{"status":"available","doknr":"OLD462948","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2018:0705.10WF80.18.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2018-07-05","aktenzeichen":"10 WF 80/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Geilenkirchen vom 28.03.2018 – 11 F 231/17 – in seinem Absatz 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nUnter Zurückweisung des weitergehenden Antrags wird dem Antragsteller aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 144,00 € ab dem 01.08.2018 zu zahlen.\n\nDie Zahlungsverpflichtung ist auf höchstens 48 Monate beschränkt. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss nach § 120a ZPO abgeändert werden.\n\nDie Gebühr Nr. 1912 FamGKG wird wegen Teilerfolg des Rechtsmittels auf die Hälfte ermäßigt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat teilweise Erfolg. Nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 115 Abs. 2 ZPO ist ihm eine Ratenzahlung lediglich in Höhe von 144,00 € möglich, weswegen der angefochtene Beschluss insoweit abzuändern war.\n\n3\n\nDer Antragsteller verweist insoweit zu Recht darauf, dass ihm durch den Umstand, dass er der – mit ihm zusammen lebenden – Kindesmutter den ihr zustehenden Unterhalt nach § 1615l BGB nicht als Barzahlung erbringt, kein Nachteil entstehen darf. Ein Barunterhalt – der in der Tat lediglich unter den Voraussetzungen, die bereits das Amtsgericht dargelegt hat, berücksichtigungsfähig wäre – wird nur im Falle des Getrenntlebens geschuldet, ein einer Lebensgefährtin geleisteter Naturalunterhalt ist aber nicht gänzlich unbeachtlich, sondern im Gegenteil – auch für Zwecke der Verfahrenskostenhilfe – angemessen zu monetarisieren (vgl. BGH, Beschl. v. 09.03.2016 – XII ZB 693/14, FamRZ 2016, 887). Soweit der Antragsteller hierfür indes eine Zahlung von wöchentlich (!) 250,00 € veranschlagt, mit der er seinen Naturalunterhalt bemessen haben will, fügt sich dies schon nicht in seine wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Der Senat hat daher lediglich den weiteren Freibetrag eines volljährigen Unterhaltsschuldners (=383,00 €) in Abzug gebracht, was zu einem einzusetzenden Vermögen von dann noch 287,83 € (670,83 € wie Amtsgericht abzüglich 383,00 €) und einer Rate von 144,00 € führt.\n\n4\n\nEine Kostenentscheidung ist im Verfahren über Verfahrenskostenhilfe entbehrlich; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 113 Abs.1 FamFG, § 127 Abs.4 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/462948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2018-07-05/10-wf-80-18","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120a","ref_norm":"120a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/462948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/462948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2018-07-05/10-wf-80-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/462948","retrieved":"2026-07-09 07:58:14.905438+00:00"}}