{"status":"available","doknr":"OLD377677","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2023:1206.2U24.23.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2023-12-06","aktenzeichen":"2 U 24/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.02.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 27 O 87/22 – wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.\n\n3. Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagte Vergütungsansprüche aus einem Vertrag\n\n4\n\nüber die Erbringung von sog. Online-Businesscoaching-Leistungen geltend.\n\n5\n\nDie Klägerin ist im Bereich des Online-Coachings und der Online-Unternehmensberatung\n\n6\n\ntätigt und bietet ihre Dienstleistungen über verschiedene Websites an.\n\n7\n\nDie Beklagte betreibt eine Werbeagentur.\n\n8\n\nAm 24.03.2021 fand ein Online-Video-Telefonat zwischen den Parteien statt, wobei\n\n9\n\nvon Seiten der Klägerin O. N. und von Seiten der Beklagten deren Geschäftsführer I. P.\n\n10\n\nsowie J. D. und Y. B. teilnahmen. Die Parteien haben einen Vertrag namens „Coaching\n\n11\n\n& Consulting Excellence“ für die Dauer von 12 Monaten geschlossen. Die vertragliche\n\n12\n\nLeistung sollte im Wesentlichen fünf bzw. acht Module umfassen. In dem sog. Modul 1\n\n13\n\nsollten Administration und Organisation des Unternehmens erfasst sein. In dem sog. Modul 2\n\n14\n\nsollte es um die Positionierung des eigenen Angebots, die Gestaltung eines auf die\n\n15\n\nZielgruppe ausgerichteten Marketings gehen. In dem sog. Modul 3 sollte der Aufbau\n\n16\n\neines effizienten und skalierten Vertriebsprozesses Gegenstand sein. Das sog. Modul 4\n\n17\n\nsollte dazu dienen, die Dienstleistungsstruktur und die Angebote für die jeweilige\n\n18\n\nZielgruppe zu verfeinern. Das sog. Modul 5 sollte die Identität und das\n\n19\n\nMindset zum Gegenstand haben. In dem sog. Modul 6 sollte es um die Marke und\n\n20\n\nden Aufbau einer Marketingbotschaft (Branding und Message) gehen. In dem sog.\n\n21\n\nModul 7 sollten grundlegende Strategien für verschiedene Social Media Plattformen\n\n22\n\nvermittelt werden. Gegenstand des sog. Modul 8 sollten Fragen der\n\n23\n\nMitarbeitergewinnung und der Mitarbeiterführung sein. Dabei sollte für die Mitarbeiter\n\n24\n\nder Beklagten jederzeit die Möglichkeit bestehen, sich die einzelnen Module\n\n25\n\nanzusehen. Weiter wurde der Zugang zu einer privaten WhatsApp-Gruppe mit\n\n26\n\nMitarbeitern der Klägerin zu den jeweiligen Themenfeldern vereinbart. Außerdem\n\n27\n\nsollte es pro Woche 16 Zoom Calls bzw. Live Calls – die auch aufgezeichnet werden\n\n28\n\nsollten, um jederzeit abgerufen werden zu können - und in der gesamten Laufzeit\n\n29\n\nfünf Seminartage (Coaching Consulting Days) geben. In der Videobesprechung hat\n\n30\n\nder Mitarbeiter der Klägerin die von ihr vorgegebenen Vertragsbedingungen\n\n31\n\nmündlich wiedergegeben. Wegen des weiteren Inhalts der Videoaufzeichnung dieses\n\n32\n\nGesprächs wird auf die Anlage K2 bzw. die Textwiedergabe Anlage B1 (Bl. 137 ff. d.\n\n33\n\nA.) verwiesen.\n\n34\n\nVertragsbeginn war der 00.00.2021. Für fünf Monate, von April bis August 2021\n\n35\n\nzahlte die Beklagte an die Klägerin den vereinbarten Betrag von monatlich 4.165,00\n\n36\n\nEUR brutto. Sodann wurden die Zahlungen der Beklagten einvernehmlich zunächst\n\n37\n\nausgesetzt. Unter dem 18.12.2021 schrieb der Geschäftsführer der Beklagten\n\n38\n\nP. an die Klägerin per Email:\n\n39\n\n„Hallo,\n\n40\n\nleider befinden wir uns noch immer in einer wirtschaftlichen Schieflage und möchten\n\n41\n\ndaher noch einmal anfragen, ob wir den Vertrag für weitere 4 Monate aussetzen\n\n42\n\nkönnen. Zur Sicherheit möchte ich dennoch hiermit eine unmittelbare Kündigung -\n\n43\n\nhilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt - aussprechen und bitte in dem\n\n44\n\nZusammenhang auch noch einmal um die Übersendung des seinerzeit\n\n45\n\nabgeschlossenen Vertrages.“\n\n46\n\nWeiter wandte sich der Geschäftsführer der Beklagten am 06.01.2022 mit einer\n\n47\n\nEmail folgenden Inhalts an die Klägerin:\n\n48\n\n„Hallo,\n\n49\n\nda bislang leider alle Nachrichten von mir / uns ignoriert werden, kündige ich hiermit\n\n50\n\nnochmals - jetzt allerdings auch entsprechend fristlos und mit sofortiger Wirkung -\n\n51\n\nhilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Ich bitte nochmals - jetzt allerdings auch mit\n\n52\n\nFrist bis zum 13.01.2022 um die Übersendung des Vertrages.“\n\n53\n\nMit Schreiben vom 14.03.2022 an die Beklagte kündigte die Klägerin ihrerseits das\n\n54\n\nVertragsverhältnis wegen Zahlungsverzugs der Beklagten außerordentlich. Wegen\n\n55\n\ndes Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage K1, Bl. 5 d. A., verwiesen.\n\n56\n\nMit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von jeweils\n\n57\n\n4.165,00 EUR für weitere vier Monate sowie einen Betrag von 10.500,00 EUR als\n\n58\n\nSchadensersatz für drei Monate (3 x 3.500,00 EUR) gemäß § 628 Abs. 2 BGB.\n\n59\n\nDie Klägerin hat behauptet, die Parteien hätten sich in dem Video-Telefonat auf\n\n60\n\neinen Vertrag über die Erbringung von Leistungen im Bereich online-\n\n61\n\nBusinesscoaching geeinigt. Die Klägerin habe die vertraglich geschuldeten\n\n62\n\nLeistungen auch erbracht bzw. angeboten. Insbesondere habe sie der Beklagten im\n\n63\n\nRahmen der ersten Vertragssäule (von drei Vertragssäulen) Zugriff auf die\n\n64\n\nVideoplattform der Klägerin gewährt, bei welcher es sich um den wesentlichen Teil\n\n65\n\ndes Coaching Programmes der Klägerin handele. Die Inhalte im Online-\n\n66\n\nLernprogramm (Video-Kurs) hätten in aufeinanderfolgenden Modulen bestanden,\n\n67\n\nwelche die Teilnehmer in Gestalt des Videokurses jeweils bearbeiten sollten und\n\n68\n\nwelche sukzessiv nach Arbeitsfortschritt freigeschaltet würden.