{"status":"available","doknr":"OLD380264","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2023:0622.14UF56.23.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2023-06-22","aktenzeichen":"14 UF 56/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. vom 20.03.2023 wird der\n\nBeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kerpen vom 22.02.2023\n\n(155 F 132/22) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insge-\n\nsamt neu gefasst:\n\n1. Den Kindeseltern wird die elterliche Sorge für das Kind F.\n\nO., geboren am 05.10.2022, in den Teilbereichen\n\nGesundheitsfürsorge, Antragstellung nach dem SGB VIII,\n\nSGB IX und SGB XII einschließlich der Beantragung von\n\nPflegegeld und des Rechts zur Regelung sämtlicher Behör-\n\ndenangelegenheiten entzogen und insoweit Ergänzungs-\n\npflegschaft durch die berufsmäßig tätige Ergänzungspflegerin\n\nFrau Dipl. Psych. U. J. angeordnet.\n\n2. Es wird angeordnet, dass das Kind F. O., geboren am\n\n05.10.2022, bis zum 18.06.2025 im Haushalt einer Pflegefa-\n\nmilie verbleibt.\n\n3. Gerichtskosten werden nicht erhoben und außergerichtliche\n\nKosten nicht erstattet.\n\n4. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.\n\nII. Die weitergehende Beschwerde der Kindeseltern wird zurückgewiesen.\n\nIII. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und\n\naußergerichtliche Kosten nicht erstattet.\n\nIV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € fest-\n\ngesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Kindesmutter) und der Beteiligte zu 2. (im Folgen-\n\n4\n\nden: Kindesvater) sind die seit dem 29.07.2021 miteinander verheirateten Eltern des\n\n5\n\nverfahrensbetroffenen Kindes F. O., geboren am 05.10.2022. Sie haben ein weiteres\n\n6\n\ngemeinsames Kind, N., geboren am 05.04.2021, und die Beteiligte zu 1. ist Mutter der\n\n7\n\nam 29.08.2011 geborenen M. C.. Die Kindesmutter hat einen Intelligenzquotient von 63\n\n8\n\nund damit eine leichte Intelligenzminderung, die bei M. ebenfalls diagnostiziert wurde.\n\n9\n\nDie Kindesmutter ist dem Jugendamt der Stadt Erftstadt seit der Geburt von M. im\n\n10\n\nJahr 2011 bekannt, da die Familie im Rahmen des Projektes „Kinderzukunft NRW“ als\n\n11\n\nsogenannte Risikofamilie eingestuft wurde. Das Jugendamt der Stadt Erftstadt schilderte\n\n12\n\ndie Kooperationsbereitschaft der Kindesmutter in vorangegangenen Verfahren M. betreffend\n\n13\n\nwährend der gesamten Zeit als schwankend, so dass wiederholt Gefährdungseinschätzungen\n\n14\n\nim Hinblick auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung  und Auflagen im Rahmen eines sogenannten\n\n15\n\n\"Schutzplanes\" erforderlich waren und durch die SPFH engmaschig kontrolliert werden mussten.\n\n16\n\nEs kam zu verschiedenen gerichtlichen Verfahren (Amtsgericht Brühl 32 F\n\n17\n\n98/14, 32 F 127/19, 32 F 196/20) und einer teilweisen Sorgerechtsentziehung. Nach\n\n18\n\nder Geburt von N. wurde seitens des Jugendamtes der Stadt L. ein Clearing durch die Kinder-\n\n19\n\nund Jugendhilfe OW. mit einem Wochenumfang von zehn Fachstunden durchgeführt, was nach\n\n20\n\ndem Clearingbericht vom 28.06.2021 recht positiv ausfiel.\n\n21\n\nNachdem M. Mitte Juni 2021 von Übergriffen des Beteiligten zu 2. berichtet hatte, kam es zu\n\n22\n\neiner Vorstellung bei der behandelnden Kinderärztin und einem Aufenthalt der Kindesmutter\n\n23\n\nmit M. und N. in der Kinderklinik Y.-straße in H. vom 17.06.2021 bis zum 22.06.2021, die eine\n\n24\n\nweitere Exploration durch die Kinderschutzambulanz des Krankenhauses G. empfahl\n\n25\n\n(vgl. den Entlassungsbrief des Kinderkrankenhauses Y.-straße vom\n\n26\n\n22.06.2021, Bl. 16 ff. d.A. 155 F 109/21 AG Kerpen).\n\n27\n\nIm Zeitraum 28.06.2021 bis 05.07.2021 wurden M. und N. in der Ärztlichen\n\n28\n\nKinderschutzambulanz R. e.V. (P. G.) allgemein- und spezifisch-psychodiagnostisch untersucht.\n\n29\n\nAusweislich des Abschlussberichts vom\n\n30\n\n13.07.2021 (Bl. 1 ff. d.A. 155 F 115/21 AG Kerpen) lag das Körpergewicht von N.\n\n31\n\nbei der notfallmäßigen Aufnahme auf der mit der Kinderschutzambulanz\n\n32\n\nkooperierenden Kinderstation des P.s G. am 28.06.2021\n\n33\n\nunterhalb der dritten Perzentile (dies obwohl N. – der Kinderärztin Frau K.\n\n34\n\nzufolge – bereits am 04.05.2021 im Rahmen der U3-Untersuchung unzufrieden gewirkt\n\n35\n\nund „ausgehungert“ ausgesehen habe; der Kindesmutter sei empfohlen worden, dem\n\n36\n\nSäugling zusätzlich zur Stillnahrung alle 3 Stunden eine Flasche zu geben). N.\n\n37\n\nzeigte sich dem Abschlussbericht zufolge in der Klinik als extrem bedürfnisarmes Kind,\n\n38\n\ndas außergewöhnlich häufig schlief oder ruhig bzw. still dalag und wiederholt über\n\n39\n\nStunden keinerlei Bedürfnisse – wie Hunger – bekundete. Er zeigte keinerlei\n\n40\n\nInteraktion und reagierte visuell auf keine Reize außer hellem Licht, was nach neuro-\n\n41\n\npädiatrischer Einschätzung mutmaßlich auf unzureichende gezielte interaktionelle\n\n42\n\nbzw. reziproke oder feinfühlige Stimulation durch die Kindesmutter oder eine andere\n\n43\n\nBetreuungsperson zurückzuführen war. N. trug zeitweise verschmutzte Kleidung\n\n44\n\nund wirkte deutlich ungepflegt. Auch bei M. wurde eine deutliche stimulative,\n\n45\n\nkörperliche und emotionale Vernachlässigung festgestellt. Neben einer\n\n46\n\nIntelligenzminderung, einer schweren Sprachentwicklungsstörung, einer Sehstörung\n\n47\n\nund einer motorischen Koordinationsstörung fiel auf, dass M. um vier Nummern zu\n\n48\n\ngroße Schuhe trug sowie psychisch belastet und unruhig wirkte. Nach der fachlichen\n\n49\n\nEinschätzung im vorgenannten Abschlussbericht ergaben sich deutliche\n\n50\n\nEinschränkungen der Kindesmutter in ihrer Erziehungs-, Bindungs- und\n\n51\n\nVersorgungsfähigkeit, auch vor dem Hintergrund ihrer leichten Intelligenzminderung\n\n52\n\n(IQ 63). Danach schien die Kindesmutter insgesamt nicht ausreichend in der Lage,\n\n53\n\nsich emotional mitschwingend und angemessen auf ihre Kinder einlassen zu können.\n\n54\n\nSie wurde in der Beziehung sowie in der Interaktion mit ihren Kindern als durchgehend\n\n55\n\nemotional sehr abgeflacht sowie insgesamt ideenlos wahrgenommen. Das\n\n56\n\nProblemeinsichtsvermögen der Kindesmutter wirkte insgesamt deutlich eingeschränkt.\n\n57\n\nSie präsentierte keine Motivation bzw. schien nicht in der Lage, einen Hilfebedarf zu\n\n58\n\nerkennen, sondern präsentierte durchgehend eine deutliche Schuldzuweisung nach\n\n59\n\naußen gerichtet. Eigenreflektorische Ansätze ergab die durchgeführte Exploration\n\n60\n\nnicht. Angesichts der aufgezeigten Defizite der Kindesmutter sei ein nachhaltiger\n\n61\n\nSchaden von N. mit einer für das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren\n\n62\n\nhinreichenden Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Der Abschlussbericht kam weiter zu\n\n63\n\ndem Ergebnis, dass die langfristigen Auswirkungen der festgestellten\n\n64\n\nVernachlässigung auf das sich entwickelnde, unreife Gehirn bei gleichzeitiger\n\n65\n\nAngewiesenheit des Kindes N. auf die Erfüllung seiner Grundbedürfnisse als\n\n66\n\nbesonders gravierend zu bewerten seien; sie würden sich mit ziemlicher Sicherheit bei\n\n67\n\nunverändertem Geschehensablauf weiter manifestieren und mit hoher\n\n68\n\nWahrscheinlichkeit verstärken mit dem Ergebnis, dass es bei N. zu bleibenden\n\n69\n\nSchäden in der geistigen Entwicklung, wie dem irreversiblen Verlust des\n\n70\n\nEntwicklungspotentials mit kognitiven Einbußen und zur Einschränkung der sozial-\n\n71\n\nemotionalen Entwicklung kommen werde. Bei dem Beteiligten zu 2. liegt nach\n\n72\n\nEinschätzung der Kinderschutzambulanz G. eine deutliche Impuls-\n\n73\n\nkontrollstörung bei hoher Affektlabilität vor. Diese Erwägungen mündeten in der\n\n74\n\nEmpfehlung der Ärztlichen Kinderschutzambulanz, die Kindesmutter gemeinsam mit\n\n75\n\nN. in einer auf Mütter mit kognitiven Einschränkungen spezialisierten Mutter- und-\n\n76\n\nKind-Einrichtung aufzunehmen, sowie M. in einer Heilpädagogischen Einrichtung\n\n77\n\nunterzubringen. Die Kindesmutter war damit nicht einverstanden und lehnte\n\n78\n\ninsbesondere die Aufnahme in einer Mutter-Kind-Einrichtung rigoros ab. Daraufhin\n\n79\n\nwurden beide Kinder am 05.07.2021 vom Jugendamt der Stadt G. im Rahmen\n\n80\n\nder Krisenintervention in Obhut genommen.\n\n81\n\nIn den Verfahren 155 F 109/21 und 155 F 110/21 wurde der Kindesmutter bzw. den\n\n82\n\nKindeseltern mit den Beschlüssen vom 22.07.2021 im Wege der einstweiligen\n\n83\n\nAnordnung (weitere) Teile des Sorgerechts entzogen. Die in dem das Sorgerecht von\n\n84\n\nN. betreffenden Verfahren 155 F 110/21 seitens der Kindesmutter eingelegte\n\n85\n\nBeschwerde wurde mit Beschluss vom 22.10.2021 seitens des Oberlandesgerichts\n\n86\n\nH. (Az.: II-14 UF 141/21) zurückgewiesen. Zeitgleich wurde das Haupt-\n\n87\n\nsacheverfahren 155 F 115/21 von Amts wegen eingeleitet und ein Gutachten\n\n88\n\neingeholt. Die Sachverständige T. S. (Diplom-Psychologin,\n\n89\n\nPsychologische Psychotherapeutin, Forensisch-psychologische Sachverständige)\n\n90\n\nkam in ihrem Gutachten vom 07.05.2022 folgenden Ergebnissen:\n\n91\n\nDie Kindesmutter weise eine geminderte Intelligenz auf. Die Art ihrer\n\n92\n\nBeziehungsgestaltung sei durch eine abhängige Persönlichkeitsstruktur geprägt.