{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j2023/10_U_50_22_Beschluss_20230105","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2023:0105.10U50.22.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2023-01-05","aktenzeichen":"10 U 50/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.05.2022 – 32 O 290/20 – wird zurückgewiesen.\n\nNach § 319 ZPO wird das Rubrum des Urteils der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.05.2022 – 32 O 290/20 – dahingehend berichtigt, dass es nach „Beklagten,“ weiter lautet wie folgt:\n\n„Frau Notarin Q. W., A.-straße N01, XXXXX U., Drittwiderbeklagte und Streitverkündete, Rechtsanwälte, Prozessbevollmächtigte:\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nG r ü n d e :\n\nI.\n\nDer Kläger schloss mit dem Beklagten, seinem Vater, und der Mutter des Klägers\n\nunter dem 27.07.2007, UR-Nr. 1601/2007 vor der Drittwiderbeklagten einen Er-\n\nwerbsvertrag über das in der Urkunde näher bezeichnete Teileigentum. In diesem\n\nVertrag heißt es, soweit vorliegend von Relevanz, auszugsweise wie folgt:\n\n„II.\n\nDie Übertragung erfolgt auf dem Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu\n\nfolgenden Bedingungen:\n\n1. Ablösungsverpflichtung\n\nDer Erwerber verpflichtet sich, die den Rechten Abteilung III zugrunde liegenden\n\nVerbindlichkeiten vollständig abzulösen. Die eingetragenen Belastungen valutieren\n\nnach Angaben der Beteiligten wie folgt:\n\na. Z.\n\nca. 140.000,00 Euro keine Restvaluta,\n\nb. F.\n\nc. V.\n\nca. 28.000,00 Euro\n\nca. 20.000,00 Euro\n\n(…)\n\nDer Erwerber unterwirft sich wegen der Verpflichtung zur Zahlung der Ablösebeträge (…)\n\ngegenüber seinen Eltern (…) der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde\n\nin sein gesamtes Vermögen.“.\n\nWegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf Bl. 9 – 30 d.A. 32 O 290/20 LG\n\nKöln verwiesen.\n\nZur tatsächlichen Ablösung der auf dem Teileigentum lastenden Verbindlichkeiten\n\nwar ein Betrag in Höhe von 205.983,16 € erforderlich, die der Kläger durch eine ent-\n\nsprechende Darlehensaufnahme finanzierte, was gemäß des Schreibens der Streit-\n\nverkündeten vom 22.11.2007 (Bl. 37 d.A. 32 O 290/20 LG Köln) zur Löschung der\n\nBelastungen und somit zur Umschreibung des Eigentums auf den Kläger führte.\n\nNach der Auflassung vom 30.10.2008 veräußerte der Kläger das Teileigentum.\n\nAuf entsprechenden Antrag des Beklagten erteilte die Drittwiderbeklagte unter dem\n\n10.04.2019 eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde. Gegen diese Zwangsvoll-\n\nstreckung wendet sich der Kläger mit der Vollstreckungsabwehrklage. Mit Schriftsatz\n\nvom 24.03.2022 widerrief der Beklagte die Schenkung der Immobilie wegen groben\n\nUndanks.\n\nDer Kläger hat beantragt, die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzuläs-\n\nsig zu erklären; der Beklagte ist dem entgegen getreten und hat behauptet, der Klä-\n\nger habe den Kaufpreis nicht mit Eigenmitteln abgelöst, sondern die Altersversor-\n\ngung des Beklagten in Gestalt zweier Lebensversicherungen aufgelöst; wider- und\n\ndrittwiderklagend hat er Zahlung von 370.433,77 € unter Behauptung dessen, dass\n\ner Verbindlichkeiten in dieser Höhe ausgesetzt sei, verlangt.\n\nWegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sowie der\n\nFassung der erstinstanzlichen Anträge wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die\n\nAusführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 252 - 256 d.A. 32 O 290/20 LG Köln)\n\nBezug genommen.\n\nDas Landgericht hat mit Urteil vom 06.05.2022 der Klage stattgegeben und Wider-\n\nsowie Dritwiderklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der titulierte\n\nAnspruch sei durch Erfüllung erloschen; die grundbuchlich gesicherten Verbindlich-\n\nkeiten seien, was deren Löschung bereits zeige, abgelöst. Die Behauptung, der Klä-\n\nger habe hierzu Lebensversicherungen eingesetzt, sei nicht konkret vorgetragen,\n\nweil es – insbesondere – an Vortrag dazu fehle, zu welchem Zeitpunkt und in welcher\n\nHöhe eine Verwertung hätte erfolgen können. Die Widerklagen scheiterten, weil be-\n\nreits die Zusammensetzung der Widerklageforderung nicht schlüssig erläutert wor-\n\nden sei; auch sei unverständlich, warum der gleiche Betrag sowohl gegen den Kläger\n\nals auch gegen die Drittwiderbeklagte gefordert werde.