\n\n69\n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagten habe kein Kündigungsrecht\n\n70\n\nnach § 627 BGB zugestanden, weil es sich nicht um einen Unternehmensberatungsvertrag,\n\n71\n\nsondern um einen Vertrag über Coaching-Leistungen gehandelt habe.\n\n72\n\nHierzu hat sie behauptet, es habe kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen\n\n73\n\nMitarbeitern der Klägerin und Mitarbeitern der Beklagten aufgebaut werden sollen.\n\n74\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n75\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag 27.160,00 EUR\n\n76\n\nnebst Zinsen aus einem Teilbetrag von 4.165,00 EUR in Höhe von neun\n\n77\n\nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2021\n\n78\n\nsowie Zinsen aus einem weiteren Teilbetrag von 4.165,00 EUR in Höhe von\n\n79\n\nneun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.01.2022\n\n80\n\nsowie Zinsen aus einem Teilbetrag von 4.165,00 EUR in Höhe von neun\n\n81\n\nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2022 sowie\n\n82\n\nZinsen aus einem weiteren Teilbetrag von 4.165,00 EUR in Höhe von neun\n\n83\n\nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2022\n\n84\n\nsowie Zinsen aus einem Teilbetrag von 10.500,00 EUR in Höhe von neun\n\n85\n\nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2022 zu\n\n86\n\nzahlen.\n\n87\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n88\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n89\n\nSie hat im Hinblick darauf, dass ihr nicht erinnerlich sei, mit welchem Unternehmen\n\n90\n\ntelefonische Verhandlungen geführt worden seien, zunächst die Aktivlegitimation der\n\n91\n\nKlägerin bestritten. Die Beklagte hat weiter behauptet, der Vertrag – welcher von der\n\n92\n\nKlägerin als „Kaufvertrag für Coaching-/Consulting Excellence Training“ betitelt\n\n93\n\nwerde – habe eine „digitale Unternehmensberatung“ zum Gegenstand gehabt. Vor\n\n94\n\nVertragsschluss sei besprochen worden, dass die Klägerin der Beklagten bei der\n\n95\n\nProzessoptimierung zur Leadgenerierung (also Generierung neuer Kundenkontakte)\n\n96\n\nund bei der Positionierung/Ausrichtung (Zielgruppe) helfen werde. Weiter sei es um\n\n97\n\ndie Verbesserung der Unternehmensstrukturen der Beklagten, eine Unternehmenspositionierung,\n\n98\n\nZielgruppenausrichtung und Schaffung einer Marke gegangen. Die Beklagte hat die\n\n99\n\nAuffassung vertreten, den Schwerpunkt des Vertrages hätten individualisierte\n\n100\n\nBeratungsleistungen zur Optimierung des Unternehmens gebildet, wegen des\n\n101\n\nbesonderen Vertrauensverhältnisses habe der Beklagten deshalb eine Kündigungs-\n\n102\n\nmöglichkeit nach § 627 BGB zugestanden.\n\n103\n\nHierzu hat sie behauptet, die Klägerin habe zur Leistungserbringung Einblicke ins\n\n104\n\nBranding, die Zielkundenausrichtung, sowie in das Cashflow- und Zahlungsmanagement\n\n105\n\nder Beklagten erhalten sollen. Die Beklagte hat zudem behauptet, sie hätte den Vertrag\n\n106\n\nmit der Klägerin niemals geschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass es sich bei den\n\n107\n\nangebotenen Leistungen lediglich um vorgefertigte Unterlagen und nicht um\n\n108\n\nindividualisierte Unternehmensberatung zur Optimierung des Geschäftsbetriebs\n\n109\n\ngehandelt hätte, und hat unter diesem Gesichtspunkt mit Schriftsatz vom 02.11.2022\n\n110\n\ndie Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt (Bl. 101 d. A.).\n\n111\n\nDes Weiteren habe die Beklagte keinerlei Dienstleistungen der Klägerin erhalten,\n\n112\n\ninsbesondere keine Beratungsdienstleistungen oder Trainings. Ihr sei lediglich Zugriff\n\n113\n\nzu Inhalten über eine Website gegeben worden. Coachingleistungen oder Coaching-\n\n114\n\nGruppen-Calls habe die Klägerin nicht erbracht. Mangels eines schriftlichen Vertrages\n\n115\n\nsei es der Beklagten auch gar nicht möglich gewesen, vertraglich vereinbarte Leistungen zu\n\n116\n\nermitteln und anzufordern. Mit Schriftsatz vom 29.12.2022 hat die Beklagte\n\n117\n\nvorgetragen, die über die Website der Klägerin zur Verfügung gestellten Inhalte\n\n118\n\nhätten ihr seit Dezember 2021 nicht mehr zur Verfügung gestanden.\n\n119\n\nDas Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 07.02.2023, auf das wegen der\n\n120\n\ntatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO),\n\n121\n\nstattgegeben. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass ausweislich der\n\n122\n\nVideoaufzeichnung (Anl. K2) ein Coaching-Programm für die Dauer von zwölf\n\n123\n\nMonaten vereinbart worden sei und zwar bestehend aus acht Modulen zum\n\n124\n\nCoaching in Gestalt von „Videos, Worksheets, Templates und Skripten“; aus der\n\n125\n\nBetreuung in einer WhatsApp Gruppe mit Teilnahme an sogenannten „Live-Calls“ in\n\n126\n\ngrößerer Runde sowie aus einer sogenannten „Community mit einer Facebook\n\n127\n\nGruppe“ zum Erfahrungsaustausch und darüber hinaus fünf „Tickets“ für die\n\n128\n\nTeilnahme jeweils einer Person an einem sogenannten Coaching Consulting Day.\n\n129\n\nSoweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.11.2022 die Anfechtung wegen arglistiger\n\n130\n\nTäuschung nach § 123 S. 1 BGB erklärt habe, greife dies nicht durch. Die\n\n131\n\nAnfechtung sei jedenfalls nicht fristgerecht nach § 124 Abs. 1, Abs. 2 BGB erfolgt.\n\n132\n\nDie Laufzeit des Vertrages habe am 00.00.2021 begonnen. Spätestens ein bis zwei\n\n133\n\nMonate später sei der Beklagten bekannt gewesen, welche Leistungen die Klägerin\n\n134\n\nin Erfüllung des Vertrages zur Verfügung stellt. Damit sei jedenfalls am 02.11.2022\n\n135\n\ndie Jahresfrist abgelaufen gewesen.