{"status":"available","doknr":"JPORTAL-BW-NJRE001226210","ecli":"ECLI:DE:OLGKARL:2015:0622.12AW5.15.0A","court":"Oberlandesgericht Karlsruhe","senate":null,"decided":"2015-06-22","aktenzeichen":"12a W 5/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Der Referenzzeitraum von drei Monaten für die Ermittlung des zur Bestimmung einer angemessenen Barabfindung im Sinne von § 327b Abs. 1 AktG maßgeblichen Börsenkurses ist vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens der die Barabfindung auslösenden Strukturmaßnahme zurückzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob dieses Wissen durch gezielte Bekanntgabe der beherrschten Gesellschaft oder des Mehrheitsaktionärs oder auf sonstige belastbare Weise in den Markt gelangt.(Rn.29)\n \n\n \n\n2. Die Prüfung einer zur Unmaßgeblichkeit des Börsenkurses führenden \"Marktenge\" orientiert sich an den Kriterien von § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO.(Rn.36)\n \n\n \n\n3. Zur Frage der Billigkeit bei der Kostenerstattung nach § 15 Abs. 2 SpruchG (§ 15 Abs. 4 SpruchG in der Fassung vom 17. Dezember 2008).(Rn.69)","text_plain":"Tenor\n\n1. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 35, 37 und 44 sowie die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1, 13-18 und 43 wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 14. November 2013 - 23 AktE 2/05 - abgeändert und neu gefasst wie folgt:\n\n \n\n \n \n\nDie angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der bisherigen Minderheitsaktionäre der F. AG auf die Antragsgegnerin wird auf 21,83 EUR je Stückaktie festgesetzt.\n\n \n\n \n \n \n\nDer Abfindungsbetrag ist ab 13.10.2005 mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, ab 01.09.2009 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.\n\n \n\n \n \n \n\nDie weitergehenden Anträge der Beteiligten werden zurückgewiesen.\n\n \n\n \n \n\n \n\n2. Die weitergehenden Beschwerden der Antragsteller sowie die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.\n\n \n\n \n\n3. Die Antragsgegnerin trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens sowie die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre.\n\n \n\n \n \n\nDie Antragsgegnerin trägt die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zur Hälfte. Von den den Antragstellern 1, 13-18, 35, 37, 43 und 44 im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten trägt die Antragsgegnerin ebenfalls die Hälfte, die den übrigen Antragstellern insoweit erwachsenen Kosten trägt sie vollständig.\n\n \n \n\n \n\n4. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird für die Gerichtsgebühren und die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre auf 200.000 EUR festgesetzt.\n\n \n\n \n\n5. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt festgesetzt:\n\n \n\n \n\n \n\n \n \n\nAntragsteller zu 1, 13-18, 40, 43      \n\n \n \n \n\n189.908,90 EUR\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nAntragsteller zu 24, 25\n\n \n \n \n\n26.503,23 EUR\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nAntragsteller zu 26, 27\n\n \n \n \n\n10.000 EUR\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nAntragsteller zu 35, 37\n\n \n \n \n\n10.000 EUR\n\nGründe\n\nA.\n\n \n\n Randnummer1\n\nDie Antragsteller verlangen als vormalige außenstehende Aktionäre der F. AG die gerichtliche Festsetzung des angemessenen Ausgleichs nach erfolgtem Ausschluss als Minderheitsaktionäre.\n\n \n\n Randnummer2\n\nDie F. wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 18.01.1960 errichtet und als F. GmbH Keramik- und Kunststoffwerke im Handelsregister eingetragen. Im Jahr 1990 wurde die Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Das Grundkapital der Gesellschaft wurde in mehreren Schritten bis Juni 1995 auf 80 Millionen DM erhöht. Das Grundkapital ist in 16 Millionen auf den Inhaber lautende Aktien im Nennwert von je 5 DM eingeteilt. Gegenstand des Unternehmens ist in der Hauptsache die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Erzeugnissen aus keramischen Rohstoffen, Kunststoffen und Metallen. Die F. AG hält, überwiegend zu 100 %, Anteile an sechs weiteren Gesellschaften, zum Teil vermittelt über Unterbeteiligungen. Im Jahr 2002 erzielte der F. Konzern Umsatzerlöse in Höhe von 172 Mio. EUR und erwirtschaftete einen Jahresüberschuss (vor Gewinnabführung) von 12,1 Mio. EUR. Der wesentliche Anteil hiervon entfiel auf die F. AG mit einem Umsatz von 142,9 Mio. EUR und 1.096 beschäftigten Mitarbeitern.