{"status":"available","doknr":"OLD217016","ecli":"ECLI:DE:OLGKOBL:2004:0930.11WF626.04.0A","court":"Oberlandesgericht Koblenz","senate":null,"decided":"2004-09-30","aktenzeichen":"11 WF 626/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Altenkirchen vom 15. Juni 2004 aufgehoben.\n\nDie der Antragstellerin für den ersten Rechtszug gewährte Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung (Beschluss des Amtsgerichts vom 3. April 2002) bleibt bestehen.\n\nGründe\n\n1\n\n \n I. Mit - rechtskräftigem - Urteil vom 5. November 2002 (Bl. 41-43 GA) hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Antragstellerin war mit Beschluss des Amtsgerichts vom 3. April 2002 (Bl. 12 GA; 15 PKH-Heft) - auf der Grundlage ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses vom 26. Februar 2002 (Bl. 1 PKH-Heft) - für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden. Mit Beschluss vom 15. Juni 2004 (Bl. 51 PKH-Heft) hob das Amtsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Begründung wieder auf, dass die Antragstellerin in der Erklärung vom 26. Februar 2002 wahrheitswidrig eine Lebensversicherung mit einem Guthaben von 10.000,00 € nicht angegeben habe. Hiergegen richtet sich die (sofortige) Beschwerde der Antragstellerin vom 21. Juni 2004 (Bl. 53/54 PKH-Heft).\n \n\n2\n\n \n II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.\n \n\n3\n\n \n Die Voraussetzungen für die Aufhebung der PKH-Bewilligung gemäß § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO (absichtliche oder aus grober Nachlässigkeit gemachte unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) liegen - entgegen der Ansicht des zur Entscheidung berufenen Rechtspflegers (§ 20 Nr. 4 Buchst. c RPflG) - nicht vor.\n \n\n4\n\n \n a) Allerdings hat die Antragstellerin eingeräumt, dass sie in der ursprünglichen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 26. Februar 2002 - im Abschnitt G. („Sonstige Vermögenswerte“) - die seit September 1972 fortlaufend aufgebaute (Kapital-)Lebensversicherung bei der D… in K… (Versicherungsschein Nr. 02….…./5; Versicherungssumme 10.000,00 DM, monatlicher Beitrag 17,70 DM = 9,05 € - Bl. 62 PKH-Heft -; Stand der Gesamtleistung per 1. Oktober 2004: 9.811,33 € - Bl. 63 PKH-Heft -) nicht angegeben hat. Sie hat indessen im Aufhebungsverfahren (Schreiben vom 9. Juni 2004 - Bl. 48/49 PKH-Heft -; s. auch Beschwerdeschrift vom 21. Juni 2004 - Bl. 53/54 PKH-Heft -) dargelegt, dass die mit der Vollendung ihres 60. Lebensjahres zur Auszahlung fällige Lebensversicherung der Aufbesserung ihrer kargen, nicht durch Rücklagen ergänzten Rente (Teilzeittätigkeit; krankheitsbedingte Frühverrentung) zu dienen bestimmt sei; diese „Altersabsicherung“ habe sie nicht als (sofort verfügbare, auszahlungsreife oder der reinen Kapitalmehrung dienende) „Lebensversicherung“ im Sinne des PKH-Formulars verstanden und daher damals nicht angegeben. Mit diesem Vortrag, der mit den aus den Akten ersichtlichen persönlichen Verhältnissen der Antragstellerin und auch dem - erst vom Senat angeforderten - Versicherungsschein harmoniert, hat sich der Rechtspfleger nicht auseinandergesetzt; er hat auch keine - sich hier in besonderem Maße aufdrängende und bei der Ermessensentscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO bedeutsame - Feststellungen zum Schweregrad des Verschuldens getroffen (vgl. OLG Brandenburg RPfleger 2001,503 f.; Philippi in: Zöller, 23. Auflage 2002, § 124 Rn. 7).\n \n\n5\n\n \n Es fällt weiter auf, dass die Antragstellerin in ihrer - vom Rechtspfleger im Verfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO angeforderten - aktuellen Erklärung vom 18. Februar 2004 (Bl. 24 PKH-Heft) im Abschnitt G das Bestehen einer „Lebensversicherung“ angegeben hatte; hierauf hat der Rechtspfleger am 7. April 2004 verfügt (Bl. 45 PKH-Heft), dass „weiterhin unverändert Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung zu gewähren“ sei.\n \n\n6\n\n \n Unter diesen Umständen mag eine der Antragstellerin gleichwohl anzulastende „grobe Nachlässigkeit“ i.S.d. § 124 Nr. 2 ZPO bei der Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits durchgreifenden Bedenken unterliegen. Ungeachtet dessen kann die Aufhebung der PKH-Bewilligung aber auch sonst keinen Bestand haben. Denn der Antragstellerin hätte es - bei pflichtgemäßer Erklärung - im Hinblick auf die von ihr nachvollziehbar und unwiderlegt erläuterte Zweckbestimmung der fraglichen - eher bescheidenen - (kapitalbildenden) Lebensversicherung nicht angesonnen werden können, diese zur Finanzierung der Prozesskosten aufzulösen. Das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung aufgebaute Vermögen ist nämlich zu verschonen (§ 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 3 Satz 1 und 2 BSHG; vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1999,598; OLG Hamburg FamRZ 2001,925 f.; s. auch § 88 Abs. 2 Nr. 1 a BSHG zum Schutz einer zusätzlich aufgebauten sog. „Riester-Rente“). Dies gilt vorliegend umso mehr, als der bei einer Vertragskündigung lediglich erzielbare „Rückkaufswert“ (nach dem aktuellen Stand: 3.715,15 € = rd. 38% der Gesamtleistung) für die Antragstellerin einen gravierenden Vermögensverlust bedeutet hätte und im maßgebenden Zeitpunkt der PKH-Bewilligung auch kaum den als sog. Notgroschen zu belassenden Betrag (§ 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG) überschritten haben dürfte.\n \n\n7\n\n \n Nach gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, der sich der Senat anschließt, setzt die Aufhebung der PKH-Bewilligung voraus, dass der Partei bei vollständigen und richtigen Angaben Prozesskostenhilfe nicht oder nur zu ungünstigeren Bedingungen gewährt worden wäre (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 25. Auflage 2003, § 124 Rn. 3 a.E.); ein darüber hinaus gehender Sanktionscharakter kommt der Vorschrift des § 124 Nr. 2 ZPO - nach verfassungskonformer Auslegung - nicht zu.\n \n\n8\n\n \n b) Im vorliegenden Verfahren, das offensichtlich durch einen Vermerk des zuständigen Familienrichters vom 21. Mai 2004 veranlasst wurde (Bl. 44 Rs. PKH-Heft), kommt noch hinzu, dass dem Amtsgericht aus dem Parallelverfahren - 4 F 216/02 - bereits Mitte 2002 die Existenz der (der Alterssicherung dienenden) Lebensversicherung bekannt war (s. den Senatsbeschluss vom heutigen Tage - 11 WF 894/04 -).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/217016","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-09-30/11-wf-626-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/217016","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/217016","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-09-30/11-wf-626-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/217016","retrieved":"2026-07-09 01:35:19.192469+00:00"}}