{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j2013/2_X_Not_13_12_Urteil_20130124","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2013:0124.2X.NOT13.12.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"Senat für Notarsachen","decided":"2013-01-24","aktenzeichen":"2 X (Not) 13/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der getroffenen Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDer Kläger ist im September 2012 70 Jahre alt geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt war er in H nicht nur als Rechtsanwalt, sondern auch als Notar tätig. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen sein altersbedingtes Ausscheiden aus dem Amt als Notar. Er hält die Altersregelung der §§ 47, 48a BNotO für unwirksam und beantragt daher,\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 05.07.2012 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – die Ausübung des Notaramtes über den 30.09.2012 hinaus auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch bis zur Vollendung seines 75. Lebensjahres, zu gestatten.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie Klage ist gemäß § 111 Abs. 1 BNotO statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Regelung in den Bestimmungen der §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO, wonach das Amt des Notars mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren erlischt, ist wirksam, insbesondere mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie verstößt auch nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung auf Grund des Alters. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf seine diesbezüglichen Ausführungen in seinem in juris veröffentlichten Beschluss vom 27.03.2009 in dem Verfahren 2 X (Not) 8/09. Das gegen diesen Beschluss gerichtete Rechtsmittel des damaligen Antragstellers hat der Bundesgerichtshof durch seinen u.a. in BGHZ 185, 30 ff. veröffentlichten, in dem Verfahren NotZ 16/09 ergangenen und den Parteien ebenfalls bekannten Beschluss vom 22.03.2010 als unbegründet zurückgewiesen, und das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat die Altersgrenze von 70 Jahren für Notare vielmehr als im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EGRL 78/2000 zulässige Ungleichbehandlung angesehen und eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH verneint (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.01.2011 in dem Verfahren 1 BvR 2870/10, veröffentlicht u.a. in NJW 2011, 1131 f.).\n\nDie Klage ist deshalb unbegründet, und für eine vom Kläger angeregte Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das nach seinem Vortrag bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängige Verfahren 23239/11 besteht kein berechtigter Anlass.\n\nAls unterlegene Partei hat der Kläger gemäß §§ 111b Abs. 1 Satz 1, 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO, 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 € zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 168 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich bei dem Oberlandesgericht – Senat für Notarsachen – in Köln zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, schriftlich beim Bundesgerichtshof – Senat für Notarsachen -, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-01-24/2-x-not-13-12","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 48a","ref_norm":"48a","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111b","ref_norm":"111b","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111g","ref_norm":"111g","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-01-24/2-x-not-13-12","retrieved":"2026-10-28 16:01:04.426991+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2013-01-24/2-x-not-13-12","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"Senat für Notarsachen","date":"2013-01-24","dockets":["2 X (Not) 13/12"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2013:0124.2X.NOT13.12.00","ids":{"doknr":"NRWE-olgs/koeln/j2013/2_X_Not_13_12_Urteil_20130124","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2013:0124.2X.NOT13.12.00"},"cite_as":"OLG Köln, Urteil vom 24.01.2013 – 2 X (Not) 13/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-01-24/2-x-not-13-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der getroffenen Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. 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