{"status":"available","doknr":"OLD214894","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2011:1222.6W278.11.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2011-12-22","aktenzeichen":"6 W 278/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Streitwert in Abänderung des Beschlusses der 28. Zivilkammer vom 5.10.2011 auf 15.000 € festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig und hat in der\nSache teilweise Erfolg.\n\n3\n\nDie Kammer hat im Nichtabhilfebeschluss vom 6.12.2011 zutreffend die bisherige Rechtsprechung des Senats\ndargestellt, nach der das Interesse an der Untersagung des unberechtigten Angebots eines Films in einer\nTauschbörse mit 30.000 € bewertet worden ist. Der Senat hat jedoch seine Rechtsprechung\nmodifiziert und in einem Beschluss vom 9.9.2011 (6 W 165/11), der das Angebot eines Computerspiels in einer\nTauschbörse betraf, ausgeführt, ein solches sei zwar höher zu bewerten als das Angebot eines\nMusikalbums oder Kinofilms, weil Computerspiele in der Regel zu höheren Verkaufspreisen angeboten\nwürden; zudem werden sie in der Regel intensiver genutzt als Musikalben oder Filme. Gleichwohl sei\ndas Interesse der Antragstellerin an der gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs (lediglich)\nmit 20.000 € zu bewerten. An der früheren Rechtsprechung betreffend Kinofilme werde nicht weiter\nfestgehalten. \n\n4\n\nNach diesen Maßstäben ist der Wert des Interesses der Antragstellerin auf 15.000 € zu\nschätzen. Dabei hat der Senat dem Umstand, dass es sich nicht um einen Kinofilm handelt, kein besonderes\nGewicht beigemessen, weil nicht festgestellt werden kann, dass aus diesem Grund der Umfang der Verwertung des\nverfahrensgegenständlichen Films geringer ausgefallen wäre; vielmehr liegt dies angesichts der Anzahl\nder festgestellten IP-Adressen, von denen aus der Film angeboten worden ist (vgl. Anlage ASt 2), eher fern.\nEine derartige Differenzierung erscheint danach nicht angezeigt.\n\n5\n\nAnlass für eine Kostenentscheidung und Festsetzung des Beschwerdewertes besteht nicht, weil gem. § 68 Abs.\n 3 GKG Gerichtsgebühren nicht anfallen und Kosten nicht erstattet werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/214894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2011-12-22/6-w-278-11","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/214894","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/214894","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2011-12-22/6-w-278-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/214894","retrieved":"2026-07-09 01:33:14.902545+00:00"}}