{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j2025/3_U_40_25_Beschluss_20250903","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2025:0903.3U40.25.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2025-09-03","aktenzeichen":"3 U 40/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"G r ü n d e :\n\n\r\n\nI.\n\n\r\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).\n\n\r\n\n1. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist die Überprüfung der internationalen Zuständigkeit durch das Berufungsgericht durch § 513 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02 -, BGHZ 153, 82-93, Rn. 9; BGH, Urteil vom 19.04.2007 - I ZR 90/04 -, Rn. 14, juris;).\n\n\r\n\n2. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts gegeben, sie richtet sich nach Ziff. 30.3 ADSp 2017 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. b EuGVVO.\n\n\r\n\nNach Ziff. 30.3 ADSp 2017 (im Folgenden: ADSp) ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Verkehrsvertrag, seiner Anbahnung oder im Zusammenhang damit entstehen, für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, entweder der Ort der Niederlassung des Auftraggebers oder derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag oder die Anfrage gerichtet ist. Auftraggeberin war vorliegend die Firma H. KG Transporte (im Folgenden: Firma H.) mit Sitz in J., mithin im Bezirk des Landgerichts Aachen.\n\n\r\n\na. Grundsätzlich setzt Art. 25 Abs. 1 EuGVVO voraus, dass die Parteien eines Vertrages die Entscheidungszuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Mitgliedstaates vereinbart haben, sich also auf einen Gerichtsstand geeinigt haben (MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2022, Brüssel Ia-VO Art. 25 Rn. 14). Die Form der Vereinbarung richtet sich dabei ausschließlich nach Art. 25 Abs. 1 S. 3 EuGVVO, um den Willen der Vertragsparteien in Bezug auf die Gerichtsstandsvereinbarung eindeutig bestimmen zu können (Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl. 2021, Artikel 25 Brüssel Ia-VO, Rn. 123; MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2022, Brüssel Ia-VO Art. 25 Rn. 26 f.).\n\n\r\n\nEine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung i.S.d. Art. 25 Abs. 1 lit. a EuGVVO haben die Vertragsparteien im vorliegenden Fall, die Beklagte und die Firma H., unstreitig nicht geschlossen. Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b EuGVVO ist eine Gerichtsstandsvereinbarung auch dann formwirksam, wenn sie den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind. Dabei ist nicht zwingend die Schriftform anzuwenden (so auch EuGH, Urteil vom 08.03.2018 - C-64/17 -, Rn. 31 f., juris: ob in dem Verweis auf AGB im Rahmen der Rechnungsstellung eine formwirksame Einigung i.S.d. Art. 25 Abs. 1 lit. b liege, müsse das vorlegende Gericht prüfen). Gepflogenheiten sind alle Verhaltensweisen innerhalb einer längeren Geschäftsverbindung bezüglich der Form des Vertragsschlusses. Die Gepflogenheiten setzen eine tatsächliche Übung voraus, die auf einer Einigung der Vertragsparteien beruht, da sie die Schriftform, nicht jedoch die Einigung ersetzen. Ob eine entsprechende Übung zwischen den Parteien besteht, ist unter Beachtung aller Umstände zu entscheiden (MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2022, Brüssel Ia-VO Art. 25 Rn. 46; Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl. 2021, Artikel 25 Brüssel Ia-VO, Rn. 165). Die Einigung ist zwar gesondert festzustellen, kann aber auch - soweit eine Übung zwischen den Vertragsparteien festzustellen ist - vermutet werden (Schlosser/Hess/Schlosser, 5. Aufl. 2021, Brüssel Ia-VO Art. 25 Rn. 23). Maßgeblich dafür ist die tatsächliche Entstehung einer Vertragspraxis, die von einer grundsätzlichen Einigkeit der Parteien über die Einbeziehung der in Rede stehenden Gerichtsstandsklausel auf die in ihrer Geschäftsbeziehung zu schließenden Geschäfte getragen war und in der diese Einigkeit in der Folge mit einem hohen Maß an Beständigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg ungeachtet der im Einzelfall zum Tragen gekommenen Form des Vertragsschlusses ihren Ausdruck gefunden hat (BGH, Urteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 125/14 -, Rn. 58, juris; BGH, Urteil vom 25.02.2004 - VIII ZR 119/03 -, Rn. 11, juris). Auf eine solche Vertragspraxis kann bei länger dauernder Geschäftsbeziehung auch dann geschlossen werden, wenn es sich - wie vorliegend - um Musterbedingungen handelt, die in branchenüblicher Weise verwendet werden (MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2022, Brüssel Ia-VO Art. 25 Rn. 46; Schlosser/Hess/Schlosser, 5. Aufl. 2021, Brüssel Ia-VO Art. 25 Rn. 23, 24 b; Nagel/​Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 9. Auflage 2025, § 3 Internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen, Rn. 3_302).