{"status":"available","doknr":"OLD380121","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2023:0703.14UF42.23.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2023-07-03","aktenzeichen":"14 UF 42/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 23.12.2022 wird der Be-\n\nschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bergisch Gladbach vom\n\n18.11.2022 (26b F 24/22) teilweise abgeändert und zur Klarstellung ins-\n\ngesamt wie folgt neu gefasst:\n\nDer Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller halb-\n\njährlich spätestens am Freitag der der Zeugnisausgabe nachfol-\n\ngenden Kalenderwoche Folgendes zu übersenden:\n\n• das jeweils aktuelle Halbjahreszeugnis bzw. nach Beendigung der\n\nSchule zusätzlich Belege über den aktuellen Stand der Ausbil-\n\ndung,\n\n• ein aktuelles Passfoto oder ein vergleichbares Foto in Halbpor-\n\ntraitform (Oberkörper/Kopf frontal) von N.,\n\neine Auflistung der erfolgten Arztbesuche unter Benennung der\n\naufgesuchten Ärzte inkl. deren Kontaktdaten unter Angabe des\n\nBesuchsgrundes,\n\n• einen zusammenhängen, nicht sich in Stichpunkten erschöpfen-\n\nden Bericht über die aktuellen Freizeitaktivitäten (Sport, Compu-\n\nterspiele, sonstiges Freizeitverhalten, Art der Treffen mit Freunden\n\nohne deren Namensnennung) und die erfolgten Urlaube (Land\n\nund Region),\n\neinen zusammenhängenden, nicht in Stichpunkten verfassten Be-\n\nricht über sonstige relevante Umstände, die von erheblicher Be-\n\ndeutung im Sinne des § 1628 BGB sind.\n\n2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die beteiligten Kin-\n\ndeseltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\n3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € fest-\n\ngesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Kindeseltern leben seit Mai 2020 getrennt und sind seit Anfang 2022 geschieden.\n\n4\n\nDer verfahrensbetroffene Jugendliche N. lebt seit der Trennung im Haushalt der Kin-\n\n5\n\ndesmutter. Der letzte Kontakt zwischen Vater und Sohn fand im Sommer 2020 statt;\n\n6\n\nseitdem finden keine Umgangskontakte statt; N. lehnt auch weiteren Kontakt ab.\n\n7\n\nEnde März 2022 ist der Kindesvater von Leverkusen in die Nähe von Leipzig gezogen.\n\n8\n\nErstinstanzlich hat der Antragsteller die monatliche Übersendung von Fotos und die\n\n9\n\nmonatliche Vorlage eines Entwicklungsberichts zur schulischen Entwicklung, zu sport-\n\n10\n\nlichen Aktivitäten, zur gesundheitlichen Entwicklung und zu sozialen Kontakten des\n\n11\n\nSohnes verlangt.\n\n12\n\nMit angegriffenem Beschluss vom 18.11.2022 hat das Amtsgericht die Antragsgegne-\n\n13\n\nrin verpflichtet, dem Antragsteller vierteljährlich ein aktuelles Foto des gemeinsamen\n\n14\n\nKindes und halbjährlich die Zeugnisse zu übersenden sowie halbjährlich unter Attest-\n\n15\n\nvorlage Auskunft zu erteilen über den Gesundheitszustand, die sportlichen Aktivitäten,\n\n16\n\ndie sozialen Kontakte des Sohnes und Aktivitäten besonderer Art . Den weitergehen-\n\n17\n\nden Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen.\n\n18\n\nHiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 23.12.2022, mit der\n\n19\n\ndie vollumfängliche Aufhebung des Antrages verlangt worden ist. Es fehle bereits an\n\n20\n\neinem berechtigten Interesse des Antragstellers, Zeugnisse würden bereits dem Kin-\n\n21\n\ndesvater übermittelt. Auch hätten Fotos von N. übersandt werden können, wenn der\n\n22\n\nKindesvater den mehrfachen Aufforderungen nachgekommen wäre, die Fotos von N.