{"status":"available","doknr":"OLD381663","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2023:0413.2WX259.22.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2023-04-13","aktenzeichen":"2 Wx 259/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 18.11.2022 wird der\n\nBeschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Wipperfürth vom\n\n18.10.2022, 8 VI 113/22, abgeändert und der Antrag des Beteiligten zu\n\n1) auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurückgewiesen.\n\nEine Kostenerstattung findet nicht statt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nAm 00.00.2021 ist O. E. (im Folgenden: Erblasserin) verstorben. Die Erblasserin\n\n4\n\nwar in einziger Ehe verheiratet mit dem am 00.00.1995 vorverstorbenen S. M.\n\n5\n\nE.. Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten keine Kinder. Der Beteiligte zu 1) ist\n\n6\n\nder Patensohn des Ehemanns der Erblasserin. Die Beteiligte zu 2) ist die Tochter und\n\n7\n\nAlleinerbin der am 00.00.2022 nachverstorbenen A. G., einer Freundin der\n\n8\n\nErblasserin.\n\n9\n\nDie Erblasserin hat drei vom Nachlassgericht eröffnete letztwillige Verfügungen\n\n10\n\nhinterlassen, ein gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann errichtetes\n\n11\n\nhandschriftliches Testament vom 05.09.1992 (Bl. 5 d. Testamentsakte 8 IV 114/22),\n\n12\n\nein handschriftlich von ihr verfasstes Testament vom 30.10.1999 (Bl. 41 d.\n\n13\n\nTestamentsakte 8 IV 114/22) und ein notarielles Testament vom 17.11.1999 – UR.Nr.\n\n14\n\n1760/1999 des Notars I. in Q. (Bl. 22 ff. d. Testamentsakte 8\n\n15\n\nIV 114/22).\n\n16\n\nIn dem gemeinschaftlichen Testament vom 05.09.1992 haben sich die Erblasserin und\n\n17\n\nihr Ehemann gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Weiterhin ist in dem Testament\n\n18\n\nFolgendes geregelt:\n\n19\n\n„Im Fall des Ablebens beider Ehegatten erben\n\n20\n\n1. Frau H. B., geb. 00.00.1910, den Miteigentumsanteil\n\n21\n\n1496/100.000 an dem Grundstück Flur N01, Flurstück N02, P.-straße N03 in\n\n22\n\nN., Aufteilungsplan Nr. 14\n\n23\n\n2. das restliche Vermögen erbt Herr U. J., geb. 00.00.1965“\n\n24\n\nFerner enthält das Testament einen handschriftlichen Zusatz der Frau R.\n\n25\n\nJ., wonach das Testament in ihrem Beisein errichtet worden sei. Die in dem\n\n26\n\nTestament bedachte H. B., die Mutter der Erblasserin, ist nach\n\n27\n\nErrichtung dieses Testaments vom 05.09.1992 vorverstorben.\n\n28\n\nIn den beiden Testamenten vom 30.10.1999 und 17.11.1999 hat die Erblasserin Frau\n\n29\n\nA. G., die Mutter der Beteiligten zu 2), zu ihrer alleinigen Erbin eingesetzt.\n\n30\n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.10.2021 hat der Beteiligte zu 1) die Anfechtung\n\n31\n\ndes notariellen Testaments vom 17.11.1999 erklärt.\n\n32\n\nMit notarieller Urkunde vom 22.02.2022 hat der Beteiligte zu 1) die Erteilung eines\n\n33\n\nAlleinerbscheins beantragt (Bl. 3 ff. d.A. des AG). Er hat vorgetragen, dass er alleiniger\n\n34\n\nErbe der Erblasserin sei, nachdem die Mutter der Erblasserin, Frau H. B.,\n\n35\n\nvorverstorben sei. Eine Abänderung des gemeinschaftlichen Testaments vom\n\n36\n\n05.09.1992 durch die Erblasserin sei nach dem Tod ihres vorverstorbenen Ehemannes\n\n37\n\naufgrund der Bindungswirkung seiner Einsetzung als Schlusserbe nicht mehr möglich\n\n38\n\ngewesen. Er sei als Patensohn für den Ehemann der Erblasserin wie ein eigener Sohn\n\n39\n\ngewesen.\n\n40\n\nMit notarieller Urkunde vom 14.02.2022 hat auch Frau A. G., die Mutter\n\n41\n\nder Beteiligten zu 2), die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt (Bl. 21 ff. d.A. des\n\n42\n\nAG). Frau G., und nach deren Tod die Beteiligte zu 2), haben vorgetragen,\n\n43\n\ndass die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemannes nicht an das gemeinschaftliche\n\n44\n\nTestament vom 05.09.1992 gebunden gewesen sei. Es habe keine enge Bindung\n\n45\n\nzwischen den Eheleuten E. und dem Beteiligten zu 1) bestanden. So sei der\n\n46\n\nBeteiligte zu 1) nie bei Familienfesten anwesend gewesen. Zudem sei der Beteiligte\n\n47\n\nzu 1) nur als Erbe für den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Erblasserin und ihres\n\n48\n\nEhemannes eingesetzt worden. Hierzu sei es aber nicht gekommen.