{"status":"available","doknr":"OLD381019","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2023:0512.2WX69.23.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2023-05-12","aktenzeichen":"2 Wx 69/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 28.04.2023 gegen den am 20.04.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Euskirchen, N02, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass entweder ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag der E. GbR oder eine Erklärung der Beteiligten zu 1) und 2) in der Form des § 29 GBO, dass es keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag und keine besonderen gesellschaftsvertraglichen Abreden für den Todesfall einer der Gesellschafter der E. GbR gibt, vorzulegen ist, wobei die Frist zur Vorlage bis zum 31.05.2023 verlängert wird.\n\nVon einer Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIm Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes ist in Abt. II unter lfd. Nr. 3\n\n4\n\neine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Recht, Solarstromanlagen zu errichten,\n\n5\n\nverbunden mit einer Bau- und Einwirkungsbeschränkung) zugunsten der E.\n\n6\n\nGbR, bestehend aus den Gesellschaftern Z. P. und dem Beteiligten zu 1),\n\n7\n\neingetragen. Z. P. ist am 24.06.2021 verstorben. Seine alleinige Erbin ist die\n\n8\n\nBeteiligte zu 2).\n\n9\n\nMit notariellem Schriftsatz vom 20.01.2023 hat der Verfahrensbevollmächtigte der\n\n10\n\nBeteiligten unter Beifügung einer beglaubigten Abschrift einer notariellen Urkunde vom\n\n11\n\n6.10.2022 (UVZ Nr. 2233/2022, Bl. 50 ff. d.A.) betreffend den Beteiligten zu 1) und\n\n12\n\neiner notariell beglaubigten Erklärung der Beteiligten zu 2) vom 09.01.2023 (UVZ Nr.\n\n13\n\n42/2023, Bl. 94 f. d.A.) die Löschung der im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten\n\n14\n\nGrundstücks in Abt. II unter lfd. Nr. 3 eingetragenen Dienstbarkeit beantragt (Bl. 93\n\n15\n\nd.A.).\n\n16\n\nDurch am 20.04.2023 erlassenen Beschluss (Bl. 99 f. d.A.) hat das Grundbuchamt\n\n17\n\ndarauf hingewiesen, dass mangels Vorlage des Gesellschaftsvertrages der\n\n18\n\nE. GbR derzeit nicht nachprüfbar sei, ob die Beteiligte zu 2) zur Abgabe\n\n19\n\nder Löschungsbewilligung berechtigt gewesen sei. Im Gesellschaftsvertrag könnten\n\n20\n\neine (qualifizierte) erbrechtliche Nachfolgeklausel oder eine Eintrittsklausel vereinbart\n\n21\n\nsein. Es sei daher die Vorlage eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages erforderlich.\n\n22\n\nSollte ein Gesellschaftsvertrag nicht vorliegen, so könnte auch eine eidesstattliche\n\n23\n\nVersicherung der Beteiligten vorgelegt werden. Zur Behebung des\n\n24\n\nEintragungshindernisses hat das Grundbuchamt eine Frist bis zum 19.05.2023\n\n25\n\ngesetzt.\n\n26\n\nGegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigtem am 26.04.2023 zugestellten\n\n27\n\nBeschluss haben die Beteiligten mit am 02.05.2023 beim Amtsgericht Euskirchen\n\n28\n\neingegangenen notariellem Schriftsatz vom 28.04.2023, auf dessen Inhalt Bezug\n\n29\n\ngenommen wird (Bl. 102 f. d.A.), Beschwerde eingelegt. Sie haben vorgetragen, dass\n\n30\n\nes einer Vorlage des Gesellschaftsvertrages oder einer eidesstattlichen Versicherung\n\n31\n\nnicht bedürfe, weil in jeder denkbaren Alternative von Regelungen im\n\n32\n\nGesellschaftsvertrag die Bewilligungen der Beteiligten zu 1) und 2) ausreichen würden.\n\n33\n\nZudem sei die eidesstattliche Versicherung im Grundbuchverfahren abgesehen von\n\n34\n\nden Fällen, in denen sie gesetzlich vorgesehen sei, kein geeignetes Beweismittel.\n\n35\n\nDurch Beschluss vom 05.05.2023 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht\n\n36\n\nabgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt\n\n37\n\n(Bl. 104 f. d.A.).\n\n38\n\nII.\n\n39\n\nDie gem. § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig,\n\n40\n\ninsbesondere gem. § 73 GBO formgerecht eingelegt worden.\n\n41\n\nIn der Sache hat die Beschwerde - im Wesentlichen - keinen Erfolg. Das\n\n42\n\nGrundbuchamt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der beantragten Löschung der\n\n43\n\nbeschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch derzeit noch Hindernisse\n\n44\n\nentgegenstehen.