{"status":"available","doknr":"OLD381710","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2023:0406.17U115.22.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2023-04-06","aktenzeichen":"17 U 115/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Juli 2022 verkündete Urteil des\n\nLandgerichts Köln – 2 O 415/20 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO\n\nzurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\n3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.\n\nDem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die\n\nBeklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren\n\nBetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe\n\nvon 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n4. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird mit EUR 63.080,00\n\nfestgesetzt.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Parteien, die von 2009 bis Mai 2019 Lebensgefährten waren, schlossen am 01.\n\n4\n\nJanuar 2016 einen als „Freier-Mitarbeiter-Vertrag“ bezeichneten Vertrag, mit dem die\n\n5\n\nBeklagte, die ein Einzelunternehmen unter der Firma „Kosmetik Q.“ betreibt,\n\n6\n\nden Kläger mit der Erbringung näher bezeichneter Leistungen beauftragte. Als\n\n7\n\nVergütung wurde ein Stundenlohn in Höhe von EUR 90,00 pro Stunde oder eine\n\n8\n\npauschale Abrechnung vereinbart, zu deren Höhe keine Regelung erfolgte. Wegen der\n\n9\n\nEinzelheiten des Vertrages wird auf Anlage K1, Bl. 11 ff. GA LG, Bezug genommen.\n\n10\n\nIn der Folge stellte der Kläger der Beklagten Rechnungen auf der Basis einer\n\n11\n\nmonatlichen Pauschale von EUR 2.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer, die die Beklagte\n\n12\n\nin den Jahren 2016 und 2017 vollständig und – so die Behauptung des Klägers – in\n\n13\n\n2018 in Höhe von EUR 21.820,00 bezahlte.\n\n14\n\nMit der Klage begehrt der Kläger nun offene Rechnungsforderungen in Höhe von\n\n15\n\ninsgesamt EUR 63.080,00 sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die\n\n16\n\nKlageforderung setzt sich zusammen aus einem Restbetrag in Höhe von EUR\n\n17\n\n6.740,00 aus der Rechnung vom 27. Dezember 2018 betreffend das Jahr 2018, einem\n\n18\n\nBetrag in Höhe von EUR 11.900,00 gemäß Rechnung vom 12. Mai 2019 betreffend\n\n19\n\nden Zeitraum Januar bis Mai 2019, einem Betrag in Höhe von EUR 16.600,00 gemäß\n\n20\n\nRechnung vom 12. Dezember 2019 betreffend den Zeitraum Mai bis Dezember 2019\n\n21\n\nsowie einem Betrag in Höhe von EUR 27.840,00 gemäß Rechnung vom 28. Dezember\n\n22\n\n2020 betreffend das Jahr 2020. Der Kläger hat hierzu behauptet, als Wirtschafts- und\n\n23\n\nUnternehmensberater betriebswirtschaftliche Beratungen zugunsten der Beklagten\n\n24\n\nvertragsgemäß erbracht zu haben.\n\n25\n\nDas Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur\n\n26\n\nBegründung ausgeführt, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, welche\n\n27\n\nTätigkeiten er – jeweils gesondert für jeden abgerechneten Monat – erbracht habe.\n\n28\n\nWegen des genauen Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in\n\n29\n\nerster Instanz gestellten Anträge und der Begründung des Landgerichts wird im\n\n30\n\nEinzelnen auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.\n\n31\n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er geltend macht, das\n\n32\n\nLandgericht habe verkannt, dass er vertraglich keinen Erfolg schulde, sondern die im\n\n33\n\nVertrag aufgeführten Dienstleistungen, und zwar unabhängig von konkreten\n\n34\n\nBeratungsleistungen. Die Vergütung könne nicht davon abhängen, ob die Beklagte\n\n35\n\nLeistungen abfordere oder er einzelne Tätigkeiten nachweise. Es handele sich um eine\n\n36\n\nPauschalpreisabrede, die unter Würdigung der Interessenlage so auszulegen sei,\n\n37\n\ndass er sich in einer Art „Flatrate“ um die betriebswirtschaftlichen Belange und die\n\n38\n\nPräsenz in dem Unternehmen der Beklagten kümmere.\n\n39\n\nDer Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Juli 2022 per 04. August 2022\n\n40\n\naufzuheben, der Klage vom 30. Dezember 2022 stattzugeben und wie folgt zu\n\n41\n\nerkennen:\n\n42\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 35.240,00 zzgl. Zinsen\n\n43\n\ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit\n\n44\n\ndem 09. Juni 2020 zu zahlen.\n\n45\n\n2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 27.840,00 zzgl. Zinsen\n\n46\n\ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab\n\n47\n\nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\n48\n\n3. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in\n\n49\n\nHöhe von EUR 1.590,91 zu zahlen.\n\n50\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n51\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n52\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsverfahrens wird auf die\n\n53\n\nzweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n54\n\nII.\n\n55\n\nDie Berufung des Klägers hat nach der übereinstimmenden Überzeugung des Senats\n\n56\n\noffensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht\n\n57\n\nhat die auf Zahlung von insgesamt EUR 63.080,00 gerichtete Klage mit Recht\n\n58\n\nabgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers steht diesem aus dem „Freier\n\n59\n\nMitarbeiter Vertrag“ vom 01. Januar 2016 kein von einer Leistungserbringung\n\n60\n\nunabhängiger Anspruch auf Zahlung einer pauschalen Vergütung in Höhe von EUR\n\n61\n\n2.000,00 netto je Monat gegen seine ehemalige Lebensgefährtin zu.\n\n62\n\nHierauf ist der Kläger mit Beschluss des Senats vom 09. Januar 2023, auf den zur\n\n63\n\nVermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen wird, im Einzelnen\n\n64\n\nhingewiesen worden. Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest.\n\n65\n\nEine Stellungnahme des Klägers in der Sache ist nicht erfolgt.\n\n66\n\nIII.\n\n67\n\nDa die einen Einzelfall betreffende zugrunde liegende Rechtssache zudem keine\n\n68\n\ngrundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer\n\n69\n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht\n\n70\n\nerfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr.\n\n71\n\n2, 3 und 4 ZPO), kann der Senat zum einen über das Rechtsmittel durch Beschluss\n\n72\n\nentscheiden und kommt zum anderen eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO)\n\n73\n\nnicht in Betracht.\n\n74\n\nIV.\n\n75\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 708\n\n76\n\nNr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 47 Abs.\n\n77\n\n1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/381710","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-04-06/17-u-115-22","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/381710","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/381710","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-04-06/17-u-115-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/381710","retrieved":"2026-07-09 05:32:52.362828+00:00"}}