{"status":"available","doknr":"OLD379540","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2023:0810.17W118.23.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2023-08-10","aktenzeichen":"17 W 118/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beschwerde des Klägers vom 27. Juli 2023 gegen den Beschluss\n\ndes Landgerichts Köln vom 26. Juli 2023 (84 O 35/23) wird zurückge-\n\nwiesen.\n\n2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden\n\nnicht erstattet.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung nach dem UWG in Anspruch genommen.\n\n4\n\nNachdem er zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 nicht erschie-\n\n5\n\nnen ist, ist gegen ihn antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen worden. In der auf sei-\n\n6\n\nnen Einspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 hat der\n\n7\n\nKläger die Klage zurückgenommen.\n\n8\n\nAuf der Grundlage der Kostenrechnung vom 00.00.0000(Bl. II eA LG) sind gegen\n\n9\n\nden Kläger sodann ausgehend von einem Gebührenstreitwert von EUR 40.000,00 ge-\n\n10\n\nmäß Nr. 1210 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV GKG) Ge-\n\n11\n\nrichtskosten in Höhe von EUR 1.575,00 angesetzt und mit Gerichtskostenrechnung\n\n12\n\nvom 00.00.0000(Kassenzeichen N01) abgerechnet worden.\n\n13\n\nDie hiergegen eingelegte und auf den Ansatz der ermäßigten Gebühr nach Nr. 1211\n\n14\n\nKV GKG gerichtete Erinnerung hat das Landgericht mit Beschluss vom 00.00.0000\n\n15\n\nzurückgewiesen, weil eine Ermäßigung aufgrund des vorangegangenen Versäumni-\n\n16\n\nsurteils nicht in Betracht komme.\n\n17\n\n18\n\nHiergegen richtet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde. Er ist der Auffassung,\n\n19\n\ndass das vorangegangene Versäumnisurteil gegen ihn der Gebührenermäßigung\n\n20\n\nnicht entgegenstehe.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDie gemäß § 66 Abs. 2 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde\n\n23\n\ndes Klägers, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Erinnerung des\n\n24\n\nKlägers gegen die Nichtberücksichtigung der Gebührenermäßigung gemäß Nr. 1211\n\n25\n\nZiffer 1) lit a) KV GKG mit Recht zurückgewiesen. Die tatbestandlichen Voraussetzun-\n\n26\n\ngen, unter denen die Gebührenermäßigung zur Anwendung kommt, liegen im Streitfall\n\n27\n\nnicht vor, so dass der in der Kostenrechnung erfolgte Ansatz einer 3,0 Gebühr gemäß\n\n28\n\nNr. 1210 KV GKG nicht zu beanstanden ist.\n\n29\n\na) Mit der Einreichung der Klage entsteht regelmäßig die Gebühr gemäß Nr. 1210 KV\n\n30\n\nGKG für das Verfahren im Allgemeinen mit einem Satz von 3,0. Diese Gebühr reduziert\n\n31\n\nsich in den in Nr. 1211 KV GKG aufgeführten Fällen auf 1,0. Dazu gehört auch die im\n\n32\n\nStreitfall gegebene Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der\n\n33\n\nKlage vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (Nr. 1211 Ziff 1) lit a) KV GKG).\n\n34\n\nAllerdings tritt die Ermäßigungswirkung in diesen Fällen gemäß Nr. 1211 S. 1 a.E. KV\n\n35\n\nGKG dann nicht ein, wenn bereits ein anderes Urteil als ein Anerkenntnisurteil, Ver-\n\n36\n\nzichtsurteil oder ein Urteil, das gemäß § 313a ZPO keinen Tatbestand und keine\n\n37\n\nGründe enthält, vorausgegangen ist. So liegt der Streitfall. Das gegen den Kläger er-\n\n38\n\ngangene Versäumnisurteil vom 00.00.0000 ist ein anderes Urteil im Sinne der Vor-\n\n39\n\nschrift, welches der Anwendung der Gebührenermäßigung entgegensteht.\n\n40\n\nb) Die in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, dass Sinn und Zweck\n\n41\n\nder Ermäßigungsvorschrift gleichwohl eine entsprechende Anwendung auch auf diese\n\n42\n\nFallgestaltung gebieten (so LG Koblenz, Beschluss vom 17. Oktober 2003, 12 T 70/03,\n\n43\n\nMDR 2004, 237; LG Köln, Beschluss vom 24. August 2000 – 10 T 179/00, JurBüro\n\n44\n\n2001, 260; Schneider, AGS 2006, 187), teilt der Senat nicht (so auch: KG Berlin, Be-\n\n45\n\nschluss vom 29. November 2005 – 1 W 348/04, MDR 2006, 596, zitiert juris; Zöller/Her-\n\n46\n\nget, ZPO, 34. Aufl., § 330 Rn. 10).