\n\n23\n\nnicht in sozialen Medien/ Netzwerken zu veröffentlichen. Atteste könnten nicht vorge-\n\n24\n\nlegt werden, da sich die Ärzte zur Ausstellung dieser außer Stande sähen. Außerdem\n\n25\n\nsei der Kindesvater ja sorgeberechtigt; er könne sich selber an die Ärzte wenden.\n\n26\n\nDer Antragsteller hat erneut versichert, Fotos des Sohnes nicht zu veröffentlichen. Er\n\n27\n\nhat weiter den letzten Bericht der Antragsgegnerin vorlegt, der neben einem Foto von\n\n28\n\nN., auf dem er mehrere Meter weit weg steht, folgenden Text enthält:\n\n29\n\n„sportliche Aktivitäten: ab und an Fahrrad fahren und wandern/spazieren\n\n30\n\nsoziale Kontakte: Familie, Nachbarn, Bekannte, Schüler und Lehrpersonal\n\n31\n\nAktivitäten besonderer Art: Martinszug und Martinssingen“\n\n32\n\nDer Senat hat das Jugendamt um einen Bericht gebeten, der mit Schreiben vom\n\n33\n\n04.05.2023 vorgelegt worden ist. Der Senat hat zudem N. ebenso wie die übrigen\n\n34\n\nBeteiligten am 29.06.2023 angehört. Die Beteiligten beantragen aufgrund der erfolgten\n\n35\n\nErörterungen übereinstimmend eine dem Kindeswohl entsprechenden Entscheidung.\n\n36\n\nII.\n\n37\n\n1. Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig eingelegte Beschwerde ist im Wesentlichen\n\n38\n\nunbegründet.\n\n39\n\na. Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem\n\n40\n\nInteresse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit\n\n41\n\ndies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Ein berechtigtes Interesse ist in der Re-\n\n42\n\ngel schon aufgrund der grundrechtlich geschützten Elternstellung anzunehmen. Daher\n\n43\n\nwird in Rechtsprechung und Literatur die Frage danach gestellt, unter welchen Vor-\n\n44\n\naussetzungen das berechtigte Interesse fehlen kann. Dies ist vor allem dann anzuneh-\n\n45\n\nmen, wenn der Elternteil sich die Information selbst beschaffen kann, ohne dabei dem\n\n46\n\nKind, sich selbst bzw. dem Verhältnis zwischen ihm und seinem Kind Nachteile zuzu-\n\n47\n\nfügen. Von einem berechtigten Interesse ist daher auszugehen, wenn der Elternteil\n\n48\n\nkeine zumutbare Möglichkeit hat, Informationen über die persönlichen Verhältnisse zu\n\n49\n\nerlangen. Maßgeblich dafür ist nicht, ob der die Auskunft begehrende Elternteil ein\n\n50\n\nUmgangsrecht oder ein Sorgerecht hat oder nicht. Umgangs- und Sorgerecht können\n\n51\n\nes faktisch ermöglichen, bestimmte Auskünfte zu erlangen. Diese Möglichkeit kann\n\n52\n\naber auch ohne Bestehen eines solchen Rechts gegeben sein. Vielmehr ist maßgeb-\n\n53\n\nlich, ob es dem Elternteil und dem Kind zumutbar ist, dass die Informationen direkt\n\n54\n\nvom Kind übermittelt werden. Bei einer – zumindest zeitlich – weniger gut ausgepräg-\n\n55\n\nten Eltern-Kind-Beziehung sollte diese nicht dadurch (zusätzlich) belastet werden,\n\n56\n\ndass der Elternteil gezwungen ist, sein Kind über dessen schulischen Leistungen oder\n\n57\n\nkörperlichen und geistigen Gesundheitszustand auszufragen. An einem berechtigten\n\n58\n\nInteresse fehlt es auch, soweit sich der Elternteil die Auskünfte bzw. einen Teil der\n\n59\n\nAuskünfte unschwer von Dritten beschaffen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der\n\n60\n\nDritte zur Weitergabe der Informationen befugt ist. Ist der Elternteil Inhaber der recht-\n\n61\n\nlichen Sorge, dürfte dies im Regelfall möglich sein (BeckOGK/Tillmanns, 1.3.2022,\n\n62\n\nBGB § 1686 Rn. 14-17).