{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2015:1211.20U204.13.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"20. Zivilsenat","decided":"2015-12-11","aktenzeichen":"20 U 204/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das am 18. November 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 168/13 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.773,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juni 2013 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens IV ZR 179/14 haben der Kläger zu 88% und die Beklagte zu 12% zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\nI.\n\nVon der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.\n\nII.\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache zum Teil Erfolg.\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der von ihm auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich des Prämienanteils, der auf den Risikoschutz entfallen ist; ihm stehen ferner gezogene Nutzungen im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB zu. Anzurechnen sind die ausgezahlten Beträge.\n\n1.\n\nDer Kläger konnte dem Vertragsschluss noch mit Schreiben vom 15. April 2013 widersprechen.\n\nDie Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der hier maßgebenden Frist von 14 Tagen erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Eine solche Belehrung ist vorliegend nicht erfolgt, wäre aber erforderlich gewesen, weil der Vertrag  ‑ wie im Senatsurteil in dieser Sache vom 2. Mai 2014 näher ausgeführt  und vom Bundesgerichtshof im Revisionsurteil vom 23. September 2015 (IV ZR 179/14) insoweit bestätigt – nicht nach dem Antragsmodell, sondern nur nach dem Policenmodell zustande kommen konnte.\n\n2.\n\nDer Kläger war noch im Jahr 2013 zum Widerspruch berechtigt. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., der vorsah, dass das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, ist auf Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht anwendbar. Das hat der Bundesgerichtshof für das vorliegende Verfahren durch Urteil vom 23. September 2015 – IV ZR 179/14 – mit für den Senat bindender Wirkung (§ 563 Abs. 2 ZPO) entschieden.\n\nDie Kündigung des Versicherungsvertrags steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen. Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (BGH, aaO, Rz. 14).\n\n3.\n\nDer Kläger kann somit dem Grunde nach die gezahlten Prämien aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) zurückverlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat. Hierbei geht der Senat von einer Gesamtprämienzahlung von 12.013,22 € entsprechend dem nicht widerlegten Vortrag der Beklagten aus.\n\nDer Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB allerdings nicht uneingeschränkt alle Prämien, die der Kläger an die Beklagte gezahlt hat, ohne hierzu durch einen wirksamen Versicherungsvertrag verpflichtet zu sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO; grundlegend BGH, VersR 2014, 817) darf im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden. In Rechnung zu stellen ist insbesondere, dass der Versicherungsnehmer während der Dauer der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen hat; diesen muss er sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung als erlangten Vermögensvorteil anrechnen lassen. Bei Lebensversicherungen kann, so der Bundesgerichtshof, etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (aaO). Abschluss- und Verwaltungskosten sowie Ratenzahlungszuschläge sind hingegen von dem Prämienrückforderungsanspruch nicht in Abzug zu bringen (vgl. BGH, VersR 2015, 1101 und 1104).\n\nDie von der Beklagten mitgeteilten Risikoanteile an den Prämien zur Lebensversicherung in Höhe von 1.038,- € hält der Senat für zutreffend. Dessen von der Beklagten angegebene Höhe hat der Kläger zwar bestritten. Gleichwohl legt der Senat den von der Beklagten angegebenen Wert gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zugrunde. Nach dieser Bestimmung kann in vermögensrechtlichen Streitigkeiten über die Höhe einer Forderung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entschieden werden, wenn die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung der Forderung in keinem Verhältnis steht. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre mit erheblichen Kosten verbunden, die in keinem Verhältnis zur Höhe des hier streitigen Risikoanteils stehen würde. Der Senat hat überdies bei einer Vertragslaufzeit von mehr als 14 Jahren bis zur Kündigung und einer zu Vertragsbeginn vereinbarten Versicherungssumme von 54.392,- DM keinen durchgreifenden Anhalt dafür, dass der von der Beklagten angegebene Wert fehlerhaft ermittelt worden ist, und übernimmt ihn daher in Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO.\n\n4.