\n\n47\n\naa) Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig und einer erweiternden Auslegung nicht\n\n48\n\nzugänglich. Danach stehen lediglich die in Nr. 1211 Ziffer 2 KV GKG genannten Urteile,\n\n49\n\nnamentlich Anerkenntnis- und Verzichtsurteil sowie ein Urteil, das nach § 313a Abs. 2\n\n50\n\nZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, der Gebührenermä-\n\n51\n\nßigung nicht entgegen. Das im Streitfall ergangene Versäumnisurteil gegen den Kläger\n\n52\n\ngemäß § 330 ZPO ist dort nicht erwähnt.\n\n53\n\nbb) Auch für eine entsprechende Anwendung der Ausnahmevorschrift auf das Ver-\n\n54\n\nsäumnisurteil gegen den Kläger besteht kein Raum. Es fehlt an der erforderlichen plan-\n\n55\n\nwidrigen Regelungslücke.\n\n56\n\naaa) Der Gesetzgeber hat ein mehrstufiges System geschaffen, in dem grundsätzlich\n\n57\n\ndie Gebühr nach Nr. 1210 KV GKG anzusetzen ist. Diese ermäßigt sich in Ausnahme-\n\n58\n\nfällen gemäß Nr. 1211 KV GKG, u.a. bei Klagerücknahme. Dies gilt in Rückausnahme\n\n59\n\njedoch dann nicht, wenn zuvor ein Urteil ergangen ist, es sei denn, es handelt sich\n\n60\n\ndabei in weiterer Rückausnahme um ein Urteil der vorbezeichneten Art. Für das Ver-\n\n61\n\nsäumnisurteil gegen den Kläger trifft dies nicht zu.\n\n62\n\nbbb) Dass der Gesetzgeber in dieser Systematik den Fall des Versäumnisurteils gegen\n\n63\n\nden Kläger übersehen hat und insoweit ein planwidrige, durch analoge Anwendung zu\n\n64\n\nschließende Regelungslücke besteht, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht bereits,\n\n65\n\ndass der Gesetzgeber den Fall des § 313a ZPO ausdrücklich genannt hat, den Fall\n\n66\n\ndes § 313b ZPO, nach dem für Versäumnisurteile Tatbestand und Entscheidungs-\n\n67\n\ngründe ebenfalls entbehrlich sind, indes – obwohl sich dies aufgedrängt hätte – nicht\n\n68\n\neinbezogen hat. Im Gegenteil hat er die auch von § 313b ZPO erfassten Anerkenntnis-\n\n69\n\nund Verzichtsurteile ausdrücklich als Ausnahmen in Nr. 1211 a.E. KV GKG erwähnt.\n\n70\n\nHätte er auch Versäumnisurteile erfassen wollen, hätte insgesamt der Verweis auf §§\n\n71\n\n313a Abs. 2, 313 b ZPO genügt. Indem er dies unterlassen und stattdessen aus dem\n\n72\n\nauch Versäumnisurteile umfassenden Anwendungsbereich des § 313b ZPO nur Aner-\n\n73\n\nkenntnis- und Verzichtsurteile zum Gegenstand der Ausnahmeregelung in Nr. 1211\n\n74\n\nKV GKG gemacht hat, hat er im Umkehrschluss zu erkennen gegeben, dass vorherige\n\n75\n\nVersäumnisurteile – gleich ob gegen Kläger oder Beklagten – nicht privilegiert sein\n\n76\n\nsollen.\n\n77\n\nccc) Auch die Gesetzeshistorie spricht gegen das Vorhandensein einer planwidrigen\n\n78\n\nRegelungslücke. Der Gesetzgeber hat trotz Kenntnis von dem seit langem bekannten\n\n79\n\nStreit und zwischenzeitlicher mehrfacher Änderung des Kostenrechts keine Veranlas-\n\n80\n\nsung gesehen, das Versäumnisurteil gegen den Kläger als der Anwendung der Ge-\n\n81\n\nbührenermäßigung nach Nr. 1211 KV GKG nicht entgegenstehende Rückausnahme\n\n82\n\nin der Kostenvorschrift zu verankern.