\n\nWegen der Einzelheiten der Gründe wird wiederum auf die Ausführungen in der an-\n\ngefochtenen Entscheidung (Bl. 252 - 256 d.A. 32 O 290/20 LG Köln) verwiesen.\n\nDer Beklagte hat gegen dieses Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und\n\ndiese ordnungsgemäß begründet. Er meint, es bestünden keine Ansprüche gegen\n\nihn. Die Hinterlegung von 129.000,00 € werde bestritten.\n\nDer Kläger, so behauptet er, habe nicht die Grundschulden abgelöst, sondern sein –\n\ndes Beklagten – Vermögen „entkernt“. Die Widerklagesumme erkläre sich aus Scha-\n\ndensersatz, maßgebend wegen der Verwertung der Lebensversicherung und eines\n\nBankkontos; wegen der Angaben im Einzelnen wird auf Bl. 32 d.A. verwiesen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndas Urteil des LG Köln vom 06.05.2022 aufzuheben;\n\nden Kläger zu verurteilen, an ihn 370.433,77 € zu zahlen;\n\ndie Drittwiderbeklagte zu verurteilen, an ihn 370.433,77 € zu zahlen.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nEr hält die Berufung bereits für unzulässig und verteidigt im Übrigen die angefochte-\n\nne Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vor-\n\nbringens.\n\nAuch die Drittwiderbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.\n\nSie behauptet, die Abwicklung über das Notaranderkonto sei korrekt erfolgt; ohnehin\n\nsei ihre Haftung subsidiär.\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfah-\n\nren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen\n\nverwiesen.\n\nII.\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbe-\n\ngründet zurückgewiesen.\n\nDer Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine\n\nAussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die\n\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine\n\nEntscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung\n\nnicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom\n\n24.11.2022 (Bl. 125 ff. d.A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO, in welchem\n\nder Senat ausgeführt hatte wie folgt:\n\n„Die Berufung ist - noch - zulässig, hat aber in der Sache offensichtlich keine Aus-\n\nsicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf ei-\n\nner Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legen-\n\nde Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das\n\nLandgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben und Wider- sowie Drittwiderklage\n\nabgewiesen.\n\nIm Einzelnen:\n\n1. Die Klage des Klägers richtet sich gegen die Vollstreckung, die der Beklagte aus\n\nder notariellen Urkunde vom 27.07.2007 gegen ihn betreibt, mit der Behauptung der\n\nErfüllung derjenigen Zahlungspflichten, wegen derer nun Vollstreckung erfolgte.\n\nHierzu hat bereits das Landgericht wiederholend auf die Ausführungen im Einzelrich-\n\nterbeschluss des Senates vom 31.03.2021 - 10 W 3/21 - (Bl. 105 d.A.) Bezug ge-\n\nnommen, wonach der Kläger seine Behauptung der Kaufpreiserfüllung urkundlich\n\ndadurch substantiiert hat, dass er die Kreditierung der Ablösebeträge, deren Entge-\n\ngennahme durch die Drittwiderbeklagte und die Auskehr an die Grundschuldgläubi-\n\nger vorgetragen und belegt hat.\n\nBei dieser Sachlage kann sich, wie ebenfalls bereits das Landgericht ausgeführt hat,\n\nder Beklagte nicht auf die schlichte Behauptung zurückziehen, der Kläger habe die\n\nTilgung (nur) durch Verwertung seiner - des Beklagten - Lebensversicherungen er-\n\nzielt ohne jedwede Darlegung dazu, wie dies bereits rein praktisch hätte vollzogen\n\nwerden können. Insoweit wird die Behauptung einer Erfüllung der von dem Kläger\n\nnach Ziffer II. des Grundstücksübertragungsvertrages vom 27.N01.2007 übernomme-\n\nnen Ablösungsverpflichtungen hinsichtlich der dem Grundpfandrecht Abt. III Nr. 3\n\nzugrundeliegenden Verbindlichkeiten gegenüber der L. in angegebener\n\nResthöhe von ca. 140.000 Euro durch Verwertung der Lebensversicherungen des\n\nBeklagten bei der S. Lebensversicherung AG mit einem Rückkaufswert in Höhe\n\nvon 54.000 Euro (Nr. N02) und in Höhe von 30.000 Euro (N03)\n\nauch bereits durch den Akteninhalt widerlegt.\n\nDenn ebendiese Lebensversicherungen waren ausweislich Ziffer II. 2. des Ehever-\n\ntrages des Beklagten mit seiner geschiedenen Ehefrau und Mutter des Klägers vom\n\n9.5.2006 – Urk. Nr. N04 - (Bl. 208 ff., 217 d.A.) zur Sicherung der - zuvor be-\n\nnannten - dem Grundpfandrecht Abt. III Nr. 3 zugrundeliegenden Verbindlichkeiten\n\ngegenüber der L. abgetreten worden; auch der Resterlös aus dem\n\nHausverkauf Y. in Höhe von 42.000 Euro befand sich nach dem Ehevertrag\n\nauf einem als Sicherheit für die Darlehen der L. verpfändeten Konto (Bl.