\n\n \n\n Randnummer3\n\nSeit 24.07.1995 waren die Aktien der F. AG an den Börsen in Frankfurt/M. und Stuttgart notiert.\n\n \n\n Randnummer4\n\nAm 05.10.1998 erwarb die G. GmbH Main 95 % der F.-Aktien. Alleiniger Gesellschafter der G. GmbH war die Antragsgegnerin. Im Mai 1999 wurde die G. GmbH auf die Antragsgegnerin verschmolzen, so dass diese seitdem die Aktien der F. AG unmittelbar hält. Die Antragsgegnerin ist - vermittelt über die Beteiligungskette G. Dublin Corp. Dublin/Irland, GDC Holding Ltd. Kent/England, A. Holdings UK Ltd. Kent/England und A. Participations S.A. Paris/Frankreich - Teil der Unternehmensgruppe A. S.A. (früher: E. mit Sitz in Brüssel/Belgien.\n\n \n\n Randnummer5\n\nAm 19.01.1999 schlossen die Antragsgegnerin und die F. AG einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin als herrschendem Unternehmen. In § 4 Nr. 1 dieses Vertrages wurde den außenstehenden Aktionären der F. AG für die Dauer des Vertrages ein jährlicher Gewinnanteil von 3 DM pro Aktie - entspricht 2,05 DM Bardividende nach Abzug von Körperschaftssteuer und Solidarzuschlag - zugesagt. Nach § 5 Nr. 1 dieses Vertrages verpflichtete sich die Antragsgegnerin, auf Verlangen außenstehender Aktionäre der F. AG deren Aktien gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 40,36 DM (20,64 EUR) je Aktie im Nennbetrag von 5 DM zu erwerben. Die Hauptversammlung der F. AG stimmte diesem Unternehmensvertrag am 01.03.1999 zu. Der Vertrag wurde am 12.03.1999 im Handelsregister eingetragen.\n\n \n\n Randnummer6\n\nDas im Spruchverfahren angerufene Landgericht Mannheim setzte mit Beschluss vom 30.06.2008 (24 AktE 3/99) die gewährte Barabfindung auf 53,18 DM (27,19 EUR) und die Ausgleichszahlung auf 3,09 DM (1,58 EUR) herauf. Die hiergegen gerichteten Beschwerden wurden mit Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 06.02.2012 (12 W 69/08) zurückgewiesen.\n\n \n\n Randnummer7\n\nAm 06.05.2003 hielt die Antragsgegnerin nach Zukäufen infolge des Barabfindungsgebots 99,116 % der Anteile der F. AG. Die restlichen Aktien befanden sich in Streubesitz.\n\n \n\n Randnummer8\n\nParallel zum Gang des vorgenannten Spruchverfahrens nach Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag leitete die Antragsgegnerin den Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-Out) der F. AG ein.\n\n \n\n Randnummer9\n\nIn der Hauptversammlung der F. AG vom 24.06.2002 kündigte deren Vorstand an, dass die Antragsgegnerin von der Möglichkeit eines Squeeze-Out Gebrauch machen und spätestens auf der im nächsten Jahr stattfindenden Hauptversammlung darüber beschließen lassen wolle. Gegebenenfalls werde aber auch schon früher eine außerordentliche Hauptverhandlung einberufen. Mit Schreiben vom 14.02.2003 verlangte die Antragsgegnerin gem. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG die Übertragung der von den Minderheitsaktionären gehaltenen Anteile. Am 25.04.2003 wurde erstmals in der Tagespresse („Mannheimer Morgen“) von den Plänen berichtet. Am 09.05.2003 erging die Einladung zu der Hauptversammlung unter Bekanntmachung des Übertragungs-Antrags.\n\n \n\n Randnummer10\n\nDie von der Antragsgegnerin beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG ermittelte zum Stichtag 23.06.2003 einen Wert je Aktie der F. AG von 17,43 EUR. Mit Übertragungsbericht vom 07.05.2003 legte die Antragsgegnerin die Barabfindung auf 20,64 EUR fest, um eine Gleichbehandlung mit dem Barabfindungsgebot nach Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu erzielen. Die vom Landgericht Mannheim als sachverständiger Prüfer eingesetzte RTG Revisions- und Treuhand GmbH bestätigte sowohl den inneren Wert von 17,43 EUR als auch den festgelegten Wert von 20,64 EUR.\n\n \n\n Randnummer11\n\nAm 23.06.2003 beschloss die Hauptversammlung der F. AG den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von 20,64 EUR. Die Maßnahme wurde am 13.10.2005 in das Handelsregister eingetragen und am 19.11.2005 bekannt gemacht.