{"status":"available","doknr":"OLD380847","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2023:0523.17W51.22.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2023-05-23","aktenzeichen":"17 W 51/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie weitere Beschwerde der Landeskasse NRW vom 08.04.2022 ge-\n\ngen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom\n\n04.04.2022 wird zurückgewiesen.\n\nDas Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche\n\nKosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß §§ 5 Abs. 2 S. 3 GvKostG, 66 Abs. 4 S. 1 GKG statthafte weitere Be-\n\n3\n\nschwerde ist unbegründet.\n\n4\n\nOb es darüber hinaus an einer wirksamen Einlegung mangelt, weil die Beschwerde\n\n5\n\nentgegen § 130d ZPO nicht als elektronisches Dokument eingereicht worden ist (vgl.\n\n6\n\nhierzu OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.11.2022 - 2 WF 167722, MDR 2023, 459 -\n\n7\n\nStaatskasse; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Auflage 2022 mit Onlineaktualisierung, § 14b\n\n8\n\nERV Rn. 1.2), kann offenbleiben.\n\n9\n\nI.\n\n10\n\nMit Auftrag vom 06.07.2021 begehrte die Gläubigerin die gütliche Erledigung (Modul\n\n11\n\nE2), Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO (Modul G1) und Ein-\n\n12\n\nholung von Auskünften Dritter nach § 802l ZPO durch Ersuchen an das Bundeszen-\n\n13\n\ntralamt für Steuern (Modul M2). Weil der Schuldner die Vermögensauskunft bereits\n\n14\n\ngeleistet hatte und bei einer Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnisse aufge-\n\n15\n\nführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht\n\n16\n\nzu erwarten war, führte der Gerichtsvollzieher das Verfahren zu Auskünften Dritter\n\n17\n\ndurch. Für seine Tätigkeiten erhob der Obergerichtsvollzieher G. in seiner Kos-\n\n18\n\ntenrechnung vom 31.08.2021 (DR II 507/21) - einschließlich (nur) einer Auslagenpau-\n\n19\n\nschale von 10,00 EUR (Nr. 716 KV GVKostG) - Kosten von 67,25 EUR.\n\n20\n\nDie gegen den Kostenansatz erhobene Erinnerung der Staatskasse vom 29.11.2021\n\n21\n\nhat das Amtsgericht Euskirchen mit Beschluss vom 07.02.2022 zurückgewiesen. Die\n\n22\n\nhiergegen gerichtete Beschwerde der Staatskasse vom 22.02.2022 hat das Landge-\n\n23\n\nricht Bonn (nach Übertragung auf die Kammer) mit Beschluss vom 04.04.2022 bei Zu-\n\n24\n\nlassung der weiteren Beschwerde zurückgewiesen. Der weiteren Beschwerde der\n\n25\n\nStaatskasse hat das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 11.04.2022 nicht abgehol-\n\n26\n\nfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.\n\n27\n\nII.\n\n28\n\nDer angegriffene Kostenansatz hält der rechtlichen Überprüfung stand.\n\n29\n\nZu Recht haben das Amtsgericht Euskirchen und das Landgericht Bonn die Voraus-\n\n30\n\nsetzungen für einen doppelten Ansatz der Auslagenpauschale (Nr. 716 KV GVKostG)\n\n31\n\nverneint. Mit der (tatsächlich) zeitgleichen Beantragung der Module liegt auch kosten-\n\n32\n\nrechtlich (nur) eine Antragstellung vor, § 3 Abs. 2 Nr. 3 GVKostG. Auf die zutreffende\n\n33\n\nBegründung in den angegriffenen Beschlüssen vom 07.02. und 04.04.2022 wird zur\n\n34\n\nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen, das\n\n35\n\nvon einer sukzessiven Beauftragung ausgeht, gibt zu einer abweichenden Bewertung\n\n36\n\nkeinen Anlass.\n\n37\n\nDie Annahme einer von Gesetzes wegen aufschiebend bedingten (und deshalb suk-\n\n38\n\nzessiven) Beauftragung beruht auf einer unzutreffenden Gleichsetzung der materiell-\n\n39\n\nrechtlichen Voraussetzungen für die Einholung von Drittauskünften (§ 802l ZPO) mit\n\n40\n\nden Wirksamkeitsanforderungen an eine hierauf gerichtete Antragstellung.\n\n41\n\nGemäß § 3 Abs. 3 S.1 GVKostG ist ein Auftrag erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher\n\n42\n\n(oder der Geschäftsstelle) zugegangen ist. Die Rückausnahme des § 3 Abs. 2 S. 2 GVKostG\n\n43\n\nist nicht einschlägig. Anhaltspunkte dafür, dass der Gläubiger selbst seine Antragstellung\n\n44\n\nunter eine Bedingung gestellt hat, werden nicht aufgezeigt. Zudem wäre eine solche\n\n45\n\nErklärung als auflösend bedingte Antragstellung bzw. aufschiebend bedingte Antrags-\n\n46\n\nrücknahme auszulegen (AG Düsseldorf, Beschl. v. 19.01.2022 - 660 M 1748/21, DGVZ\n\n47\n\n2022, 1159; ebenso für § 802c ZPO BGH, Beschl. v. 27.06.2016 - I ZB 21/16, DGVZ\n\n48\n\n017, 15; Senat, Beschl. v. 18.11.2015 - 17 W 174/15, DGVZ 2016, 13), zumal mit der\n\n49\n\nAbstandnahme von der Auskunftseinholung eine Nichterledigungsgebühr nicht anfällt,\n\n50\n\narg. Nr. 260, 604 KV GVKostG.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 7 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/380847","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-05-23/17-w-51-22","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802l","ref_norm":"802l","n":2},{"jurabk":"GvKostG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802c","ref_norm":"802c","n":2},{"jurabk":"GvKostG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802f","ref_norm":"802f","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130d","ref_norm":"130d","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/380847","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/380847","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-05-23/17-w-51-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/380847","retrieved":"2026-07-09 05:30:17.835934+00:00"}}