\n\n136\n\nEbenso wenig habe die Beklagte den Vertrag vorzeitig durch Kündigung beendet.\n\n137\n\nInsbesondere die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB seien\n\n138\n\nnicht gegeben. Bei den vertraglich vereinbarten Leistungen habe es sich zumindest\n\n139\n\nnicht um Dienstleistungen gehandelt, welche üblicherweise aufgrund eines\n\n140\n\nbesonderen Vertrauens zum Dienstleister in Anspruch genommen würden. Das in\n\n141\n\nStreit stehende Vertragsverhältnis sei im Kern gerade nicht auf die Erbringung\n\n142\n\nindividualisierter konkreter Beratungsdienstleistungen und den hierfür zu\n\n143\n\nerwartenden Aufbau eines Vertrauensverhältnisses gerichtet gewesen. Vielmehr\n\n144\n\nhabe es sich um eine Art online-Schulung gehandelt. Wesentlicher Gegenstand des\n\n145\n\nVertrages sei ein Schulungs- und Coachingprogramm gewesen, nicht eine auf das\n\n146\n\nUnternehmen der Beklagten zugeschnittene Leistung. Die Verschaffung eines\n\n147\n\npersönlichen Eindrucks der Klägerin bzw. ihrer Mitarbeiter vom Unternehmen der\n\n148\n\nBeklagten sei ebenso wenig vorgesehen gewesen wie die Zuordnung eines oder\n\n149\n\nmehrerer konkret benannter Berater.\n\n150\n\nSchließlich greife auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe keinerlei\n\n151\n\nLeistungen erbracht, nicht durch. Das Vorbringen sei vielmehr unsubstantiiert, zumal\n\n152\n\nweder aus der Kündigung vom 18.11.2021 noch aus der vom 06.01.2022 ersichtlich\n\n153\n\ngeworden sei, dass die Klägerin ihre Leistung nicht oder nur eingeschränkt zur\n\n154\n\nVerfügung gestellt hätte. Soweit mit Schriftsatz vom 29.12.2022 erstmalig\n\n155\n\nvorgetragen worden sei, dass die Website der Klägerin für die Beklagte ab\n\n156\n\nDezember 2021 nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, sei dieser Vortrag neu\n\n157\n\nund nicht vom Schriftsatznachlass umfasst.\n\n158\n\nDamit stünde der Klägerin für den Zeitraum ab dem 12.11.2021 die vereinbarte\n\n159\n\nVergütung in Höhe von monatlich 4.165 € brutto für vier Monate zu. Nach der\n\n160\n\nKündigung vom 14.03.2022 ergebe sich der Anspruch auf Zahlung von weiteren\n\n161\n\n10.500 € (für drei Monate) aus § 628 Abs. 2 BGB. Der Zahlungsverzug der Beklagten\n\n162\n\nsei vertragswidrig gewesen, sodass die Klägerin zur Kündigung berechtigt gewesen\n\n163\n\nsei. Die Parteien hätten eine feste Laufzeit vereinbart, sodass der Nettobetrag der\n\n164\n\nentgangenen Vergütung als Schadensersatz verlangt werden könne.\n\n165\n\nGegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat zunächst im\n\n166\n\nWesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Insbesondere hat sie sich\n\n167\n\nerneut darauf berufen, dass die Klägerin sich selbst als digitale\n\n168\n\nUnternehmensberatung bezeichnet habe. Im Verkaufsgespräch seien nicht nur\n\n169\n\nLeistungen aus der „Konserve“ versprochen worden. Vielmehr sei es um die\n\n170\n\nVerbesserung der Zahlen der Beklagten gegangen, wobei auch über konkrete\n\n171\n\nZahlen gesprochen worden sei. Die Klägerin habe die Beklagte „branden und\n\n172\n\npositionieren“ wollen. Es sei darum gegangen, einen effizienten und skalierten\n\n173\n\nVertriebsprozess aufzubauen, sowie bessere Pakete und bessere Dienstleistungen\n\n174\n\nanzubieten und auf die Preisstrategie zu schauen. Angesichts der vereinbarten\n\n175\n\nVergütung von insgesamt 42.000 € könne nicht ernsthaft erwartet werden, dass\n\n176\n\nlediglich vorgefertigtes Material und Videokurse zur Verfügung gestellt würden. Die\n\n177\n\nBeklagte habe dann aufgrund des Mitschnittes des Verkaufsgesprächs und des\n\n178\n\nSchriftsatzes der Klägerin vom 12.09.2022 zur Kenntnis nehmen müssen, dass die\n\n179\n\nKlägerin offensichtlich keine individualisierte Unternehmensberatung habe anbieten\n\n180\n\nwollen. Damit sei jedoch die Anfechtung rechtzeitig erklärt worden. Da es um die\n\n181\n\nOptimierung des Geschäftsbetriebes der Beklagten, eine Verbesserung der Gewinne\n\n182\n\nund Zahlen, gegangen sei, sei eine Beratung zur konkreten wirtschaftlichen Situation\n\n183\n\ngeschuldet gewesen. Diese Beratung sei jedoch als Dienstleistung höherer Art\n\n184\n\nanzusehen, weshalb das Vertragsverhältnis jederzeit gemäß § 627 BGB kündbar\n\n185\n\ngewesen sei. Zudem habe die Weigerung, den Vertragstext herauszugeben, die\n\n186\n\nBeklagte auch zur Kündigung gemäß § 626 BGB berechtigt. Im Übrigen habe die\n\n187\n\nBeklagte keine der vereinbarten Unternehmensberatungsleistungen erhalten. Die\n\n188\n\nKlägerin habe im Gegenteil versäumt, konkret darzulegen, welche Leistungen sie\n\n189\n\nerbracht haben will. Der Zugang zu vorgefertigten Videos stelle jedenfalls keine\n\n190\n\nindividualisierte Dienstleistung dar. Soweit sie, die Beklagte, mit Schriftsatz vom\n\n191\n\n29.12.2022 erstmals vorgetragen habe, dass die Website der Klägerin ab Dezember\n\n192\n\n2021 nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, sei dieser Vortrag nicht als\n\n193\n\nverspätet anzusehen. Die Kammer habe vielmehr die Darlegungs- und Beweislast\n\n194\n\nder Klägerin verkannt. Schließlich würde es auch an substantiierten Ausführungen\n\n195\n\nzur Höhe des geltend gemachten Schadens fehlen. Insbesondere fehle eine\n\n196\n\nBerücksichtigung der ersparten Aufwendungen.