\n\n \n\n Randnummer12\n\nIm Januar 2004, schließend zum 13.02.2004, gab die A. S.A. als Konzernmutter der Antragsgegnerin gegenüber den außenstehenden Aktionären der F. AG ein Pflichtangebot gem. § 35 Abs. 2 WpÜG zum Erwerb ihrer Anteile zum Preis von 24,15 EUR (23,52 EUR zzgl. Zinsen) ab. Das Angebot wurde für 21.573 Aktien angenommen. Die verbleibenden 102.934 Anteile von Minderheitsaktionären gingen mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses am 13.10.2003 auf die Antragsgegnerin über.\n\n \n\n Randnummer13\n\nDie Antragsteller haben erstinstanzlich unter anderem geltend gemacht, der anteilige Unternehmenswert sei mit 17,43 EUR zu gering angesetzt worden. Basiszinssatz, Marktrisikoprämie, Wachstumsabschlag und Betafaktor seien unzutreffend bestimmt. Die Notwendigkeit einer höheren Abfindung ergebe sich zudem aus der Maßgeblichkeit des Börsenkurses, des Pflichtangebots der A. S.A. sowie der im Spruchverfahren nach Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zuerkannten höheren Barabfindung, die jeweils die Untergrenze einer angemessenen Abfindung markierten.\n\n \n\n Randnummer14\n\nDie Antragsgegnerin hat unter anderem geltend gemacht, mit der angebotenen Barabfindung bereits über dem errechneten anteiligen Unternehmenswert geblieben zu sein. Der Börsenkurs sei angesichts des Aktienbesitzes der Antragsgegnerin von 99,116 % und der daraus folgenden Marktenge nicht maßgeblich. Ebenfalls nicht maßgeblich sei die Höhe der Abfindung nach Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, da dieser kündbar sei. Das Pflichtangebot der A. S.A. liege nach dem Bewertungszeitraum für das vorliegende Verfahren und müsse schon deshalb unberücksichtigt bleiben.\n\n \n\n Randnummer15\n\nDas Landgericht hat die Verfahren über die gestellten Anträge verbunden und den außenstehenden Aktionären einen gemeinsamen Vertreter bestellt. Es hat ein Sachverständigengutachten ... mit ergänzenden Stellungnahmen eingeholt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.11.2013 hat es die Abfindung auf 21,70 EUR zzgl. Zinsen pro Aktie festgesetzt. Dabei hat das Landgericht auf den - mit dem Stichtag 09.03.2003 ermittelten - Börsenkurs der F.-Aktien abgestellt. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller hat das Landgericht zur Hälfte der Antragsgegnerin auferlegt und insoweit im Übrigen von einer Kostenerstattung abgesehen.\n\n \n\n Randnummer16\n\nGegen die Entscheidung des Landgerichts richten sich die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 35, 37 und 44 sowie der Antragsgegnerin . Die Antragsteller zu 1, 13-18 und 43 haben sich der Beschwerde der Antragsgegnerin mit einer unselbständigen Anschlussbeschwerde angeschlossen.\n\n \n\n Randnummer17\n\nDie Antragsgegnerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel insbesondere ihre Auffassung weiter, der Börsenkurs sei im Streitfall für die Bestimmung einer angemessenen Abfindung nicht maßgeblich, weil angesichts 99,116 % von der Antragsgegnerin gehaltener Aktien Marktenge geherrscht habe und der verbleibende Handel nicht hinreichend aussagekräftig gewesen sei. Der Aktienkurs der F. AG sei überdies durch das Abfindungsangebot unter dem Beherrschungsvertrag verzerrt gewesen.\n\n \n\n Randnummer18\n\nDie Beschwerde führenden Antragsteller zu 35 und 37 sind der Auffassung, die Barabfindung müsse mindestens der gerichtlich festgesetzten Barabfindung nach Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag entsprechen und sei daher auf 27,19 EUR heraufzusetzen . Die Anschlussbeschwerdeführer tragen vor, die angemessene Barabfindung sei aus der gerichtlich festgesetzten Ausgleichszahlung nach Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuleiten und betrage mindestens 24,00 EUR . Der Antragsteller zu 44 hält die Heranziehung des Börsenkurses für grundsätzlich zutreffend, hält den Referenzzeitraum aber für falsch gewählt und beantragt die Festsetzung der Barabfindung auf 25,50 EUR . Im Übrigen beanstanden die Antragsteller unter anderem die Ansetzung der Marktrisikoprämie mit 5,5 % als überhöht . Die Antragsteller zu 35 und 37 wenden sich auch gegen die Entscheidung des Landgerichts, ihnen lediglich die hälftige Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten zuzusprechen . Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre schließt sich den Beschwerden der Antragsteller in der Sache an; er hält die Marktrisikoprämie ebenfalls für zu hoch bemessen.