{"status":"available","doknr":"OLD380597","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2023:0606.2WX70.23.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2023-06-06","aktenzeichen":"2 Wx 70/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Beteiligten vom 26.4.2023 werden der Beschluss\n\ndes Amtsgerichts Köln – Grundbuchamt – vom 19.4.2023, N03,\n\naufgehoben und die Sache mit der Maßgabe, über den mit Schriftsatz vom\n\n22.3.2023 gestellten Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek,\n\nelektronisch übermittelt an das Amtsgericht Köln am 30.3.2023 und als\n\nAusdruck eingegangen beim Grundbuchamt am 4.4.2023, unter Beachtung\n\nder Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden, an das\n\nAmtsgericht Köln zurückgegeben.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit elektronisch am 30.3.2023 an das Amtsgericht Köln übermittelten Schriftsatz vom\n\n4\n\n22.3.2023 ihrer Verfahrensbevollmächtigten hat die Beteiligte die Eintragung einer\n\n5\n\nZwangssicherungshypothek zu ihren Gunsten auf dem Grundbesitz des B.\n\n6\n\nO., Amtsgericht Köln, Grundbuch von X., Blatt N04, Flur N05, Flurstück N06\n\n7\n\nund N07 beantragt. Die Eintragungsunterlagen wurden ebenfalls elektronisch\n\n8\n\nübermittelt. Ein Ausdruck des Antrags und der eingereichten Unterlagen wurde am\n\n9\n\n4.4.2023 zur Akte genommen.\n\n10\n\nMit Verfügung vom 6.4.2023 wies die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes darauf\n\n11\n\nhin, dass in Nordrhein-Westfalen der elektronische Rechtsverkehr in\n\n12\n\nGrundbuchsachen noch nicht eröffnet worden ist. Weiter heißt es in dem Schreiben\n\n13\n\n„Bitte reichen Sie zur Vermeidung von Nachteilen umgehend den Antrag in schriftlicher\n\n14\n\nForm (Papierform) beim hiesigen Grundbuchamt ein.“\n\n15\n\nAusweislich des angefochtenen Beschlusses ging sodann ein Folgeantrag ein. Das\n\n16\n\nGrundbuchamt hat daraufhin mit Beschluss vom 19.4.2023, erlassen am 24.4.2023,\n\n17\n\nden Eintragungsantrag zurückgewiesen.\n\n18\n\nAm 24.4.2023 ist dann der Antrag vom 22.3.2023 in Papierform nebst einer\n\n19\n\nAusfertigung des dem Antrag zugrunde liegenden Vollstreckungsbescheids beim\n\n20\n\nAmtsgericht Köln eingegangen.\n\n21\n\nNach einem Telefonat zwischen der Grundbuchrechtspflegerin und dem\n\n22\n\nVerfahrensbevollmächtigten der Beteiligten hat dieser unter dem 26.4.2023 „sofortige\n\n23\n\nBeschwerde“ gegen den Beschluss vom 24.4.2023 eingelegt.\n\n24\n\n25\n\nDas Grundbuchamt hat der Beschwerde mit am 8.5.2023 erlassenen Beschluss nicht\n\n26\n\nabgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.\n\n27\n\nII.\n\n28\n\nDie von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten eingelegte Beschwerde ist\n\n29\n\nals solche der Beteiligten anzusehen, da diese durch den angefochtenen Beschluss\n\n30\n\nbeschwert ist.\n\n31\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Sie hat in der Sache vorläufig\n\n32\n\nErfolg.\n\n33\n\nZwar lagen bei Fassung des angefochtenen Beschlusses vom 24.4.2023 die\n\n34\n\nVoraussetzungen für eine Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht vor.\n\n35\n\nInsbesondere lag der Original-Titel nicht in ordnungsgemäßer Form vor. Zwar sieht §\n\n36\n\n135 Abs. 1 GBO vor, dass Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über\n\n37\n\nandere Eintragungsvoraussetzungen dem Grundbuchamt elektronisch übermittelt\n\n38\n\nwerden können. Das gilt aber nur dann, wenn die durch § 135 Abs. 1 Satz 2 GBO\n\n39\n\nentsprechend ermächtigten Landesregierungen durch Rechtsverordnung den\n\n40\n\nelektronischen Rechtsverkehr zugelassen haben. Das ist in Nordrhein-Westfalen\n\n41\n\nbisher nicht der Fall. Wird allerdings der per beA elektronisch an das Gericht\n\n42\n\nübermittelte Schriftsatz dort ausgedruckt, liegt mit diesem Ausdruck nunmehr ein\n\n43\n\nverkörpertes Schriftstück und damit ein schriftlicher Antrag im Sinne des § 13 GBO vor\n\n44\n\n(vgl. OLG München Beschluss vom 7.9.2022, 34 Wx 323/22; BGH Beschluss vom\n\n45\n\n15.7.2008, X ZB 