{"status":"available","doknr":"OLD220713","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2011:0719.III1RVS138.11.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2011-07-19","aktenzeichen":"III-1 RVs 138/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort aus rechtlichen Gründen\nfreigesprochen.\n\n4\n\nDas Landgericht hat die Berufung der Staatsanwaltschaft  verworfen.\n\n5\n\nEs hat zur Sache Folgendes festgestellt:\n\n6\n\n„Der Angeklagte ist selbstständiger Schrotthändler aus N. Er hat keine Angestellten. Er fuhr im Jahr 2008\nmit seinem auf ihn zugelassenen blauen LKW Daimler Benz, amtliches Kennzeichen XX-XX 000, und sammelte Schrott ein. Am\n19.04.2008, einem Samstag, führte der Angeklagte diesen LKW im Bereich U, um Schrott zu sammeln. Der Zeuge X befand\nsich zu dieser Zeit vor dem I-Weg in U, in dem er dem N2 u.a. bei der Demontage einer Heizung half. Da er das „Bimmeln\"\ndes Schrotthändlers gehört hatte, stellte er diverse Bleche vor dem Haus ab und hielt den Angeklagten, als der mit\nseinem LKW vorbeikam; an, weil dieser die Bleche mitnehmen sollte. Der Angeklagte parkte sodann seinen LKW gegen 13.20 Uhr\nrechts auf der Straße vor dem I-Weg und stieg aus, um die Blechteile aufzuladen. Rechts neben dem LKW stand in einer -\nnicht mehr genau feststellbaren - Entfernung von wenigen Metern auf dem Vorplatz vor dem Haus der von der N2 dort geparkte\nPKW VW Fox. Vor dem PKW befand sich ein Container. Der Zeuge X reichte dem auf dem Vorplatz vor dem Haus zwischen PKW und\nLKW stehenden Angeklagten die Bleche an, welche dieser sodann über die Seitenwände auf die Ladefläche des LKW\nwarf. Eines der Bleche warf er nicht hoch genug, sodass es nicht über die Seitenwand flog, sondern von außen gegen\ndie Seitenwand der Ladefläche prallte und von dort zurückflog und gegen die A-Säule des geparkten PKW VW Fox\nder Zeugin N1 fiel und den PKW beschädigte. Es entstand eine sichtbare Eindellung im unteren Bereich der A-Säule\ndes PKW. Die Reparatur des Schadens kostete ohne Mehrwertsteuer rund 1.890,-- €.\n\n7\n\nDer Angeklagte hatte mitbekommen, dass durch seinen Fehlwurf das geparkte Fahrzeug beschädigt worden war. Er hob die\nBlechplatte vom Boden auf und warf sie auf den LKW. Er kümmerte sich nicht weiter um den Schaden, sondern beendete\nseine Ladetätigkeiten, obwohl noch nicht alle Bleche aufgeladen waren, und stieg in seinen LKW mit dem Bemerken zum\nZeugen X, er müsse sofort weg, er käme aber wieder. Er fuhr sodann davon, ohne allerdings zum Unfallort\nzurückzukehren. Der Zeuge X, dem das Verhalten des Angeklagten verdächtig vorkam, notierte sich das Kennzeichen\ndes anfahrenden LKW sofort in seinem Handy. Der sodann von ihm informierte Zeuge N rief die Polizei. Deren Fahndung im\nUmkreis blieb ergebnislos. Aufgrund des Kennzeichens konnte der Angeklagte aber als Halter ausfindig gemacht werden. Der\nAngeklagte und die Versicherung des LKW sind durch rechtskräftiges Zivilurteil des Amtsgerichts Jülich vom\n15.04.2009 u.a. zur Zahlung von 2.600,84 € Schadensersatz an Frau N2 wegen ihres beschädigten PKW verurteilt\nworden. Die Versicherung hat den Schaden inzwischen beglichen.“\n\n8\n\nDie Einlassung des Angeklagten, er sei nicht an dem I-Weg in U gewesen und habe demgemäß dort auch keinen\nSchrott aufgeladen, hat die Strafkammer insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen X für widerlegt angesehen.\n\n9\n\nZur rechtlichen Würdigung heißt es im Berufungsurteil:\n\n10\n\n„Ungeachtet dieser Feststellungen zur Sache muss der Angeklagte jedoch aus rechtlichen Gründen freigesprochen\nwerden.\n\n11\n\nDer festgestellte Sachverhalt erfüllt nicht die Voraussetzungen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach\n§ 142 StGB. „Unfall im Straßenverkehr\" im Sinne dieser Vorschrift ist nach allgemein verwendeter Definition\nein plötzliches Ereignis im Verkehr, in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert\nund unmittelbar zu einem - nicht völlig belanglosen - Schaden führt (Fischer, StGB, 58. Aufl.,\n§ 142 Rdn. 7 m.w.N.). Erforderlich ist stets, dass das schädigende Ereignis mit den spezifischen\nGefahren des fließenden oder ruhenden Straßenverkehrs in ursächlichem und unmittelbaren\nZusammenhang steht (Fischer, StGB, § 142 Rdn. 9 m.w.N.).