\n\n \n\n Randnummer19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird, soweit in diesem Beschluss keine abweichenden Feststellungen getroffen sind, auf die angefochtene Entscheidung und auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die von ihnen vorgelegten Urkunden Bezug genommen.\n\n \n\n \n\nB.\n\n \n\n Randnummer20\n\nDie sofortigen Beschwerden sowie die Anschlussbeschwerde sind zulässig. In der Sache ist die Beschwerde der Antragsgegnerin unbegründet. Die Beschwerden der Antragsteller haben insoweit auch in der Sache Erfolg, als die angemessene Barabfindung auf 21,83 EUR heraufzusetzen ist.\n\n \n\n \n\nI.\n\n \n\n Randnummer21\n\nDie sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 35, 37 und 44 sowie der Antragsgegnerin sind zulässig, insbesondere fristgerecht binnen zwei Wochen eingelegt worden (§ 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG, Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG). Die Überschreitung der durch den Vorsitzenden gesetzten Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Tag durch den Antragsteller zu 44 ist im Ergebnis unschädlich. Eine Pflicht zur Begründung der sofortigen Beschwerde kann weder aus dem Spruchverfahrensgesetz noch aus §§ 19, 22 FGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG abgeleitet werden (Senat, Beschl. v. 01.04.2015 - 12a W 7/15, juris Tz. 42 f.). Eine Verzögerung des Verfahrens (vgl. § 10 Abs. 2 SpruchG) ist durch die geringfügige Fristüberschreitung nicht eingetreten.\n\n \n\n Randnummer22\n\nDie Statthaftigkeit der (unselbständigen) Anschlussbeschwerden der Antragsteller 1, 13-18 und 43 folgt aus den Geboten der Waffengleichheit und der Verfahrensökonomie (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.02.2012 - 12 W 69/08; BayObLG, WM 1996, 526, juris Tz. 41).\n\n \n\n \n\nII.\n\n \n\n Randnummer23\n\nIn der Sache haben die Beschwerden der Antragsteller teilweise Erfolg. Die angemessene Barabfindung nach § 327b AktG beträgt 21,83 EUR. Die weitergehenden Beschwerden der Antragsteller sowie die Beschwerde der Antragsgegnerin sind dagegen unbegründet.\n\n \n\n Randnummer24","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2015-06-22/12a-w-5-15","cited_norms":[{"jurabk":"FGG-RG","ref":"Art 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 327a","ref_norm":"327a","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 327b","ref_norm":"327b","n":1},{"jurabk":"SpruchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"SpruchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"WpÜG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2015-06-22/12a-w-5-15","retrieved":"2026-10-26 05:47:15.393768+00:00"},"card":{"id":"olg-karlsruhe/2015-06-22/12a-w-5-15","court":"OLG Karlsruhe","court_id":"olg-karlsruhe","court_as_stated":"Oberlandesgericht Karlsruhe","panel":null,"date":"2015-06-22","dockets":["12a W 5/15"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OLGKARL:2015:0622.12AW5.15.0A","ids":{"doknr":"JPORTAL-BW-NJRE001226210","ecli":"ECLI:DE:OLGKARL:2015:0622.12AW5.15.0A"},"cite_as":"OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.2015 – 12a W 5/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2015-06-22/12a-w-5-15","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. 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Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt festgesetzt:\n\nAntragsteller zu 1, 13-18, 40, 43\n\n189.908,90 EUR\n\nAntragsteller zu 24, 25\n\n26.503,23 EUR\n\nAntragsteller zu 26, 27\n\n10.000 EUR\n\nAntragsteller zu 35, 37\n\n10.000 EUR","basis":"source_label","source":"jportal"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"FGG-RG/111","law":"FGG-RG","abbreviation":"FGG-RG","ref":"111","label":"Art 111 FGG-RG","mentions":2},{"id":"AktG/327a","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"327a","label":"§ 327a AktG","mentions":1},{"id":"AktG/327b","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"327b","label":"§ 327b AktG","mentions":1},{"id":"SpruchG/10","law":"SpruchG","abbreviation":"SpruchG","ref":"10","label":"§ 10 SpruchG","mentions":1},{"id":"SpruchG/17","law":"SpruchG","abbreviation":"SpruchG","ref":"17","label":"§ 17 SpruchG","mentions":1},{"id":"WpÜG/35","law":"WpÜG","abbreviation":"WpÜG","ref":"35","label":"§ 35 WpÜG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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