{"status":"available","doknr":"OLD382876","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2023:0202.4U16.22.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2023-02-02","aktenzeichen":"4 U 16/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Berufungsverfahren wird, soweit es sich gegen die frühere Beklagte zu 2\n\nrichtet, auf Antrag ihrer Prozessbevollmächtigten ausgesetzt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger und dessen Tante, die Beklagte zu 1, sind Kommanditisten der Y.\n\n4\n\nH. GmbH & Co. KG (nachfolgend: GmbH & Co. KG), einer Familiengesellschaft.\n\n5\n\nBis zu deren Tod gehörte die zu 2 beklagte Mutter des Klägers der Gesellschaft als\n\n6\n\nweitere Kommanditistin an. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung der\n\n7\n\nUnwirksamkeit von mit den Stimmen der Beklagten gefassten Gesellschafterbeschlüssen.\n\n8\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.\n\n9\n\nDer Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 30.09.2022 (OLG-\n\n10\n\nA 86 f.) gemäß §§ 246 Abs. 1, 239 ZPO u.a. die Anordnung der Aussetzung des\n\n11\n\nVerfahrens beantragt, soweit es sich gegen die im Laufe des Berufungsverfahrens ver-\n\n12\n\nstorbene Beklagte zu 2 richtet.\n\n13\n\nMit Schriftsatz vom 22.12.2022 (OLG-A 105 ff.) hat sich der Kläger als Erbe der\n\n14\n\nverstorbenen Beklagten zu 2 gemeldet und erklärt, den Rechtsstreit nicht aufnehmen\n\n15\n\nzu wollen. Er hält sich zu dieser Erklärung für befugt, weil nach der früheren Beklagten\n\n16\n\nzu 2 zwar Dauertestamentsvollstreckung angeordnet sei, der Rechtsstreit aber nicht\n\n17\n\ngegen den Testamentsvollstrecker fortzusetzen sei, weil die Testamentsvollstreckung\n\n18\n\nnicht durchführbar sei. Im Hinblick auf die Beklagte zu 1 will der Kläger das Verfahren\n\n19\n\nfortgesetzt wissen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDie Voraussetzungen für die von den Verfahrensbevollmächtigen der verstorbenen\n\n22\n\nBeklagten zu 2 beantragte Aussetzung des Berufungsverfahren gemäß §§ 239 Abs.\n\n23\n\n1, 246 Abs. 1 ZPO liegen vor. Die Beklagte zu 2 ist ausweislich der vorgelegten\n\n24\n\nSterbeurkunde (Anlage CBH 1, OLG-A 89) verstorben. Deren Prozessbevollmächtigte\n\n25\n\nhaben mit Schriftsatz vom 30.09.2022 die Aussetzung des Berufungsverfahrens\n\n26\n\nbeantragt. Danach ist das Verfahren antragsgemäß auszusetzen.\n\n27\n\n1. Wird die Partei eines Rechtsstreits – wie hier der Kläger – Alleinerbe seines Gegners\n\n28\n\n(hier der früheren Beklagten zu 2), endet das Verfahren zwar regelmäßig wegen des\n\n29\n\nVerbots des Insichprozesses in der Hauptsache (vgl. BGH, Beschluss vom\n\n30\n\n16.12.2010 – Xa ZR 81/09, juris Rn. 7; Beschluss vom 15.04.1999 – V ZR 311/97, juris\n\n31\n\nRn. 7). Das gilt im Grundsatz auch für gegen Mitgesellschafter gerichtete Klagen auf\n\n32\n\nFeststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen. Unterliegt indes die\n\n33\n\nBeteiligung der Testamentsvollstreckung, so ist der Testamentsvollstrecker zur\n\n34\n\nAufnahme des Verfahrens berufen, es sei denn, es wird ein Beschluss angefochten,\n\n35\n\nder einen Gegenstand betrifft, auf den sich seine Verwaltungsbefugnis nicht erstreckt.\n\n36\n\nEin solcher Fall liegt hier aber nicht vor.