{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j2023/17_U_115_22_Beschluss_20230109","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2023:0109.17U115.22.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"17. Zivilsenat","decided":"2023-01-09","aktenzeichen":"17 U 115/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers\n\ngegen das am 21. Juli 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 2 O\n\n415/20 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss\n\nzurückzuweisen.\n\n2. Der Antrag des Klägers vom 15. November 2022 auf Gewährung von\n\nProzesskostenhilfe wird zurückgewiesen.\n\n3. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 1 Monat ab\n\nZustellung dieses Beschlusses.\n\n4. Auf den Verlust der Möglichkeit einer kostenmindernden Rücknahme bei\n\neiner förmlichen Entscheidung gemäß Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum\n\nGKG wird vorsorglich hingewiesen.\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S.\n\n1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer\n\nRechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende\n\nTatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die\n\nRechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).\n\nEbenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des\n\nRechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs.\n\n2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§\n\n22 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).\n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von insgesamt EUR 63.080,00 gerichtete Klage\n\nmit Recht abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers steht diesem aus dem\n\n„Freier Mitarbeiter Vertrag“ vom 01. Januar 2016 kein von einer Leistungserbringung\n\nunabhängiger Anspruch auf Zahlung einer pauschalen Vergütung in Höhe von EUR\n\n2.000,00 netto je Monat gegen seine ehemalige Lebensgefährtin zu.\n\n1. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft\n\nverkannt, dass der Vertrag vom 01. Januar 2016 ihm einen Anspruch auf monatliche\n\nVergütung in Höhe von EUR 2.000,00 auch ohne Erbringung und Nachweis der als\n\nVertragsgegenstand bezeichneten Leistungen gewähre. Zutreffend ist zwar, dass\n\nInhalt und Umfang der vertraglichen Vergütungsabrede nach den Grundsätzen der §§\n\n133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln ist, die ausgehend vom Wortlaut der\n\nVereinbarung auch die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände,\n\nden mit der Absprache verfolgten Zweck sowie die Interessenlage der Parteien zu\n\nberücksichtigen hat. Diese Auslegung führt im Streitfall indes nicht dazu, dass der\n\nKläger abweichend von dem in § 614 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz eine\n\npauschale Vergütung in Höhe von EUR 2.000,00 auch ohne Nachweis der Erbringung\n\nder seinerseits geschuldeten Tätigkeiten beanspruchen könnte.\n\na) Dagegen spricht bereits der Wortlaut der Vereinbarung, der an verschiedenen\n\nStellen die Erbringung von Leistungen voraussetzt. So heißt es unter Ziffer I.1 „Die\n\nGesellschaft beauftragt den Auftragnehmer mit der Ausführung nachstehender\n\nTätigkeiten…“. Gemäß Ziffer III.1 erhält der Auftragnehmer „für seine Tätigkeit eine\n\nVergütung“. Die Leistungsabhängigkeit der Vergütung ergibt sich weiter aus dem\n\nUmstand, dass als Vergütung grundsätzlich ein Betrag von 90 Euro je Stunde\n\nvorgesehen ist. Wenn im Anschluss daran in Ziffer III.1 die Möglichkeit der pauschalen\n\nAbrechnung erwähnt wird, kann dies im Zusammenhang nur so verstanden werden,\n\ndass dem Auftragnehmer hierdurch Erleichterungen bei der Abrechnung der\n\nerbrachten Leistungen gewährt werden sollten, die Vergütung aber nicht ohne jede\n\nLeistung zahlbar sein sollte. Dabei handelt es sich im Übrigen um eine Bewertung, die\n\nder Kläger in der Klageschrift noch geteilt hat.\n\nb) Dies ist auch im Zusammenhang mit Ziffer II.5 zu sehen, wonach der Kläger\n\nverpflichtet ist, „der Geschäftsleitung der Gesellschaft monatlich über den Stand seiner\n\nTätigkeit zu berichten.“\n\nVertraglich ist damit ausdrücklich eine Rechenschaftsverpflichtung vorgesehen, die zugleich das Argument des Klägers\n\nentkräftet, die Leistungsunabhängigkeit der Vergütung folge daraus, dass der Vertrag\n\nkeine Nachweispflicht für die Leistungserbringung vorsehe.\n\nc) Die Interessenlage der Parteien führt entgegen der Auffassung des Klägers\n\nebenfalls nicht zu der Annahme, dass die Vergütung leistungsunabhängig zu zahlen\n\nsei. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dies sei Ausgleich dafür, dass er sich\n\njederzeit zur Leistung bereithalten müsse, trifft dies schon deshalb nicht zu, weil ihn\n\nvertraglich gerade keine Leistungsverpflichtung trifft. Er ist gemäß Ziffer II.1 vielmehr\n\n„frei darin, die Aufträge der Gesellschaft anzunehmen oder abzulehnen.“ Eine\n\nAuslegung im Sinne des Klägers würde bei dieser vertraglichen Gestaltung zu einer\n\nunangemessenen Benachteiligung der Beklagten führen, die den Auftragnehmer auch\n\ndann vergüten müsste, wenn dieser keine Aufträge annimmt. Entgegen der\n\nAuffassung des Klägers kann eine leistungsunabhängige Vergütung auch kein\n\nAusgleich dafür sein, dass ihn das Risiko treffe, die übernommenen Aufträge\n\nwirtschaftlich im Rahmen der Pauschalzahlung auszuführen. Dieses Risiko trägt der\n\nKläger bereits deshalb nicht, weil ihm vertraglich unbenommen ist, nach Stunden\n\nabzurechnen.