\n\n93\n\nSie zeige keine erzieherischen Kompetenzen. Insbesondere zeige sie\n\n94\n\nEinschränkungen im Bereich des Alltagsmanagements bezogen auf Versorgung,\n\n95\n\nErnährung und Pflege der Kinder. Es gelinge ihr nicht, einfache Strukturen zu\n\n96\n\nentwickeln und aufrechtzuerhalten. Selbst mit intensiver Begleitung durch das\n\n97\n\nHelfersystem zeige sich eine Unterversorgung Kinder (N. und M.). Die\n\n98\n\nKindesmutter habe weiter Einschränkungen im Ausdrücken von Zuneigung und\n\n99\n\nLiebe, im Bereich der elterlichen Verantwortung, in ihrer Interaktions- und\n\n100\n\nKommunikationsfähigkeit und im Bereich der Vorbildfähigkeit. Sie zeige sich\n\n101\n\nwenig kooperativ, mit dem Helfersystem zusammenzuarbeiten und\n\n102\n\nkindeswohldienliche Entschlüsse zutreffen. Sie habe sich in der Vergangenheit\n\n103\n\nunter dem Druck der Situation gebeugt. Jetzt entscheide sie sich für ihren Mann,\n\n104\n\nauch wenn dies die Entscheidung gegen ihre Kinder bedeutet.\n\n105\n\nDer Kindesvater weise eine geminderte Intelligenz auf. Die Art seiner\n\n106\n\nBeziehungsgestaltung sei durch eine paranoid-narzisstische Kommunikations-\n\n107\n\nund Kontaktgestaltung geprägt. Der Kindesvater zeige ebenfalls keine\n\n108\n\nerzieherischen Kompetenzen. Er zeige sich ebenfalls wenig kooperativ, mit dem\n\n109\n\nHelfersystem zusammenzuarbeiten und kindeswohldienliche Entschlüsse\n\n110\n\nzutreffen. Störungsbedingt unterstelle er allen Hilfen eine „böse“ Absicht und\n\n111\n\nkritisiere die Leistung der Helfer. Sein Handeln sei so sehr durch die Befriedigung\n\n112\n\nder eigenen frühkindlichen unterversorgten Bedürfnisse geleitet, dass er sich\n\n113\n\nnicht kritisch reflektieren könne, das Helfersystem nicht unterstützend für seinen\n\n114\n\nSohn nutzen und Strukturen nicht einhalten könne. Der Kindesvater nehme\n\n115\n\nöffentliche Hilfen nur unter dem Druck von außen an. Er suche Beratung weder\n\n116\n\nselbstständig noch eigenmotiviert auf. Er sehe keine eigene Problematik und\n\n117\n\nsehe als erziehungskompetenter und fürsorglicher Vater keine Notwendigkeit,\n\n118\n\nöffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen. Er verhalte sich stellenweise aggressiv\n\n119\n\nund grenzüberschreitend gegenüber Personen der öffentlichen Hilfe. Die Arbeit\n\n120\n\ndes Helfersystems werde massiv abgewertet und das Wohlwollen des\n\n121\n\nVorgehens infrage gestellt.\n\n122\n\nDer Unterbringung von M. und N. im Haushalt der Kindesmutter und des\n\n123\n\nStiefvaters bzw. Kindesvaters würde das Kindeswohl gefährden, da ihr\n\n124\n\nErziehungsverhalten hochgradig schädigend sei, die Kinder in ihren\n\n125\n\nBedürfnissen nicht wahrgenommen und maßlos übergangen würden. Die Kinder\n\n126\n\nwürden täglich in der Erfüllung ihrer Grundbedürfnisse missachtet.\n\n127\n\nDie Kindeseltern zeigten keine Störungseinsicht und seien nicht\n\n128\n\nveränderungsbereit. Das Ausmaß der Erziehungsunfähigkeit der Kindeseltern sei\n\n129\n\nso hoch, bei gleichzeitig fehlender Einsicht und Kooperationsverhalten, dass\n\n130\n\nambulante unterstützende Maßnahmen nicht zielführend seien. Das psychische\n\n131\n\nStörungsverhalten der Kindeseltern sei nur bei hoher Behandlungsmotivation\n\n132\n\nlangfristig zu regulieren. Die Prognose für eine Psychotherapie sei aufgrund der\n\n133\n\nkognitiven Defekte der Kindeseltern zusätzlich belastet.\n\n134\n\nMit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 15.07.2022 (155 F\n\n135\n\n115/21) wurde der Kindesmutter im Hinblick auf M. über die bereits mit Beschluss\n\n136\n\ndes Amtsgerichts Brühl vom 08.08.2019 (Az.: 32 F 127/19) entzogenen Teilbereiche\n\n137\n\nder elterlichen Sorge, nämlich das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung\n\n138\n\ngemäß §§ 27ff. SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Regelung\n\n139\n\nschulischer Angelegenheiten, hinaus die elterliche Sorge in den weiteren\n\n140\n\nTeilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht zur Beantragung von Hilfen nach\n\n141\n\ndem SGB IX und SGB XII einschließlich des Pflegegeldes, das Recht zur Regelung\n\n142\n\nsämtlicher Behördenangelegenheiten sowie das Recht zur Regelung des Umgangs\n\n143\n\nentzogen und auf das Jugendamt Erftstadt als Ergänzungspfleger übertragen; im\n\n144\n\nHinblick auf N. wurde den Kindeseltern die elterliche Sorge in den Teilbereichen\n\n145\n\nAufenthaltsbestimmungsrecht,\n\n146\n\nSchulangelegenheiten, das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung nach\n\n147\n\n§ 27ff. SGB VIII, SGB IX und SGB XII einschließlich des Pflegegeldes, das Recht zur\n\n148\n\nGesundheitsfürsorge, Kindergarten- und Regelung sämtlicher Behördenangelegenheiten\n\n149\n\nsowie das Recht zur Regelung des Umgangs entzogen und auf das Jugendamt L. als\n\n150\n\nErgänzungspfleger übertragen. Beide Kinder befinden sich zwischenzeitlich in Pflegefamilien.\n\n151\n\nZwischen M. und ihrer Mutter sowie dem Halbbruder finden ebenso begleitete\n\n152\n\nUmgangskontakte statt wie zwischen N. und seinen Eltern.\n\n153\n\nIn dem dem hiesigen Verfahren vorausgegangenen einstweiligen Anordnungsverfahren\n\n154\n\n155 F 120/22 teilte das Jugendamt L. unter dem 09.09.2022 mit, dass die Kindesmutter erneut\n\n155\n\nschwanger und der errechnete Geburtstermin der 19.10.2022 sei. Um den Bedarf der Eltern zur\n\n156\n\nSicherstellung des Kindeswohls des noch ungeborenen Kindes festzustellen, sei den Eltern ein\n\n157\n\nstationäres, zeitlich begrenztes Clearing angeboten worden, die Eltern hätten jedoch\n\n158\n\nkeine Einsichts- und Veränderungsbereitschaft gezeigt, weshalb das unstreitig als Mutter-Kind-\n\n159\n\nEinrichtung konzipierte Haus Q. in V. eine Aufnahme abgelehnt habe. Eine weitere Vorstellung\n\n160\n\nerfolgte dann zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2022 in dem einstweiligen\n\n161\n\nAnordnungsverfahren in einer Eltern-Kind-Einrichtung der Diakonie E.. Nach Schluss der mündlichen\n\n162\n\nVerhandlung teilte das Jugendamt mit, dass die Einrichtung der Diakonie E. die Aufnahme der\n\n163\n\nEltern mit der Begründung abgelehnt habe, dass u.a. in dem Gespräch nur eine geringe\n\n164\n\nMitwirkungsbereitschaft der Eltern deutlich geworden sei und diese ihren Hilfebedarf nicht\n\n165\n\nzu empfinden schienen; auch eine weitere Einrichtung, die D. A., habe dem Jugendamt\n\n166\n\neine Absage erteilt. In der Kürze der Zeit bis zur Geburt sei ein Platz in einer stationären\n\n167\n\nEinrichtung auch nicht mehr zu finden. Dem Antrag des Jugendamtes L. entsprechend wurde\n\n168\n\nden Kindeseltern mit Beschluss vom 29.09.2022 im Wege der einstweiligen Anordnung die\n\n169\n\nelterliche Sorge für das damals noch ungeborene Kind in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmung,\n\n170\n\nGesundheitsfürsorge und Recht zur Antragstellung nach dem SGB VIII entzogen und insoweit\n\n171\n\nErgänzungspflegschaft durch Frau Dipl. Psych. U. J. angeordnet.\n\n172\n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde der Kindesmutter hat der Senat mit Beschluss vom\n\n173\n\n08.03.2023 (14 UF 17/23) als unzulässig verworfen.\n\n174\n\nIm vorliegenden Hauptsacheverfahren hat das Amtsgericht dem Jugendamt mit\n\n175\n\nLadungsverfügung vom 30.09.2022 aufgegeben, den Kindeseltern ein Hilfsangebot\n\n176\n\nnach § 1666 Absatz 3 Nr.1 BGB in Form einer geeigneten Mutter-Vater-Kind-\n\n177\n\nEinrichtung vorzuschlagen, in welcher diese sich vorstellen können, bzw. darzulegen,\n\n178\n\ndass sämtliche diesbezüglichen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden.\n\n179\n\nF. wurde am 05.10.2022 geboren und unmittelbar nach der Geburt in einer\n\n180\n\nBereitschaftspflegefamilie untergebracht. Bei dem Säugling zeigten sich in der\n\n181\n\nFolgezeit körperliche Auffälligkeiten, diagnostiziert wurde insoweit ein Nystagmus,\n\n182\n\neine verzögerte visuelle Entwicklung und eine beidseitig geringe Hyperopie sowie eine\n\n183\n\nSchädelverformung; außerdem berichteten sowohl die Krankengymnastin von F.\n\n184\n\nals auch die Pflegemutter, dass F. „krampfe“. Die Ursache für die Auffälligkeiten\n\n185\n\nkonnte trotz umfangreicher Diagnostik nicht gefunden werden. F. erhielt\n\n186\n\nwöchentlich Krankengymnastik und soll schnellstmöglich an das Frühförderzentrum\n\n187\n\nangebunden werden. Die zeitintensiven therapeutischen Maßnahmen waren\n\n188\n\nausweislich des Berichts der Ergänzungspflegerin vom 13.05.2023 insofern\n\n189\n\nerfolgreich, als die anfänglich starken Auffälligkeiten bei F. jetzt kaum noch\n\n190\n\nauftreten.