\n\n197\n\nWeiter hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.07.2023 auf den Hinweis des Senates\n\n198\n\nvom 16.06.2023 (Bl. 76 ff. d. BA) vorgetragen, dass der am 24.03.2021 abgeschlossene\n\n199\n\nzulassungsbedürftigen Fernunterricht zum Gegenstand habe. Da die Klägerin – was\n\n200\n\nunstreitig ist nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Coaching-Vertrag nach\n\n201\n\nihrer Auffassung einen - Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfüge, sei der Vertrag\n\n202\n\nnach § 7 Abs. 1 FernUSG als nichtig anzusehen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, das\n\n203\n\nFernUSG sei auch auf Verträge zwischen Unternehmern anzuwenden. Auch im Übrigen seien die\n\n204\n\nVoraussetzungen eines Fernunterrichts im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG insofern\n\n205\n\nerfüllt, als nach dem Vertrag die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und\n\n206\n\nFähigkeiten geschuldet sei. Dabei seien der Lehrende und der Lernende überwiegend\n\n207\n\nräumlich getrennt gewesen. Zudem habe auch eine Überwachung des Lernerfolges im\n\n208\n\nSinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG stattgefunden.\n\n209\n\nDamit stünde der Klägerin kein Entgelt zu. Vielmehr habe die Beklagte für die bereits\n\n210\n\nerbrachten Zahlungen einen Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 BGB.\n\n211\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n212\n\nunter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 07.02.2023, Az. 27 O\n\n213\n\n87/22, die Klage abzuweisen.\n\n214\n\nWeiter beantragt die Beklagte hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem\n\n215\n\nBerufungsantrag aus der Berufungsbegründung widerklagend,\n\n216\n\ndie Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 20.825 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 9 % Punkten\n\n217\n\nüber dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit\n\n218\n\nzu zahlen.\n\n219\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n220\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n221\n\nsowie die Hilfswiderklage abzuweisen.\n\n222\n\nSie hat das angefochtene Urteil zunächst unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen\n\n223\n\nVorbringens verteidigt. Dabei hat sie sich insbesondere darauf berufen, dass der von\n\n224\n\nder Beklagten behauptete Vertragsinhalt sich nicht aus dem Vertragsgespräch\n\n225\n\nergebe und auch nicht unter Beweis gestellt sei. Ausweislich des aufgezeichneten\n\n226\n\nVertragsgespräch sei keine auf die Beklagte zugeschnittene Beratung vereinbart\n\n227\n\nworden. Vielmehr seien den Mitarbeitern der Beklagten die Module des Videokurses\n\n228\n\nund die vorgefertigten Arbeitsunterlagen erläutert worden. Dass der Videokurs\n\n229\n\nallgemeingültig und für sämtliche Kunden der Klägerin identisch sei, stehe einer\n\n230\n\nOptimierung des Geschäftsbetriebes der Beklagten nicht entgegen. Die Beklagte\n\n231\n\nhätte das vermittelte Wissen vielmehr für ihren Zweck nutzen können. Dass die\n\n232\n\nInhalte durch die Beklagte selbst hätten erarbeitet werden sollen, ergebe sich aus\n\n233\n\ndem Umstand, dass „Worksheets, Templates und Skripte“ zur Verfügung gestellt\n\n234\n\nwerden sollten. Unabhängig davon sei die Anfechtung auch verspätet erklärt worden.\n\n235\n\nIm Übrigen habe die Beklagte unstreitig einen Zugang zum Online-Programm\n\n236\n\nerhalten und habe das Programm auch rügelos genutzt. Ein Kündigungsrecht wegen\n\n237\n\nfehlender Vertragsaufzeichnungen sei insofern abwegig, als die Beklagte mit drei\n\n238\n\nPersonen an dem Vertragsschluss teilgenommen habe. Hinsichtlich der\n\n239\n\nSchadenshöhe seien keine ersparten Aufwendungen zu verzeichnen, da die Klägerin\n\n240\n\ndas Online-Programm und die Coaching-Calls unabhängig davon anbietet, ob die\n\n241\n\nBeklagte daran teilnimmt.\n\n242\n\nHinsichtlich des FernUSG beruft sich die Klägerin zunächst darauf, dass der\n\n243\n\nnunmehr erstmals vorgebrachte Vortrag der Beklagten präkludiert sei. Außerdem sei\n\n244\n\ndas FernUSG nicht auf unternehmerisches Handeln anwendbar, sondern diene dem\n\n245\n\nVerbraucherschutz. Im Übrigen habe es sich bei den angebotenen Leistungen im\n\n246\n\nSchwerpunkt um eine individuelle Beratung über unterschiedliche\n\n247\n\nKommunikationskanäle sowie persönlich bei den Präsenzveranstaltungen gehandelt\n\n248\n\nund damit nicht um Fernunterricht im Sinne des FernUSG. Zudem sei der ganz\n\n249\n\ndeutlich überwiegende Teil der Leistungen durch synchrone Kommunikation,\n\n250\n\ninsbesondere durch Live-Calls erfolgt. Im Ergebnis seien damit ca. 88 % der\n\n251\n\nKommunikation zwischen den Parteien synchron erfolgt, so dass es nach klägerischer\n\n252\n\nAuffassung auch an der räumlichen Trennung i. S. d. FernUSG gefehlt habe. Ebenso\n\n253\n\nfehle es an der erforderlichen Kontrolle des Lernerfolges. Der allgemeine Umstand,\n\n254\n\ndass mündlich Fragen zu Vertragsinhalten gestellt werden können, könne jedenfalls\n\n255\n\nnicht als Lernkontrolle im Sinne des FernUSG angesehen werden.\n\n256\n\nDas vereinbarte Coaching sei eine prozessorientierte Form der Beratung.\n\n257\n\nDabei würde der Coach den Coachee unterstützen, mit den Coaching-Methoden die\n\n258\n\nfür ihn passenden Lösungen zu finden. Der Coachee würde seine Ziele mit seinen\n\n259\n\neigenen Möglichkeiten erreichen und sich auf sein eigenes Know-How beschränken;\n\n260\n\nbereits diese Grundstruktur widerspreche fundamental dem Gedanken einer\n\n261\n\nLernkontrolle.\n\n262\n\nWeiter sei die Widerklage unzulässig, da sie nicht sachdienlich sei. Schließlich erklärt\n\n263\n\ndie Klägerin die Hilfsaufrechnung, weil der Beklagten die Dienstleistungen der\n\n264\n\nKlägerin bis zur Kündigung am 14.03.2022 zur Verfügung gestanden hätten. Vom\n\n265\n\nZeitpunkt des Vertragsbeginns bis dahin hätte die Beklagte in diesem Fall daher\n\n266\n\nWertersatz an die Klägerin in Höhe von 4.165,00 Euro brutto / Monat zu leisten.\n\n267\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden\n\n268\n\nRechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst der darin in Bezug genommenen\n\n269\n\nAnlagen verwiesen.