{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j2023/2_U_40_23_Beschluss_20230816","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2023:0816.2U40.23.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2023-08-16","aktenzeichen":"2 U 40/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine\n\nBerufung gegen das am 27.03.2023 verkündete Urteil der 16.\n\nZivilkammer des Landgerichts Köln – 16 O 43/21 - gemäß § 522 Abs. 2\n\nZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.\n\nDer Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum\n\n18.09.2023.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach\n\ndem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet.\n\nDas Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis\n\ngelangt, dass dem Kläger gegenüber den Beklagten kein Anspruch aus §§ 143 Abs.\n\n1, 133 Abs.1 InsO zusteht, da es zumindest am Gläubigerbenachteiligungsvorsatz\n\nder Insolvenzschuldnerin fehlt.\n\nZu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen der\n\nVorsatzanfechtung sprechen, zählt die erkannte Zahlungsunfähigkeit. Ein Schuldner,\n\nder zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt nach der\n\nbisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel auch mit\n\nBenachteiligungsvorsatz (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021, IX ZR 72/20, zitiert nach juris\n\nRn. 13).\n\nZur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des §17Abs.2S.1 InsO ist die\n\nAufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung nach\n\n§ 17Abs.2 Satz2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit\n\nbegründet . Kennen Schuldner und Anfechtungsgegner Tatsachen, aus denen sich\n\nbei zutreffender rechtlicher Würdigung die Zahlungseinstellung des Schuldners mit\n\nder nach §286 ZPO notwendigen Gewissheit ergibt, kennen sie damit nach der\n\nbisherigen Rechtsprechung auch die Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH a. a. O. Rn. 14.).\n\nZahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des\n\nSchuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist,\n\nseine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die\n\nbeteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner\n\naußerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die tatsächliche Nichtzahlung eines\n\nerheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zahlungseinstellung aus. Das\n\ngilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber\n\nim Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil\n\nausmachen. Selbst die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine\n\nZahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht\n\nunbeträchtlicher Höhe ist (vgl. BGH, NZI 2018, 34 Rn. 12 mwN). Eigene Erklärungen\n\ndes Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten\n\nebenfalls auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte\n\nversehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021, IX ZR 72/20, zitiert nach juris Rn. 15).\n\nDie Annahme einer Zahlungseinstellung setzt auch nicht die Feststellung der\n\ngenauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Forderungen oder gar einer\n\nUnterdeckung von mindestens 10 vom Hundert voraus (vgl. BGH a. a. O. Rn. 25).\n\nSoweit die Rechtsprechung bisher angenommen hatte, dass ein Schuldner, der\n\nzahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, in aller Regel mit\n\nBenachteiligungsvorsatz handelt, kann nach der Neuausrichtung der\n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr allein darauf abgestellt werden, dass\n\nder Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit kannte. Danach kann der\n\nGläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der\n\nSchuldner im Zeitpunkt der Rechtshandlung nicht in der Lage ist, sämtliche\n\nGläubiger zu befriedigen.