{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2013:0201.6W21.13.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2013-02-01","aktenzeichen":"6 W 21/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 30. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18. 9. 2012 - 30 O 61/12 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDie Kosten des Rechtsstreits einschließlich der des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.\n\nG r ü n d e :\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 18. 9. 2012 hat auch in der Sache Erfolg. Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.\n\nNach dem Sach- und Streitstand wäre die Klägerin auch dann, wenn der Anlass zur Klageerhebung nicht bereits vor Rechtshängigkeit weggefallen wäre, in dem Rechtsstreit unterlegen. Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da sie - auch in der Fassung vom 26. 8. 2012 - zwar rechtsverbindlich, aber ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben worden ist. Durch diese Erklärung hat sie zwar eine Wiederholungsgefahr ausgeräumt, nicht aber den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch anerkannt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 12 Rn. 1.109).\n\nEin solcher Anspruch bestand auch nicht. Die von der Klägerin beanstandete Aussage auf der Internetseite der Beklagten verstieß nicht gegen Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Durch diese Bestimmung wird Werbung untersagt, durch die der Unternehmer dem Verbraucher von Gesetzes wegen zustehenden Rechte - wie beispielsweise Widerrufs- oder Gewährleistungsrechte - als eine Besonderheit, als eine kennzeichnende Eigenschaft („distinctive feature“, „une caractéristique propre“) seines Angebots herausstreicht und den unzutreffenden Eindruck erweckt, sein Angebot zeichne sich gegenüber den Angeboten seiner Wettbewerber durch diese Besonderheit aus. Der Tatbestand ist dagegen nicht erfüllt, wenn der Unternehmer auf die gesetzlich verbrieften Rechte nur hinweist. Die Rechte müssen als Besonderheit dargestellt, also besonders herausgehoben werden (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Rn. 10.1; Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl. 2010, Anhang zu § 3, Rn. 27). Eine Äußerung, die keine besondere Aufmerksamkeit erweckt, sondern in Schriftgröße und -gestaltung dem Angebot insgesamt entspricht und grafisch nicht besonders hervorgehoben ist, erfüllt diese Voraussetzungen nicht (KG, Beschluss vom 9. 11. 2007 - 5 W 304/07 - GRUR-RR 2008, 131, 134 - Eigentümerversand).\n\nIm vorliegenden Fall findet sich die von der Klägerin beanstandete Äußerung in dem allgemeinen Katalog der Leistungen, ohne in besonderer Weise hervorgehoben zu sein. Dieser Leistungskatalog befindet sich auch nicht, soweit sich dies den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt, an einer besonders prominenten Stelle des Internetauftritts der Beklagten, sondern lässt sich nur erreichen, wenn der von den konkreten Angeboten der Beklagten abgetrennte Menüpunkt „Leistungen“ gewählt wird. Die Klägerin selber charakterisiert die Darstellung in der Klageschrift als „gleichberechtigt und ein weiterer Unterpunkt“. Vor diesem Hintergrund wird mit der Aussage, zu den Leistungen der Beklagten gehöre ein Sicherungsschein, nicht der Anschein erweckt, dass es sich dabei um eine besondere, nur das Angebot der Beklagten kennzeichnende Eigenschaft handele. Dies gilt auch für die Formulierung, „unsere Kunden gehen kein Risiko ein: Mit Ihrer Anzahlung garantiert ein Sicherungsschein Ihre Ansprüche“, die lediglich eine Beschreibung der Funktion des Sicherungsscheins darstellt.\n\nVor diesem Hintergrund kann die beanstandete Aussage auch nicht als irreführende Werbung im Sinn der §§ 3, 5 Abs. 1 UWG gewertet werden. Sonstige Billigkeitsgesichtspunkte, die es rechtfertigen würden, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nWert für das Beschwerdeverfahren: bis 2.500 EUR","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-02-01/6-w-21-13","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-02-01/6-w-21-13","retrieved":"2026-10-28 16:01:32.169933+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2013-02-01/6-w-21-13","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"6. 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