\n\n270\n\nII.\n\n271\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch\n\n272\n\nkeinen Erfolg.\n\n273\n\n1.\n\n274\n\nDas Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin gegenüber\n\n275\n\nder Beklagten gemäß § 611 BGB aus dem am 24.03.2021 geschlossenen Vertrag\n\n276\n\nein Anspruch auf Zahlung von vier monatliche Raten zu je 4.165 € brutto für die Zeit\n\n277\n\nvom 12.11.2022 bis 12.02.2022 zusteht.\n\n278\n\nMittlerweile ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es am 24.03.2021 zu einer\n\n279\n\nvertraglichen Vereinbarung gekommen ist. Ebenso unstreitig ist, dass eine\n\n280\n\nVertragsdauer von zwölf Monaten vereinbart wurde und ab dem 00.00.2021\n\n281\n\nmonatliche Raten von 3.500 € netto zu zahlen waren.\n\n282\n\na) Der Vertrag ist entgegen der Einschätzung der Beklagten auch nicht als nichtig\n\n283\n\nnach § 7 Abs. 1 FernUSG anzusehen, weil die Klägerin nicht über die nach § 12 Abs.\n\n284\n\n1 FernUSG erforderliche Zulassung verfügt. Dabei handelt es sich bei dem\n\n285\n\nVorbringen der Beklagten zum FernUSG – entgegen der Auffassung der Klägerin -\n\n286\n\nnicht um neuen Tatsachenvortrag, sondern um Rechtsausführungen, die an die\n\n287\n\nentscheidungserheblichen Tatsachen zum Vertragsschluss und den\n\n288\n\nVertragsinhalten, die bereits in erster Instanz unter Bezugnahme auf den\n\n289\n\nVideomitschnitt übereinstimmend vorgetragen worden sind, anknüpfen.\n\n290\n\n(1) Zunächst stellt sich die Frage der Anwendbarkeit des FernUSG, da vorliegend\n\n291\n\nunstreitig kein Verbrauchervertrag gegeben ist.\n\n292\n\nFür eine Anwendung des FernUSG nur auf Verbraucherverträge spricht allerdings,\n\n293\n\nwie die Klägerin zu Recht eingewandt hat, die Gesetzesbegründung zum FernUSG\n\n294\n\n(BT-Drs. 7/4245, S. 13). Danach sollen die Teilnehmer am Fernunterricht unter dem\n\n295\n\nGesichtspunkt des Verbraucherschutzes geschützt werden und das Gesetz solle sich\n\n296\n\n„einreihen“ in die Bemühungen zum Schutz der Verbraucher. Hierfür spricht auch § 4\n\n297\n\nFernUSG, da dort auf § 355 BGB verwiesen wird, der den Verbraucherwiderruf\n\n298\n\nnormiert. Auch in § 7 FernUSG wird mehrfach das Widerrufsrecht angesprochen.\n\n299\n\nZudem verweist die Klägerin zutreffend darauf, dass im Allgemeinen Unternehmer\n\n300\n\nvon Gesetzes wegen als weniger schutzwürdig angesehen werden als Verbraucher.\n\n301\n\nDas Oberlandesgericht Celle hat demgegenüber in seinem Urteil vom 01.03.2023 (3\n\n302\n\nU 85/22, BeckRS 2023, 2794) ausgeführt, dass das FernUSG sowohl auf\n\n303\n\nVerbraucher als auch auf Unternehmer Anwendung finde. Gegen eine Anwendung\n\n304\n\nnur auf Verbraucher spreche u. a., dass das FernUSG abgesehen von der Regelung\n\n305\n\ndes § 3 Abs. 3 FernUSG den Begriff des Verbrauchers nicht verwende. Soweit\n\n306\n\njedoch § 3 Abs. 3 FernUSG eine gesonderte Belehrung für Verbraucher vorsehe, sei\n\n307\n\ndies nur der Umsetzung des Verbraucherschutzes geschuldet. Es gäbe aber -\n\n308\n\nanders als z.B. in § 1 Absatz 1 VerbrKrG a. F. oder § 6 Nr. 1 HWiG a.F. - keine\n\n309\n\ngesonderte Vorschrift, die die Anwendung des Gesetzes im Ergebnis explizit nur für\n\n310\n\nVerbraucherverträge vorschreibe. Im Übrigen spreche für eine Anwendung des\n\n311\n\nGesetzes auf Unternehmer das Verständnis der Praxis (vgl. OLG Celle a.a.O.).\n\n312\n\nWeiter könnte – wie die Beklagte zu Recht ausführt – auch der historische Kontext\n\n313\n\ndes FernUSG gegen eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des FernUSG\n\n314\n\nauf Verbraucher sprechen. Die „verbraucherschützende“ gesetzgeberische\n\n315\n\nZielsetzung des FernUSG datiert von 1975 und damit vor der Einführung des\n\n316\n\nmodernen Verbraucherschutzrechts. Die Legaldefinition des Verbrauchers in §13\n\n317\n\nBGBwurde erst im Zuge der europarechtlichen Harmonisierung durch Art. 2 des\n\n318\n\nGesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts\n\n319\n\nsowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000 (BGBl I 2000,\n\n320\n\nS. 897) in das BGB eingefügt. Die ersten wesentlichen europäischen Vorschriften\n\n321\n\nwie die Haustürgeschäftswiderrufs-Richtlinie (ABl. EG Nr. L 372 vom 31.12.1985,\n\n322\n\nS. 31) datieren aus den 1980er Jahren. So gesehen könnte der „Verbraucher“,\n\n323\n\nden das FernUSG schützen will, nicht gleichzusetzen sein mit dem Verbraucher\n\n324\n\ni.S.d. §13BGBa.F. Vielmehr könnte der historische Gesetzgeber damit auch\n\n325\n\njeden Kunden eines Fernunterrichtslehrgangs gemeint haben. Diesen\n\n326\n\nAnwendungsbereich hat der Gesetzgeber im Zuge der vielfältigen Novellen des\n\n327\n\nVerbraucherschutzrechts zumindest im Gesetzeswortlaut im Wesentlichen auch\n\n328\n\nnie angepasst (vgl. hierzu auch Lach, jurisPR-ITR 12/2023, Anm. zu OLG Celle 3\n\n329\n\nU 85/22).\n\n330\n\nDer Senat kann die Entscheidung der Frage, ob das FernUSG auch auf Verträge\n\n331\n\nzwischen Unternehmern Anwendung finden kann, allerdings dahin stehen lassen, da\n\n332\n\nim vorliegenden Fall jedenfalls die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG nicht\n\n333\n\nerfüllt sind.\n\n334\n\nAusweislich § 1 Abs. 1 FernUSG ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses\n\n335\n\nGesetzes, dass es sich um einen Vertrag handelt, der die entgeltliche Vermittlung\n\n336\n\nvon Kenntnissen und Fähigkeiten zum Gegenstand hat, bei der der Lehrende und\n\n337\n\nder Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der\n\n338\n\nLehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.