{"status":"available","doknr":"OLD381018","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2023:0512.2WX65.23.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2023-05-12","aktenzeichen":"2 Wx 65/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. vom 17.03.2023\n\nwird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts\n\nKöln vom 09.03.2023 - 35 VI 432/22, versehentlich mit 35\n\nIV 250/22 bezeichnet – aufgehoben.\n\nDas Amtsgericht wird angewiesen, dem Beteiligten zu 3. zu\n\nbescheinigen, dass er das Amt des Nacherbentestaments-\n\nvollstreckers durch schriftliche Erklärung vom 14.07.2022\n\nangenommen hat.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\n1. Der Erblasser setzte in seinem Testament vom 11.03.2022 seine Ehefrau zur\n\n3\n\nVorerbin sowie sein noch ungeborenes Kind zum Nacherben ein, ordnete ein\n\n4\n\nGeldvermächtnis zu Gunsten des Kindes an und führte u.a. aus:\n\n5\n\n„Über dieses Vermächtnis ordne ich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres\n\n6\n\nTestamentsvollstreckung an. Als Testamentsvollstreckerin berufe ich meine\n\n7\n\nEhefrau. Als Ersatztestamentsvollstrecker berufe ich Rechtsanwalt D. W. H.,\n\n8\n\nL.-straße N01, XXXXX U.. Sollte mein Kind auch zum Zeitpunkt des Nacherbfalles\n\n9\n\ndas 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so ordne ich die Testamentsvollstreckung\n\n10\n\nan. Gleichzeitig ordne ich die Nacherbentestamentsvollstreckung an. Als\n\n11\n\nTestamentsvollstrecker berufe ich ebenfalls Rechtsanwalt H.“\n\n12\n\nMit Schriftsatz vom 14.07.2022, eingegangen bei dem Amtsgericht Köln am\n\n13\n\n14.07.2022, hat der Beteiligte zu 3. erklärt, er erkläre die Annahme des Amtes\n\n14\n\nals Nacherbentestamentsvollstrecker auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes.\n\n15\n\nMit Schriftsatz vom 21.10.2022 hat er beantragt, ihm die Annahme des Amtes\n\n16\n\nzu bestätigen.\n\n17\n\nMit Beschluss vom 09.03.2023 hat die Nachlassrechtspflegerin den Antrag zu-\n\n18\n\nrückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, mangels einer\n\n19\n\nAngabe im Testament, mit welchem Ereignis die Nacherbfolge eintrete, sei ge-\n\n20\n\nmäß § 2106 Abs. 1 BGB auf den Tod der Vorerbin abzustellen. Dem Testament\n\n21\n\nsei nicht zu entnehmen, dass gewollt gewesen sei, dass der Testamentsvoll-\n\n22\n\nstrecker die Nacherbenrechte bis zum Eintritt der Nacherbfolge ausüben solle.\n\n23\n\nGegen den ihm am 15.03.2023 zugestellten Beschluss wendet sich der Betei-\n\n24\n\nligten zu 3. mit seiner Beschwerde, die mit einem am 20.03.2023 bei dem\n\n25\n\nAmtsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 17.03.2023 eingelegt und\n\n26\n\nbegründet worden ist. Mit Beschluss vom 06.04.2023 hat die Rechtspflegerin\n\n27\n\ndes Nachlassgerichts der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Ent-\n\n28\n\nscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.\n\n29\n\n2. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Denn dem Antragsteller ist vom\n\n30\n\nNachlassgericht eine Amtsannahmebestätigung zu erteilen.