\n\n63\n\nEin Informationsanspruch besteht hingegen dann nicht, wenn Kindeswohlgesichts-\n\n64\n\npunkte dem entgegenstehen. Mit fortschreitendem Alter nimmt die Fähigkeit des Kin-\n\n65\n\ndes zu, eigenverantwortlich zu entscheiden und zu handeln. Das Kind bringt damit\n\n66\n\nseine Grundrechtsträgerschaft aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG zunehmend\n\n67\n\nselbst zur Geltung. Dies gilt nicht nur für die dort festgeschriebene Menschenwürde\n\n68\n\nund das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, sondern auch für das aus letz-\n\n69\n\nterem Recht abzuleitende Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das bedeutet\n\n70\n\nnicht, dass das Kind ab einem gewissen Alter den Auskunftsanspruch vollständig blo-\n\n71\n\nckieren könnte. Zu berücksichtigen ist aber, dass mit dem Zeitpunkt der Erlangung der\n\n72\n\nVolljährigkeit der Anspruch ohnehin völlig entfällt. Es widerspräche dem Kindeswohl\n\n73\n\ndes heranwachsenden Minderjährigen, wenn Daten übermittelt würden, die der Min-\n\n74\n\nderjährige als „sensibel“ empfindet und die er nicht weiterreichen will. Dies gilt einmal\n\n75\n\nfür Daten, die der heranwachsende Minderjährige nicht übermittelt wissen will und die\n\n76\n\nauch aus der „objektiven“ Sicht eines Erwachsenen sensibel sind (vgl. hierzu auch\n\n77\n\nOLG Köln Beschluss vom 28.06.2016 – 10 UF 21/15, BeckRS 2016, 105803, kritisch\n\n78\n\nbesprochen, da sehr eng). Spricht sich ein älteres Kind gegen die Erteilung der bean-\n\n79\n\ntragten Auskünfte aus, so rechtfertigt dies auf jeden Fall dann die Zurückweisung des\n\n80\n\nAntrags, wenn in der Willensbekundung eine deutliche Ablehnung des Elternteils durch\n\n81\n\ndas Kind wegen eines sexuellen Missbrauchs liegt (OLG Bamberg ZKJ 2022, 261, 262\n\n82\n\nf.). Auch im Übrigen bedarf es einer genaueren Ermittlung der Gründe für den ableh-\n\n83\n\nnenden Kindeswillen (Jokisch NZFam 2022, 797).\n\n84\n\nb. Diese Grundsätze zugrunde gelegt besteht der geltend gemachten Informationsan-\n\n85\n\nspruch im tenorierten Umfang.\n\n86\n\nDer Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse daran, über wesentliche Grundzüge\n\n87\n\nim Leben seines noch minderjährigen Sohnes informiert zu werden. Dadurch, dass\n\n88\n\nkeinerlei Kontakt zwischen ihm und seinem Sohn und auch nicht zur Kindesmutter\n\n89\n\nbesteht, ist er selbst über die grundlegenden Lebensbedingungen seines Sohnes nicht\n\n90\n\ninformiert. Er hat auch keinerlei Möglichkeit, sich diese Informationen selber zu be-\n\n91\n\nschaffen. Dass er noch Inhaber des Sorgerechts ist, ändert daran schon deshalb\n\n92\n\nnichts, da er sich z.B. erst dann Auskünfte bei einem Arzt selber holen kann, wenn er\n\n93\n\nweiß, ob und wenn ja bei welchem Arzt N. war. Entsprechend ist die Antragsgegnerin\n\n94\n\nverpflichtet, diese grundlegenden, das Leben des gemeinsamen Sohnes umreißenden\n\n95\n\nUmstände dem Antragsteller im tenorierten Umfang mitzuteilen. Der Senat betont in\n\n96\n\ndiesem Zusammenhang, dass die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung erstellte\n\n97\n\nAuskunft der Antragsgegnerin hierzu unzureichend ist, da sie so allgemein gehalten\n\n98\n\nist, dass eine grundlegende Information über die Lebenswirklichkeit des gemeinsamen\n\n99\n\nKindes hierdurch nicht erfolgt. Vielmehr muss die Gesamtheit der mitzuteilenden Tat-\n\n100\n\nsachen ein Lebensbild von N. skizzieren. Nur so kann der Antragsteller sich von dem\n\n101\n\nkörperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend\n\n102\n\npersönlich überzeugen, einer - weiteren - Entfremdung vorbeugen und seinem\n\n103\n\nLiebesbedürfnis Rechnung tragen.