\n\n\r\n\nb. Das Landgericht hat angenommen, dass in dem zwischen der Firma H. und der Beklagten geschlossenen Transportvertrag die ADSp einschließlich der Gerichtsstandsvereinbarung wirksam einbezogen wurden. Diese Entscheidung ist nach den dargestellten Maßstäben nicht zu beanstanden.\n\n\r\n\nBei den ADSp handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Frage ihrer wirksamen Einbeziehung bestimmt sich gemäß Art. 3 Abs. 5, Art. 10 Abs. 1 Rom I i.V.m. Ziff. 30.1 ADSp nach deutschem Recht. Eine ausdrückliche Rechtswahl im Sinne von Art. 3 Abs. 1 S. 2 Rom I ist auch durch eine Rechtswahlklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich (Rauscher/von Hein, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Auflage, 1/​2023, Art. 3 EGV 593/​2008, Rn. 40).\n\n\r\n\nEntgegen der Ansicht der Berufung ist die Feststellung des Landgerichts, die ADSp seien stillschweigend in den Vertrag einbezogen worden, nicht zu beanstanden. Die ADSp können ausdrücklich oder stillschweigend in den Vertrag einbezogen werden. Es genügt ein einseitiger, vom Vertragspartner hingenommener Einbeziehungswille des Verwenders (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2018 - I-12 U 46/17 -, Rn. 31, juris). Verwender ist hierbei meist der Spediteur als Auftragnehmer, vgl. Ziff. 2.1 ADSp; genauso kann jedoch der Auftraggeber als Verwender die ADSp in den Vertrag einbringen (Koller, Transportrecht, 11. Aufl. 2023, ADSp 2017 1, Rn. 7). Hinweise, die erst nach Vertragsschluss erfolgen, sind zwar für bereits abgeschlossene Verträge ohne Relevanz, können aber bei späteren Verträgen dazu führen, dass die ADSp eingreifen. Die Einbeziehung der ADSp in künftige Verträge setzt dabei voraus, dass der Auftraggeber im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen bisher stets darauf hingewiesen hat, dass Verträge auf Grundlage der ADSp zustande kommen, ohne dass es einer unaufgeforderten Übersendung des Textes der ADSp bedarf (Rauscher/von Hein, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Lieferung, 1/​2023, Art. 3 EGV 593/​2008, Rn. 42; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2018 - I-12 U 46/17 -, Rn. 31, juris). Wenn im Einzelfall angenommen werden kann, dass der Verwender die ADSp in den Vertrag einbeziehen wollte und der andere Teil dies erkennen konnte, der Einbeziehung der ADSp aber nicht widerspricht, ist davon auszugehen, dass er mit der Einbeziehung einverstanden ist (Koller, Transportrecht, 11. Aufl. 2023, ADSp 2017 1 Rn. 8). Ist im Rahmen einer länger laufenden und nicht nur sporadischen Geschäftsverbindung bislang stets oder meist auf die ADSp hingewiesen worden, so gelten sie demnach bei unveränderten Umständen als stillschweigend vereinbart, falls der Auftraggeber nicht deutlich widersprochen hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2018 - I-12 U 46/17 -, Rn. 31, juris; OLG Celle, Urteil vom 13.06.2019 - 11 U 6/19 -, Rn. 110, juris; Koller, Transportrecht, 11. Aufl. 2023, ADSp 2017 1 Rn. 13).\n\n\r\n\nNach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Landgerichts, die ADSp seien wirksam in den zwischen der H. und der Beklagten telefonisch abgeschlossenen Vertrag einbezogen worden, nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Beklagte und die Firma H. seit vielen Jahren in Geschäftsbeziehungen zueinanderstehen, wobei die Beklagte für die Firma H. innerfranzösische und internationale Transporte durchführt. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten in der Berufungsschrift ist unerheblich. Denn bei den Feststellungen handelt sich um aus dem Urteilstatbestand ersichtliches, unstreitiges Parteivorbringen i.S. des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Diese vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellte Tatsache erbringt nach § 314 Satz 1 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden, vgl. § 314 Satz 2 ZPO. Selbst bei einem Widerspruch zwischen ausdrücklichen tatbestandlichen Feststellungen und in Bezug genommenem Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze geht der Urteilstatbestand vor. Eine etwaige Unrichtigkeit derartiger tatbestandlicher Darstellungen im Urteil kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden. Ist in Wahrheit streitiges Vorbringen als unstreitig dargestellt, muss eine Tatbestandsberichtigung beantragt werden (BGH, Urteil vom 08.01.2007 - II ZR 334/04 -, Rn. 11, juris; Zöller/Heßler, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 529 ZPO, Rn. 6).