\n\n191\n\nBis zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht haben drei Besuchskontakte\n\n192\n\nzwischen F. und den Kindeseltern stattgefunden, wobei jedenfalls die Initiative\n\n193\n\nzum ersten Kontakt vom Mitarbeiter des Jugendamtes ausging und sämtliche\n\n194\n\ndiesbezüglichen Absprachen zwischen Herrn I., der im Rahmen des betreuten\n\n195\n\nWohnens für die Kindesmutter tätig ist, und dem Jugendamt getroffen wurden.\n\n196\n\nDie Kindeseltern haben erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass ihnen bisher\n\n197\n\nkeine geeignete Einrichtung seitens des Jugendamtes angeboten worden sei, da es\n\n198\n\nsich ihrer Meinung nach nicht um Mutter-Vater-Kind-Einrichtungen handele; in eine\n\n199\n\nreine Mutter-Kind-Einrichtung wolle die Kindesmutter nicht. Sie selber hätten zwei\n\n200\n\nEinrichtungen gefunden, die Interesse an einer Aufnahme bekundet hätten: der D.\n\n201\n\nA. in Z. habe aber mit Hinweis auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens aus\n\n202\n\ndem Verfahren 155 F 115/21 abgelehnt – laut Jugendamt mangels Plätzen –, zu\n\n203\n\ndem Mutter-Vater-Kind-Haus in KR. hat das Jugendamt unstreitig keinen Kontakt\n\n204\n\naufgenommen.\n\n205\n\nDas Jugendamt hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass keine weiteren\n\n206\n\nEinrichtungen mehr zu suchen seien, da die Kindeseltern sowohl bei den vergangenen\n\n207\n\nGesprächen in den Einrichtungen in V. und E. als auch durch ihr\n\n208\n\nweiteres Verhalten seit der letzten Verhandlung in dem einstweiligen Anordnungs-\n\n209\n\nverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2023 gezeigt hätten, dass\n\n210\n\nvon ihnen mangels eigenständiger Motivation und Problemeinsicht keine aktive\n\n211\n\nBeteiligung an einer solchen Maßnahme zu erwarten sei.\n\n212\n\nDie Verfahrensbeiständin hat in ihrem Bericht vom 30.01.2023 ausgeführt, dass der\n\n213\n\nErfolg in einem stationären Setting sich aus ihrer Sicht nicht abschließend beurteilen\n\n214\n\nlasse. Während des Aufenthaltes mit M. in einer Einrichtung habe die Kindesmutter\n\n215\n\nzwar ebenfalls keine Problemeinsicht gezeigt, sei aber in der Lage gewesen, Hilfe\n\n216\n\nanzunehmen. „Die vehemente externalisierende Haltung des Kindesvaters und die\n\n217\n\nhohe Suggestibilität der Kindesmutter im Hinblick auf den Einfluss durch Herrn O.,\n\n218\n\nstelle jedoch ein hohes Risiko dar, dass ein Verbleib in einer stationären Einrichtung\n\n219\n\nwenig Erfolg versprechend sein könnte.”\n\n220\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2023 wurden neben den Kindeseltern auch\n\n221\n\nder Vertreter des Jugendamtes L., die Verfahrensbeiständin und die Ergänzungspflegerin\n\n222\n\nausführlich angehört. Das Amtsgericht hat sich von F. im Rahmen eines Anhörungstermins\n\n223\n\nam 06.02.2023 im Beisein der Verfahrensbeiständin einen persönlichen Eindruck verschafft.\n\n224\n\nMit Beschluss vom 22.02.2023 hat das Amtsgericht angeordnet, dass die mit einst-\n\n225\n\nweiliger Anordnung vom 29.09.2022 in dem Verfahren 155 F 120/22 erfolgte vorläufige\n\n226\n\nEntziehung der elterlichen Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht,\n\n227\n\nGesundheitsfürsorge und Antragstellung nach dem SGB VIII im Hauptsacheverfahren\n\n228\n\nbestehen bleibt. Darüber hinaus hat das Amtsgericht den Kindeseltern die elterliche\n\n229\n\nSorge für das verfahrensbetroffene Kind F. O., geboren am 05.10.2022, auch\n\n230\n\nin den Teilbereichen Antragstellung nach dem SGB IX und dem SGB XII einschließlich\n\n231\n\nder Beantragung von Pflegegeld, Recht zur Regelung sämtlicher Behörden-\n\n232\n\nangelegenheiten, Vermögenssorge sowie Recht zur Regelung des Umgangs ent-\n\n233\n\nzogen und auch insoweit Ergänzungspflegschaft durch die berufsmäßig tätige\n\n234\n\nErgänzungspflegerin Frau Dipl. Psych. U. J. angeordnet.\n\n235\n\nZur Begründung hat das Amtsgericht maßgeblich ausgeführt, dass den Kindeseltern\n\n236\n\nwegen Gefährdung des Kindeswohls gemäß §§ 1666, 1666a BGB das Sorgerecht für\n\n237\n\ndie genannten Teilbereiche zu entziehen und insoweit gemäß § 1809 Abs. 1 BGB\n\n238\n\nErgänzungspflegschaft anzuordnen war. Auf Grund des Gutachtens der\n\n239\n\nSachverständigen S. vom 07.05.2022 in dem Verfahren 155 F 115/21\n\n240\n\naber auch den in den vorangegangenen sowie dem hiesigen Verfahren getroffenen\n\n241\n\nErkenntnissen und Feststellungen stehe zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts\n\n242\n\nfest, dass die Kindeseltern nicht in der Lage seien, ein Kind angemessen zu versorgen,\n\n243\n\nzu betreuen und zu erziehen. Bei den beiden älteren Kindern M. und N. habe\n\n244\n\nsich in den Vorverfahren gezeigt, dass deren körperliches und seelisches Wohl auf\n\n245\n\nGrund des Verhaltens bzw. Unterlassens der Kindeseltern nicht nur nachhaltig\n\n246\n\ngefährdet war, sondern diese Gefahr hatte sich bereits in gravierenden seelischen\n\n247\n\nBeeinträchtigungen und Entwicklungsrückständen zum Zeitpunkt der Inobhutnahme\n\n248\n\nder beiden Kinder im Sommer 2021 manifestiert. Es sei weder vorgetragen noch\n\n249\n\nanderweitig ersichtlich, dass sich die Erziehungskompetenz der Eltern seit der\n\n250\n\nErstattung des Gutachtens verbessert haben könnte. Auf Nachfrage in der mündlichen\n\n251\n\nVerhandlung vom 28.09.2022 in dem Verfahren 155 F 120/22 hätten die Eltern\n\n252\n\nangegeben, keine weitergehenden therapeutischen Maßnahmen oder Maßnahmen\n\n253\n\nzur Wiederherstellung ihrer Erziehungsfähigkeit ergriffen zu haben.\n\n254\n\nDie Gefährdungslage für einen Säugling in der Obhut der Eltern sei nach Ausmaß und\n\n255\n\nWahrscheinlichkeit auf Grund der vorhandenen Erkenntnisse derart groß, dass hier\n\n256\n\neine Entziehung der elterlichen Sorge in den genannten Teilbereichen geboten sei.\n\n257\n\nAngesichts der Defizite der Kindesmutter und des Kindesvaters, wie sie sich bereits\n\n258\n\nbei den beiden Kindern M. und N. gezeigt haben, sei auch bei F. ein\n\n259\n\nnachhaltiger Schaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten.\n\n260\n\nDer Teilentzug der elterlichen Sorge sei auch verhältnismäßig. Er sei geeignet, die\n\n261\n\ngeschilderten Gefahren für das Wohl von F. abzuwenden. Er sei auch\n\n262\n\nerforderlich, weil mildere Mittel in Form von anderweitigen Maßnahmen der\n\n263\n\nJugendhilfe ungeachtet der Frage, ob sie derzeit überhaupt zur Verfügung stehen\n\n264\n\nwürden, nach Auffassung des Gerichtes nicht erfolgsversprechend im Hinblick auf eine\n\n265\n\nnachhaltige Sicherung des Kindeswohles wären.\n\n266\n\nAmbulante Maßnahmen schieden vorliegend aus, da sich bereits nach der Geburt von\n\n267\n\nN. gezeigt habe, dass durch eine SPFH, die mit einer nicht unerheblichen\n\n268\n\nStundenzahl in der Familie installiert war, die Misshandlungen von M. und das\n\n269\n\nGesamtbild der Vernachlässigung beider Kinder nicht verhindert werden konnte.\n\n270\n\nIn Betracht gekommen wäre als milderes Mittel allenfalls eine Aufnahme der Familie\n\n271\n\nin einer Mutter-Vater-Kind-Einrichtung, in welcher diese stationär betreut werden und\n\n272\n\nUnterstützung rund-um-die-Uhr haben. Das Gutachten der Sachverständigen von dem\n\n273\n\nBerge aus dem Verfahren 155 F 115/21 treffe explizit lediglich eine Aussage im\n\n274\n\nHinblick auf ambulant unterstützende Maßnahmen. Dennoch sei das Gericht auf\n\n275\n\nGrund der dortigen Ausführungen der Sachverständigen einerseits und dem\n\n276\n\nGesamteindruck, den es von den Kindeseltern in den verschiedenen Verhandlungen\n\n277\n\ngewinnen konnte, auch ohne die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens\n\n278\n\nhinreichend davon überzeugt, dass auch eine stationäre Maßnahme die Eltern nicht\n\n279\n\nmittelfristig in die Lage versetzen könnte, eigenständig für F. zu sorgen. Die Sachverständige\n\n280\n\nhabe neben den genannten massiven Erziehungsdefiziten der Eltern ebenso wie die\n\n281\n\nübrigen an den Verfahren beteiligten Fachkräfte eine nur sehr bedingt bestehende\n\n282\n\nMitwirkungs-, Kooperations- und Problemeinsichtsbereitschaft festgestellt. Dieser Feststellung\n\n283\n\nkönne sich das Gericht nur anschließen. Bereits das Verhalten der Kindeseltern in der mündlichen\n\n284\n\nVerhandlung in dem einstweiligen Anordnungsverfahren F. betreffend habe das Gericht in seinen\n\n285\n\ndiesbezüglichen Zweifeln bestärkt, da zumindest der Kindesvater dort die Feststellungen der\n\n286\n\nSachverständigen in dem Verfahren 155 F 115/21 sowie auch den unterernährten Zustand von\n\n287\n\nN. im Zeitpunkt der Inobhutnahme im Jahr 2021 weiterhin vollständig negiert und damit weder\n\n288\n\neine Problemeinsicht noch Veränderungsbereitschaft gezeigt habe. Deutlich geworden sei in dem\n\n289\n\nVerfahren auch, dass die Kindeseltern bei der Vorstellung in den in Betracht kommenden\n\n290\n\nEinrichtungen E. und V. nicht vermitteln konnten, dass sie mitwirkungs- und veränderungsbereit\n\n291\n\nsind. Während das Gericht zunächst noch davon ausgegangen sei, dass sich dies möglicherweise\n\n292\n\nnach der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2022 in dem einstweiligen Anordnungsverfahren\n\n293\n\ngeändert haben könnte, im Rahmen derer die Kindeseltern sich bereit erklärt hätten, in eine\n\n294\n\nstationäre Einrichtung zu gehen und dort auch alles dafür zu tun, um nicht von ihrem Kind\n\n295\n\ngetrennt zu werden, könne davon jedenfalls nach dem Verhalten der Kindeseltern seit\n\n296\n\nder Geburt von F. und in der letzten mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren\n\n297\n\nnicht mehr ausgegangen werden.