\n\n49\n\nDurch Beschluss vom 18.10.2022, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 63 ff.\n\n50\n\nd.A. des AG), hat das Nachlassgericht die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags\n\n51\n\ndes Beteiligten zu 1) erforderlich sind, für festgestellt erachtet. Eine Entscheidung über\n\n52\n\nden Antrag der Mutter der Beteiligten zu 2) hat das Nachlassgericht nicht getroffen.\n\n53\n\nGegen diesen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) am 19.10.2022\n\n54\n\nzugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2) mit am 18.11.2022 beim Amtsgericht\n\n55\n\nWipperfürth eingegangenen Schriftsatz vom 18.11.2022, auf dessen Inhalt Bezug\n\n56\n\ngenommen wird (Bl. 74 ff. d.A. des AG), Beschwerde eingelegt.\n\n57\n\nDurch Beschluss vom 24.11.2022, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das\n\n58\n\nNachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem\n\n59\n\nOberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 91 d.A. des AG).\n\n60\n\nII.\n\n61\n\nDie gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig,\n\n62\n\ninsbesondere in rechter Form und Frist eingelegt worden (§§ 63 Abs. 1, Abs. 3 S. 1,\n\n63\n\n64 Abs. 1 und 2 FamFG. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 2) gem. § 59\n\n64\n\nAbs. 1 FamFG liegt vor, weil sie vorträgt, Erbin einer Erbprätendentin zu sein.\n\n65\n\nDie Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.\n\n66\n\nDer Antrag des Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Erbscheins ist unbegründet, weil\n\n67\n\ner entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts nicht Erbe der Erblasserin\n\n68\n\ngeworden ist. Die Erblasserin hat die Schlusserbeneinsetzung des Beteiligten zu 1) im\n\n69\n\ngemeinschaftlichen Testament vom 05.09.1992 durch die späteren Testamente vom\n\n70\n\n30.10.1999 und 17.11.1999 gem. §§ 2253, 2254, 2258 Abs. 1 BGB wirksam\n\n71\n\nwiderrufen. Die Erblasserin war an diesem Widerruf nicht gem. § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB\n\n72\n\ngehindert, weil die Einsetzung des Beteiligten zu 1) im Testament vom 05.09.1992\n\n73\n\nnicht gem. § 2270 BGB wechselbezüglich erfolgt ist.\n\n74\n\nEine Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in einem gemeinschaftlichen\n\n75\n\nTestament setzt gemäß § 2270 Abs. 1 BGB voraus, dass aus dem Zusammenhang\n\n76\n\ndes Motivs heraus die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung\n\n77\n\ndes anderen getroffen worden wäre, also nach dem Willen der Eheleute die eine\n\n78\n\nVerfügung mit der anderen stehen und fallen soll (KG, Beschluss vom 17.02.2021\n\n79\n\n- 6 W 1071/20, ErbR 2021, 1042-1045, Rn. 6 nach juris; Grüneberg/Weidlich, BGB,\n\n80\n\n2. Aufl. 2023, § 2270 Abs. 1 m.w.N.). Enthält das Testament - wie hier - keine\n\n81\n\nausdrückliche Bestimmung über die Wechselbezüglichkeit, ist diese durch\n\n82\n\nAuslegung zu bestimmen. Dabei muss der Inhalt der Erklärungen als Ganzes\n\n83\n\ngewürdigt werden, einschließlich der Nebenumstände, und zwar auch solcher\n\n84\n\naußerhalb der Testamentsurkunde, soweit sie im Testament angedeutet wurden;\n\n85\n\nauch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen. Für ein solches\n\n86\n\nVerhältnis zwischen der Einsetzung der Erblasserin durch ihren vorverstorbenen\n\n87\n\nMann und der Einsetzung des Beteiligten zu 1) durch die Erblasserin oder\n\n88\n\nzwischen den jeweiligen Einsetzungen des Beteiligten zu 1) durch die Erblasserin\n\n89\n\nund ihren Ehemann sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.\n\n90\n\nAuch die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 Alt. 2 BGB greift nicht ein. Ein\n\n91\n\nVerwandtschaftsverhältnis zwischen dem vorverstorbenen Ehemann der\n\n92\n\nErblasserin und dem Beteiligten zu 1) bestand nicht. Auch ein „Nahestehen“ im\n\n93\n\nSinne des § 2270 Abs. 2 Alt. 2 BGB liegt nicht vor. An den Begriff des „Nahestehens“\n\n94\n\nsind hohe Anforderungen zu stellen (Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Aufl. 2023, § 2270\n\n95\n\nRn. 9 m.w.N.). Nahestehende Personen in diesem Sinne sind nur solche, zu denen\n\n96\n\nzumindest der begünstigende Ehegatte eine derart enge innere Beziehung hat,\n\n97\n\ndass sie dem üblichen Verhältnis zu nahen Verwandten entspricht. Diesbezüglich\n\n98\n\nsind strenge Anforderungen zu stellen, um die Auslegungsregel nicht zum\n\n99\n\ngesetzlichen Regelfall werden zu lassen (OLG Koblenz, Beschluss vom\n\n100\n\n13.12.2006 – 2 U 80/06, Rn. 5 nach juris; Erman/S. Kappler/T. Kappler, BGB, 16.