{"status":"available","doknr":"OLD169784","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2014:1029.2WX298.14.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2014-10-29","aktenzeichen":"2 Wx 298/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 19.09.2014 wird der am 26.08.2014 erlassene Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamtes - Bonn vom 25.08.2014 – M2-XXX-XX – abgeändert.\n\nDer Geschäftswert für den im Grundbuch von Bonn des Amtsgerichts Bonn, Blatt XXXX, eingetragenen Grundbesitz (E-Straße) wird auf 750.000,-- € festgesetzt.\n\nDer Geschäftswert für den im Grundbuch von M des Amtsgerichts Bonn, Blatt XXXX, eingetragenen Grundbesitz (U-weg) wird auf 700.000,-- € festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Geschäftswertbeschwerde des Beteiligten zu 3), über die nach §§ 83 Abs. 1 S. 5, 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG der Einzelrichter des Senats entscheidet, ist gem. § 83 Abs. 1 S. 1 GNotKG statthaft und auch im Übrigen zulässig.\n\n3\n\nAuch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg.\n\n4\n\nDa der Verkehrswert des Grundbesitzes (§ 46 Abs. 1 GNotKG) nicht feststeht und es an sonstigen Anknüpfungspunkten mangelt, kann hier allein auf die Angaben der Beteiligten (§ 46 Abs. 2 Nr. 2, § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GNotKG) abgestellt werden; dies führt zur Festsetzung entsprechend den Angaben unter § 2 des Vertrages vom 17.05.2014.\n\n5\n\nDen auf § 52 Abs. 5 GNotKG gestützten, an die Angaben zum Nießbrauchswert anknüpfenden Überlegungen der Beteiligten zu 5) kann nicht gefolgt werden. Bei § 52 Abs. 5 GNotKG handelt es sich um eine Vorschrift zur Ableitung des Wertes eines Rechtes i.S.d. § 52 Abs. 1 GNotKG; der Gesetzgeber fingiert hier den Jahreswert des Rechtes in Höhe eines bestimmten Anteiles des Verkehrswertes. Für eine Umkehrung der Fiktion dergestalt, dass aus Angaben zum Wert des Rechtes durch Multiplikation auf den Verkehrswert des Grundstücks geschlossen werden könnte, fehlt es an einer Grundlage. Insoweit hat der Gesetzgeber in § 46 GNotKG eine abschließende Regelung getroffen. Bei einer umgekehrten Anwendung der Fiktion des § 52 Abs. 5 GNotKG würde es sich im Übrigen auch nicht um eine Heranziehung von Belastungen handeln, wie sie § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GNotKG erlaubt, hier ist an eine Belastung mit Grundpfandrechten zu denken.\n\n6\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 83 Abs. 3 GNotKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/169784","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2014-10-29/2-wx-298-14","cited_norms":[{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/169784","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/169784","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2014-10-29/2-wx-298-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/169784","retrieved":"2026-07-09 00:44:09.618233+00:00"}}