\n\n339\n\n(2) Der streitgegenständliche Vertrag hat zwar zumindest auch die Vermittlung von\n\n340\n\nKenntnissen und Fähigkeiten zum Gegenstand. Nach dem Inhalt des klägerischen\n\n341\n\nProgrammes sollte - im Wesentlichen mittels Videos, Worksheets, Templates und\n\n342\n\nSkripten - Wissensvermittlung zur Unternehmensorganisation, zum Marketing und\n\n343\n\nzum Vertrieb erfolgen. Der Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten dürfte\n\n344\n\nauch ganz überwiegend räumlich getrennt erfolgt sein. Die Klägerin hat zwar geltend\n\n345\n\nmacht, die Kommunikation sei ganz überwiegend synchron erfolgt und zwar zu ca.\n\n346\n\n88 %. Demgegenüber haben die Beklagten jedoch zutreffend eingewandt, dass die\n\n347\n\nSeminare zumindest zusätzlich zur Wiederholung von den Teilnehmern abgerufen\n\n348\n\nwerden konnten, was für eine räumliche Trennung spricht.\n\n349\n\n(3) In jedem Fall fehlt es aber an einer vertraglich vereinbarten Überwachung des\n\n350\n\nLernerfolges.\n\n351\n\nDieses Tatbestandsmerkmal ist zwar – nach der Rechtsprechung des\n\n352\n\nBundesgerichtshofs – weit auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2009, III ZR\n\n353\n\n310/08, NJW 2010, 608). Begründet hat der Bundesgerichtshof diese Auslegung\n\n354\n\ndamit, dass der Gesetzgeber wegen eines gestiegenen Interesses an\n\n355\n\nFernlehrgängen den Verbraucherschutz in diesem Bereich habe stärken wollen.\n\n356\n\nInsbesondere seien Mängel beim Angebot von Fernlehrgängen dergestalt festgestellt\n\n357\n\nworden, dass Angebote von geringer methodischer und fachlicher Qualität\n\n358\n\nangeboten worden seien, die nicht geeignet seien, das in der Werbung genannte\n\n359\n\nLehrgangsziel zu erreichen. Die bislang geltenden Rechtsvorschriften seien daher\n\n360\n\nals nicht hinreichend angesehen worden, da sie nicht die besondere Situation eines\n\n361\n\nFernunterrichtsinteressenten berücksichtigten, der immer Schwierigkeiten haben\n\n362\n\nwerde, seine eigenen Fähigkeiten, die Qualität des angebotenen Fernlehrgangs und\n\n363\n\ndessen Eignung für seine Bedürfnisse einzuschätzen. Insofern sei auch eine\n\n364\n\neinmalige Überwachung des Lernerfolges als ausreichend anzusehen. Insgesamt sei\n\n365\n\neine Überwachung des Lernerfolges nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG bereits dann\n\n366\n\ngegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch habe, z.B. in einer\n\n367\n\nbegleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlangten Stoff\n\n368\n\neine individuelle Kontrolle des Lernerfolges durch den Lehrenden oder seinen\n\n369\n\nBeauftragten zu erhalten (vgl. BGH a.a.O.).\n\n370\n\nIn dem streitgegenständlichen Vertrag wird eine Lernkontrolle nicht ausdrücklich\n\n371\n\nerwähnt. Es ist nicht vereinbart worden, dass die Beklagte irgendwelche\n\n372\n\nPrüfungsaufgaben erhalten sollte oder die Gelegenheit gehabt hätte, sich über ihren\n\n373\n\nLernerfolg bei der Klägerin rückzuversichern.\n\n374\n\nSoweit der Bundesgerichtshof (a.a.O.) insoweit darauf abgestellt hat, dass durch\n\n375\n\nBegriffe wie „Studium“ oder „Lehrgang“ oder auch „Absolvent“ und „Zertifikat“\n\n376\n\ndeutlich werde, dass eine Wissensvermittlung stattfinde, die den Teilnehmer weiter\n\n377\n\nqualifiziert und dass ein Studium oder ein Lehrgang untrennbar mit Lernkontrollen\n\n378\n\nverbunden seien, fehlt es dem streitgegenständlichen Vertrag an entsprechenden\n\n379\n\nFormulierungen. Das vorliegende Online-Coaching ist weder als Lehrgang oder\n\n380\n\nStudium oder eine ähnliche Ausbildung bezeichnet worden noch sollte irgendein\n\n381\n\nAbschluss erworben werden.\n\n382\n\nSofern die Beklagte darauf verweist, aus der Rechtsprechung werde deutlich, dass\n\n383\n\nauch Fragen zum eigenen Verständnis des bisher Erlernten an den jeweiligen\n\n384\n\nDozenten ausreichen können, um eine persönliche Lernkontrolle durchzuführen, ob\n\n385\n\nnämlich das bisher Erlernte richtig verstanden worden sei, verkennt sie, dass die\n\n386\n\nKontrolle des Lernerfolges, gleichgültig ob mündlich oder schriftlich nicht als\n\n387\n\nSelbstkontrolle zu verstehen ist, sondern nicht zuletzt nach dem Gesetzeswortlaut\n\n388\n\nals Kontrolle durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten.\n\n389\n\nNichts Anderes führt der Bundesgerichtshof in seiner oben aufgeführten\n\n390\n\nEntscheidung oder auch das Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom\n\n391\n\n01.03.2023 (3 U 85/22, BeckRS 2023, 2794) aus. Das Oberlandesgericht Celle hat\n\n392\n\ndie Kontrolle des Lernerfolges in dem von ihm konkret zu entscheidenden Fall zwar\n\n393\n\nauch bei einer mündlichen Kontrolle bejaht. In diesem Fall sind aber in der\n\n394\n\nAuftragsbestätigung nicht nur ein WhatsApp-Support, in dem Fragen gestellt werden\n\n395\n\nkonnten, bzw. Videos und Dokumente erwähnt, sondern auch Checklisten und\n\n396\n\nPrüfungen, woraufhin eine Überwachung des Lernerfolges bejaht wurde.\n\n397\n\nSoweit bei den vorliegenden Vertragsverhandlungen davon die Rede war, in der\n\n398\n\nWhatsApp Gruppe bestünde eine „absolute Fragenflatrate“, sollte dies ausdrücklich\n\n399\n\nnicht der Kontrolle eines Lernerfolges oder der Kontrolle von erworbenem Wissen\n\n400\n\ndienen, sondern der Lösung einzelner Problemstellungen, die sich im Vertrieb hätten\n\n401\n\nergeben können. Insoweit ist der Beklagten angeboten worden, dass die Mitarbeiter\n\n402\n\nder Klägerin für Fragen zur Lösung von Alltagsproblemen zur Verfügung stünden.\n\n403\n\nFerner hat der Mitarbeiter der Klägerin in dem Vertragsgespräch zu den Live-Calls\n\n404\n\nzwar hervorgehoben, dass die Mitarbeiter der Beklagten Fragen stellen könnten,\n\n405\n\nallerdings unter Hinweis darauf, dass die Teilnehmer normalerweise durch das\n\n406\n\nZuhören „lernen“ würden – was sicher auch nicht auf eine Kontrolle hinweist.