{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j2019/7_U_28_18_Urteil_20190314","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2019:0314.7U28.18.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2019-03-14","aktenzeichen":"7 U 28/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln (7 O 14/17) vom 02.02.2018 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.\n\nDieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das klagende Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\nI.\n\nMit der Klage macht das klagende Land aus abgetretenem Recht der Firma A Elektrotechnik GmbH aus B (im Folgenden: Zedentin) Ansprüche auf Zahlung des Umsatzsteueranteils aus Werklohnforderungen aus den Jahren 2009 bis 2012 geltend.\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.\n\nDas Landgericht hat die Klage – unter geringfügiger Zurückweisung eines Teils der geltend gemachten Zinsforderung – zugesprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch der Zedentin auf Zahlung der auf ihre Leistungen entfallenden Umsatzsteuer ergebe sich im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) aus den mit der Beklagten geschlossenen Bauverträgen.\n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie rügt das Urteil als rechtsfehlerhaft. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt seien die mit der Klage verfolgten Ansprüche gegeben, jedenfalls seien sie verjährt. Wegen der Einzelheiten ihrer Berufungsangriffe wird auf die Berufungsbegründung vom 04.04.2018 (Bl. 147 ff. GA) verwiesen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 02.02.2018 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.\n\nDas klagende Land beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nDas klagende Land ist unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung der Berufung der Beklagten entgegengetreten. Dabei nimmt es im Wesentlichen Bezug auf seine erstinstanzliche Argumentation und schließt sich den Ausführungen des Landgerichts an.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2019 Bezug genommen.\n\nII.\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist in dem vom Landgericht tenorierten Umfang begründet.\n\n1. a)\n\nDas klagende Land hat den klageweise geltend gemachten Betrag in Höhe von insgesamt 505.591,18 EUR schlüssig dargelegt. Er ergibt sich aus den von Klägerseite vorgelegten Nachberechnungslisten in Anlage K3 (Bl. 28 ff. GA) unter Berücksichtigung der Korrekturlisten gemäß Anlage K6 (Bl. 45 ff., 181 ff. GA).\n\nb)\n\nZu Recht hat das Landgericht angenommen, dass dem klagenden Land aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung der auf die Rechnungen für den Zeitraum 2009 – 2012 entfallenden Umsatzsteuer i.H.v. 505.591,18 EUR zusteht. Zutreffend hat das Landgericht den entsprechenden Anspruch der Zedentin im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung unmittelbar aus den zwischen der Zedentin und der Beklagten geschlossenen Werkverträgen hergeleitet. Die insoweit zu Grunde liegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 17.05.2018 - VII ZR 157/17, juris; BGH, Beschl. v. 29.08.2018 - VII ZR 206/16, juris). Die vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lassen sich dabei auf den hiesigen Sachverhalt übertragen; dieser ist vergleichbar zu den Fallkonstellationen, die den zitierten Entscheidungen zu Grunde lagen.\n\nInsbesondere auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG kommt es danach nicht entscheidungserheblich an (BGH, Urt. v. 17.05.2018, a.a.O., Rz. 24; Senat, Urt. v. 04.08.2016 – 7 U 177/15, juris, Rz 20, 22 – bestätigt durch BGH, Beschl. v. 29.08.2018 – VII ZR 206/16, a.a.O.). Unstreitig sollte nach dem Vertragswillen der Parteien die Beklagte die Umsatzsteuer betragsmäßig tragen. Hieraus lässt sich zwanglos schließen, dass, wenn die Beklagte als Leistungsempfängerin tatsächlich nicht Steuerschuldnerin nach § 13 Buchst. b UStG war, sie den entsprechenden Betrag als Teil ihrer Gegenleistung dem leistenden Unternehmer – der Zedentin – zusätzlich schuldete. Dies gilt unabhängig davon, ob der erfolgten Festsetzung der Umsatzsteuerschuld seitens der Klägerin gegenüber der Zedentin die Vorschrift des § 176 Abs. 2 AO entgegengestanden hat, was bei Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 27 Abs. 19 UStG der Fall wäre (vgl. Senat, Urt. v. 04.08.2016 – 7 U 177/15, a.a.O.; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 29.08.2018 – VII ZR 206/16, a.a.O.). Angesichts dessen war eine Aussetzung des hiesigen Rechtsstreits bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – der das klagende Land im Übrigen mit Schriftsatz vom 06.02.2019 (Bl. 192 GA) auch widersprochen hat – nicht veranlasst. Ebenso wenig war eine Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG angezeigt (vgl. auch Senat, Urt. v. 04.08.2016 – 7 U 177/15 –, a.a.O. Rz. 22).\n\nAuch auf die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen zur Festsetzungsverjährung kommt es nicht entscheidungserheblich an. Diese steuerrechtlichen Einwendungen betreffen lediglich das Verhältnis zwischen der Zedentin und dem klagenden Land, nicht indessen das hier maßgebliche Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und der Beklagten (vgl. dazu Senat, a.a.O., Rz 20 - bestätigt durch BGH, Beschl. v. 29.08.2018 – VII ZR 206/16, a.a.O.).\n\nc)\n\nDem Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer für die Jahre 2009 – 2012 steht auch nicht die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) entgegen. Die Verjährung des Klageanspruchs ist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V.m. § 167 ZPO durch Zustellung des Mahnbescheids am 03.01.2017 gehemmt worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Der Bundesgerichtshof hat in dem vorzitierten Urteil (BGH, Urt. vom 17.05.2018 - VII ZR 157/17, a.a.O. Rz 34) ausgeführt, dass derartige Ansprüche erst mit Eintritt der Gefahr, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen, entstanden sind. Dementsprechend ist auf den von der Beklagten gestellten Erstattungsantrag vom 09.05.2014 abzustellen. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) endete demnach erst am 31.12.2017 und war mithin zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids am 03.01.2017 noch nicht abgelaufen.\n\n2.\n\nDer ausgeurteilte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m.  Art. 229 § 34 EGBGB. Die von Beklagtenseite erhobene Rüge betreffend die Höhe des Zinssatzes verfängt nicht. Entgegen der Ansicht der Berufung handelt es sich bei der Klageforderung um eine Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschrift, da die Umsatzsteuer ein unselbständiger Teil der Vergütung ist.\n\n3.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n4.\n\nFür die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die jüngst ergangenen, oben zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vollständig geklärt.\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 505.591,18 EUR","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2019-03-14/7-u-28-18","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 34","ref_norm":"229-34","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2019-03-14/7-u-28-18","retrieved":"2026-10-28 16:07:47.121060+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2019-03-14/7-u-28-18","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"7. 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