\n\n12\n\nDies ist verneint worden bei Beschädigen eines geparkten PKW durch Gegenstände, die von einem daneben geparkten\nLKW beim Be- oder Entladen herabfallen (Beschluss des AG Tiergarten vom 16.07.2008, NJW 2008, 3728; Fischer, a.a.O.).\n\n13\n\nAuch im vorliegenden Fall hat sich bei der Beschädigung des PKW der Zeugin N kein verkehrstypisches Schadensrisiko,\ninsbesondere des Fahrzeugs des Angeklagten, unmittelbar realisiert, der Schadenseintritt stand nicht in unmittelbarem\nZusammenhang mit den spezifischen Gefahren des fließenden oder ruhenden Verkehrs. Es genügt hierbei kein\nirgendwie verkehrsbezogener Zusammenhang.\n\n14\n\nDie Kammer verkennt dabei nicht, dass unter Straßenverkehr auch der ruhende Verkehr fällt. Die Kammer\nwürde auch wie das OLG Stuttgart (Urteil vom 30.04.1969, NJW 1969, 1726) das Beschädigen eines geparkten PKW\ndurch das Herunterklappen der Bordwand eines stehenden LKW unter die Vorschrift des § 142 StGB fassen, weil insoweit\nnoch ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Gefahren des LKW - vergleichbar mit dem Öffnen der\nWagentür - herzustellen ist. Ebenso wäre wohl zu entscheiden, wenn ein Teil der - nicht ordnungsgemäß\nbefestigten - Ladung von einem LKW fällt und hierdurch ein Schaden entsteht. Im vorliegenden Fall ist jedoch kein\nTeil der Ladung vom LKW des Angeklagten gefallen. Die Blechplatte ist nach Aussage des Zeugen X - entgegen der Annahme\nim Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft - nie auf die Ladefläche des LKW gelangt - und dort etwa von einer\nnicht sachgerecht befestigten Ladung abgerutscht. Vielmehr ist das Blech, weil der Angeklagte es nicht hoch genug warf\nbzw. ihm das Blech aus der Hand rutschte, gegen die äußere Bordwand des LKW und von dort gegen den PKW geprallt.\nInsoweit hat sich aber nicht eine spezifische Gefahr des Straßenverkehrs, insbesondere des LKW, realisiert, sondern\neine Unachtsamkeit des auf dem Bürgersteig stehenden Angeklagten. Der Fall ist daher eher derjenigen - vom\nOLG Stuttgart (a.a.O.) kurz erörterten - Fallgestaltung dass einem neben der Straße an einem Neubau arbeitenden\nHandwerker der Hammer aus der Hand rutscht und gegen einen geparkten PKW fällt. Vorliegend kann es aber keinen\nUnterschied machen, ob das Blech dem Angeklagten unmittelbar aus der Hand rutscht und gegen den PKW prallt oder ob es\nerst außen gegen die Bordwand des LKW und von dort gegen den PKW fällt. Eine Ausdehnung des § 142 StGB\nauf den hier in Rede stehenden Fall würde zu einer vom Wortlaut der Vorschrift nicht mehr gedeckten Ausuferung des\nTatbestandes führen.\n\n15\n\nDas Interesse des Geschädigten an der Ermittlung des Schadensverursachers rechtfertigt kein anderes Ergebnis.\nDenn das Feststellungsinteresse besteht unabhängig davon, wo, auf welche Weise und mit welchen Mitteln der Schaden\nentstanden ist, taugt aber für sich nicht zur inhaltlichen Bestimmung des Begriffs des „Unfalls im\nStraßenverkehr\" (BGH, Urteil v. 15.11.2001 -4 StR 233/01, zitiert nach juris, Rdn. 7).“\n\n16\n\nGegen die Entscheidung des Berufungsgerichts hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt mit dem Antrag, das\nangefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.\nSie rügt die Verletzung materiellen Rechts und führt dazu aus, das Landgericht sei in seiner rechtlichen\nWürdigung der Urteilsfeststellungen zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen eines „Unfall\nim Straßenverkehr“ im Sinne des § 142 StGB nicht gegeben seien.\n\n17\n\nDer Verteidiger hat beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen. \n\n18\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft ist der Revision beigetreten. \n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDie Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der\nSache an das Landgericht.\n\n21\n\n1.