{"status":"available","doknr":"OLD381228","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2023:0503.2WX56.23.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2023-05-03","aktenzeichen":"2 Wx 56/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Beteiligten vom 03.04.2023 gegen den am\n\n7.03.2023 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts\n\nRegistergerichts – Bonn, 20 VR 4257, wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu tragen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIm Vereinsregister des im Rubrum bezeichneten Vereins ist am 28.12.2004\n\n4\n\neingetragen worden, dass der Beteiligte als Vorstandsvorsitzender aus dem Vorstand\n\n5\n\nausgeschieden ist. Aus dem chronologischen Auszug des Vereinsregisters, der auch\n\n6\n\ndie gelöschten Daten enthält, ist die ehemalige Vorstandstätigkeit des - unter Nennung\n\n7\n\nseines vollständigen Namens und Geburtsdatums eingetragenen - Beteiligten\n\n8\n\nersichtlich.\n\n9\n\nMit an das Ministerium für Justiz des Landes NRW gerichteten Schreiben vom\n\n10\n\n11.01.2023 hat der Beteiligte u.a. beantragt, dafür Sorge zu tragen, dass die Angabe\n\n11\n\nseines Geburtsdatums und die Dauer seiner Vorstandstätigkeit nicht mehr\n\n12\n\nvoraussetzungslos über das Internet verfügbar gemacht werden (Bl. 389 d.A.). Dieses\n\n13\n\nSchreiben des Beteiligten ist am 18.01.2023 an das Amtsgericht Bonn zur weiteren\n\n14\n\nVeranlassung weitergeleitet worden.\n\n15\n\nMit Schreiben vom 31.01.2023 hat die Rechtspflegerin des Registergerichts Bonn den\n\n16\n\nBeteiligten darauf hingewiesen, dass ein Widerspruchsrecht gegen die Eintragungen\n\n17\n\nim Vereinsregister nicht bestünde. Die vorhandenen Eintragungen würden den\n\n18\n\ngesetzlichen Vorgaben entsprechen. Eine eindeutige Identifizierung der\n\n19\n\nVorstandsmitglieder im Vereinsregister sei erforderlich. Dem ist der Beteiligte mit\n\n20\n\nSchreiben vom 06.03.2023, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 400 ff. d.A.),\n\n21\n\nentgegengetreten; er hat um eine rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten.\n\n22\n\nDurch am 27.03.2023 erlassenen Beschluss hat die Rechtspflegerin des\n\n23\n\nRegistergerichts den Antrag des Beteiligten auf Löschung persönlicher Daten\n\n24\n\n(Geburtsdatum) aus dem Vereinsregister zurückgewiesen (Bl. 406 f. d.A.). Zur\n\n25\n\nBegründung hat es ausgeführt, dass das Vereinsregister öffentlichen Glauben gemäß\n\n26\n\n§ 15 HGB genieße, wodurch sowohl der Rechtsverkehr als auch der Eingetragene\n\n27\n\ngeschützt werde. Der Vorstand vertrete den Verein im Rechtsverkehr. Eine eindeutige\n\n28\n\nund zweifelsfreie Identifizierung der Vorstandsmitglieder sei daher erforderlich. Nach\n\n29\n\n§§ 67 BGB, 3 Nr. 3 VRV gehöre zu den einzutragenden Daten auch das Geburtsdatum\n\n30\n\neines Mitglieds des Vorstands. Durch die Anmeldung zum Vereinsregister sei\n\n31\n\nwissentlich in Kauf genommen worden, dass die personenbezogenen Daten im\n\n32\n\nRegister für jeden zugänglich seien. Nach § 79a Abs. 3 BGB sei Art. 21 DSGVO auf\n\n33\n\npersonenbezogene Daten im Vereinsregister nicht anwendbar. Bezüglich der weiteren\n\n34\n\nEinzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 27.03.2023\n\n35\n\nBezug genommen.