\n\nVon entscheidender Bedeutung für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist vielmehr,\n\ndass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen)\n\nGläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird.\n\nDies kann aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquiditätslage nicht in\n\njedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden. Die gegenwärtige\n\nZahlungsunfähigkeit allein spricht für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im hier\n\nverwendeten Sinne, wenn sie ein Ausmaß angenommen hat, das eine vollständige\n\nBefriedigung der übrigen Gläubiger auch in Zukunft nicht erwarten lässt, etwa deshalb,\n\nweil ein Insolvenzverfahren unausweichlich erscheint. Allein aus einer erkannten drohenden\n\nZahlungsunfähigkeit des Schuldners kann nicht mehr auf die subjektiven\n\nVoraussetzungen des §133 Abs.1 InsO geschlossen werden (vgl. BGH a. a. O. Rn.\n\n30, 35, 36).\n\nEntscheidend ist die am Beweismaß des §286ZPOzu messende, in umfassender\n\nund widerspruchsfreier Würdigung des Prozessstoffs zu gewinnende Überzeugung,\n\nder Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmitteln nicht zahlen.\n\nZahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen dafür\n\nhäufig nicht. Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender\n\nGewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf der fehlenden\n\nLiquidität des Schuldners beruht (vgl. BGH a. a. O. Rn. 41).\n\nDie zusätzlich erforderlichen Umstände können darin zu sehen sein, dass der\n\nSchuldner Forderungen solcher Gläubiger nicht begleicht, auf deren (weitere)\n\nLeistungserbringung er zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angewiesen\n\nist. Ferner kann der Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck des Gläubigers der\n\nZahlungsverzögerung ein größeres Gewicht verleihen. Ein schematisches Vorgehen\n\nverbietet sich auch hier. Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im\n\nkonkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners\n\nentspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können (vgl. BGH a. a. O.\n\nRn. 42).\n\nBesteht - abhängig vom Ausmaß der bestehenden Deckungslücke und der aus\n\nobjektiver Sicht erwartbaren und vom Schuldner erkannten Entwicklung - Aussicht\n\nauf nachhaltige Beseitigung der gegenwärtigen Zahlungsunfähigkeit, rückt der hierfür\n\nerforderliche Zeitraum in den Mittelpunkt der Betrachtung. Der Schuldner muss\n\ndavon ausgehen dürfen, dass ihm dieser Zeitraum verbleibt. Das hängt vom\n\nVerhalten der (übrigen) Gläubiger ab. Sieht sich der Schuldner im Zeitpunkt der\n\nangefochtenen Rechtshandlung erheblichem Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck\n\nausgesetzt, begrenzt dies den für eine Beseitigung der vorhandenen Deckungslücke\n\nzur Verfügung stehenden Zeitraum.\n\nDer Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er einen Zeitraum\n\nin seine Überlegungen einbezieht, der ihm unter Berücksichtigung des Verhaltens seiner\n\nübrigen Gläubiger ersichtlich nicht zur Verfügung steht.\n\nDarlegungs- und beweisbelastet für die tatsächlichen Umstände, die über die\n\nerkannte Zahlungsunfähigkeit hinaus für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und\n\ndie Kenntnis von diesem erforderlich sind, ist der Insolvenzverwalter. Dies gilt auch,\n\nsoweit es sich - wie bei dem Umstand, dass keine begründete Aussicht auf\n\nBeseitigung der Illiquidität bestand - um negative Tatsachen handelt. Dass keine\n\nbegründete Aussicht auf Beseitigung der Deckungslücke bestand, ist allerdings\n\nregelmäßig anzunehmen, wenn die Ursache für die Entstehung der\n\nZahlungsunfähigkeit nicht beseitigt war oder absehbar beseitigt werden würde (vgl.\n\nBGH a. a. O. Rn. 47, 48).\n\n1.