\n\n\r\n\nWeiter hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass die regelmäßig von der Firma H. verwendeten Transportaufträge den Hinweis auf die ADSp - mangels entgegenstehender Anhaltpunkte in der jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung - enthalten. Dass die Beklagte der Geltung der ADSp widersprochen hätte, ist nicht vorgetragen. Der Einbeziehung steht nicht entgegen, dass die Beklagte ihren Sitz nicht in Deutschland, sondern in Frankreich hat. Auch im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr kommt die (stillschweigende) Einbeziehung der ADSp in Betracht, insbesondere gegenüber ausländischen Speditionen und Transportunternehmen wie der Beklagten, die aus ihrer Branchenkenntnis heraus wissen müssen, dass die ADSp in Deutschland branchenüblich sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2018 - I-12 U 46/17 -, Rn. 32, juris). Die ADSp sind nach wie vor so weit verbreitet, dass von ihrer Branchenüblichkeit auszugehen ist (Staudinger/Hausmann (2021) ROM I Art 10, Rn. 87a; Reithmann/​Martiny/Mankowski, Internationales Vertragsrecht, § 31 Speditionsverträge, Rn. 31.8). Entscheidend ist hier aber, dass die Beklagte aufgrund des ständigen Hinweises auf die ADSp im Rahmen der bereits länger andauernden wechselseitigen Geschäftsbeziehung mit deren Einbeziehung rechnen musste. In einem solchen Fall ist das ausländische Transportunternehmen grundsätzlich wie eine deutsche Vertragspartei zu behandeln (Koller, Transportrecht, 11. Aufl. 2023, ADSp 2017 1 Rn. 13; Staudinger/Hausmann (2021) ROM I Art 10, Rn. 86, 87a).\n\n\r\n\nSofern die Beklagte sich dagegen wendet, das Landgericht habe seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Beklagte angeblich „laufend Geschäfte in Deutschland tätige“, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. Entsprechende Ausführungen sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Das Landgericht stützt seine Entscheidung vielmehr ausschließlich auf den - im unstreitigen Sachverhalt dargelegten - Umstand, dass die Beklagte seit Jahren in geschäftlichem Kontakt zur Firma H. steht, sie innerfranzösische und international Transporte für diese durchführt und ihr bekannt war, dass es sich um ein Transportunternehmen mit Sitz in Deutschland handelt (vgl. S. 5 unten des Urteils, Bl. 9 OLG-Akte). Ob die Beklagte darüber hinaus „laufend Geschäfte in Deutschland“ tätigt, findet weder Erwähnung noch beruht das Urteil hierauf.\n\n\r\n\nSoweit die Beklagte einwendet, der Satz „Wir arbeiten ausschließlich aufgrund der allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp)“ sei weder verständlich, noch sei er inhaltlich geeignet, eine wirksame Einbeziehung der ADSp zu begründen, weil die Beklagte vorliegend als Auftraggeberin auftrete, kann dem nicht gefolgt werden. Diesem Satz ist nicht zu entnehmen, dass die ADSp ausschließlich dann Geltung finden sollen, wenn die Beklagte als Auftragnehmerin arbeitet, weil nur die Auftragnehmerin „arbeite“. Zum einen ist das Verb „arbeiten“ offen und bezieht sich seinem Wortlaut her nicht ausschließlich auf die Transportpflichten i.e.S. Zum anderen widerspräche eine solche einseitige, enge Auslegung den Regelungen der ADSp, welche Rechte und Pflichten für beide Vertragsparteien aufstellen, so beispielsweise unter Ziff. 3. die Pflichten des Auftraggebers bei Auftragserteilung und Informationspflichten sowie unter Ziff. 4 die Rechte und Pflichten des Spediteurs. Vor diesem Hintergrund ist „arbeiten“ als Erfüllung von Pflichten innerhalb des Vertragsverhältnisses zu sehen; solche Pflichten bestehen für beide Vertragsparteien. Die Inbezugnahme auf die Auftragsbestätigung lässt deshalb ihrem Wortlaut nach gerade nicht erkennen, ob die Beklagte bei der Verwendung als Auftraggeberin oder als Spediteurin tätig wird; vielmehr werden die ADSp in jedem Fall einbezogen.\n\n\r\n\nc. Die Gerichtsstandsvereinbarung des Ziff. 30.3 ADSp ist zudem formwirksam nach Art. 25 Abs. 1 lit. b EuGVVO einbezogen, weil die Einbeziehung den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen der Beklagten und der Firma H. bestanden. Die Parteien des streitgegenständlichen Transportvertrags - die Beklagte und die Firma H. - standen in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum hinweg in geschäftlicher Beziehung. In diesem Rahmen wurden sowohl innerfranzösische als auch internationale Transporte abgewickelt, wobei bei den jeweiligen Aufträgen das Bestätigungsschreiben der Firma H. mit dem Hinweis auf die Geltung der ADSp verwendet wurde. Die Klägerin hat insoweit unstreitig vorgetragen, die Firma H. habe - über ihre deutsche Gesellschaft - mindestens seit 2015 Aufträge an die Beklagte erteilt und dabei in ihren Aufträgen auf die ADSp, bei denen es sich wie dargelegt um branchenübliche Vertragsbedingungen handelt, hingewiesen. Die Parteien haben sich so im Rahmen ihrer länger andauernden Vertragsbeziehungen auf die Geltung der ADSp einschließlich der Gerichtsstandsklausel geeinigt. Auch wenn diese Einigung im konkreten Fall nicht schriftlich erfolgte, so erfolgte sie doch aufgrund der tatsächlichen Übung, der regelmäßigen Verhaltensweisen und damit im Ergebnis aufgrund der zwischen den Vertragsparteien entstandenen Gepflogenheiten.