\n\n101\n\nAufl. 2020, § 2270 Rn. 7). Insbesondere genügt ein freundschaftliches,\n\n102\n\nungetrübtes Verhältnis insoweit nicht, da ein solches zu letztwillig bedachten\n\n103\n\nPersonen regelmäßig besteht. Dies gilt auch dann, wenn das Verhältnis durch\n\n104\n\nregelmäßige Treffen, gemeinsame Freizeitaktivitäten und die Teilnahme an\n\n105\n\nFamilienfeiern regelmäßig gepflegt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 06.10.2014\n\n106\n\n- 10 W 194/13, Rn. 48 nach juris). Der Umstand, dass es sich bei dem Begünstigten\n\n107\n\num ein „Patenkind“ handelt, genügt in der Regel ebenfalls nicht (Erman/S.\n\n108\n\nKappler/T. Kappler, BGB, 16. Aufl. 2020, § 2270 Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss\n\n109\n\nvom 10.12.2009 – 15 Wx 344/08, Rn. 33 nach juris). Hiervon ausgehend ist nicht\n\n110\n\nvon einem „Nahestehen“ des Beteiligten zu 1) zum vorverstorbenen Ehemann der\n\n111\n\nErblasserin auszugehen. Soweit die Zeugin J. in ihrer eidesstattlichen\n\n112\n\nVersicherung erklärt hat, der Beteiligte zu 1) sei nicht nur Patensohn des\n\n113\n\nvorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin gewesen, sondern von diesem „als\n\n114\n\nSohn oder Kindersatz“ betrachtet worden, reicht dies zur Annahme eines\n\n115\n\n„Nahestehens“ hier nicht aus. Denn dies sagt nichts über das tatsächliche\n\n116\n\nVerhältnis zwischen den beiden aus. Der Beteiligte zu 1) hat offenbar nicht an\n\n117\n\ngemeinsamen Feierlichkeiten der Erblasserin und ihres Ehemannes\n\n118\n\nteilgenommen, insbesondere auch nicht an den Geburtstagsfeiern des\n\n119\n\nvorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin. Es ist nichts darüber bekannt, ob ein\n\n120\n\ninniges Verhältnis zwischen beiden bestand, sie häufig Kontakt zueinander gehabt\n\n121\n\nhaben, es Zuwendungen oder Pflegeleistungen gegeben hat. Im Hinblick auf die\n\n122\n\nweiteren Ausführungen in der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin J.,\n\n123\n\nwonach die Eheleute keine eigenen Kinder hatten und es auch sonst keine nahen\n\n124\n\nVerwandten oder Freunde gab, spricht der Umstand, dass – letztlich - der Beteiligte\n\n125\n\nzu 1) als Schlusserbe eingesetzt worden ist, nicht dafür, dass es den Eheleuten\n\n126\n\ndarauf angekommen wäre, den Beteiligten zu 1) bindend einzusetzen. Es ist\n\n127\n\nvielmehr davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 1) der einzige gewesen ist, der\n\n128\n\nüberhaupt als Schlusserbe in Betracht gekommen ist. Dies spricht indes gegen\n\n129\n\neine Bindungswirkung der Einsetzung. Hätten die Eheleute eine Bindungswirkung\n\n130\n\ngewollt, hätte es vielmehr nahegelegen, dies im Testament auch anklingen zu\n\n131\n\nlassen. Im Testament vom 05.09.1992 ist aber nicht einmal erwähnt worden, dass\n\n132\n\nes sich bei dem Beteiligten zu 1) um das Patenkind des vorverstorbenen\n\n133\n\nEhemanns der Erblasserin gehandelt hat.\n\n134\n\nIII.\n\n135\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.\n\n136\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen\n\n137\n\n(§ 70 Abs. 2 FamFG).\n\n138\n\nGeschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 660.000,00 €\n\n139\n\nDie Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf den Angaben des Beteiligten zu 1),\n\n140\n\nBl. 30 d.A..","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/381663","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-04-13/2-wx-259-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2270","ref_norm":"2270","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2254","ref_norm":"2254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2258","ref_norm":"2258","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2253","ref_norm":"2253","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/381663","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/381663","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-04-13/2-wx-259-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/381663","retrieved":"2026-07-09 05:32:43.685041+00:00"}}