\n\nVon den vorstehenden Grundsätzen ausgehend hat die Kammer zu Recht darauf\n\nverwiesen, dass betreffend die Zahlungen aus 2017 bis 2019 die Annahme eines\n\nGläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin bereits an dem Gutachten des\n\nSachverständigen IL. vom 13.03.2018 scheitert. Zwar hat die Z.\n\nBetriebskrankenkasse am 13.12.2017 einen Insolvenzantrag wegen eines\n\nsiebenmonatigen Beitragsrückstandes i.H.v. 3.796,64 € gestellt.\n\nDer Sachverständige ist aber nicht nur stichtagsbezogen auf den 28.02.2018 zu dem\n\nErgebnis gekommen, dass Insolvenzgründe nicht vorgelegen hätten. Vielmehr hat er\n\nunter Berücksichtigung eines Barkassenbestandes i.H.v. 29.940,01 € eine\n\nÜberdeckung i.H.v. 24.714,44 € ermittelt (Bl. 16 – 18 des Gutachtens). Der Gutachter\n\nhat darüber hinaus weiter festgestellt, dass bereits in der Vergangenheit die\n\nZahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern zwar zum Teil verspätet\n\nerfolgt sein, allerdings jeweils zeitnah durch die Schuldnerin bzw. deren\n\ngeschäftsführenden Gesellschafter ausgeglichen worden seien und dass die\n\nSchuldnerin stets über nennenswerte Kassenbestände verfügt hätte, die einen\n\nAusgleich bei Fälligkeit auch erlaubt hätten (Bl. 14 des Gutachtens).\n\nDementsprechend ist auch der Rückstand bei der Z. Betriebskrankenkasse\n\nvollständig beglichen worden und die Antragstellerin hat den Insolvenzantrag mit\n\nSchreiben vom 23.03.2018 für erledigt erklärt (Bl. 261 d. A.).\n\nIm Übrigen hat der Gutachter ausgeführt, dass aufgrund der nennenswerten\n\nBargeldbestände davon auszugehen sei, dass die Schuldnerin auch im Verlauf des\n\nJahres 2017 nicht zahlungsunfähig gewesen sei (Bl. 34 des Gutachtens). Angesichts\n\nder von den Beklagten anhand der Kassen-/Bankberichte dargelegten\n\nKassenbestände ist vielmehr in Übereinstimmung mit dem Gutachter davon\n\nauszugehen, dass die Schuldnerin jedenfalls keine Deckungslücke hatte, aufgrund\n\nderer sie davon ausgehen musste, ihre Gläubiger in Zukunft nicht vollständig\n\nbefriedigen zu können. Soweit der Kläger die Richtigkeit des Gutachtens unter\n\nBestreiten der Kassenbestände in Abrede gestellt hat, hat das Landgericht zutreffend\n\ndarauf verwiesen, dass der Kläger keine abweichenden Kassenbestände dargelegt\n\nhat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kassen-/Bankberichte fehlerhafte\n\nBeträge enthalten hätten, sind nicht ersichtlich und waren offensichtlich auch aus der\n\nSicht des Sachverständigen IL. nicht anzunehmen. Insofern ist der Kläger\n\nseiner Darlegungslast nicht nachgekommen.\n\nDafür, dass die Kassenbestände zutreffend sind, sprechen vielmehr nicht nur die\n\nbetrieblichen Auswertungen für die Jahre 2017 und 2018, die ein vorläufiges\n\nErgebnis von 33.293,21 € bzw. 16.259,32 € auswiesen (Bl. 280, 282 d. A.), sondern\n\nauch die Tatsache, dass die Außenstände der Schuldnerin, teilweise nach\n\nentsprechenden Bareinzahlungen, jeweils beglichen werden konnten.\n\nDes Weiteren kann der Kläger auch nicht damit durchdringen, das Gutachten sei im\n\nHinblick auf eine nicht berücksichtigte Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes\n\ni.H.v. 7.812,59 € bereits rechnerisch falsch. Denn der Gutachter hat diese Forderung\n\nmit der Begründung, dass die Schuldnerin Einspruch eingelegt hat und die\n\nAussetzung der Vollziehung gewährt wurde, zutreffend (jedenfalls als nicht fällig) bei\n\nder Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nicht zugrunde gelegt (Bl. 26 des Gutachtens).