\n\nZu den Nutzungen gilt bei der hier streitgegenständlichen kapitalbildenden Lebensversicherung:\n\nDer Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB beschränkt sich auf die Erstattung tatsächlich gezogener Nutzungen (BGH, Beschl. v. 30. Juli 2012 – IV ZR 134/11 – m.w.N.). Grundsätzlich bedarf es hierzu eines entsprechenden Tatsachenvortrags des Versicherungsnehmers (BGH, aaO), der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe, etwa in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gestützt werden kann (BGH, VersR 2015, 1101 und 1104). Hierzu hat der Kläger jetzt auf die von der Beklagten erzielte Durchschnittsverzinsung von 5,189% abgestellt (GA 541). Maßgebend ist allerdings vorrangig der konkret in Bezug auf den vorliegenden Vertrag mit den Sparanteilen erzielte Gewinn, den die Beklagte mit 1.780,35 € angegeben hat. Dem ist der Kläger nicht weiter entgegengetreten.\n\n5.\n\nDanach ergibt sich folgende Gesamtberechnung:\n\n12.013,22 € (gezahlte Prämien nach Beklagtenvortrag) - 1.038,- € (Risikoanteil) + 1.780,35 € (gezogene Nutzungen) - 10.982,36 € (insgesamt ausgekehrte Beträge unter Berücksichtigung von erfolgten Teilauszahlungen)\n\n= 1.773,21 €.\n\nZinsen auf diesen Betrag stehen dem Kläger erst ab Rechtshängigkeit, d.h. ab 8. Juni 2013 (GA 273 R) zu. Das Schreiben vom 15. April 2013 (Anlage K 20; GA 84 ff.) war nicht verzugsbegründend, weil die dort erhobene Forderung auf Zahlung von 14.979,68 € weit übersetzt war (vgl. dazu BGH, VersR 2015, 1101, Rz. 49).\n\n6.\n\nEin Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht nicht. Ein Anspruch aus Verzug scheidet aus, weil der Bevollmächtigte des Klägers schon vor Verzugseintritt (hier erst mit Rechtshängigkeit) beauftragt war. Ein Schadensersatzanspruch (insbesondere wegen fehlerhafter Belehrung) ist nicht schlüssig vorgetragen.\n\n7.\n\nÜber die Hilfsanträge ist nicht zu entscheiden. Sie stehen unter der Bedingung, dass der Vertrag nicht durch einen wirksamen Widerspruch aufgelöst wurde, sondern nach Vertragsgrundsätzen abzuwickeln ist. Diese Bedingung ist nicht eingetreten.\n\n8.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Bei der Kostenquote ist der zuerkannte Betrag ins Verhältnis zur Gesamtforderung von 14.979,68 € gesetzt worden.\n\nVeranlassung zur Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht, nachdem die grundlegenden Fragen der Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags, dem wirksam gemäß § 5a VVG a.F. widersprochen worden ist, - soweit sie hier von Bedeutung sind - durch die mittlerweile ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt worden sind.\n\nDer Streitwert für die erste Instanz – insoweit unter Abänderung der Festsetzung im angefochtenen Urteil von Amts wegen – und der Streitwert für das Berufungsverfahren – insoweit unter Abänderung der Festsetzung im Senatsurteil vom 2. Mai 2014 – werden auf 12.148,20 € festgesetzt. Zur Berechnung des Streitwertes wird auf den Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 ‑ 20 W 72/14 – Bezug genommen: Vorliegend ist der gemäß der Berechnung auf S. 32 der Klageschrift zur Anrechnung gebrachte Rückkaufswert (7.511,75 €) niedriger als die beanspruchte Zinsforderung (10.343,23 €), so dass dieser in vollem Umfang auf die Zinsforderung angerechnet wird; der Zinsrest bleibt als Nebenforderung gemäß § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt. Es verbleibt der Betrag der gezahlten Prämien, den der Kläger mit 12.148,20 € angegeben hat.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2015-12-11/20-u-204-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2015-12-11/20-u-204-13","retrieved":"2026-10-28 16:03:41.642385+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2015-12-11/20-u-204-13","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"20. Zivilsenat","date":"2015-12-11","dockets":["20 U 204/13"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2015:1211.20U204.13.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:OLGK:2015:1211.20U204.13.00"},"cite_as":"OLG Köln, Urteil vom 11.12.2015 – 20 U 204/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2015-12-11/20-u-204-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. November 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 168/13 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.773,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juni 2013 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens IV ZR 179/14 haben der Kläger zu 88% und die Beklagte zu 12% zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/812","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"812","label":"§ 812 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/818","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"818","label":"§ 818 BGB","mentions":2},{"id":"ZPO/287","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"287","label":"§ 287 ZPO","mentions":2},{"id":"GKG 2004/43","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"43","label":"§ 43 GKG 2004","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/313a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"313a","label":"§ 313a ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/540","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"540","label":"§ 540 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/713","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"713","label":"§ 713 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T16:03:41.642385+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}