\n\n298\n\nDie Kindeseltern hätten hier zum einen gezeigt, dass sie weiterhin weder in der Lage\n\n299\n\nnoch bereit sind, ihre eigenen Interessen und ihr eigenes Befinden dem Wohl des Kindes unterzuordnen.\n\n300\n\nSie hätten weder im Hinblick auf Umgangskontakte noch im Hinblick auf die Frage, unter welchen\n\n301\n\nVoraussetzungen und wie hier in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und der Ergänzungspflegerin\n\n302\n\neine Mutter-Vater-Kind-Einrichtung gefunden werden könnte, selbständig Kontakt zu diesen\n\n303\n\naufgenommen, um damit ihr echtes eigenes und nachhaltiges Interesse an einem intensiven Kontakt\n\n304\n\nzu F. und an einer Zusammenarbeit zum Wohle des Kindes zu bekunden. Dies liege – anders als das\n\n305\n\nGericht zunächst gedacht habe – nicht an fehlenden intellektuellen Fähigkeiten, sondern – jedenfalls\n\n306\n\nin Bezug auf den Kindesvater – daran, dass er nach seinen eigenen Angaben keinen Kontakt zu dem\n\n307\n\nzuständigen Mitarbeiter des Jugendamtes wollte. Dies war ihm offensichtlich wichtiger als ein Kontakt\n\n308\n\nzu seiner Tochter. Dieser Umstand gehe überein mit den Feststellungen der Sachverständigen in dem\n\n309\n\nvorangegangen Hauptsacheverfahren M. und N. betreffend, wo diese ausgeführt habe, dass eine\n\n310\n\nZusammenarbeit der Kindeseltern mit den öffentlichen Hilfen immer nur widerwillig und auf Druck erfolgt sei\n\n311\n\nund – insoweit ist der hier zuständige Mitarbeiter des Jugendamtes L. Herr NC. nur einer in einer\n\n312\n\nlängeren Kette von vermeintlich nicht wohlgesonnenen Personen im Helfersystem – öffentliche Hilfen\n\n313\n\nvon den Eltern bereits in der Vergangenheit als „böse“ oder „missgünstig“ in ihren Handlungsabsichten\n\n314\n\ngesehen wurden. Die Tatsache der fehlenden eigeninitiativen Kontaktaufnahme sowie der Umstand,\n\n315\n\ndass der Kindesvater nach eigenen Angaben erst geklärt haben wollte, ob F. zu ihnen zurück komme,\n\n316\n\nzeigte, dass die Eltern vorrangig ihren eigenen Bedürfnissen nachkommen und dabei die Bedürfnissen\n\n317\n\ndes Kindes, für das ein enger Kontakt mit den leiblichen Eltern gerade für den Fall einer möglichen\n\n318\n\nZusammenführung mit den Eltern wichtig wäre, nicht im Blick haben.\n\n319\n\nZum anderen zeige sich auch im vorliegenden Verlauf entsprechend den bereits u. a. von der\n\n320\n\nSachverständigen S. getroffenen Feststellungen, dass die Kindeseltern weiter weder bereit noch\n\n321\n\nin der Lage sind, sich selber in Frage zu stellen und ihren eigenen Anteil an dem bisherigem\n\n322\n\nGeschehen wahrzunehmen; stattdessen\n\n323\n\nwerde die Schuld ausschließlich bei anderen gesucht. So habe der Kindesvater noch\n\n324\n\nin der mündlichen Verhandlung u. a. die Gerichts- und Umgangstermine für den Verlust\n\n325\n\nseiner Arbeitsstelle und das Gutachten dafür verantwortlich gemacht, dass er „auch\n\n326\n\nberuflich keinen Fuß mehr in die Tür setzen“ könne, wobei diese\n\n327\n\nUrsachenzuschreibung schon einem logischen Gedankengang nicht zugänglich sei.\n\n328\n\nDie Kindesmutter sei – auch auf mehrfache Nachfrage hin – nicht bereit, (zunächst)\n\n329\n\nalleine in eine Mutter-Kind-Einrichtung zu gehen und habe damit zum wiederholten\n\n330\n\nMale gezeigt, dass ihr die Beziehung zu ihrem Ehemann wichtiger sei als mit F.\n\n331\n\nzusammenzuleben, wie sie sich auch in der Vergangenheit wohlwissend, dass es zu\n\n332\n\nden in den Verfahren 155 F 109/21, 155 F 110/21, 155 F 115/21 geschilderten Über-\n\n333\n\ngriffen durch den Beteiligten zu 2. auf M. und N. gekommen ist, für den Be-\n\n334\n\nteiligten zu 2. und gegen ein Zusammenleben mit M. und N. entschieden habe.\n\n335\n\nZusammenfassend lasse sich festhalten, dass die seitens der Sachverständigen in\n\n336\n\ndem Verfahren 155 F 115/21 festgestellte störungsbedingt fehlende Veränderungs-\n\n337\n\nbereitschaft und die fehlende Problemeinsicht, die nach der Sachverständigen auch\n\n338\n\nbei hoher Behandlungsmotivation nur bedingt langfristig zu regulieren seien, auch im\n\n339\n\nvorliegenden Verfahren so massiv zutage getreten seien, dass auch der bloße\n\n340\n\nVersuch, dem Kindeswohl auf der einen und den Elternrechten auf der anderen Seite\n\n341\n\ndadurch Rechnung zu tragen, dass die drei gemeinsam in einer stationären\n\n342\n\nEinrichtung leben, auch ohne die Einholung eines ergänzenden Gutachtens als nicht\n\n343\n\nerfolgsversprechend betrachtet werden könne und damit keine geeignete mildere\n\n344\n\nMaßnahme gegenüber der teilweisen Sorgerechtsentziehung darstelle.\n\n345\n\nGegen diesen ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 22.02.2023 zugestellten\n\n346\n\nBeschluss richtet sich die Beschwerde der Kindeseltern vom 20.03.2023, beim\n\n347\n\nAmtsgericht eingegangen am gleichen Tag, mit der sie geltend machen, der\n\n348\n\nangefochtene Beschluss trage dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht\n\n349\n\nhinreichend Rechnung. Die staatlichen Stellen hätten entgegen dem Beschluss des\n\n350\n\nBundesverfassungsgerichts vom 22.05.2014, Az: 1 BvR 2882/13, noch nicht alle\n\n351\n\nMöglichkeiten ausgeschöpft, um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu\n\n352\n\nvermeiden.\n\n353\n\nDer Senat hat Stellungnahmen der Ergänzungspflegerin und des Jugendamtes einge-\n\n354\n\nholt. Auf die Berichte der Ergänzungspflegerin vom 13.05.2023 (Bl. 156 f. eAkte) und\n\n355\n\ndes Jugendamtes vom 05.06.2023 (Bl. 160 ff. eAkte) wird verwiesen.\n\n356\n\nIm Termin vom 15.06.2023 hat der Senat die Beteiligten, insbesondere die Kindesel-\n\n357\n\ntern, die Verfahrensbeiständin, die Ergänzungspflegerin und das Jugendamt persön-\n\n358\n\nlich angehört sowie sich in Gegenwart der Verfahrensbeiständin einen persönlichen\n\n359\n\nEindruck von F. verschafft.\n\n360\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\n361\n\nII.\n\n362\n\nDie gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Kindeseltern hat in dem teno-\n\n363\n\nrierten Umfang Erfolg.\n\n364\n\n1. a. Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung der\n\n365\n\nGefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder\n\n366\n\nseelische Wohl des Kindes nachhaltig gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in\n\n367\n\nder Lage sind, die Gefahr abzuwenden.\n\n368\n\naa. Bei der Auslegung und Anwendung dieser einfachrechtlichen Norm ist der\n\n369\n\nbesondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie nach Art. 6 Abs. 1, 2 GG steht.\n\n370\n\nDie Eltern haben ein Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Abs. 2 S. 1\n\n371\n\nGG), die Kinder haben ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf elterliche Pflege und\n\n372\n\nErziehung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG), beide sind gemäß Art. 6 Abs. 3\n\n373\n\nGG besonders dagegen geschützt, voneinander getrennt zu werden (vgl. BVerfG,\n\n374\n\nBeschluss vom 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13, BVerfGE 136, 382/391 Rn. 29).\n\n375\n\nbb. Weiter ist zu beachten, dass Kinder nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 in\n\n376\n\nVerbindung mit Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG einen Anspruch auf den Schutz des Staates\n\n377\n\nhaben, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung (Art. 6 Abs. 2 S. 1\n\n378\n\nGG) nicht gerecht werden oder wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die\n\n379\n\nnotwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können. Das Kind, dem die\n\n380\n\nGrundrechte, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2\n\n381\n\nAbs. 1 GG) und das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2\n\n382\n\nS. 1 GG) als eigene Rechte zukommen, steht unter dem besonderen Schutz des\n\n383\n\nStaates (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.1980 - 1 BvR 349/80, BVerfGE 55, 171/179;\n\n384\n\nzuletzt BVerfG, Beschluss vom 05.09.2022 - 1 BvR 65/22, juris). Kinder\n\n385\n\nbedürfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen\n\n386\n\nPersönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln und gesund\n\n387\n\naufwachsen zu können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2022 - 1 BvR 65/22, juris\n\n388\n\nund vom 19.11.2021 - 1 BvR 971/21, FamRZ 2022, 99).