\n\n37\n\na) Während bei einem persönlich haftenden Gesellschafter nur die mit der\n\n38\n\nGesellschaftsbeteiligung verbundenen Vermögensrechte, insbesondere der Anspruch\n\n39\n\nauf das künftige Auseinandersetzungsguthaben, nicht jedoch das Mitgliedschaftsrecht\n\n40\n\nselbst der Testamentsvollstreckung unterliegen (BGH, Urteil vom 10.02.1977 – II ZR\n\n41\n\n120/75, BGHZ 68, 225 (239); Urteil vom 12.01.1998 – II ZR 23/97, NJW 1998, 1313),\n\n42\n\nist entgegen der Ansicht des Klägers (OLG-A 106) in Bezug auf den Kommanditanteil\n\n43\n\nTestamentsvollstreckung grundsätzlich uneingeschränkt möglich (BGH, Beschluss\n\n44\n\nvom 03.07.1989 – II ZB 1/89, BGHZ 108, 187 (191 ff.); Beschluss vom 05.03.2008 –\n\n45\n\nXII ZB 2/07, NJW-RR 2008, 963; Beschluss vom 14.02.2012 – II ZB 15/11, NZG 2012,\n\n46\n\n385 Rn. 14, 18; OLG Koblenz, Urteil vom 25.06.2015 – 1 U 662/14, ErbR 2017, 267,\n\n47\n\nRn.33; Strohn in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB. 4. Auflage 2020, § 177 Rn.\n\n48\n\n17; Karsten Schmidt/Grüneberg in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Auflage\n\n49\n\n022, § 177 Rn. 24).\n\n50\n\nb) Für die Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil bedarf es wegen\n\n51\n\ndessen Personenbezogenheit der Zustimmung sämtlicher Mitgesellschafter oder einer\n\n52\n\nZulassung im Gesellschaftsvertrag (BGH, Urteil vom 10.02.1977 – II ZR 120/75,\n\n53\n\nBGHZ 68, 225 (241); Urteil vom 25.02.1985 – II ZR 130/84, NJW 1985, 1953 (1984);\n\n54\n\nBeschluss vom 03.07.1989 – II ZB 1/89, BGHZ 108, 187 (191); Beschluss vom\n\n55\n\n14.02.2012 – II ZB 15/11, NZG 2012, 385 Rn. 18). Letzteres ist hier in § 17 Nr. 4 des\n\n56\n\nGesellschaftsvertrags der GmbH & Co. KG angeordnet.\n\n57\n\nc) Allerdings wird die Wirkung der Testamentsvollstreckung, wenn der Erbe – wie hier\n\n58\n\n– bereits Gesellschafter ist, unterschiedlich beurteilt. Grundsätzlich ist die Beteiligung\n\n59\n\neines Gesellschafters an einer Personengesellschaft notwendig eine einheitliche. Eine\n\n60\n\nAufspaltung der einheitlichen Beteiligung in zwei selbständige Gesellschaftsanteile\n\n61\n\nwird als unmöglich angesehen (BGH, Urteil vom 11.04.1957 – II ZR 182/55, BGHZ 24,\n\n62\n\n106 (113); Urteil vom 01.06.1987 – II ZR 259/86, BGHZ 101, 123 (129). Danach\n\n63\n\nvereinigt sich der ererbte mit dem ursprünglichen Gesellschaftsanteil des\n\n64\n\nGesellschafter-Erben zu einem einheitlichen Anteil. Bei dieser Lage wäre eine\n\n65\n\nTestamentsvollstreckung nicht möglich, weil sie mehr als den ererbten\n\n66\n\nGesellschaftsanteil erfassen würde. Der für das Erbrecht zuständige IVa. Zivilsenat\n\n67\n\ndes Bundesgerichtshofs hat jedoch von dem Grundsatz der Einheitlichkeit des\n\n68\n\nGesellschaftsanteils im Falle der Testamentsvollstreckung eine Ausnahme\n\n69\n\nzugelassen. Obwohl sich sämtliche Anteile an einer OHG in der Hand eines\n\n70\n\nGesellschafters vereinigt hatten, hat der IVa. Zivilsenat die ererbten Anteile im Hinblick\n\n71\n\nauf die Testamentsvollstreckung als fortbestehend angesehen (BGH, Urteil vom\n\n72\n\n14.05.1986 – IVA ZR 155/84, BGHZ 98, 48 (57). In seinem Beschluss vom 10.01.1996\n\n73\n\n(IV ZB 21/94, NJW 1996, 1284 (1286) hat der IV. Zivilsenat diese Rechtsprechung\n\n74\n\nbestätigt und ausdrücklich erklärt, die angeordnete Testamentsvollstreckung\n\n75\n\nverhindere die uneingeschränkte Vereinigung des schon gehaltenen und des\n\n76\n\nhinzuerworbenen Anteils. Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des\n\n77\n\nBGH hat in seinem Beschluss vom 03.07.1989 (II ZB 1/89, BGHZ 108, 187 (199), auf\n\n78\n\nden der Kläger Bezug genommen hat, offengelassen, ob er an seiner ablehnenden\n\n79\n\nHaltung aus einer Entscheidung vom 11.04.1957 (II ZR 182/55, BGHZ 24, 106-115,\n\n80\n\nRn. 15) festhält. Vorzugswürdig erscheint die Auffassung des Erbrechtssenats (wie\n\n81\n\nhier Strohn in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB. 4. Auflage 2020, § 177 Rn. 17;\n\n82\n\nKarsten Schmidt/Grüneberg in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Auflage 2022, §\n\n83\n\n177 Rn. 24). Nur die Annahme eines abspaltbaren Sondervermögens, welches der\n\n84\n\nTestamentsvollstreckung unterliegt, wird den praktischen Bedürfnissen gerecht. Die\n\n85\n\nvom II. Zivilsenat in dem Urteil vom 11.04.1957 (II ZR 182/55, BGHZ 24, 106-115, Rn.