\n\nDer Kläger hat zwar zu Recht darauf verwiesen, dass auch das Zahlungsverhalten\n\ngegenüber Sozialversicherungsträgern nach den gesamten Umständen ein Gewicht\n\nerreichen kann, das einer Erklärung des Schuldners gleichsteht, aus Mangel an\n\nliquiden Mitteln nicht bezahlen zu können und in diesem Zusammenhang auch von\n\nBedeutung ist, wenn der Schuldner unter dem dauernden Druck einer unmittelbar\n\nbevorstehenden Zwangsvollstreckung gezahlt hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2022, IX\n\nZR 48/21, zit. nach juris, Rn. 31, 36). Vorliegend sprechen jedoch sowohl die bereits\n\nfür das Jahr 2017 zitierten Kassenbestände als auch die Kassenbestände im Jahr\n\n2018 gegen den Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit. Soweit der Kläger für den\n\n6.01.2018 einen Beitragsrückstand bei der R. behauptet hat, betrug der\n\nKassenbestand der Schuldnerin an diesem Tag insgesamt 25.227,25 € (Bl. 318 d.\n\nA.), sodass der Rückstand beglichen werden konnte und im Übrigen bei Eröffnung\n\ndes Insolvenzverfahrens auch nicht mehr bestanden hat.\n\nSoweit weiter für den 29.05.2018 ein Beitragsrückstand bei der AOK i.H.v. 2.083,70\n\n€ vorgetragen wurde, betrug der Kassenbestand an diesem Tag 14.598,30 € (Bl.\n\n318R d. A.), wobei der Rückstand bei der AOK nach einer Bareinzahlung am\n\n06.08.2018 auch beglichen worden ist (Bl. 469, 470 d. A.).\n\nSchließlich wird die Zahlungseinstellung entgegen der Auffassung des Klägers auch\n\nnicht durch die Insolvenztabelle belegt. Die festgestellten Forderungen datieren\n\nentweder erst nach den Zahlungen an die Beklagten oder sind vom Kläger bestritten\n\nbzw. die Fälligkeit ist zumindest, wie bei der von dem Kläger benannten Forderung\n\nder RS. i.H.v. 295.192 € aus Gewerbesteuerveranlagung, nach wie vor nicht\n\nkonkretisiert. Allein aus der Tatsache, dass erhebliche Steuerrückstände seit 2014\n\naus Gewerbesteuer geltend gemacht werden, wird nicht deutlich, ab wann diese in\n\nwelcher Höhe eingefordert und fällig gestellt wurden. Damit kann insbesondere auch\n\nnicht geprüft werden, ob im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehenden\n\nKassenbestände ein Ausgleich möglich gewesen wäre.\n\n2. Was die Zahlungen aus dem Jahr 2016 betrifft, hat es zwar ebenfalls eine Vielzahl\n\nvon Indizien für eine Zahlungseinstellung (bereits 2015) gegeben. Zu Recht hat der\n\nKläger insoweit auf die wiederholten Rücklastschriften verwiesen sowie auch auf die\n\ndurchgeführten Zwangsvollstreckungen. Diesen Forderungen standen jedoch auch\n\nzu dieser Zeit weitgehend positive Kassenbestände gegenüber.\n\nDas Jahr 2015 hat zwar mit einem niedrigen Kassenbestand von 306,49 € begonnen\n\n(Bl. 309 d. A.). Bis zum 09.02.2016 konnten jedoch die Rücklastschriften der\n\nBeklagte unstreitig beglichen werden und bei der ersten eingeklagten Zahlung am\n\n09.02.2016 betrug der Kassenbestand bereits 21.033,36 € (Bl. 312).\n\nSoweit der Kläger geltend macht, dass am 22.09.2015 bei der UB.\n\nBeitragsrückstände von sechs Monaten bestanden hätten, die zu 42\n\nVollstreckungsmaßnahmen des Hauptzollamtes geführt hätten, betrugen die\n\nmonatlichen Beiträge ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen zwischen\n\nca. 375 € und ca. 613 € (Bl. 370, 377 f. d. A.). Der Kassenbestand betrug am\n\n22.09.2015 dagegen 12.296,35 € (Bl. 310R d. A.). Zum Zeitpunkt der vom Finanzamt\n\nam 19.10.2015 durchgeführten Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages von\n\n.002,90 € war ein Kassenbestand von 13.560,68 € vorhanden (Bl. 311 d. A.), bei\n\nDurchführung der Zwangsvollstreckung durch das Hauptzollamt G. am\n\n12.11.2015 wegen eines Betrages von 498,16 € betrug der Kassenbestand\n\n7.547,79 € (Bl. 311 d. A.) und soweit am 20.11.2015 bei der B. BKK ein\n\nBeitragsrückstand von sechs Monaten i.H.v. 2.873,46 € bestanden haben soll, war\n\nein Kassenbestand von 8.368,45 € zu verzeichnen (Bl. 311 d. A.). Dementsprechend\n\nist für das Geschäftsjahr 2015 ein steuerlicher Gewinn von 27.162,75 € ermittelt\n\nworden (Bl. 272 d. A.).\n\nÄhnlich verhält es sich mit dem Jahr 2016. Soweit die U. wegen eines Beitragsrückstands\n\ni.H.v. 3.485,88 € am 07.01.2016 die Zwangsvollstreckung betrieben hat, war ein\n\nKassenbestand von 10.166,0 € zu verzeichnen (Bl. 312 d. A.). Dem Beitragsrückstand bei der C.