\n\n22\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Zwar genügen die\nUrteilsgründe den formalen Anforderungen an die Begründung einer solchen Entscheidung. Darin werden - auf der\nGrundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung - die für erwiesenen gehaltenen Tatsachen geschildert und\ndargelegt, aus welchen Gründen das Gericht sie nicht für strafbar hält (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54.\nAuflage, § 267 Rn. 34). \n\n23\n\nDie Rechtsausführungen der Strafkammer halten rechtlicher Überprüfung aber nicht stand. Entgegen der\nAuffassung des Landgerichts handelt es sich bei der Beschädigung des Pkw um einen „Unfall im\nStraßenverkehr”, wie ihn § 142 Abs. 1 StGB voraussetzt. \n\n24\n\na)\n\n25\n\nEin Unfall in diesem Sinne ist jedes schädigende Ereignis, das mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren\nursächlich zusammenhängt. Jedoch genügt nicht jedwede ursächliche Verknüpfung des\nSchadensereignisses mit einem Verkehrsgeschehen. Nicht jeder Unfall ist schon deshalb ein „Unfall im\nStraßenverkehr” im Sinne des § 142 StGB, weil er sich im öffentlichen Verkehrsraum ereignet. Vielmehr\nsetzt die Annahme eines „Verkehrsunfalls” nach dem Schutzzweck der Norm des § 142 StGB einen\nstraßenverkehrsspezifischen Gefahrenzusammenhang voraus. In dem „Verkehrsunfall” müssen sich gerade\ndie typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben (so insgesamt BGHSt 47, 158 = NJW 2002, 626 =\nDAR 2002, 132 = VM 2002, 17 = NZV 2002, 236 = zfs 2002, 198 = VRS 102, 52; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 65, 431). Eine\nsolche Reduzierung des Tatbestandes ist erforderlich, um schädigende Geschehensabläufe von der Bewertung als\n„Verkehrsunfall“ auszuschließen, die völlig außerhalb des Straßenverkehrs liegen.\nAuszuschließen sind danach Geschehensabläufe, bei denen der öffentliche Verkehrsraum eher zufälliger\nArt und der eingetretene Schaden weniger die unmittelbare Folge eines Verkehrsvorganges als vielmehr das Ergebnis\nausschließlich verkehrsfremden Verhaltens ist (Geppert in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 142 Rn. 23;\nvgl. BGH a.a.O.). \n\n26\n\nDass sich in dem Schadensereignis ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat, kann jedenfalls dann nicht\nangenommen werden, wenn ein Verhalten schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild keine Auswirkung des allgemeinen\nVerkehrsrisikos, sondern einer deliktischen Planung ist (BGH a.a.O.).\n\n27\n\nDarüber hinaus gestaltet sich die Grenzziehung zwischen straßenverkehrstypischen und verkehrsatypischen\nSchadensrisiken schwierig (vgl. Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 142 Rn. 18/19 mit\nNachweis). Insbesondere ist die Unterscheidung zwischen fließendem und ruhendem Verkehr kein Abgrenzungskriterium.\n\n28\n\nAls Schadenereignisse im Sinne des § 142 StGB kommen nämlich auch solche im ruhenden Verkehr in Betracht,\nwenn sie verkehrsbezogene Ursachen haben (OLG Stuttgart NJW 1969, 1726; LG Bonn NJW 1975, 178; OLG Köln a.a.O.;\nSternberg-Lieben a.a.O., § 142 Rn. 14; Burmann, in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Auflage, StGB §\n142 Rn. 4). Wer sein Fahrzeug auf öffentlichem Grund abstellt, ist während der gesamten Dauer des Parkens\nVerkehrsteilnehmer (Heß in Burmann u. A., a.a.O., StVO § 1 Rn. 19). Das Be- und Entladen von haltenden oder\nparkenden Fahrzeugen ist verkehrsbezogener Teil des ruhenden Verkehrs, wenn ein innerer Zusammenhang mit der Funktion eines\nKraftfahrzeugs als Verkehrs- und Transportmittel besteht (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; Deutscher VRR 2009, 70 - abl. Anmerkung\nzu AG Tiergarten NJW 2008, 3728; Burmann a.a.O. StVG § 7 Rn. 10. Das Be- und Entladen umfasst auch Nebenverrichtungen,\ndie aufgrund ihrer notwendigen Zugehörigkeit als deren Bestandteil erscheinen (Heß a.a.O. StVO § 1 Rn.\n25).