\n\n407\n\nDementsprechend sollten auch im Rahmen der Facebook-Gruppe lediglich ein\n\n408\n\nAustausch und das Bilden von Netzwerken erfolgen.\n\n409\n\nIm Ergebnis ging es der Beklagten ausweislich der Vertragsverhandlungen nicht\n\n410\n\ndarum, für ihre Mitarbeiter besondere Qualifikationen zu erwerben, sondern vielmehr\n\n411\n\ndiese zu befähigen, den (rückläufigen) Umsatz zu steigern. Insofern hat die Beklagte\n\n412\n\nin ihrer Berufungsbegründung auch nicht mangelnde Lernerfolge geltend gemacht,\n\n413\n\nsondern dass es an einer individuellen Unternehmensberatung gefehlt habe.\n\n414\n\nb) Wegen der weiteren mit der Berufungsbegründung erhobenen Einwendungen\n\n415\n\nkann die Berufung aus den bereits mit Hinweisbeschluss vom 16.06.2023\n\n416\n\ndargestellten Gründen keinen Erfolg haben:\n\n417\n\nSoweit die Beklagte mit ihrer Berufung erneut die Auffassung vertritt, Gegenstand\n\n418\n\ndes Vertrages sei eine konkrete Unternehmensberatung gewesen, vermag sie nicht\n\n419\n\ndurchzudringen. Die Kammer hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass ausweislich\n\n420\n\nder Videoaufzeichnung (Anl. K2; Zugang Bl. 58 d. A.) - aber auch ausweislich der der\n\n421\n\nGesprächswiedergabe (Anl. B1, Bl. 137 ff. d. A.) - die Leistung der Klägerin aus\n\n422\n\neinem Coaching-Programm mit acht Modulen zum Coaching in Gestalt von „Videos,\n\n423\n\nWorksheets, Templates und Skripten“, aus einer Betreuung in einer WhatsApp\n\n424\n\nGruppe mit Teilnahme an sogenannten „live Calls“, sowie aus einer Facebook\n\n425\n\nGruppe zum Erfahrungsaustausch und darüberhinaus fünf „Tickets“ für die\n\n426\n\nTeilnahme an einem sogenannten „Coaching Consulting Day“ bestehen sollte.\n\n427\n\nInsoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden\n\n428\n\nAusführungen in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen. Die Beklagte verkennt\n\n429\n\ndemgegenüber, dass allein aus der Werbung oder Bezeichnung der Klägerin als\n\n430\n\nUnternehmensberatung und Coachinganbieter nicht folgt, dass jeder Vertrag auch\n\n431\n\nein Beratervertrag ist. Vielmehr ist maßgebend, was die Parteien konkret vereinbart\n\n432\n\nhaben. Insoweit ist aber auch unter Berücksichtigung der Zitate der Beklagten aus\n\n433\n\ndem Vertragsgespräch lediglich ein Coachingvertrag anzunehmen. Die von der\n\n434\n\nBeklagten angeführten Beispiele, es seien Leistungen zur „Skalierung und\n\n435\n\nOptimierung“ versprochen worden, es sei um die Verbesserung der Zahlen der\n\n436\n\nBeklagten gegangen bzw. die Klägerin habe die Beklagte „branden und\n\n437\n\npositionieren“ wollen, lassen - unabhängig davon, dass sie eigentlich nur das\n\n438\n\nVorgespräch und nicht den konkreten Vertragsgegenstand betroffen haben - keine\n\n439\n\nkonkrete Beraterleistung, die die Klägerin hätte erbringen sollen, erkennen. Vielmehr\n\n440\n\nhandelt es sich lediglich um allgemeine Angaben, wofür die Online-Module, Live-\n\n441\n\nCalls und Ähnliches von den Mitarbeitern der Beklagten im Ergebnis genutzt werden\n\n442\n\nkönnen. Auch die vereinbarte Vergütung von 42.000 € für ein ganzes Jahr spricht\n\n443\n\neher gegen die Verpflichtung eines oder mehrerer Berater.\n\n444\n\n(1) Zutreffend hat die Kammer eine wirksame Kündigung des Vertrages durch die\n\n445\n\nBeklagte am 18.11.2021 bzw. 06.01.2022 verneint. Entgegen der Auffassung der\n\n446\n\nBeklagten bestand kein Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB. Von § 627 BGB ist\n\n447\n\nnicht jedes Dienstverhältnis erfasst, sondern nur eines, das Dienste höherer Art zum\n\n448\n\nGegenstand hat, die im Allgemeinen aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu\n\n449\n\nwerden pflegen. Dienste höherer Art sind solche Dienste, die ein\n\n450\n\nüberdurchschnittliches Maß an Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftlicher\n\n451\n\nBildung, eine große geistige Fantasie oder Flexibilität voraussetzen und dem\n\n452\n\nDienstverpflichteten eine herausgehobene Stellung verleihen. Gleichzeitig muss es\n\n453\n\nsich um Dienste handeln, die typischerweise auf der Grundlage besonderen\n\n454\n\nVertrauens zwischen den Parteien wahrgenommen werden (vgl. BeckOGK/Günther,\n\n455\n\nBGB, Stand: 01.05.2023, § 627 Rn. 21). Dabei hat die Kammer es zu Recht\n\n456\n\ndahinstehen lassen, ob die Klägerin „Dienste höherer Art“ zu erbringen hatte, da es\n\n457\n\njedenfalls an dem besonderen Vertrauensverhältnis fehlte. Das besondere\n\n458\n\nVertrauensverhältnis müsste auf einem persönlichen Vertrauen basieren, dass sich\n\n459\n\nnicht lediglich auf die Sachkompetenz des Vertragspartners erstreckt. Deshalb wird\n\n460\n\nbei Unterrichtsverträgen, die mit Institutionen abgeschlossen werden, regelmäßig\n\n461\n\nkein derartiges persönliches Vertrauen angenommen, weil ihr Ziel eine auf den Erfolg\n\n462\n\nabstellende Vermittlung von Fachwissen ist; der Gesichtspunkt des besonderen\n\n463\n\nVertrauens demgegenüber aber ganz zurücktritt (vgl. MünchKomm/Hennsler, BGB,\n\n464\n\n9. Aufl. 2013, § 627 Rn. 29). Wie bereits oben dargelegt, ist zwischen den Parteien\n\n465\n\nkeine von konkretem Vertrauen abhängige Leistung vereinbart worden. Es ist nicht\n\n466\n\nersichtlich, dass bestimmte persönlich benannte Berater Einblick in den konkreten\n\n467\n\nGeschäftsbetrieb der Beklagten, etwa in die Buchhaltung oder in die Kundendaten,\n\n468\n\nhätten erhalten sollen. Vielmehr war Schwerpunkt des Vertrages ein Coaching-\n\n469\n\nProgramm, das die Mitarbeiter der Beklagten sich selbst hätten erarbeiten sollen.\n\n470\n\nDamit ist der Vertrag vergleichbar mit Unterrichtsverträgen, bei denen regelmäßig\n\n471\n\neine besondere Vertrauensbeziehung zu verneinen ist.