{"status":"available","doknr":"OLD173563","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2014:0709.12WF68.14.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2014-07-09","aktenzeichen":"12 WF 68/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl vom 16.10.2013 (AZ.: 31 F 123/13) in Verbindung mit dem Beschluss vom 28.03.2014 abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren in erster Instanz auf 5.000 € festgesetzt.\n\nDas Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Amtsgericht hatte den Verfahrenswert für das Verfahren erster Instanz, in dem von dem Antragsteller die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gefordert wurde, zunächst auf 50.000 € festgesetzt. Auf Anregung der Antragsgegnerin, die sich dazu auf die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 5.000 € durch den Senat für das Beschwerdeverfahren bezog, änderte das Amtsgericht den Verfahrenswert für die erste Instanz mit Beschluss vom 28.03.2014 auf 27.000 € ab. Diesen Wert hat das Amtsgericht als Zinsgewinn bei einer Zugewinnausgleichsforderung von 135.000 €, einer Verfahrensdauer von vier Jahren und einem Zinssatz von 5% berechnet. Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14.04.2014 Beschwerde eingelegt. Der Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.\n\n3\n\nDie gemäß § 59 FamGKG zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet.\n\n4\n\nDer Verfahrenswert für die erste Instanz ist abzuändern und gemäß § 42 III FamGKG auf 5.000 € festzusetzen. Wegen der Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss zur Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers betreffend die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren Bezug genommen.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 59 III FamGKG.\n\n6\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n7\n\nDie Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil angesichts der abweichenden Entscheidungen des BGH und des OLG Stuttgart die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/173563","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2014-07-09/12-wf-68-14","cited_norms":[{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/173563","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/173563","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2014-07-09/12-wf-68-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/173563","retrieved":"2026-07-09 00:48:25.824418+00:00"}}