{"status":"available","doknr":"OLD161479","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2018:1207.10UF158.18.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2018-12-07","aktenzeichen":"10 UF 158/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 09.08.2018 – 222 F 31/18 - unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen zu  lit. b, dort 2. Absatz des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nIm Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Vers.-Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,5559 knappschaftlichen Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 28.02.2018, übertragen.\n\nGerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.\n\nDer Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG).\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat die Ehe der Beteiligten geschieden und zugleich zum Versorgungsausgleich entschieden; hierbei hat es, soweit vorliegend von Interesse, im Wege der internen Teilung zu Lasten eines Anrechts des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 1) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,5559 Entgeltpunkten übertragen.\n\n4\n\nHiergegen richtet sich die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1), mit welcher diese beantragt, den Ausgleichswert als Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zu übertragen, da der Ehezeitanteil des Anrechts nicht in der allgemeinen, sondern in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworben worden sei.\n\n5\n\nDer Senat hat darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren beabsichtigt sei. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; Einwände sind nicht erhoben worden.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist begründet. Die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist im schriftlichen Verfahren gem. § 68 Abs.3 S.2 FamFG wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.\n\n8\n\nDa die Wertentwicklung des betroffenen Anrechts gegenüber Anrechten aus der allgemeinen Rentenversicherung höher ist, weil knappschaftliche Entgeltpunkte nach § 82 SGB VI einen höheren Rentenartfaktor aufweisen als Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 67 SGB VI (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.03.2012 - 18 UF 338/11, FamRZ 2012, 1306), bedarf es einer entsprechenden Klarstellung im Tenor, da dieser ansonsten mehrdeutig wäre (vgl. Erman-Norpoth/Sasse, 15. Aufl. (2017), § 10, Rn. 2).\n\n9\n\nDa der ausgleichsberechtigte Ehepartner bereits über ein Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt, sind die Ansprüche auf dieses zu übertragen; dies gilt auch im Falle der Zuständigkeit eines anderen Trägers gesetzlicher Rentenversicherung (hier: Knappschaftliche Rentenversicherung), was sich bereits daraus erklärt, dass beide Rentenversicherer in § 126 SGB VI als Träger der Rentenversicherung bezeichnet und somit vom Gesetz als einheitlicher Versorgungsträger angesehen werden (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 30.08.2013 – 13 UF 475/13, FamRZ 2014, 343).\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, 3 FamFG, § 20 FamGKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/161479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2018-12-07/10-uf-158-18","cited_norms":[{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/161479","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/161479","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2018-12-07/10-uf-158-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/161479","retrieved":"2026-07-09 00:34:53.857695+00:00"}}