\n\n104\n\nKindeswohlgesichtspunkte stehen dem Informationsanspruch im tenorierten Umfang\n\n105\n\nnicht entgegen. Der Senat hat sich ausführlich mit N. unterhalten. Hier ist deutlich\n\n106\n\ngeworden, dass N. zwar keinen persönlichen Kontakt zum Antragsteller wünscht. In-\n\n107\n\nformationen an den Antragsteller hat er jedoch im Wesentlich abgelehnt, weil jeder\n\n108\n\nseiner Elternteile den anderen - wörtlich - „fertig machen“ will und ihn dafür „benutzen“\n\n109\n\nwürde. N. hat sehr deutlich gemacht, dass er nicht weiter gleichsam als Spielball für\n\n110\n\nKonflikte seiner Eltern benutzt werden will und keine Informationen preisgeben wollte,\n\n111\n\nweil er hoffte, so „in Ruhe leben“ zu können. Diesen Umstand hat er mehrmals betont\n\n112\n\nund klar gesagt, seine Eltern „sollen ihre Konflikte endlich lassen, damit ich in Ruhe\n\n113\n\nleben kann“. Diese Motivation für die Informationsverweigerung hat sich widergespie-\n\n114\n\ngelt, als der Senat mit N. für einzelne Lebensbereiche geklärt hat, wie unangenehm\n\n115\n\nihm diesbezüglich eine Weitergabe grundlegender Informationen an den Antragsteller\n\n116\n\nwäre. Auf einer Skala von „0“ (kein Problem) bis „10“ (großes Problem) lag die Zeug-\n\n117\n\nnisübersendung bei „2“, das Übersenden eines Passfotos und Informationen zu Hob-\n\n118\n\nbies und Sozialverhalten (selbst genannte Beispiel: Fahrradfahren im Wald, Schwim-\n\n119\n\nmen gehen im Sommer, abends mit Freunden treffen, Spielen des PC-Spieles „Land-\n\n120\n\nwirtschaftssimulator“) bei „3“, Urlaub bei „5“, Informationen zu Mädchen bei „10“. Hier\n\n121\n\nist deutlich geworden, dass es N. nicht um einen kompletten Informationsausschluss\n\n122\n\ndes Antragstellers ging, auch wenn er keinen persönlichen Kontakt wünscht, sondern\n\n123\n\num Befriedung der Gesamtsituation.\n\n124\n\nDer Senat hat den Informationsanspruch des Antragstellers entsprechend der alters-\n\n125\n\ntypischen Persönlichkeitssensibilität von N. ausgestaltet, indem über tatsächliche\n\n126\n\nUmstände Auskünfte zu erteilen sind, nicht aber über solche, die seine emotionale\n\n127\n\nVerfasstheit oder seinen Intimbereich betreffen. Da der Antragsteller diesen Wunsch\n\n128\n\nvon N. gut respektieren konnte, hat er auch keine weitergehenden Auskünfte begehrt.\n\n129\n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Festsetzung des\n\n130\n\nVerfahrenswertes ergibt sich aus §§ 45, 40 FamGKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/380121","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-07-03/14-uf-42-23","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1628","ref_norm":"1628","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1686","ref_norm":"1686","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/380121","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/380121","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-07-03/14-uf-42-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/380121","retrieved":"2026-07-09 05:28:03.094362+00:00"}}