{"status":"available","doknr":"OLD167527","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2015:0224.19SCHH1.15.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2015-02-24","aktenzeichen":"19 SchH 1/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag vom 6.1.2015 auf Bestellung eines Einzelschiedsrichters wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller beabsichtigen die Durchführung eines Schiedsverfahrens wegen Ansprüchen aus einem zwischen ihrem Rechtsvorgänger und dem Antragsgegner geschlossenen Gesellschaftsvertrag vom 30.12.2010 (Bl. 6 ff. GA). Darin heißt es u.a.:\n\n4\n\n§ 22 Schiedsgericht\n\n5\n\n(1) Über alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, insbesondere auch über seine Wirksamkeit oder die Wirksamkeit einzelner seiner Bestimmungen, ausgenommen derjenigen Streitigkeiten, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können, entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht. Zuständigkeit, Zusammensetzung und Verfahren des Schiedsgerichts werden die Gesellschafter in einem Schiedsvertrag näher geregelt.\n\n6\n\nNachdem die Antragsteller den Antragsgegner vorgerichtlich vergeblich aufgefordert hatten, der Bestellung eines Schiedsrichters zuzustimmen, beantragen sie nunmehr, Herrn Präsidenten des Amtsgericht a.D. Dr. M als Schiedsrichter in der Streitsache mit dem Antragsgegner zu bestellen. Die Antragsteller sind der Auffassung, dass es aufgrund der einfach gelagerten Angelegenheit und aus Kostengründen sinnvoll sei, sich auf einen Schiedsrichter zu einigen.\n\n7\n\nDer Antragsgegner beantragt die Zurückweisung dieses Antrags, weil er meint, dass mangels entgegenstehender Vereinbarung ein aus drei Schiedsrichtern bestehendes Schiedsgericht zuständig sei.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDer Antrag auf Bestellung eines Einzelschiedsrichters hat keinen Erfolg.\n\n10\n\nEinen in § 22 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages vom 30.12.2010 vorgesehenen Schiedsvertrag, aus dem sich u.a. die Zusammensetzung des Schiedsgerichts ergeben soll, haben die Antragsteller nicht vorgelegt. Mangels abweichender Vereinbarung zur Bestellung eines Einzelschiedsrichters greift deshalb die gesetzliche Regelung in § 1034 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein, wonach das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern besteht. Das Bestellungsverfahren richtet sich in diesem Fall nach § 1035 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Danach bestellt jede Partei einen Schiedsrichter und diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Die Bestellung eines oder mehrerer Schiedsrichter durch das Gericht ist gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO nur dann erforderlich, wenn eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt hat oder sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen können.\n\n11\n\nEin solcher Fall ist vorliegend (noch) nicht gegeben, da die Antragsteller den Antragsgegner mit Schreiben vom 20.11.2014 (Bl. 4 f. GA) lediglich aufgefordert haben, sein Einverständnis zu erteilen, dass ein Schiedsrichter bestimmt wird, und auch mit ihrem Antrag vom 6.1.2015 die Bestimmung eines Schiedsrichters begehren, was indes – wie dargelegt - nicht den getroffenen Vereinbarungen entspricht.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n13\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 1065 Abs. 1 Satz 2, 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).\n\n14\n\nGegenstandswert für dieses Verfahren:               68.750,00 € (1/3 der streitigen Forderung)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/167527","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2015-02-24/19-schh-1-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1035","ref_norm":"1035","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1034","ref_norm":"1034","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1062","ref_norm":"1062","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1065","ref_norm":"1065","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/167527","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/167527","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2015-02-24/19-schh-1-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/167527","retrieved":"2026-07-09 00:41:33.591229+00:00"}}