\n\n36\n\nGegen diesen dem Beteiligten am 28.03.2023 zugestellten Beschluss hat dieser mit\n\n37\n\nam 04.04.2023 und 11.04.2023 beim Amtsgericht Bonn eingegangenen Schreiben\n\n38\n\nvom 03.04.2023, auf dessen Inhalt bezüglich der weiteren Einzelheiten seines\n\n39\n\nVortrags Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt und beantragt, seine direkt\n\n40\n\nabrufbaren Daten im Vereinsregister zu löschen, hilfsweise die Verarbeitung seiner\n\n41\n\nDaten dahingehend einzuschränken, dass hierüber nur noch nach Glaubhaftmachung\n\n42\n\neines berechtigten Interesses im Einzelfall Auskunft erteilt wird (Bl. 409 ff. d.A.). Er hat\n\n43\n\nvorgetragen, dass nationales Recht, auf das sich das Registergericht berufe, nicht\n\n44\n\nanwendbar sei, soweit es gegen höherrangiges europäisches Recht verstoße. Die\n\n45\n\nDSGVO verdränge die widersprechenden nationalen Regelungen. Ihm stehe ein\n\n46\n\nAnspruch auf Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten gem. Art. 18 DSGVO zu.\n\n47\n\nDem werde mit einer Löschung durch „Rötung“ gemäß § 11 VRV nicht Genüge getan.\n\n48\n\nEs handele sich nicht um eine Löschung im Sinne von Art. 17 DSGVO. Denn dies\n\n49\n\nwürde voraussetzen, dass die zuvor verkörperten Informationen faktisch nicht mehr\n\n50\n\nwahrnehmbar seien. Die in Art. 23 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Ausnahmen würden\n\n51\n\nhier nicht eingreifen. Es bestehe kein allgemeines öffentliches Interesse an der\n\n52\n\nVerfügbarkeit seiner Daten. Die Daten seien aus Publizitätsgründen nicht mehr\n\n53\n\nerforderlich, da er seit 2004 nicht mehr geschäftsführender Vorstand des betroffenen\n\n54\n\nVereins sei. Die weltweit anlasslose und zweckfreie Verfügbarkeit seiner Daten greife\n\n55\n\nunverhältnismäßig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Bei einer globalen\n\n56\n\nVerfügbarmachung obliege es auch dem Registergericht dafür zu sorgen, dass den\n\n57\n\nGrundrechten volle Wirksamkeit zukomme. Demgemäß fordere Art. 6 Abs. 2 DSGVO\n\n58\n\neine präzisere Bestimmung von Maßnahmen, um eine rechtmäßige und nach Treu\n\n59\n\nund Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten. Derartige internetspezifische\n\n60\n\nNormen bestünden aber weder im Gesetzes- noch im Verordnungsrecht zu\n\n61\n\nVereinsregister in Deutschland. Art. 25 DSGVO verpflichte die Registergerichte zu\n\n62\n\neiner risikoangemessenen Gestaltung durch geeignete technische und\n\n63\n\norganisatorische Maßnahmen unter Berücksichtigung des Stands der Technik sowie\n\n64\n\nder Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der Risiken der Verarbeitung.\n\n65\n\nEntsprechendes werde in Art. 32 DSGVO gefordert. Es solle Identitätsdiebstahl und\n\n66\n\ninformationelle Belästigung mit den bereit gestellten Daten verhindert werden. Es\n\n67\n\nkomme immer wieder zu Massenabrufen von Daten aus dem Handelsregister. Es sei\n\n68\n\ndavon auszugehen, dass von diesen Massenabrufen auch seine Daten betroffen\n\n69\n\nseien. Solche Massenabrufe seien durch den legitimen Zweck der Publizität des\n\n70\n\nVereinsregisters nicht gerechtfertigt. Es sei davon auszugehen, dass diese\n\n71\n\nMassenabrufe nicht nur zu Forschungszwecken, sondern auch völlig zweckfrei und\n\n72\n\nauch kriminell genutzt werden. Vorkehrungen zum Schutz der betroffenen Personen\n\n73\n\ngebe es nicht. Mit dem Hilfsantrag verfolge er das Ziel, zumindest den zweckfreien\n\n74\n\nAbruf seiner Daten zu verhindern. Hilfsweise regt der Beteiligte an, die Sache dem\n\n75\n\nEuropäischen Gerichtshof vorzulegen.\n\n76\n\nDurch Verfügung vom 13.04.2023 hat das Registergericht die Sache dem\n\n77\n\nOberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 413 R d.A.).\n\n78\n\nII.\n\n79\n\nDie gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig,\n\n80\n\ninsbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.\n\n81\n\nIn der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg. Das Registergericht hat die\n\n82\n\nbeantragte Löschung der persönlichen Daten des Beteiligten im Vereinsregister,\n\n83\n\ninsbesondere seines Geburtsdatums, zu Recht abgelehnt. Auch der mit der\n\n84\n\nBeschwerde gestellte Antrag auf Löschung seiner direkt abrufbaren Daten im\n\n85\n\nVereinsregister und sein Hilfsantrag, die Verarbeitung seiner persönlichen Daten\n\n86\n\ndahingehend einzuschränken, dass hierüber nur noch nach Glaubhaftmachung eines\n\n87\n\nberechtigten Interesses im Einzelfall Auskunft erteilt werde, haben keinen Erfolg.