\n\n217). Aus dem erst nachfolgend am 27.N01.2007 abgeschlossenen Grundstücksüber-\n\ntragungsvertrag ergibt sich unter Ziffer VII. unter Bezugnahme auf Ziffer II. 2. des\n\nEhevertrages, dass diese Lebensversicherungen sowie der Erlös aus dem Hausver-\n\nkauf Y. zu diesem Zeitpunkt bereits von der Gläubigerin, der L.,\n\nvereinnahmt worden waren und es hierbei auch verbleiben soll. Mithin war der Kläger\n\nsomit nach dem Grundstückskaufvertrag verpflichtet, nur noch die durch das Grund-\n\npfandrecht in Abt. III. Nr. 3 – nach der Vereinnahmung der Lebensversicherungen\n\nund des Resterlöses aus dem Hausverkauf durch die L. - gesicherte\n\nRestverbindlichkeit in geschätzter Höhe von 140.000 Euro zu tilgen, was er auch ge-\n\ntan hat.\n\nLediglich ergänzend verweist daher der Senat darauf, dass auch eine solche – un-\n\nterstellte – Tilgung mittels Einsatzes der Lebensversicherungen jedenfalls dazu ge-\n\nführt hätte, dass der Kläger seine notarvertragliche Verpflichtung (die allein, ohne\n\ndass vereinbart worden wäre, wie, darin bestand, die Grundschulden abzulösen (Ziff.\n\nII 1 des Notarvertrages)) erfüllt hätte und selbst in diesem Fall dann die Vollstreckung\n\nder Notarurkunde nicht mehr zulässig wäre. Allenfalls wäre, den Vortrag des Beklag-\n\nten als richtig unterstellt, an Schadensersatz zu denken wegen – behauptet –\n\nrechtswidriger Verwertung der Versicherungen.\n\n2. Für ein solches Schadensersatzbegehren – welches, auch ohne dass sich der gel-\n\ntend gemachte Betrag voll erschließt, zum Gegenstand der Widerklage gemacht\n\nworden ist – fehlt es aber neuerlich an schlüssigem Vortrag, wäre doch gerade hier\n\nder Beklagte als Anspruchsteller gehalten vorzutragen, welche Verwertung welcher\n\nVersicherung auf welche Art er dem Kläger überhaupt vorwerfen will. Die - wiederhol-\n\nte - Behauptung, der Kläger habe „durch Verwertung“ der Versicherungen die Ablö-\n\nsung erreicht, reicht hierfür, worauf der Beklagte mehrfach und zuletzt durch die an-\n\ngefochtene Entscheidung hingewiesen worden ist, nicht aus, ohne dass der Beklagte\n\nin der – maßgebenden – Berufungsbegründungsfrist hierzu weiter vorgetragen hätte.\n\nAuch die wiederholte Behauptung eines Schenkungswiderrufs bleibt schon deshalb\n\nunbehelflich, weil sich hieraus kein Schadensersatz-, sondern allenfalls ein Rück-\n\nübertragungsanspruch des Grundstückes ergäbe und ohnehin der Beklagte ver-\n\nkennt, dass nicht er allein, sondern er mit seiner Frau eine Schenkung (an der ohne-\n\nhin mit Blick auf die vom Kläger übernommenen Zahlungspflichten zu zweifeln wäre)\n\nvorgenommen haben kann, es aber an Vortrag zu einem Widerruf (auch) der Frau\n\nfehlt.\n\n3. Die Drittwiderklage scheitert nicht nur an, wie bereits ausgeführt, unzureichendem\n\nVortrag, sondern spätestens an der Subsidiarität des § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO. Dass\n\nein Stufenverhältnis der Haftung besteht, verkennt der Beklagte bereits im Widerkla-\n\ngeantrag, der - obgleich die Begründung dies schon nicht trägt - die Summe von\n\n370.433,77 € zweimal, nämlich von Kläger und Drittwiderbeklagter kumulativ, in An-\n\nsatz bringt.“.\n\nHierauf ist keine Stellungnahme mehr erfolgt; die privatschriftliche Eingabe des Be-\n\nklagten selbst vom 12.12.2022 (Bl. 143 ff. d.A.) bleibt mangels Postulationsfähigkeit\n\nim Anwaltsprozess unbeachtlich.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des zweiten Rechtszuges beruht auf § 97 Abs. 1\n\nZPO, die wegen § 522 Abs. 3 ZPO gebotene Entscheidung über die vorläufige Voll-\n\nstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.\n\nBerufungsstreitwert: 558.433,77 €.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2023/10_U_50_22_Beschluss_20230105.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-01-05/10-u-50-22","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2023/10_U_50_22_Beschluss_20230105.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2023/10_U_50_22_Beschluss_20230105.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-01-05/10-u-50-22","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2023/10_U_50_22_Beschluss_20230105.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:42.551421+00:00"}}