\n\n472\n\n(2) Die Beklagte kann ferner auch nicht damit durchdringen, dass eine Kündigung\n\n473\n\naus wichtigem Grund nach § 626 BGB gerechtfertigt gewesen wäre. Soweit sie sich\n\n474\n\ndarauf beruft, die Klägerin habe ihr keinen Vertragstext bzw. keine Aufzeichnung des\n\n475\n\nGesprächs übergeben, verkennt die Beklagte, dass drei ihrer Mitarbeiter bei dem\n\n476\n\nVertragsabschluss anwesend waren, ihnen der Vertragsinhalt also bekannt war.\n\n477\n\nDafür spricht im Übrigen auch die rügelose Nutzung des online-Zugangs. Aus dieser\n\n478\n\nrügelosen Nutzung des Coachings wird darüber hinaus auch deutlich, dass die\n\n479\n\nKlägerin die vereinbarte Leistung offenbar ordnungsgemäß erbracht hat. Soweit die\n\n480\n\nBeklagte sich darauf beruft, die Klägerin trage die Darlegungslast für die\n\n481\n\nordnungsgemäße Leistung, verkennt sie, dass bis zu ihrem Schriftsatz vom\n\n482\n\n29.12.2022 der Zugang der Beklagten zur Website der Klägerin nicht im Streit stand.\n\n483\n\nVielmehr hat die Beklagte selbst vorgetragen, ihr sei Zugriff zu den Inhalten über\n\n484\n\neine Website gegeben worden (Bl. 21 d. A.). Insofern hat die Kammer das\n\n485\n\nentsprechende Vorbringen, die Seite habe der Beklagten ab Dezember 2021 nicht\n\n486\n\nmehr zur Verfügung gestanden, zutreffend als verspätet nach § 296a ZPO\n\n487\n\nzurückgewiesen und die Beklagte bleibt mit diesem Vortrag auch in der Berufung\n\n488\n\nausgeschlossen, § 531 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen hat die Kammer zu Recht darauf\n\n489\n\nabgestellt, dass der Vortrag der Beklagten zu den Coaching-Leistungen der Klägerin\n\n490\n\nals widersprüchlich anzusehen ist. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen\n\n491\n\nder Kammer in dem angegriffenen Urteil verwiesen.\n\n492\n\n(3) Die Kammer hat auch zu Recht eine Nichtigkeit des Vertrages wegen arglistiger\n\n493\n\nAnfechtung nach § 123 BGB verneint. Bei Abgabe der Anfechtungserklärung am\n\n494\n\n02.11.2022 war jedenfalls die Jahresfrist des § 124 Abs. 1, Abs. 2 BGB verstrichen.\n\n495\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht erst mit dem klägerischen\n\n496\n\nSchriftsatz vom 12.09.2022 von Kenntniserlangung der Beklagten auszugehen.\n\n497\n\nUnabhängig davon, ob der Beklagten eine Aufzeichnung des Vertragsgesprächs\n\n498\n\nvorgelegen hätte, haben jedenfalls drei ihrer Mitarbeiter an dem Gespräch\n\n499\n\nteilgenommen und waren daher in der Lage, in der nachfolgenden Zeit zu bewerten,\n\n500\n\nob die angebotenen Leistungen vertragsgerecht erbracht worden sind. Insofern ist\n\n501\n\ndie Kammer mit zutreffender Begründung von einem Fristbeginn spätestens ein bis\n\n502\n\nzwei Monate nach Vertragsschluss ausgegangen. Zu Recht hat die Kammer im\n\n503\n\nÜbrigen auch darauf verwiesen, dass noch nicht einmal die Kündigungsschreiben\n\n504\n\nder Beklagten vom 18.11.2021 bzw. 06.01.2022 Hinweise darauf enthalten, dass die\n\n505\n\nDienstleistungen der Klägerin nicht den Erwartungen der Beklagten entsprochen\n\n506\n\nhätten.\n\n507\n\n2. Folgerichtig hat die Kammer der Klägerin bis zu ihrer Kündigung am 14.03.2022\n\n508\n\ndie Vergütung in voller Höhe und nach der Kündigung wegen Zahlungsverzuges für\n\n509\n\ndie verbleibenden drei Monate die entgangene Netto-Vergütung als Schadensersatz\n\n510\n\nnach § 628 BGB zugesprochen. Soweit die Berufung geltend macht, die Kammer\n\n511\n\nhabe es versäumt, ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen, verkennt sie, wie die\n\n512\n\nKlägerin zutreffend geltend macht, dass die Klägerin ihre Coaching-Calls unabhängig\n\n513\n\ndavon angeboten hat, ob die Beklagte daran teilnimmt. Entsprechendes gilt auch für\n\n514\n\ndas Online-Programm. Damit sind ersparte Aufwendungen nicht ersichtlich und von\n\n515\n\nder Beklagten auch nicht konkret vorgetragen.\n\n516\n\nDemzufolge waren auch die geltend gemachten Verzugszinsen zuzusprechen.\n\n517\n\nKonkrete Einwendungen werden mit der Berufung insoweit auch nicht geltend\n\n518\n\ngemacht.\n\n519\n\nIII.\n\n520\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.\n\n521\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 S. 1,\n\n522\n\n711 ZPO.\n\n523\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) sind\n\n524\n\nnicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer\n\n525\n\nweiteren Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur\n\n526\n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr ist die hier maßgebliche\n\n527\n\nRechtsfrage der „Kontrolle des Lernerfolges“ in der obergerichtlichen\n\n528\n\nRechtsprechung hinreichend geklärt. Die Beurteilung des Streitfalls beruht nur auf\n\n529\n\neiner Würdigung des Vorbringens der Parteien zu den konkreten Umständen des\n\n530\n\nvorliegenden Einzelfalls, dem im Übrigen ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt als\n\n531\n\nden oben zitierten Urteilen des Bundesgerichtshofs (III ZR 310/08) und des\n\n532\n\nOberlandesgerichts Celle (3 U 85/22).\n\n533\n\nBerufungsstreitwert:\n\n534\n\n27.160 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/377677","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 627","ref_norm":"627","n":6},{"jurabk":"FernUSG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"FernUSG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 628","ref_norm":"628","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"FernUSG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/377677","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/377677","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/377677","retrieved":"2026-07-09 05:21:53.349187+00:00"}}