\n\n86\n\n16) aufgezeigte Würdigung, wonach in der Anordnung der Testamentsvollstreckung\n\n87\n\nfür den Fall der Vereinigung des vererbten Anteils mit einem schon gehaltenen Anteil\n\n88\n\nim Wege der Auslegung eine Erbeinsetzung unter der Auflage zu entnehmen sein\n\n89\n\nkönne, dass der Erbe einen dem Erblasseranteil entsprechenden Teil seines\n\n90\n\nGesellschaftsanteils an den Testamentsvollstrecker als Treuhänder abtritt, hängt von\n\n91\n\nder Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls ab und kann vom Senat\n\n92\n\nschon deshalb nicht beschritten werden, weil außerhalb des Wortlauts der Anordnung\n\n93\n\nder Dauertestamentsvollstreckung bedeutsame Umstände im Streitfall nicht bekannt\n\n94\n\nsind.\n\n95\n\n2. Hat ein Erblasser - wie hier - hinsichtlich einer Beteiligung an einer Gesellschaft\n\n96\n\nunbeschränkte Testamentsvollstreckung angeordnet, sind die Erben grundsätzlich\n\n97\n\ngemäß § 2205 Satz 1, § 2111 BGB von der Ausübung der Gesellschafterbefugnisse\n\n98\n\nausgeschlossen. Die den Geschäfts-/Gesellschaftsanteil betreffenden Verwaltungs-\n\n99\n\nund Vermögensrechte werden allesamt von dem Testamentsvollstrecker ausgeübt,\n\n100\n\nder hierbei an den Willen der Erben nicht gebunden ist und in seinen Kompetenzen\n\n101\n\nlediglich durch die Verbote der unentgeltlichen Verfügung nach § 2205 Satz 3 BGB\n\n102\n\nund der Begründung einer persönlichen Haftung der Erben (vgl. § 2206 BGB) sowie\n\n103\n\ndurch seine generelle Pflichtenstellung gegenüber den Erben eingeschränkt ist. Die\n\n104\n\nklageweise Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen\n\n105\n\nobliegt deshalb ebenfalls dem Testamentsvollstrecker (§ 2212 BGB), es sei denn, dass\n\n106\n\nder Testamentsvollstrecker selbst unzulässigerweise anstelle der Erben mitgestimmt\n\n107\n\nhat und insoweit seine Verwaltungsbefugnis beschränkt ist (BGH, Urteil vom\n\n108\n\n13.05.2014 – II ZR 250/12, BGHZ 201, 216-230, Rn. 14). Entsprechend sind die Erben\n\n109\n\nnicht passivlegitimiert und können nicht im Wege einer Nichtigkeitsklage in Anspruch\n\n110\n\ngenommen werden, soweit der in den Nachlass fallende Gesellschaftsanteil der\n\n111\n\nVerwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt. Ein Fall der beschränkten\n\n112\n\nVerwaltungsbefugnis im oben beschriebenen Sinne liegt hier nicht vor.\n\n113\n\n3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der Regelung des § 574,\n\n114\n\nAbs. 1, Nr. 2 i.V.m. Abs. 2, Nr. 2, ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da die\n\n115\n\nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen\n\n116\n\nRechtsprechung erforderlich ist. Dies ergibt sich daraus, dass es nach der\n\n117\n\nRechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs unklar ist, wie eine Dauertes-\n\n118\n\ntamentsvollstreckung zu behandeln ist, wenn der Erbe – wie hier – bereits\n\n119\n\nGesellschafter ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/382876","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-02-02/4-u-16-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2111","ref_norm":"2111","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2205","ref_norm":"2205","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2206","ref_norm":"2206","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2212","ref_norm":"2212","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/382876","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/382876","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-02-02/4-u-16-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/382876","retrieved":"2026-07-09 05:35:34.901109+00:00"}}