\n\nHierdurch unterscheidet sich der streitgegenständliche Sachverhalt im Übrigen\n\nmaßgeblich von dem Sachverhalt der Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 17.\n\nDezember 2014 – 12 U 47/14, zitiert juris), die der Kläger zur Stützung seiner Position\n\nheranzieht. Dort musste sich der Auftragnehmer gerade durchgehend zur Erbringung\n\nvon Leistungen für die Beklagte bereithalten und hierfür Arbeitnehmer vorhalten. Er\n\nmusste mithin eigene Dispositionen treffen und war vom Leistungsabruf durch die\n\nAuftraggeberin abhängig. Der dadurch eintretenden strukturellen Benachteiligung des\n\nAuftragnehmers haben die Parteien durch eine pauschale Mindestvergütung\n\nRechnung getragen. Im Streitfall besteht eine solche strukturelle Benachteiligung des\n\nKlägers indes nicht. Dieser muss sich nicht zur Leistung bereithalten und keine\n\nsonstigen Dispositionen treffen, sondern kann über die Leistungserbringung vielmehr\n\nfrei entscheiden. Wenn er Leistungen erbringt, kann er diese pauschal abrechnen und\n\nkönnte - sofern die Pauschale nicht ausreicht - sogar zur Stundenabrechnung\n\nübergehen.\n\nd) Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck des Vertrags gegen eine\n\nleistungsunabhängige Vergütung. Nach dem beiderseitigen Vortrag sollte die\n\nVereinbarung dazu dienen, steuermindernde Betriebsausgaben zu schaffen. Der\n\nSenat geht davon aus, dass die Parteien sich rechtstreu verhalten und keine\n\nSteuerhinterziehung durch Abschluss eines Scheinvertrages betreiben wollten.\n\nSteuerlich werden die Zahlungen aus diesem Vertrag zwischen Lebensgefährten indes\n\nnur anerkannt, wenn der Vertrag einem Drittvergleich standhalten würde, also so auch\n\nmit dritten Personen geschlossen worden wäre. Das wäre bei der von dem Kläger\n\nangenommenen Auslegung indes nicht der Fall. Kein Unternehmer würde mit einem\n\nDritten einen Vertrag schließen, nach dem der Dritte leistungsunabhängig zu vergüten\n\nist und frei entscheiden kann, ob er Leistungen überhaupt erbringen möchte.\n\ne) Deshalb kann auch nicht von einer abweichenden Vereinbarung durch eine\n\nnachweislose Zahlung in den Jahren 2016 und 2017 ausgegangen werden. Eine\n\nsolche hätte den steuerlichen Zweck der Vereinbarung gefährdet, den die sich damals\n\nnoch in Beziehung befindlichen Parteien gemeinsam verfolgten.\n\n2. Mit Recht hat das Landgericht danach angenommen, dass der Kläger zu Art und\n\nUmfang der erbrachten Leistungen vortragen müsse. Gegen die Annahme des\n\nLandgerichts, dass dieser Vortrag nicht in ausreichender Form erfolgt sei, wendet sich\n\ndie Berufung nicht, die allein geltend macht, das Landgericht sei zu dem Erfordernis\n\ndes Vortrags zu erbrachten Leistungen aufgrund eines fehlerhaften Verständnisses\n\nvom Pauschalcharakter der Vergütung verlangt.\n\nUngeachtet dessen teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass der Kläger\n\nnicht ausreichend dargelegt hat, in dem den Gegenstand der Klageforderung\n\nbildenden Zeitraum der Jahre 2018 – 2020 die seinerseits vertraglich geschuldeten\n\nLeistungen erbracht zu haben. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, betrifft der\n\nVortrag vielfach Leistungen, die vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt erbracht worden\n\nsind oder sich dem maßgeblichen Zeitraum mangels konkreten Vortrages nicht\n\nzuordnen lassen. Schon danach sind Klage und Berufung unbegründet. Hinzu kommt\n\nder weitere Umstand, dass die behaupteten Leistungen im Wesentlichen bereits\n\ninhaltlich nicht den Gegenstand des Vertrages betreffen. Die nach dem „Freier\n\nMitarbeiter Vertrag“ zu leistenden und zu vergütenden Tätigkeiten waren solche, die\n\nden Gewerbebetrieb der Beklagten in Form des Kosmetikstudios betreffen sollten. Die\n\nBeklagte hat unter der Firma „N.“ gehandelt und für diese\n\n„Gesellschaft“ sollte der Kläger Leistungen erbringen. Damit kommt es – entsprechend\n\ndem von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Ziel, mit der vertraglichen\n\nGestaltung Betriebskosten zu generieren und so die steuerbaren Einkünfte aus dem\n\nGewerbebetrieb zu senken - auf die Erbringung von Leistungen für das Unternehmen\n\nan. Dazu aber zählen die Leistungen im Zusammenhang mit Erwerb, Finanzierung und\n\nVerwaltung der privaten Immobilien, auf die sich der Vortrag des Klägers vor allem\n\nbezieht, nicht.\n\nII.\n\nDa die beabsichtigte Rechtsverteidigung danach keine hinreichende Aussicht auf\n\nErfolg bietet, ist der Prozesskostenhilfeantrag schon aus diesem Grunde\n\nzurückzuweisen, § 114 ZPO.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2023/17_U_115_22_Beschluss_20230109.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-01-09/17-u-115-22","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 614","ref_norm":"614","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2023/17_U_115_22_Beschluss_20230109.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2023/17_U_115_22_Beschluss_20230109.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-01-09/17-u-115-22","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2023/17_U_115_22_Beschluss_20230109.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:42.486188+00:00"}}