\n\nBerufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe, der nach dem Vortrag des\n\nKlägers sieben Monate umfasst haben soll, wobei sich der konkrete Betrag aus den\n\nvom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht erschließt (Bl. 370, 459, 460 d. A.), stand\n\nein Kassenbestand von 18.555,21 € gegenüber (Bl. 312 d. A.). Bei Durchführung der\n\nZwangsvollstreckung durch das Hauptzollamt G. am 10.02.2016 wegen eines\n\nBetrages i.H.v. 351,34 € betrug der Kassenbestand 22.148,39 € (Bl. 312 d. A.). Und\n\nsoweit nach dem Vorbringen des Klägers am 06.10.2016 bei der V. ein\n\nBeitragsrückstand von sechs Monaten bestanden haben soll, stand dem ein\n\nKassenbestand von 61.232,5 bei Euro gegenüber (Bl. 313R). Tatsächlich befand\n\nsich das Beitragskonto ausweislich der vom Kläger überreichten Unterlagen am\n\n06.10.2016 zunächst im Soll mit 3.148,88 €, im Lauf des Tages sind jedoch mehrere\n\nÜberweisungen erfolgt, sodass schließlich mit einem Soll von Null Euro geschlossen\n\nwurde (Bl. 424 d. A.). Das Beitragssoll bei der Z. Betriebskrankenkasse vom\n\n27.10.2016 i.H.v. 4.754,60 € ist ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen\n\nbis zum 16.11.2016 auf 89,86 € zurückgeführt worden (Bl. 423 d. A.). Im Übrigen\n\nbetrug der Kassenbestand am 27.10.2016 insgesamt 57.297,65 € (Bl. 313R d. A.).\n\nZudem hat die betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2016 ein vorläufiges\n\nErgebnis von 45.121,75 € ausgewiesen (Bl. 279 d. A.).\n\nIm Ergebnis haben die Beklagten mittels der Kontoauszüge und der Kassenbestände\n\nnachvollziehbar dargelegt, dass die Insolvenzschuldnerin zu einem ganz erheblichen\n\nTeil mit Barmitteln gewirtschaftet hat und aus diesen Mitteln auch in der Lage war,\n\ndie ausstehenden Forderungen jeweils zeitnah zu begleichen. Dies erscheint auch\n\ninsofern schlüssig, als es sich um einen Imbiss gehandelt hat, der täglich\n\nBareinnahmen gehabt haben dürfte. Mithin ist auch für das Jahr 2016 der\n\nGläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht dargelegt\n\nDamit ergibt die Gesamtwürdigung der Umstände – wie auch das Landgericht\n\nzutreffend ausgeführt hat – weder hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlungen\n\naus den Jahren 2017-2019 noch hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlungen\n\naus dem Jahr 2016, dass die Schuldnerin aufgrund einer ihr bewusst gewordenen\n\nZahlungseinstellung gewusst hätte oder jedenfalls billigend in Kauf genommen hätte,\n\nihre anderen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig\n\nbefriedigen können.\n\nNach alledem wird die Berufung nach gegenwärtigem Sachstand keinen Erfolg\n\nhaben.\n\nII.\n\nDie vorliegende Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf, deren Bedeutung\n\nüber den Einzelfall hinausgeht oder deren Klärung zur Fortbildung des Rechts oder\n\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\n\nBerufungsgerichts erfordern könnte. Auch erscheint dem Senat die Durchführung\n\neiner mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Auf die Möglichkeit, durch eine\n\nRücknahme des Rechtsmittels die anfallenden Gerichtsgebühren zu verringern, wird\n\nhingewiesen.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2023/2_U_40_23_Beschluss_20230816.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-08-16/2-u-40-23","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2023/2_U_40_23_Beschluss_20230816.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2023/2_U_40_23_Beschluss_20230816.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-08-16/2-u-40-23","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2023/2_U_40_23_Beschluss_20230816.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:33.455101+00:00"}}