\n\n31\n\nAuf die vom Nachlassgericht aufgeworfene Frage, ob nach dem Willen des Erb-\n\n32\n\nlassers bereits derzeit eine Nacherbentestamentsvollstreckung eingreifen soll,\n\n33\n\nkommt es für die Erteilung der Amtsannahmebescheinigung nicht an, da sie\n\n34\n\nohne sachliche Prüfung als Bestätigung des tatsächlichen Vorganges der An-\n\n35\n\nnahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausgestellt wird (Staudin-\n\n36\n\nger/Herzog, BGB, Neubearbeitung 2023, § 2368 Rn. 11 m.w.N.). Bei der Amts-\n\n37\n\nannahmebestätigung handelt es sich um eine reine Eingangsbestätigung oder\n\n38\n\nNiederschrift über die Annahmeerklärung (OLG Braunschweig, Beschluss vom\n\n39\n\n12.02.2019 – 1 W 19/17 – juris Tz. 14).\n\n40\n\nFür das Verfahren der Amtsannahmebescheinigung ist seit dem 01.01.2022\n\n41\n\neine Festgebühr nach Nr. 12413 KV zum GNotKG vorgesehen. Auch aus der\n\n42\n\nGesetzesbegründung zu dieser Neuregelung ergibt sich nicht, dass der Ertei-\n\n43\n\nlung der Amtsannahmebescheinigung eine sachliche Prüfung (wie bei einem\n\n44\n\nTestamentsvollstreckerzeugnis) vorauszugehen hätte; zudem wird dort auf das\n\n45\n\nAbstandsgebot in Bezug auf die wertabhängige Gebühr für ein Testaments-\n\n46\n\nvollstreckerzeugnis verwiesen (BTDrucksache 19/23484, S. 60). Überdies ist in\n\n47\n\nder Gesetzesbegründung ausgeführt, dass für manche Geschäfte der Testa-\n\n48\n\nmentsvollstreckerin oder des Testamentsvollstreckers die Vorlage eines öffent-\n\n49\n\nlichen Testaments und der Eröffnungsniederschrift sowie ein Nachweis der\n\n50\n\nAmtsannahme ausreichen; der zusätzlichen Vorlage der letztwilligen Verfügung\n\n51\n\nbedürfte es aber nicht, wenn – wie dies bei einem Testamentsvollstreckerzeug-\n\n52\n\nnis der Fall wäre - eine Prüfung der sich aus dieser ergebenden Voraussetzun-\n\n53\n\ngen des Testamentsvollstreckeramtes bereits Gegenstand des Verfahrens zur\n\n54\n\nErteilung des Amtsannahmenachweises durch das Nachlassgericht gewesen\n\n55\n\nwäre. Die Amtsannahmebescheinigung beschränkt sich auf die Annahmeerklä-\n\n56\n\nrung im Sinne des § 2202 BGB und verlautbart, anders als dies bei einem Tes-\n\n57\n\ntamentsvollstreckerzeugnis der Fall wäre, nicht auch, dass die vom Erblasser\n\n58\n\nangeordneten Voraussetzungen für den Beginn der betreffenden Testaments-\n\n59\n\nvollstreckung – bereits - erfüllt sind. Der Erteilung der Amtsannahmebestätigung\n\n60\n\nkönnen nur in der Person des Antragstellers liegende Umstände entgegenste-\n\n61\n\nhen, die eine Unwirksamkeit der Annahmeerklärung begründen, wie etwa eine\n\n62\n\ndem Nachlassgericht bekannte Geschäftsunfähigkeit. Ob dem vorliegenden\n\n63\n\nTestament die Anordnung einer Nacherbenvollstreckung bis zum Eintritt der\n\n64\n\nNacherbfolge gemäß § 2222 BGB zu entnehmen ist, bedarf im Rahmen der\n\n65\n\nErteilung der Amtsannahmebescheinigung keiner Prüfung.\n\n66\n\nEine Kostenentscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht ver-\n\n67\n\nanlasst.\n\n68\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70\n\n69\n\nAbs. 2 FamFG nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/381018","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-05-12/2-wx-65-23","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2106","ref_norm":"2106","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2202","ref_norm":"2202","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2222","ref_norm":"2222","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/381018","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/381018","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-05-12/2-wx-65-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/381018","retrieved":"2026-07-09 05:30:45.051867+00:00"}}