\n\n\r\n\nSoweit sich die Beklagte auf Urteile des EuGH vom 18.11.2020 (C-519/19, Rn. 41, juris) sowie 07.02.2013 (C-543/10, Rn. 27 f., juris) beruft und meint, die Einigung müsse ausdrücklich festgestellt werden, ist die dortige Argumentation nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der EuGH hatte in diesen Fällen darüber zu entscheiden, ob die Gerichtsstandsklausel des jeweiligen Ausgangsverfahrens nicht einer Partei des Vertrags, der diese Klausel enthielt, sondern einem Dritten entgegengehalten werden konnte.\n\n\r\n\nd. Soweit die Beklagte darauf verweist, zwischen ihr und der Klägerin (als Versicherer der Firma H.) bestehe keine Gerichtsstandvereinbarung und das Landgericht habe im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung unzulässiger Weise ohne Beweisaufnahme darauf abgestellt, dass Ansprüche der Firma H. auf die Klägerin übergegangen seien, verhilft auch dies der Berufung nicht zum Erfolg.\n\n\r\n\nBeweisbelastet für die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen ist derjenige, der sich darauf beruft, dass ein bestimmter Gerichtsstand gegeben sei, hier also die Klägerin. Bei doppelrelevanten Tatsachen, die Bedeutung sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für Fragen der Begründetheit haben, sind diese im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung vom Kläger nur schlüssig zu behaupten. Der Kläger ist dann für die Zuständigkeitsfrage nicht zum vollen Beweis verpflichtet, selbst wenn der Beklagte das Vorliegen dieser Tatsache bestreitet (Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl. 2021, Vorbemerkungen zu Art. 4 EuGVVO, Rn. 7, 12). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2022 - VI ZR 435/20 -, juris Rn. 12 m.w.N.) ist Sachvortrag schlüssig und als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Nach dieser Maßgabe hat die Klägerin einen Sachverhalt zur Begründung der internationalen Zuständigkeit schlüssig vorgetragen. Sie hat dargelegt, Verkehrshaftungsversicherer der Firma H. zu sein und Zahlungen für diese geleistet zu haben, so dass ein gesetzlicher Forderungsübergang i.S.d. § 86 Abs. 1 VVG stattgefunden habe. Hierzu legt sie einen Versicherungsschein sowie Zahlungsbelege vor (Anlage K11 und K12, Bl. 156 ff. LG-Akte). Zudem habe die Firma H. ihr etwaige Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten. Dieser Vortrag wurde von der Beklagten bestritten und erfordert deshalb Aufklärung im Rahmen der Begründetheitsprüfung, bietet jedoch hinreichend substantiiert Anknüpfungspunkte für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit in Bezug auf eine etwaig der Klägerin gegen die Beklagte - aus übergegangenem Recht - zustehende Forderung.\n\n\r\n\ne. Da die die Entscheidung tragenden Rechtsfragen des Art. 25 Abs. 1 EuGVVO gesicherten Auslegungsergebnissen folgen, besteht für den Senat kein Anlass, gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union herbeizuführen.\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\nDie Beklagte erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis binnen genannter Frist Stellung zu nehmen. Auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zweck der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren (statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an - Nr. 1222 KV zu § 3 II GKG) wird ausdrücklich hingewiesen.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2025/3_U_40_25_Beschluss_20250903.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2025-09-03/3-u-40-25","cited_norms":[{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2025/3_U_40_25_Beschluss_20250903.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2025/3_U_40_25_Beschluss_20250903.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2025-09-03/3-u-40-25","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2025/3_U_40_25_Beschluss_20250903.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:08.986936+00:00"}}