\n\n45\n\nNach dem Tod des Gesellschafters einer im Grundbuch als Inhaberin eines Rechts\n\n46\n\nan einem Grundstück eingetragenen GbR stellt die Buchposition des\n\n47\n\nGesellschafters keine gesondert vererbliche Rechtsposition dar; die\n\n48\n\nRechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung vollzieht sich insgesamt nach\n\n49\n\nMaßgabe des Gesellschaftsvertrags. Wegen der Vermutung des §891BGBist für\n\n50\n\ndie Bewilligungsberechtigung zwar grundsätzlich die Grundbuchposition\n\n51\n\nmaßgeblich. Die Buchposition ist aber kein selbständig vererblicher\n\n52\n\nVermögenswert, sondern sie beruht grundsätzlich auf der materiellen\n\n53\n\nBerechtigung, die durch sie verlautbart wird. Ist das Grundbuch unrichtig und die\n\n54\n\nVermutung des §891BGBwiderlegt, muss der wahre Berechtigte, also der\n\n55\n\nInhaber des betroffenen Rechts, die Eintragung gemäß §19GBObewilligen. Für\n\n56\n\ndie Gesellschafter einer GbR und die Vermutung des §899aSatz1BGBgilt das\n\n57\n\ngemäß § 47 Abs. 2 S. 2 GBO entsprechend. Steht fest, dass ein im Grundbuch\n\n58\n\neingetragener Gesellschafter einer GbR verstorben ist, ist die Vermutung des § 891 BGB\n\n59\n\nwiderlegt. Das Grundbuch ist infolge des Todes eines Gesellschafters\n\n60\n\nunrichtig. Infolgedessen müssen an Stelle des verstorbenen Gesellschafters\n\n61\n\nnunmehr dessen Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil die Bewilligung\n\n62\n\nerklären (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2022 - V ZB 87/20, Rn. 11 nach juris\n\n63\n\nm.w.N.).\n\n64\n\nWenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, wird die Gesellschaft\n\n65\n\naufgelöst (§ 727 Abs. 1 BGB). Sie besteht aber als Liquidationsgesellschaft fort.\n\n66\n\nIm Weg der Grundbuchberichtigung kann der nach rein erbrechtlichen Regeln\n\n67\n\nbestimmte Rechtsnachfolger des Gesellschafters eingetragen werden (Demharter,\n\n68\n\nGBO, 32. Aufl. 2021, § 22 Rn. 41 m.w.N.). Ihm steht daher im Falle einer\n\n69\n\nbeabsichtigten Löschung gemeinsam mit den anderen verbliebenen\n\n70\n\nGesellschaftern die Bewilligungsberechtigung zu. Allerdings kann der\n\n71\n\nGesellschaftsvertrag bestimmen, dass die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern\n\n72\n\nmit den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt wird (Fortsetzungsklausel) oder\n\n73\n\nmit den Erben (einfache Nachfolgeklausel) oder mit einzelnen Erben (qualifizierte\n\n74\n\nNachfolgeklausel) oder mit einem Dritten, dem ein Eintrittsrecht eingeräumt ist\n\n75\n\n(Eintrittsklausel). Die Rechtsfolgen des Todes eines Gesellschafters hängen damit\n\n76\n\nvom Inhalt des Gesellschaftsvertrages ab (zum Vorstehenden: Schöner/Stöber,\n\n77\n\nGrundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rn. 4273-4277; Demharter, GBO, 32. Aufl. 2021,\n\n78\n\n§ 22 Rn. 41 m.w.N.). Zur Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod eines\n\n79\n\nGesellschafters einer eingetragenen GbR ist daher regelmäßig der\n\n80\n\nGesellschaftsvertrag vorzulegen (BayObLG, Beschluss vom 16.10.1997 – 2 Z BR\n\n81\n\n4/97, Rn. 8, 9 nach juris m.w.N.; Demharter, GBO, 32. Aufl. 2021, § 22 Rn. 41\n\n82\n\nm.w.N.). Da auch im vorliegenden Fall der Eintritt eines Dritten in die Gesellschaft\n\n83\n\nnicht ausgeschlossen werden kann, steht entgegen der Auffassung der\n\n84\n\nBeschwerdeführer mangels Kenntnis vom Inhalt des Gesellschaftsvertrages nicht\n\n85\n\nfest, ob die Beteiligte zu 2) bewilligungsberechtigt ist.\n\n86\n\nZum Nachweis ist daher der Gesellschaftsvertrag, der nicht zwingend der Form\n\n87\n\ndes § 29 GBO entsprechen muss, vorzulegen. Sofern ein schriftlicher\n\n88\n\nGesellschaftsvertrag nicht vorgelegt werden kann, reicht es zum Nachweis der\n\n89\n\nVerfügungsbefugnis aus, wenn der Mitgesellschafter eine Erklärung in der Form\n\n90\n\ndes § 29 GBO beibringt, wonach ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht besteht\n\n91\n\nund besondere Vereinbarungen für den Todesfall nicht getroffen sind; einer\n\n92\n\neidesstattlichen Versicherung bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom\n\n93\n\n10.02.2022 - V ZB 87/20, Rn. 31 ff. nach juris m.w.N.). Insoweit war der Inhalt der\n\n94\n\nZwischenverfügung abzuändern.\n\n95\n\nIII.\n\n96\n\nVon einer Erhebung von Gerichtskosten war gem. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG\n\n97\n\nabzusehen.\n\n98\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gem. § 78\n\n99\n\nAbs. 2 GBO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/381019","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-05-12/2-wx-69-23","cited_norms":[{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/381019","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/381019","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-05-12/2-wx-69-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/381019","retrieved":"2026-07-09 05:30:45.191284+00:00"}}