8/08). Hier ist der am 30.3.2023 elektronisch beim Amtsgericht\n\n46\n\neingegangene Antrag ausgedruckt worden und dieser Ausdruck beim Grundbuchamt\n\n47\n\nam 4.4.2023 eingegangen. Dennoch stand dem Antrag ein Eintragungshindernis\n\n48\n\nentgegen, da der dem Antrag zugrunde liegende Vollstreckungsbescheid mit\n\n49\n\naufgedrucktem Zustellnachweis nicht als Ausfertigung, sondern nur als –\n\n50\n\nausgedrucktes - elektronisches Dokument und damit nicht in der Form des § 29 GBO\n\n51\n\nvorgelegt worden ist (vgl. OLG München, a.a.O.). Es fehlt damit an dem Nachweis\n\n52\n\neiner Vollstreckungsvoraussetzung.\n\n53\n\nEntgegen der Ansicht des Grundbuchamtes war insoweit der Erlass einer\n\n54\n\nrangwahrenden Zwischenverfügung gemäß § 18 Abs. 1 GBO geboten, mit der die\n\n55\n\nBeteiligte auf das fehlende Hindernis hinzuweisen war. Das Grundbuchamt hat sowohl\n\n56\n\ndie vollstreckungsrechtlichen Anforderungen an die Eintragung einer Zwangshypothek\n\n57\n\nals auch die entsprechenden grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen zu\n\n58\n\nprüfen, zu denen auch der Nachweis des Vollstreckungstitels und der Zustellung in\n\n59\n\ngeeigneter Form des § 29 GBO gehört. Dabei kommt nach wohl herrschender Meinung\n\n60\n\nin Rechtsprechung und Literatur der Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO\n\n61\n\ndann nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht\n\n62\n\nvorliegen (vgl. Demharter, GBO, 33. Auflage, zu § 18 Rz. 9 m.w.Nw.). Umstritten ist,\n\n63\n\nob dies auch dann gilt, wenn eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung behauptet\n\n64\n\nwird, dafür aber der Nachweis in grundbuchrechtlicher Form fehlt. Teilweise wird\n\n65\n\nvertreten, dass dann, wenn die an sich gegebenen Vollstreckungsvoraussetzungen\n\n66\n\ndargetan aber noch nicht nachgewiesen sind, eine Zwischenverfügung zulässig ist\n\n67\n\n(vgl. MüKoZPO/Dörndorfer, 6. Aufl. 2020, ZPO § 867 Rn. 31 m.w.Nw.). Die wohl\n\n68\n\nüberwiegende Meinung lässt auch in diesen Fällen grundsätzlich eine\n\n69\n\nZwischenverfügung nicht zu (vgl. OLG München, Beschluss vom 29.1.2009, 34 Wx\n\n70\n\n116/08, zitiert nach juris Rn. 10). Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, wenn\n\n71\n\ndas Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzung – wie hier das Vorliegen des\n\n72\n\nVollstreckungsbescheides - behauptet wird und nur der Nachweis fehlt, der\n\n73\n\nSachverhalt dem Grundbuchrechtspfleger aber zweifelsfrei bekannt ist (vgl.\n\n74\n\nDemharter, a.a.O.; offen gelassen von OLG München, Beschluss vom 29.1.2009, 34\n\n75\n\nWx 116/08, zitiert nach juris Rn. 12). Dieser Ausnahmefall liegt hier vor. Titel und\n\n76\n\nZustellung wurden von der Beteiligten nicht nur behauptet, sondern lagen jedenfalls\n\n77\n\nals elektronisches Dokument und im Ausdruck vor, so dass von einem tatsächlichen\n\n78\n\nBestand des Vollstreckungsbescheides auszugehen war. Somit ist hier von einem\n\n79\n\nbehebbaren Mangel auszugehen, sodass der Erlass einer rangwahrenden\n\n80\n\nZwischenverfügung geboten gewesen wäre.\n\n81\n\nNach alledem kommt der – im Beschwerdeverfahren nach § 74 GBO zu\n\n82\n\nberücksichtigenden – zwischenzeitlichen Mangelbehebung durch Nachreichung der\n\n83\n\nAusfertigung des Vollstreckungstitels mit Zustellnachweis Rückwirkung auf den\n\n84\n\nEingang des ausgedruckten Antrages am 4.4.2023 beim Grundbuchamt zu.\n\n85\n\nIII.\n\n86\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.\n\n87\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen\n\n88\n\n(§ 78 Abs. 2 GBO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/380597","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-06-06/2-wx-70-23","cited_norms":[{"jurabk":"GBO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/380597","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/380597","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-06-06/2-wx-70-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/380597","retrieved":"2026-07-09 05:29:32.562274+00:00"}}