\n\n88\n\nFür das Begehren des Beteiligten fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Ein\n\n89\n\nLöschungsanspruch zugunsten des Beteiligten ergibt sich nicht aus Art. 17 Abs. 1,\n\n90\n\nAbs. 2 DSGVO. Denn diese Bestimmungen gelten gemäß Art. 17 Abs. 3 lit. b)\n\n91\n\nDSGVO nicht, soweit die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen\n\n92\n\nVerpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der\n\n93\n\nMitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, notwendig ist. Hier\n\n94\n\nergibt sich eine solche Verpflichtung aus § 387 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit\n\n95\n\n§§ 3, 11 VRV. Soweit sich der Beteiligte auf Art. 18, 21 DSGVO stützt, dringt er\n\n96\n\ndamit nicht durch. Ein Widerspruchsrecht gem. Art 21 Abs. 1 DSGVO steht dem\n\n97\n\nBeteiligten gem. § 79a Abs. 3 BGB nicht zu. Dementsprechend ist auch Art. 18\n\n98\n\nAbs. 1 lit. b) DSGVO nicht einschlägig, weil diese Bestimmung das Bestehen eines\n\n99\n\nWiderspruchsrechts gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO voraussetzt, das hier aber aus\n\n100\n\nvorgenannten Gründen nicht besteht (für den Fall eines im Handelsregister\n\n101\n\neingetragenen Geschäftsführers einer GmbH ebenso: OLG Celle, Beschluss vom\n\n102\n\n24.02.2023 – 9 W 16/23). Auch § 395 FamFG ist hier nicht einschlägig. Denn die\n\n103\n\nAufnahme des Geburtsdatums und Wohnorts des Beteiligten in das\n\n104\n\nVereinsregister war im Hinblick auf § 387 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 3 S.\n\n105\n\n3 Nr. 3 VRV nicht unzulässig im Sinne von § 395 FamFG. Die Löschung durch\n\n106\n\nbloße „Rötung“ entspricht § 11 VRV.\n\n107\n\nDie Eintragung des Geburtsdatums (und des ehemaligen Wohnortes) des\n\n108\n\nBeteiligten in das Vereinsregister und die Löschung des Beteiligten durch bloße\n\n109\n\n„Rötung“ nach seinem Ausscheiden als Vorstandsvorsitzender verstößt nicht\n\n110\n\ngegen europäisches Recht. Der Einwand des Beteiligten, dass europäisches Recht\n\n111\n\nvorrangig sei und das nationale Recht verdränge, verhilft seiner Beschwerde nicht\n\n112\n\nzum Erfolg, weil das europäische Recht in der DSGVO entsprechende Ausnahmen\n\n113\n\nvorsieht und dem nationalen Gesetzgeber Regelungsinhalte belassen hat. Nach\n\n114\n\nder Gesetzesbegründung zu § 79a BGB gilt für Eintragungen im Vereinsregister der\n\n115\n\nGrundsatz der Erhaltung der Eintragung, welche den Kern des materiell-\n\n116\n\nrechtlichen Publizitätsprinzips bildet. Diese wird unter anderem dadurch geschützt,\n\n117\n\ndass Eintragungen gem. § 383Abs. 3FamFG nicht mit der Beschwerde anfechtbar\n\n118\n\nsind. Es würde dem Kern des Grundsatzes der Publizitätswirkung widersprechen,\n\n119\n\nsollten Eintragungen über einen längeren Zeitraum nicht einsehbar sein. Die\n\n120\n\nAufrechterhaltung der Leichtigkeit des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs durch\n\n121\n\nuneingeschränkt einsehbare Register ist im allgemeinen öffentlichen Interesse. Ein\n\n122\n\nWiderspruch der betroffenen Person gem. Art. 21 DSGVO, der zu einer Einschränkung\n\n123\n\nder Verarbeitung von Registerdaten führen könnte, wird deshalb durch § 79a Abs. 3\n\n124\n\nBGB auf der Grundlage des Art. 23 Abs. 1 lit. e) DSGVO ausgeschlossen. Auch\n\n125\n\ninsoweit bleibt es bei den registerrechtlichen Vorschriften über die Löschung und\n\n126\n\nBerichtigung (BT-Drs. 19/4671, 111 f.; vgl. auch BeckOK-BGB/Schöpflin, 65. Ed.,\n\n127\n\nStand 01.02.2023, § 79a Rn. 5). Ein Recht der betroffenen Person auf Löschung von\n\n128\n\nDaten, die im Vereinsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, kann nach\n\n129\n\nArt. 17 Abs. 1 DSGVO gegenüber dem registerführenden Gericht nicht geltend\n\n130\n\ngemacht werden, da die Daten im Register und den Registerakten zur Wahrnehmung\n\n131\n\neiner Aufgabe im öffentlichen Interesse gespeichert werden, sodass nach Art. 17 Abs.