\n\n389\n\ncc. Diesem Schutzanspruch entsprechen einfachrechtlich die Vorschriften des\n\n390\n\n§§ 1666, 1666a BGB. Werden Eltern der ihnen durch die Verfassung zugewiesenen\n\n391\n\nVerantwortung nicht gerecht, weil sie nicht bereit oder in der Lage sind, ihre Erzie-\n\n392\n\nhungsaufgabe wahrzunehmen oder können sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz\n\n393\n\nund die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten, kommt das „Wächteramt\n\n394\n\ndes Staates“ nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zum Tragen. Ist das Kindeswohl gefährdet,\n\n395\n\nist der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung\n\n396\n\ndes Kindes sicherzustellen.\n\n397\n\ndd. Für Maßnahmen nach § 1666 BGB ist erforderlich, dass eine konkrete Gefährdung\n\n398\n\ndes Kindeswohls vorliegt, zu deren Abwendung die sorgeberechtigten Personen nicht\n\n399\n\ngewillt oder in der Lage sind (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB\n\n400\n\n408/18, FamRZ 2019, 598). Eine solche besteht bei einer gegenwärtigen, in einem\n\n401\n\nsolchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine\n\n402\n\nerhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichen-\n\n403\n\nder Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGH, Beschluss vom 23.11.2016 – XII ZB\n\n404\n\n149/16, FamRZ 2017, 212). Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt es nur dann, ein Kind von seinen\n\n405\n\nEltern gegen deren Willen zu trennen, wenn die Eltern versagen oder wenn das Kind\n\n406\n\naus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Dabei berechtigen nicht jedes Versagen\n\n407\n\noder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art.\n\n408\n\nAbs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und Erziehung\n\n409\n\nihres Kindes auszuschließen oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl.\n\n410\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2022 - 1 BvR 65/22, juris und vom 19.11.2014 - 1 BvR\n\n411\n\n1178/14, FamRZ 2015, 112, m.w.N.). Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein\n\n412\n\nsolches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geis-\n\n413\n\ntigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom\n\n414\n\n19.11.2014 - 1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112, m.w.N.). Die Annahme einer nach-\n\n415\n\nhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes\n\n416\n\neingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraus-\n\n417\n\nsehen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2022 – 1 BvR 65/22, juris und vom\n\n418\n\n9.11.2014 - 1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112, m.w.N.).\n\n419\n\nee. Ob die Trennung des Kindes verfassungsrechtlich zulässig und zum Schutz der\n\n420\n\nGrundrechte des Kindes verfassungsrechtlich geboten ist, hängt danach regelmäßig\n\n421\n\nvon einer Gefahrenprognose ab (BVerfG, Beschluss vom 16.09.2022 – 1 BvR\n\n422\n\n1807/20 –, FamRZ 2023, 49). Bei dieser Prognose, ob eine solche erhebliche Gefähr-\n\n423\n\ndung vorauszusehen ist, muss von Verfassungs wegen die drohende Schwere der\n\n424\n\nBeeinträchtigung des Kindeswohls berücksichtigt werden. Je gewichtiger der zu er-\n\n425\n\nwartende Schaden für das Kind oder je weitreichender mit einer Beeinträchtigung des\n\n426\n\nKindeswohls zu rechnen ist, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der\n\n427\n\nWahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung\n\n428\n\ngeschlossen werden kann, und desto weniger belastbar muss die Tatsachengrundlage\n\n429\n\nsein, von der auf die Gefährdung des Kindeswohl geschlossen wird (std. Rspr, vgl.\n\n430\n\nBVerfG, Beschluss vom 16.09.2022 – 1 BvR 1807/20, FamRZ 2023, 49; Beschluss\n\n431\n\nvom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104).\n\n432\n\nff. Darüber hinaus muss jeder Eingriff in das Elternrecht dem – für den Fall der\n\n433\n\nTrennung des Kindes von der elterlichen Familie in § 1666 BGB ausdrücklich\n\n434\n\ngeregelten – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Er gebietet, dass Art\n\n435\n\nund Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern\n\n436\n\nund danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Die\n\n437\n\nanzuordnende Maßnahme muss zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geeignet,\n\n438\n\nerforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein.\n\n439\n\nBei der Frage der Geeignetheit einer Maßnahme sind u.a. auch sind die negativen\n\n440\n\nFolgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu\n\n441\n\nberücksichtigen; sie müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung\n\n442\n\nder festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes\n\n443\n\nin der Gesamtbetrachtung verbessert (BVerfG, Beschlüsse vom 21.09.2020 - 1 BvR\n\n444\n\n528/19, FamRZ 2021, 104, Rn. 31; und vom 23.04.2018 - 1 BvR 383/18, FamRZ 2018,\n\n445\n\n084 m.w.N).\n\n446\n\nDie Erforderlichkeit einer Maßnahme beinhaltet das Gebot, aus den zur Erreichung\n\n447\n\ndes Zweckes gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, die geschützte Rechtsposi-\n\n448\n\ntion am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen. So ist der (teilweise) Sorge-\n\n449\n\nrechtsentzug nach den aufgestellten Grundsätzen zwar meist geeignet, die Kindes-\n\n450\n\nwohlgefährdung zu beenden, aber nicht immer das mildeste Mittel. Es ist daher zu-\n\n451\n\nnächst nach Möglichkeiten zu suchen, die Kindeswohlgefährdung durch helfende, un-\n\n452\n\nterstützende und auf die Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhal-\n\n453\n\ntens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen abzuwenden (BVerfG, FamRZ 2014,\n\n454\n\n1270 Rn. 35; BVerfGE 24, 119 (145), 60, 79 (93).\n\n455\n\nDie Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gegeben, wenn der Eingriff unter\n\n456\n\nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls angemessen ist. Eine weitere, höhere\n\n457\n\nSicherheit des Schadenseintritts erfordernde Prognose, wie sie der Bundesgerichtshof\n\n458\n\nin der Auslegung von §§ 1666, 1666a BGB verlangt (BGH, Beschlüsse vom\n\n459\n\n21.09.2022 - XII ZB 150/19, FamRZ 2023, 57 und vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18,\n\n460\n\nFamRZ 2019, 598) ist verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfG, Beschlüsse vom\n\n461\n\n6.09.2022 – 1 BvR 1807/20, FamRZ 2023, 49 und vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19,\n\n462\n\nFamRZ 2021, 104, Rn. 31; OLG Hamm, Beschluss vom 01.11.2022 – 5 UF 108/22,\n\n463\n\nBeckRS 2022, 31940; OLG München, Beschluss vom 24.02.2023 – 16 UF 963/22,\n\n464\n\nNZFam 2023, 366 m. Anm. Volke; OLG H., Beschluss vom 20.04.2023 – 14 UF\n\n465\n\n28/23).\n\n466\n\n2. Diese Grundsätze zugrunde gelegt hat das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffen-\n\n467\n\nden Erwägungen angenommen, dass das Wohl von F. bei einem Verbleib im el-\n\n468\n\nterlichen Haushalt nachhaltig und gegenwärtig gefährdet ist (hierzu unter a.). Auch\n\n469\n\nsind die Kindeseltern gegenwärtig nicht in der Lage, die Kindeswohlgefährdung abzu-\n\n470\n\nwenden (hierzu unter b.). Vor diesem Hintergrund waren gerichtliche Maßnahmen zu\n\n471\n\ntreffen, um die Kindeswohlgefährdung zu beenden (hierzu unter c.). Den Kindeseltern\n\n472\n\nwar die elterliche Sorge in den Teilbereichen Gesundheitsfürsorge, Antragstellung\n\n473\n\nnach dem SGB VIII, SGB IX und SGB XII einschließlich der Beantragung von\n\n474\n\nPflegegeld und Recht zur Regelung sämtlicher Behördenangelegenheiten zu entzie-\n\n475\n\nhen und insoweit Ergänzungspflegschaft durch die berufsmäßig tätige\n\n476\n\nErgänzungspflegerin Frau Dipl. Psych. U. J. anzuordnen. Abzuän-\n\n477\n\ndern war die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf den Entzug des Aufenthalts-\n\n478\n\nbestimmungsrecht; insoweit war zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter Verhältnismäßig-\n\n479\n\nkeitsgesichtspunkten gemäß § 1632 Abs. 4 S. 1 BGB eine befristete Verbleibensan-\n\n480\n\nordnung auszusprechen. Aufzuheben war die Entscheidung bzgl. der entzogenen Teil-\n\n481\n\nbereiche Umgangsbestimmungsrecht und Vermögenssorge, da eine Kindeswohlge-\n\n482\n\nfährdung insoweit nicht vorliegt.