\n\n83\n\nddd) Eine planwidrige Regelungslücke ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Re-\n\n84\n\ngelungszweck. Mit der Differenzierung des Gebührensatzes in Nr. 1210 und\n\n85\n\nNr. 1211 KV GKG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, im Interesse der Kostengerech-\n\n86\n\ntigkeit die Gebührenhöhe, wenn auch grob typisierend, an dem jeweils entstandenen\n\n87\n\nrichterlichen Arbeitsaufwand auszurichten (vgl. BT-Drucks 12/6962, 69 f.). Zugleich\n\n88\n\nwerden mit Nr. 1211 KV GKG Anreize für eine unstreitige Verfahrensbeendigung ge-\n\n89\n\nschaffen, was der Entlastung der Justiz dienen soll (BVerwG, Beschluss vom 22. Ja-\n\n90\n\nnuar 2010 – 9 KSt 18/09, JurBüro 2010, 335, zitiert juris Rn. 3). Die Vorschrift dient\n\n91\n\ndamit der Prozesswirtschaftlichkeit und privilegiert Prozessbeendigungen durch Kla-\n\n92\n\ngerücknahmen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen und keine Entscheidung\n\n93\n\nnach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO erfordern, Anerkenntnis, Verzicht, Vergleich sowie über-\n\n94\n\neinstimmende Erledigungen, in deren Folge keine Entscheidung über die Kosten er-\n\n95\n\ngeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über\n\n96\n\ndie Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n\n97\n\nDiesen Fallgestaltungen ist zwar gemeinsam, dass sie durch Handlungen der Parteien\n\n98\n\nden Prozess beenden, ohne dass es zu einer materiellen Bescheidung der Klagefor-\n\n99\n\nderung - und sei es inzident im Rahmen der Kostenentscheidung – kommt. Dem ent-\n\n100\n\nspricht die Situation im Streitfall. Die Klagerücknahme beendet den Prozess vollstän-\n\n101\n\ndig und anders als bei einem Versäumnisurteil gegen den Beklagten (§ 331 ZPO) fin-\n\n102\n\ndet bei einem echten Versäumnisurteil gegen den Kläger (§ 330 ZPO) keine Schlüs-\n\n103\n\nsigkeitsprüfung statt. Die Klageabweisung erfolgt vielmehr ohne Prüfung in der Sache\n\n104\n\nallein aufgrund der Säumnis.\n\n105\n\nDies begründet indes keine durch analoge Anwendung zu schließende Regelungslü-\n\n106\n\ncke. Vielmehr hat der Gesetzgeber eine typisierende Regelung unter Bezeichnung von\n\n107\n\nEinzelfällen getroffen, in denen die gerichtliche Verfahrensgebühr ermäßigt wird. Da-\n\n108\n\nbei hat er den Fall der Klagerücknahme nach Versäumnisurteil gegen den Kläger ge-\n\n109\n\nrade nicht privilegiert. Dafür bestehen auch sachliche Gründe, die das Versäumnisur-\n\n110\n\nteil gegen den Kläger von den privilegierten Fallgestaltungen unterscheiden. Bei der\n\n111\n\nErmäßigung der pauschalen Verfahrensgebühr hat der Gesetzgeber nicht nur auf den\n\n112\n\nmit dem jeweiligen Beendigungstatbestand verbundenen gerichtlichen Arbeitsaufwand\n\n113\n\nabgestellt, sondern in zulässiger Weise auch eine begrenzte Verhaltenssteuerung der\n\n114\n\nParteien erreichen wollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. August 1999 – 1 BvL 7/96,\n\n115\n\nNJW 1999, 3550). Dabei stand der Aspekt einer von den Parteien herbeigeführten\n\n116\n\nabschließenden Verfahrensbeendigung im Vordergrund (BT-Drucks. 12/6962 S. 70).\n\n117\n\nDiese erfolgt durch Versäumnisurteil gerade nicht. Vielmehr haben die Parteien die\n\n118\n\nMöglichkeit, den Rechtsstreit nach Einlegung des Einspruchs weiterzuführen, wodurch\n\n119\n\nfür das Gericht Mehraufwand begründet wird, dem der Anreiz der Gebührenermäßi-\n\n120\n\ngung entgegenwirken soll (KG Berlin, Beschluss vom 29. November 2005 – 1 W\n\n121\n\n348/04, MDR 2006, 596, zitiert juris Rn. 8). Hinzu kommt, dass auch das Versäumni-\n\n122\n\nsurteil gegen den Kläger eine - im Einzelfall durchaus schwierige - Zulässigkeitsprü-\n\n123\n\nfung voraussetzt, die bei negativem Ausgang zu einem Prozessurteil führen kann.\n\n124\n\n2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/379540","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-08-10/17-w-118-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313b","ref_norm":"313b","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/379540","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/379540","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-08-10/17-w-118-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/379540","retrieved":"2026-07-09 05:26:28.821303+00:00"}}