\n\n132\n\n3 lit. b) DSGVO ein Recht auf Löschung nicht besteht (BT-Drs. 19/4671, 111 f.; vgl.\n\n133\n\nauch BeckOK-BGB/Schöpflin, 65. Ed., Stand 01.02.2023, § 79a Rn. 7). Eine\n\n134\n\nBeschränkung des Rechts der betroffenen Person auf Einschränkung der\n\n135\n\nVerarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 DSGVO ist nicht erforderlich. Die Verarbeitung\n\n136\n\npersonenbezogener Daten im Vereinsregister oder den Registerakten ist, auch wenn\n\n137\n\ndas Recht geltend gemacht wird, nach Art. 18 Abs. 2 DSGVO weiterhin\n\n138\n\nuneingeschränkt möglich. Das Führen des Vereinsregisters ist ein wichtiges\n\n139\n\nöffentliches Interesse (vgl. auch Erwägungsgrund 73 der DSGVO), sodass die\n\n140\n\nDatenverarbeitung nicht eingeschränkt werden muss (BT-Drs. 19/4671, 111 f.; vgl.\n\n141\n\nauch BeckOK-BGB/Schöpflin, 65. Ed., Stand 01.02.2023, § 79a Rn. 8).\n\n142\n\nSoweit der Beteiligte noch vorträgt, dass seine Daten nicht mehr erforderlich seien,\n\n143\n\nweil er schon im Jahr 2004 aus dem Amt des Vorstandsvorsitzenden ausgeschieden\n\n144\n\nsei, verhilft auch dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Es ist gerade Folge der\n\n145\n\nuneingeschränkten Publizitätswirkung des Vereinsregisters, dass auch überholte\n\n146\n\nEintragungen aus dem Register ersichtlich sind, dieser Umstand vielmehr durch\n\n147\n\n„Rötung“ gekennzeichnet wird. Hierfür spricht, dass aus dem Register nicht nur die\n\n148\n\njeweils aktuelle Situation, z.B. bezüglich der Vertretungsbefugnisse, ersichtlich sein\n\n149\n\nmuss, sondern auch die früher bestehenden Vertretungsbefugnisse, weil diese im\n\n150\n\nHinblick auf die Wirksamkeit von Eintragungen, Satzungsänderungen oder\n\n151\n\nabgeschlossenen Rechtsgeschäften auch deutlich später noch von erheblicher\n\n152\n\nBedeutung sein können.\n\n153\n\nIII.\n\n154\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.\n\n155\n\nDie Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 FamFG zuzulassen. Die Frage der Wirkungen\n\n156\n\nder DSGVO auf die verschiedenen in Deutschland geführten Register hat\n\n157\n\ngrundsätzliche Bedeutung. Eine vergleichbare Rechtsfrage ist – soweit ersichtlich -\n\n158\n\nbislang für einen im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer vom OLG Celle\n\n159\n\n(aaO) entschieden worden, das aber ebenfalls die Rechtsbeschwerde zugelassen hat,\n\n160\n\nüber die noch nicht entschieden worden ist.\n\n161\n\nGeschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG)\n\n162","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/381228","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-05-03/2-wx-56-23","cited_norms":[{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 79a","ref_norm":"79a","n":3},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"VRV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":2},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VRV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/381228","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/381228","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-05-03/2-wx-56-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/381228","retrieved":"2026-07-09 05:31:25.224148+00:00"}}