\n\n483\n\na. Das körperliche, geistige und seelische Wohl von F. ist entsprechend den zu-\n\n484\n\ntreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss gefährdet\n\n485\n\nund die Kindeseltern sind nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden. Weder aus dem\n\n486\n\nInhalt der Verfahrensakte, noch aus dem Vortrag der Beschwerdeschrift und den durch\n\n487\n\nden Senat eingeholten Stellungnahmen der Ergänzungspflegerin vom 13.05.2023 und\n\n488\n\ndes Jugendamtes vom 05.06.2023 sowie dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten\n\n489\n\nam 15.06.2023 ergeben sich Gesichtspunkte, die eine andere Sichtweise rechtferti-\n\n490\n\ngen. Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls von F. ist gegeben. Bei einer\n\n491\n\nRückkehr in den elterlichen Haushalt sind erhebliche Schädigungen mit ziemlicher\n\n492\n\nSicherheit vorauszusehen. Das Amtsgericht hat insoweit zu Recht auf die im Haushalt\n\n493\n\nder Kindeseltern eingetretene deutliche stimulative, körperliche und emotionale\n\n494\n\nVernachlässigung der älteren Geschwister von F. – N., geboren am\n\n495\n\n05.04.2021, und M., geboren am 29.08.2011 – abgestellt, die sich ausweislich des\n\n496\n\nAbschlussberichts der Ärztlichen Kinderschutzambulanz R. e.V. (P.\n\n497\n\nG.) vom 13.07.2021 und des Gutachtens der Sachverständigen\n\n498\n\nT. S. vom 07.05.2022 in gravierenden Entwicklungsrückständen\n\n499\n\nbeider Kinder manifestiert hat.\n\n500\n\naa. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen S.\n\n501\n\nliegen auf Seiten der Kindeseltern zahlreiche Risikofaktoren, denen keine Schutzfak-\n\n502\n\ntoren entgegenstehen, um die Belastungen der Kinder zu kompensieren. Die Kindes-\n\n503\n\nmutter weist demnach eine geminderte Intelligenz und eine abhängige Persönlichkeits-\n\n504\n\nstruktur auf, so dass sie keine erzieherischen Kompetenzen besitzt. Weiter zeigt sie\n\n505\n\nEinschränkungen im Bereich des Alltagsmanagements bezogen auf Versorgung, Er-\n\n506\n\nnährung und Pflege der Kinder auf; schon einfache Strukturen kann sie weder entwi-\n\n507\n\nckeln, noch aufrechterhalten. Entsprechend ist es in der Vergangenheit trotz intensiver\n\n508\n\nBegleitung durch das Helfersystem zu einer eheblichen Unterversorgung der Kinder\n\n509\n\nN. und M. gekommen. Die Sachverständige hat darüber hinaus aufgezeigt, dass\n\n510\n\ndie Kindesmutter weiter Einschränkungen im Ausdrücken von Zuneigung und Liebe,\n\n511\n\nim Bereich der elterlichen Verantwortung, in ihrer Interaktions- und Kommunikations-\n\n512\n\nfähigkeit und im Bereich der Vorbildfähigkeit hat und sich zudem wenig kooperativ ge-\n\n513\n\nzeigt hat. Im Hinblick auf den Kindesvater kommt die Sachverständige zu dem Ergeb-\n\n514\n\nnis, dass dieser eine geminderte Intelligenz aufweise. Die Art seiner Beziehungsge-\n\n515\n\nstaltung sei durch eine paranoid-narzisstische Kommunikations- und Kontaktgestal-\n\n516\n\ntung geprägt; erzieherischen Kompetenzen zeigten sich auch hier nicht. Zusammen-\n\n517\n\nfassend ist die Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass der verbleibt der bei-\n\n518\n\nden älteren Kinder M. und N. im Haushalt der Kindesmutter und des Stiefvaters\n\n519\n\nbzw. Kindesvaters ihr Kindeswohl gefährden würde, da bereits ihre Grundbedürfnisse\n\n520\n\nnicht befriedigt würden.\n\n521\n\nbb. Diesen sachverständigen Ausführungen, die für die Kinder N. und M. getrof-\n\n522\n\nfen wurden, gelten für das vorliegende Verfahren fort. Da die Kindseltern seit der Ein-\n\n523\n\nholung des Gutachtens keinerlei Maßnahmen zur Herstellung ihrer Erziehungsfähig-\n\n524\n\nkeit getroffen haben, hat sich an der zugrundeliegenden Situation nichts geändert. Ent-\n\n525\n\nsprechend haben das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin in ihren Stellungnah-\n\n526\n\nmen im hiesigen Verfahren - sowohl erstinstanzlich als auch im Rahmen des Be-\n\n527\n\nschwerdeverfahrens - deutlich gemacht, dass die kindeswohlgefährdenden Einschrän-\n\n528\n\nkungen der Kindeseltern fortbestehen und damit auch bei F. zu einer gegenwär-\n\n529\n\ntigen Kindeswohlgefährdung führen. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung nach\n\n530\n\ndem Studium der Akten und dem Ergebnis der Anhörungen der Beteiligten an. Auch\n\n531\n\nin der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2023 ist die fehlende Problemeinsicht der\n\n532\n\nKindeseltern zutage getreten. Der Kindesvater äußerte sich auf Befragen unter ande-\n\n533\n\nrem dahingehend, es habe keinen Grund zu Inobhutnahme von F. und der beiden\n\n534\n\nanderen Kinder gegeben. N. sei nur wenig untergewichtig gewesen. Die Familien-\n\n535\n\nhelferin habe sich insoweit nicht ausreichend gekümmert. Die Feststellungen im Be-\n\n536\n\nricht der Kinderschutzambulanz seien nicht richtig gewesen. Im Gutachten sei „alles\n\n537\n\nfalsch“. Die Kindesmutter gab zunächst an, die Gewichtszunahme bei N. sei laut\n\n538\n\nFrau YC. (der Kinderärztin) „ok“ gewesen. Auf Vorhalt, dass die Kinderärztin das\n\n539\n\nStillen durch die Kindesmutter nach Aktenlage nicht für ausreichend erachtet und die\n\n540\n\nGabe zusätzlicher Fläschchen bei N. empfohlen hatte, erklärte die Kindesmutter\n\n541\n\nzunächst, Frau YC. habe nicht gesagt, „dass wir zufüttern sollen“. Der Kindesvater\n\n542\n\nergänzte, man habe beigefüttert, die Gewichtszunahme habe jedoch gedauert. Dass\n\n543\n\ndas geringe Gewicht von N. nur ein Aspekt der stattgefundenen Vernachlässigung\n\n544\n\nwar und daneben der apathische und extrem bedürfnisarme Zustand des Säuglings\n\n545\n\nauffiel, erschloss sich den Kindeseltern auch auf Vorhalt ersichtlich nicht. Das gleiche\n\n546\n\ngilt bezüglich M., die bei ihrer Inobhutnahme ebenfalls eine Vielzahl von Auffällig-\n\n547\n\nkeiten zeigte, die den Kindeseltern nicht gegenwärtig waren bzw. in ihrem Vorstel-\n\n548\n\nlungsbild keine Bedeutung hatten. Der Kindesvater legte insoweit ausschließlich Wert\n\n549\n\ndarauf, festzuhalten, dass die Badewannenarmatur Grund für die blauen Flecken bei\n\n550\n\nM. gewesen sei und insoweit keine ausreichende häusliche Prüfung stattgefunden\n\n551\n\nhabe. Dass der Kindesvater seine eigenen Bedürfnisse und Befindlichkeiten nach wie\n\n552\n\nvor in den Vordergrund stellt, zeigte sich in dem Umstand, dass er – zu dem Verlauf\n\n553\n\nder Umgänge mit F. befragt – angab, durch die Inobhutnahme sei in seinem Kopf\n\n554\n\netwas passiert, weshalb er sich nicht auf sie einlassen könne. Die erlittene Ungerech-\n\n555\n\ntigkeit tue ihm „richtig weh“.\n\n556\n\ncc. Eine Kindeswohlgefährdung liegt hingegen nicht vor, soweit das Amtsgericht die\n\n557\n\nTeilbereiche Vermögenssorge und das Umgangsbestimmungsrecht entzogen hat. Die\n\n558\n\nEntziehung der Vermögenssorge setzt tatbestandlich das Vorliegen eines Vermögens\n\n559\n\nvoraus. Da ein solches nicht gegeben war und ist, besteht auch keine Kindeswohlge-\n\n560\n\nfährdung. Auch im Hinblick auf das Umgangsbestimmungsrecht besteht keine Kindes-\n\n561\n\nwohlgefährdung. Nach Angaben des Mitarbeiters des Jugendamtes mussten die Kin-\n\n562\n\ndeseltern seit der Inobhutnahme von F. aktiv aufgefordert werden, Umgang mit\n\n563\n\nihrer Tochter wahrzunehmen. Ein Verhalten, welches das Kindeswohl gefährdet, kann\n\n564\n\nalso zumindest nicht in einem „Zuviel“ an Umgang gesehen werden. Da auch nicht\n\n565\n\nersichtlich ist, dass die Kindeseltern ansonsten in kindeswohlschädlicherweise Um-\n\n566\n\ngang von F. mit Dritten durchsetzen wollen, ist eine Kindeswohlgefährdung nicht\n\n567\n\nersichtlich. Insoweit unterliegt der amtsgerichtliche Beschluss der Aufhebung.\n\n568\n\nb. Die Kindeseltern sind nach übereinstimmender Auffassung aller Fachbeteiligten ge-\n\n569\n\ngenwärtig nicht in der Lage, die bestehende Gefährdung des Kindeswohls von F.\n\n570\n\nabzuwenden. Dem tritt auch die Beschwerde nicht entgegen, die selber einen Hilfebe-\n\n571\n\ndarf der Eltern annimmt.\n\n572\n\nc. Stellt das Gericht eine Kindeswohlgefährdung fest, zu deren Beendigung die Kin-\n\n573\n\ndeseltern nicht willens oder in der Lage sind, hat es die erforderlichen Maßnahmen zu\n\n574\n\ntreffen, § 1666 Abs. 1 BGB. Bei der Auswahl der erforderlichen Maßnahmen ist der\n\n575\n\nstrenge verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsmaßstab zu beachten. Das führt\n\n576\n\ndazu, dass der Entzug der Teilbereiche Gesundheitsfürsorge und Antragstellung nach\n\n577\n\ndem SGB VIII, SGB IX und dem SGB XII einschließlich der Beantragung von Pflege-\n\n578\n\ngeld, Recht zur Regelung sämtlicher Behördenangelegenheiten, sowie des Aufent-\n\n579\n\nhaltsbestimmungsrechts zwar geeignete Maßnahmen zu Abwendung der Kindeswohl-\n\n580\n\ngefährdung darstellten. Diese waren jedoch im Hinblick auf die Entziehung des Teil-\n\n581\n\nbereichs Aufenthaltsbestimmungsrechts - zum gegenwärtigen Zeitpunkt - nicht erfor-\n\n582\n\nderlich.