\n\n29\n\nb)\n\n30\n\nDanach ist es rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht hier einen verkehrsbezogenen Zusammenhang verneint hat. Seine im\nAnschluss an die Entscheidung des AG Tiergarten (NJW 2008, 3728) angestellte Abgrenzungserwägung, ein solcher\nZusammenhang läge nur vor, wenn der Schaden an dem Pkw durch einen vom Lkw herabgefallenen Ladungsteil verursacht\nworden wäre, greift nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen zu kurz. Ist, wie ausgeführt, das Be-\nund Entladen verkehrsbezogener Teil des ruhenden Verkehrs, dann macht es bezogen auf das Tatbestandsmerkmal \n„Unfall im Straßenverkehr“ keinen Unterschied, ob ein bereits geladener Gegenstand vom geparkten Fahrzeug\nherunterfällt oder der Schaden bereits beim Beladen des Fahrzeugs oder erst später beim Entladen entsteht\n(Deutscher a.a.O.). Dem Schutzbereich des § 142 StGB unterfallen gerade solche Geschehensabläufe im\nöffentlichen Straßenverkehr, die mit einem erhöhten Unfall- und Schadensrisiko sowie - wegen der Beteiligung\neines Fahrzeugs - mit dem Risiko eines schnellen Entfernen des Verursachers vom Unfallort und damit einem gesteigerten\nAufklärungsinteresse anderer Verkehrsteilnehmer einhergehen (vgl. Geppert a.a.O. § 142 Rn. 23). Dazu gehören\naber insbesondere auch Ladevorgänge, und zwar gerade - wie vorliegend - fehlerhafte. \n\n31\n\nIn diesem Zusammenhang führt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Vorlageverfügung zutreffend aus: \n\n32\n\n„Der Angeklagte hielt, um dem Zweck seines LKWs als Transportmittel nachzukommen. Seine Fahrten als\nSchrotthändler bestehen zwingend aus einzelnen kurzen Stopps, um den Wagen beladen zu können. Damit ist auch ein\nWegrutschen oder Abprallen der zu transportierenden Materialien eine typische, sich aus dem Verkehrsvorgang ergebende\nGefahr.“\n\n33\n\nWie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung richtig anmerkt, ist der dem Urteil des Landgerichts\nzugrunde liegende Sachverhalt damit gerade nicht vergleichbar mit der durch das Landgericht angeführten - auch vom\nOLG Stuttgart, a.a.O., kurz erörterten - Fallgestaltung, in der einem Handwerker, der neben der Straße an einem\nGebäude arbeitet, der Hammer aus der Hand rutscht und ein geparktes Fahrzeug beschädigt. Anders als in diesem\nFallbeispiel führten vorliegend nicht bloße verkehrsfremde Ursachen zu der Beschädigung des Fahrzeugs,\nsondern, da die Beschädigung durch einen Teil der Ladung erfolgte, gerade verkehrsspezifische Ursachen. Hinzu kommt,\ndass der Angeklagte anders als der (fiktive) Handwerker selbst Verkehrsteilnehmer war.\n\n34\n\nDass der Angeklagte nach Schadeneintritt mit dem Lkw davongefahren ist, belegt zusätzlich den Eintritt der\nSituation, die durch § 142 StGB verhindert werden soll. Entgegen der Auffassung des Landgerichts führt die\nAnwendung des § 142 StGB auf den hier in Rede stehenden Fall nicht zu einer vom Wortlaut der Norm nicht mehr gedeckten\nAusuferung des Tatbestandes.\n\n35\n\n2.\n\n36\n\nEine eigene Entscheidung des Senats zum Schuldspruch scheidet aus. \n\n37\n\nWird nämlich der objektiven Tatseite des § 142 Abs. 1 StGB bejaht, so werden Feststellungen zur inneren\nTatseite erforderlich, die der Senat ohnehin nicht treffen könnte. \n\n38\n\nAuch eine Aufrechterhaltung der Feststellungen zur objektiven Tatseite kommt nicht in Betracht, weil der Angeklagte\ngegen das freisprechende Urteil kein Rechtsmittel einlegen und daher die Richtigkeit dieser Feststellungen nicht angreifen\nkonnte (Meyer-Goßner a. a. O.  § 354 Rn. 23 mit Nachweisen; BGH NStZ 1999, 206 m. abl. Anm. Bauer = StV 1999,\n415 m. abl. Anm. Pauly; SenE v. 17.12.2002 - Ss 470/02 - = StraFo 2003, 144).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/220713","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2011-07-19/iii-1-rvs-138-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":12}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/220713","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/220713","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2011-07-19/iii-1-rvs-138-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/220713","retrieved":"2026-07-09 01:40:01.028906+00:00"}}