagte zu 1. auf sein eigenes Einbiegen einstellen würde (vgl. OLG Hamm in DAR 2000, 163). Ein Verkehrsverstoß des Klägers liegt daher nicht vor.\n\n7\n\nHingegen hat der Beklagte zu 1. gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, als er sich nicht auf das vor ihm im Kreisel befindliche Fahrzeug des Klägers, etwa durch eine Verringerung seiner Geschwindigkeit, einstellte. Der Beklagte zu 1. hätte, wenn er bei angepasster Geschwindigkeit rechtzeitig reagiert und gebremst hätte, sein Fahrzeug vor dem Kollisionsort zum Stillstand bringen können. Das bedeutet, dass er entweder mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren ist oder zu spät reagiert hat. Er musste in der Annäherung zum Kreisel erkennen, dass der Kläger nahezu gleichzeitig mit ihm in den Kreisel einfährt. Darauf hätte er sich einstellen und seine Geschwindigkeit reduzieren müssen. Dann hätte er den Unfall nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Ing. ...[C] sicher vermeiden können.\n\n8\n\nBei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile überwiegt das schuldhafte Fehlverhalten des Beklagten zu 1.so, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers zurücktritt.\n\n9\n\nDer Kläger hat daher Anspruch auf Ersatz seines gesamten Unfallschadens, dessen Höhe zwischen den Parteien unstreitig ist. In der Berufungsbegründung macht er nur noch -wie vom Landgericht zugesprochen- Zinsen ab dem 18.04.2008 geltend.\n\n10\n\nAuch hinsichtlich der Freistellung von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten besteht grundsätzlich ein Anspruch des Klägers in voller Höhe. Er hat allerdings in seinem Antrag in der Berufungsbegründung vom 16.11.2009 den Antrag gestellt, ihm über den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 603,93 € weitere 225,21 € zu zusprechen. Dies ergibt lediglich einen Gesamtbetrag von 829,14 €, der hinter den ursprünglich in erster Instanz geltend gemachten Antrag (835,14 €) zurückbleibt. Gemäß § 528 ZPO ist der Senat an den Antrag gebunden.\n\n11\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n12\n\nGründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.\n\n13\n\nDer Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 2.279,16 €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123641","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2010-11-29/12-u-1275-09","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/123641","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123641","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2010-11-29/12-u-1275-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/123641","retrieved":"2026-07-09 00:16:26.661136+00:00"}}