\n\n583\n\naa. Der Entzug der Teilbereiche Gesundheitsfürsorge und Antragstellung nach dem\n\n584\n\nSGB VIII, SGB IX und dem SGB XII einschließlich der Beantragung von Pflegegeld,\n\n585\n\nRecht zur Regelung sämtlicher Behördenangelegenheiten, sowie des Aufenthaltsbe-\n\n586\n\nstimmungsrechts sind geeignet, die festgestellte Kindeswohlgefährdung zu beenden.\n\n587\n\nDie Ergänzungspflegerin ist hierdurch in der Lage, bei F. alle erforderlichen me-\n\n588\n\ndizinischen Untersuchungen und Behandlungen, die insbesondere noch wegen ihrer\n\n589\n\nProbleme mit den Augen und der Krampfanfälle bestehen, zeitnah und problemlos\n\n590\n\ndurchzuführen. Durch die Übertragung der Antragstellung nach den SGB’s ist gewähr-\n\n591\n\nleistet, dass alle erforderlichen Maßnahmen, die zur Durchführung der öffentlichen Hil-\n\n592\n\nfen notwendig sind, beantragt und so bewilligt werden können.\n\n593\n\nAuch der Entzug des Teilbereichs Aufenthaltsbestimmungsrechts stellt eine geeignete\n\n594\n\nMaßnahme dar; durch eine Unterbringung von F. in einer Pflegefamilie ist sicher-\n\n595\n\ngestellt, dass die grundlegenden Bedürfnisse des Säuglings befriedigt und berücksich-\n\n596\n\ntig werden. Die hierdurch erforderlich werdende Trennung von F. von ihren Eltern\n\n597\n\nändert daran nichts, denn um schwerwiegende Schäden des Säuglings durch einen\n\n598\n\nVerbleib im elterlichen Haushalts zu verhindern, ist die Trennung derzeit alternativlos.\n\n599\n\nbb. Die Maßnahmen waren jedoch nur teilweise erforderlich.\n\n600\n\n(1) Der Entzug der Teilbereiche Gesundheitsfürsorge und Antragstellung nach dem\n\n601\n\nSGB VIII, SGB IX und dem SGB XII einschließlich der Beantragung von Pflegegeld\n\n602\n\nund das Recht zur Regelung sämtlicher Behördenangelegenheiten war auch erforder-\n\n603\n\nlich, da geeignete, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ersichtlich sind.\n\n604\n\nDies zeigt sich umso mehr angesichts des Umstandes, dass F. nach der Geburt\n\n605\n\neinen sehr hohen Betreuungsbedarf hatte. Es zeigten sich körperliche Auffälligkeiten,\n\n606\n\ndiagnostiziert wurde insoweit ein Nystagmus, eine verzögerte visuelle Entwicklung und\n\n607\n\neine beidseitig geringe Hyperopie sowie eine Schädelverformung; außerdem berichte-\n\n608\n\nten sowohl die Krankengymnastin von F. als auch die Pflegemutter, dass F.\n\n609\n\n„krampft“. Ausweislich des Berichts der Ergänzungspflegerin vom 13.05.2023 bedurfte\n\n610\n\nes in der Folge unzähliger Fahrten zum Kinderarzt und zur Kinderklinik sowie zeitin-\n\n611\n\ntensiver therapeutischer Maßnahmen. Diese waren erfreulicherweise insofern erfolg-\n\n612\n\nreich gewesen, dass die anfänglich starken Auffälligkeiten jetzt kaum noch auftreten.\n\n613\n\nF. entwickelt sich gut, ist ein freundliches, kommunikatives und an der Umgebung\n\n614\n\ninteressiertes Kind. Hiervon konnte sich der Senat bei der Inaugenscheinnahme von\n\n615\n\nF. am 15.06.2023 überzeugen. Auch die Pflegemutter von F. bestätigte im\n\n616\n\nRahmen dieses Termins die positive Entwicklung des Kindes, wies jedoch gleichzeitig\n\n617\n\nauf die Erforderlichkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrolltermine hin, nachdem F.\n\n618\n\nimmer noch nicht mit den Augen nach oben blicken könne und immer noch ab und zu\n\n619\n\n„krampfe“.\n\n620\n\nDie Eltern haben sich in der Vergangenheit hingegen dadurch ausgezeichnet, dass sie\n\n621\n\nöffentliche Hilfen nicht annehmen konnten. Im Hinblick auf unterstützende Maßnah-\n\n622\n\nmen hat die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 07.05.2022 überzeugend aus-\n\n623\n\ngeführt, dass ambulante unterstützende Maßnahmen nicht zielführend sind. Die Kin-\n\n624\n\ndesmutter hat sich wenig kooperativ gezeigt, mit dem Helfersystem zusammenzuar-\n\n625\n\nbeiten und kindeswohldienliche Entschlüsse zu treffen. Sie hat sich in der Vergangen-\n\n626\n\nheit nur unter dem Druck der Situation gebeugt. Auch der Kindesvater zeigte sich in\n\n627\n\nder Vergangenheit wenig kooperativ, mit dem Helfersystem zusammenzuarbeiten und\n\n628\n\nkindeswohldienliche Entschlüsse zutreffen. Hinzu kommt die auch im Anhörungster-\n\n629\n\nmin ersichtliche passive Einstellung der Kindeseltern. Eine zeitnahe Erledigung wich-\n\n630\n\ntiger Antragstellungen oder Wahrnehmung von Arztterminen durch die Kindeseltern ist\n\n631\n\nvor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.\n\n632\n\n(2) Die Erforderlichkeit ist indes zu verneinen, soweit das Amtsgericht den Teilbereich\n\n633\n\nAufenthaltbestimmungsrechts entzogen hat.\n\n634\n\n(2.1.) Als mildere, aber gleich effektive Maßnahme war derzeit der Erlass einer eine\n\n635\n\nVerbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 S. 1 BGB auszusprechen ist.\n\n636\n\nWie bereits ausgeführt worden ist, muss die anzuordnende Maßnahme zur Abwehr\n\n637\n\nder Kindeswohlgefährdung effektiv geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne\n\n638\n\nverhältnismäßig sein. Die Erforderlichkeit beinhaltet dabei das Gebot, aus den zur Er-\n\n639\n\nreichung des Zwecks gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, die geschützte\n\n640\n\nRechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen. Lebt ein Kind in\n\n641\n\neiner Pflegefamilie und verlangen die leiblichen Eltern – wie vorliegend – dessen\n\n642\n\nRückführung, muss auch der Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4\n\n643\n\nBGB als im Verhältnis zu einem Sorgerechtsentzug milderes Mittel erwogen werden\n\n644\n\n(BGH, Beschluss vom 22.01.2014 – XII ZB 68/11 – juris Rn 21; OLG Frankfurt, Be-\n\n645\n\nschluss vom 21.07.2022 – 4 UF 269/21 – juris Rn 38; OLG Stuttgart, Beschluss vom\n\n646\n\n07.10.2021 – 16 UF 95/21 – juris Rn 39). Ergibt sich die Gefährdung des Kindeswohls\n\n647\n\nallein daraus, dass das Kind zur Unzeit aus der Pflegefamilie herausgenommen und\n\n648\n\nzu den leiblichen Eltern zurückgeführt werden soll, liegt in der Regel noch kein\n\n649\n\nhinreichender Grund vor, den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen.\n\n650\n\nVielmehr reicht dann in der Regel die Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB\n\n651\n\nzur Abwehr der Kindeswohlgefährdung aus (BGH Beschluss vom 22.01.2014 – XII ZB\n\n652\n\n68/11 – juris Rn 24). Dabei lässt § 1632 Abs. 4 S. 2 BGB nicht nur Lösungen zu, die\n\n653\n\nim Wege eines gleitenden Übergangs auf eine Rückführung des Kindes zu seinen\n\n654\n\nleiblichen Eltern nach einer Umstellungsphase gerichtet sind, sondern auch\n\n655\n\nVerbleibensanordnungen, deren Endpunkt noch nicht abzusehen ist (zu alten Rechts-\n\n656\n\nlage, die nach allg. Meinung bereits auch unbefristete Verbleibensanordnungen er-\n\n657\n\nmöglicht hat: BGH Beschluss vom 22.01.2014 – XII ZB 68/11 –, juris Rn 84).\n\n658\n\nVor diesem Hintergrund stellt der Erlass einer Verbleibensanordnung eine mildere\n\n659\n\nMaßnahme zur Gefahrenabwehr dar.\n\n660\n\n(2.2.) Die Verbleibensanordnung war zudem zu befristen. Denn vorliegend ist noch\n\n661\n\nnicht sicher festzustellen, dass der Kindeswohlgefährdung von F. nicht durch\n\n662\n\nöffentliche Hilfen in Form einer Unterbringung der Familie in einer Eltern-Kind-\n\n663\n\nEinrichtung begegnet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 22.05.2014 – 1 BvR\n\n664\n\n2882/13 –, juris Rn. 33).\n\n665\n\nBei der Frage, ob eine Verbleibensanordnung zu befristen ist, ist die Perspektive des\n\n666\n\nKindes, in die Ursprungsfamilie zurück zu kehren, maßgeblich zu berücksichtigen\n\n667\n\n(Waruschewski FuR 2022, 426; Hoffmann, FuR 2011, 578). Die Rückkehrperspektive\n\n668\n\ndes Kindes wiederum hängt von der Möglichkeit, die Erziehungsfähigkeit der Eltern\n\n669\n\nherzustellen, und den hierfür notwendigen Zeitaufwand ab. Damit dieser „vertretbare\n\n670\n\nZeitraum“ nicht am Ende eines ggf. über zwei Instanzen währenden\n\n671\n\nfamiliengerichtlichen Verfahrens abgelaufen ist, hat das Gericht nach dem Willen des\n\n672\n\nGesetzgebers im Rahmen eines Kinderschutzverfahrens nach §§ 1666, 1666a BGB\n\n673\n\nbereits im Rahmen des ersten Erörterungstermins nach § 155 Absatz 2 FamFG zu\n\n674\n\nermitteln, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Rückkehr des\n\n675\n\nKindes zu seinen Eltern möglich ist, und dies mit den Beteiligten zu erörtern (BT-\n\n676\n\nDrucks. 19/26107, 132).\n\n677\n\nDem entspricht die Neuregelung des SGB VIII durch das Gesetz zur Stärkung von\n\n678\n\nKindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) mit Wirkung\n\n679\n\nzum 01.07.2021. Nach § 37 Abs. 1 S. 1 SGB VIII haben die Eltern einen Anspruch auf\n\n680\n\nBeratung und Unterstützung, um die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie\n\n681\n\ninnerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertret-\n\n682\n\nbaren Zeitraums so weit zu verbessern, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wie-\n\n683\n\nder selbst erziehen können (§ 37 Abs. 1 S. 2 SGB VIII). Die sich aus § 37 SGB VIII\n\n684\n\nergebenden Ansprüche stehen Eltern unabhängig von ihrer sorgerechtlichen Stellung\n\n685\n\nzu (BT-Drucks. 19/26107, 89). Die Jugendämter sind hier nach dem Willen des Ge-\n\n686\n\nsetzgebers in der Pflicht (Schrapper, JAmt 2022, 376). Sie haben stets zu prüfen, wel-\n\n687\n\nche Information, Gesprächsführung oder Unterstützungsleistung die Kooperation\n\n688\n\nbefördern kann, und entsprechend vorzugehen (BT-Drucks. 19/26107, 89).\n\n689\n\nGerade weil die alternativ anzuordnende Dauerverbleibensanordnung nur auf Antrag\n\n690\n\ngemäß § 1696 Abs. 3 BGB der gerichtlichen Überprüfung und nicht mehr amtswegig\n\n691\n\nnach § 166 Abs. 2 FamFG der regelmäßigen Überprüfung unterliegt, ist bei der Frage\n\n692\n\nder Perspektivklärung und damit der noch zu erbringenden öffentlichen Hilfeleistungen\n\n693\n\nein besonders strenger Maßstab anzulegen.\n\n694\n\nVor diesem Hintergrund kann die schon erstinstanzlich erklärte Bereitschaft der Kin-\n\n695\n\ndeseltern, auch für die Dauer von zwei Jahren in eine Eltern-Kind-Einrichtung zu ge-\n\n696\n\nhen, um ihre Erziehungsfähigkeit herzustellen, nicht übergangen werden. Der Senat\n\n697\n\nverkennt bei dieser Einschätzung nicht, dass den Kindeseltern bereits zwei geeignete\n\n698\n\nEinrichtungen angeboten worden sind, die ausweislich der Stellungnahme des Ju-\n\n699\n\ngendamtes vom 05.06.2023 mit Eltern mit Lernschwierigkeiten und kognitiven Ein-\n\n700\n\nschränkungen arbeiten, nämlich die Einrichtung Kath. Stiftung Haus Q. in V.\n\n701\n\n(wo am 23.08.2022 ein Vorstellungsgespräch der Eltern stattgefunden hat) und die\n\n702\n\nEinrichtung Diakonie E. in H., die am 26.09.2022 ein Vorstellungsge-\n\n703\n\nspräch mit den Eltern durchgeführt hat. Der Senat übersieht auch nicht, dass beide\n\n704\n\nEinrichtungen dem Bericht des Jugendamtes zufolge während der Vorstellungsge-\n\n705\n\nspräche festgestellt haben, dass die Eltern sich nicht auf einen Hilfeprozess einlassen\n\n706\n\nkonnten bzw. keine ausreichende Bereitschaft und Motivation zu erkennen war, sich\n\n707\n\nauf eine Arbeitsbeziehung mit den Pädagoginnen einzulassen.\n\n708\n\nAllerdings haben die Kindeseltern in der Folgezeit – nach der Geburt des Kindes und\n\n709\n\noffensichtlich unter dem Eindruck der erfolgten Inobhutnahme – wiederholt ihre Bereit-\n\n710\n\nschaft erklärt, in eine Mutter-Vater-Kind-Einrichtung zu gehen. Mit Schriftsatz vom\n\n711\n\n11.01.2023 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Kindeseltern sogar erklärt, die Kin-\n\n712\n\ndeseltern hätten nach weiteren Einrichtungen gesucht und eine Einrichtung habe aus-\n\n713\n\ndrücklich Interesse bekundet (Mutter-Vater-Kinder-Haus, Verselbständigungsbereich\n\n714\n\nKR. des LF., IA.-straße N01, XXXXX IG.). Dort habe man um Kontaktaufnahme durch das Jugendamt L. ge-\n\n715\n\nbeten. Daraufhin habe die Kindesmutter Herrn NC., den zuständigen Sachbe-\n\n716\n\narbeiter des Jugendamts L., darum gebeten, mit der Einrichtung Kontakt aufzu-\n\n717\n\nnehmen. In diesem proaktiven Verhalten der Kindeseltern ist zumindest zum gegen-\n\n718\n\nwärtigem Zeitpunkt eine ausreichende Kooperationsbereitschaft zu sehen, die nicht\n\n719\n\nfolgenlos sein darf.\n\n720\n\nDer Vertreter des Jugendamtes hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vom\n\n721\n\n15.06.2023 erklärt, dass man dem seitens des Jugendamtes nicht nachgegangen sei.\n\n722\n\nDer Grund hierfür ließ sich nicht aufklären, es wurde jedoch offenbar, dass man seitens\n\n723\n\ndes Jugendamtes nach den vorangegangenen Erfahrungen keine Motivationseinsicht\n\n724\n\nund keine Mitwirkungsbereitschaft bzw. Entwicklung bei den Kindeseltern gesehen\n\n725\n\nhatte. Diesen Erwägungen des Jugendamtes kann der Senat nicht folgen. Vorliegend\n\n726\n\nist zu konstatieren, dass den vorgenannten Maßgaben bisher nicht hinreichend Rech-\n\n727\n\nnung getragen worden ist, obwohl das Amtsgericht dem Jugendamt bereits mit Verfü-\n\n728\n\ngung vom 30.09.2022 aufgegeben hatte, den Kindeseltern ein Hilfsangebot nach\n\n729\n\n§ 1666 Absatz 3 Nr.1 BGB in Form einer geeigneten Eltern-Kind-Einrichtung vorzu-\n\n730\n\nschlagen, in welcher diese sich vorstellen können bzw. darzulegen, dass sämtliche\n\n731\n\ndiesbezüglichen Möglichkeiten bereits ausgeschöpft wurden, und das Amtsgericht mit\n\n732\n\nVerfügung vom 12.01.2023 erneut angefragt hatte, was im Hinblick auf eine mögliche\n\n733\n\nEinrichtung für die Familie unternommen wurde. Gerade die Defizite der Kindeseltern\n\n734\n\nhätten unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu einer Intensivierung der Hilfen\n\n735\n\nzur Erziehung nach § 19 SGB VIII führen müssen – spätestens nachdem die Kindes-\n\n736\n\neltern ihre Mitwirkungsbereitschaft durch Benennung des Mutter-Kind-Hauses in IG.\n\n737\n\ndokumentiert hatten – und rechtfertigten nicht die Aufgabe der Rückführungspläne.\n\n738\n\nErst wenn entweder eine geeignete Einrichtung nicht gefunden werden kann oder sich\n\n739\n\ndie Kindeseltern auch hier unkooperativ zeigen, kommt eine Entfristung der Verblei-\n\n740\n\nbensanordnung in Betracht.\n\n741\n\nDie lange Frist von zwei Jahren war auszusprechen, weil auf der einen Seite zum ge-\n\n742\n\ngenwärtigen Zeitpunkt völlig offen ist, ob sich eine geeignete Einrichtung finden wird\n\n743\n\nund ob die Kindeseltern eine ausreichende Kooperationsbereitschaft zeigen werden,\n\n744\n\ngleichzeitig F. aber derzeit noch in einer Bereitschaftspflegfamilie lebt und diese\n\n745\n\nMaßnahme alsbald wegen Zeitablaufs beendet werden und eine Dauerpflegestelle ge-\n\n746\n\nfunden werden muss. Da eine Dauerpflegestelle mindestens eine entsprechen groß-\n\n747\n\nzügige Frist voraussetzt, war diese anzuordnen. Hierbei ist zu beachten, dass sich\n\n748\n\nF. im bindungsrelevanten Alter befindet und die Anzahl der Wechsel so gering\n\n749\n\nwie möglich sein sollte. Findet sich also keine geeignete Einrichtung oder fehlt es an\n\n750\n\nder Kooperationsbereitschaft der Eltern, bleibt F. ein weiterer Umzug erspart.\n\n751\n\ncc. Die angeordneten Maßnahmen waren schließlich verhältnismäßig im engeren\n\n752\n\nSinne, also angemessen. Die Gesamtsituation des Kindes verbessert sich deutlich\n\n753\n\n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2018 – 1 BvR 383/18 –, FamRZ 2018, 1084\n\n754\n\nm.w.N), dem Schutzanspruch ist Genüge getan. Gleichzeitig ist die Ausschöpfung der\n\n755\n\nletzten noch in Betracht kommenden öffentlichen Hilfen zur Herstellung einer ausrei-\n\n756\n\nchenden Erziehungsfähigkeit durch den Erlass einer befristeten Verbleibensanord-\n\n757\n\nnung sichergestellt. Der Senat hat die mit diesem Beschluss getroffenen Anordnungen\n\n758\n\nbzw. Änderungen des amtsgerichtlichen Beschlusses im Termin vom 15.06.2023 avisiert\n\n759\n\nund mit sämtlichen Beteiligten erörtert. Durchgreifende Bedenken gegen die be-\n\n760\n\nabsichtigte Verfahrensweise sind daraufhin nicht geäußert worden, auch nicht von den\n\n761\n\nfachlich Beteiligten, sondern konstruktiv erörtert worden. Der Vertreter des Jugend-\n\n762\n\namts hat angesichts der vom Senat vertretenen Auffassung signalisiert, sich noch ein-\n\n763\n\nmal um eine Aufnahme der Kindeseltern mit F. in einer Eltern-Kind-Einrichtung\n\n764\n\nzu bemühen. Dem Gebot, dass das Gericht nur diejenigen Maßnahmen als mildere\n\n765\n\nMittel in Erwägungen ziehen muss, die in zeitlich absehbarerer Zeit zur Verfügung ste-\n\n766\n\nhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2021 – 1 BvR 1525/20, NZFam 2021, 953\n\n767\n\nRn. 80), ist damit entsprochen. Den Kindeseltern ist zudem verdeutlicht worden, dass\n\n768\n\ndann, wenn sie (erneut) eine ihnen angebotene Maßnahme nach § 19 SGB VIII nicht\n\n769\n\nergreifen bzw. verweigern und nicht kooperieren, nicht nur mit der Einstellung der Hil-\n\n770\n\nfemaßnahme, sondern auch mit einer Dauerverbleibensanordnung nach § 1634 Abs. 4\n\n771\n\nS. 2 BGB rechnen müssen.\n\n772\n\nIII.\n\n773\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswer-\n\n774\n\ntes folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/380264","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-06-22/14-uf-56-23","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1632","ref_norm":"1632","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666a","ref_norm":"1666a","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1696","ref_norm":"1696","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1809","ref_norm":"1809","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/380264","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/380264","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-06-22/14-uf-56-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/380264","retrieved":"2026-07-09 05:28:28.807964+00:00"}}