{"status":"available","doknr":"OLD221814","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2011:0603.20U114.09.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2011-06-03","aktenzeichen":"20 U 114/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Mai 2009 verkün­dete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 23 O 441/06 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, über den bereits zuerkannten Betrag von 2.604,- € nebst Zinsen hinaus an die Klägerin weitere 2.604,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 3. März 2007 zu zahlen.\n\nEs wird festgestellt, dass der unter der VS-Nr. XXX/YYYYYYYY zum 1. Januar 1995 geschlossene Krankentagegeldversicherungs­ver­trag unverändert fortbesteht und insbesondere nicht durch den von der Beklagten im Schreiben vom 3. April 2006 behaupteten Eintritt von Berufsunfähigkeit am 31. März 2006 beendet wurde.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwen­den, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nGründe \n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin - von Beruf selbständige Maklerin für Versicherungen und Finanzen - schloss bei der Beklagten\nzum 1. Januar 1995 eine Krankentagegeldversicherung nach dem Tarif ETB 21 mit einer Leistungspflicht bei\nbedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit von täglich 31,- € nach einer Karenzzeit von 21 Tagen\nab. Einbezogen waren die RB/KT 94 sowie die Tarifbedingungen (GA 30 ff.)\n\n4\n\nDie Klägerin bezog aus dieser Versicherung Leistungen. Mit Schreiben vom 3. April 2006 (GA 156) teilte die\nBeklagte der Klägerin mit, ein von ihr beauftragter Gutachter sei am 31. März 2006 zu dem Ergebnis gekommen,\ndass sie berufsunfähig sei; sie werde daher die Leistungen in Anwendung von § 19 (1) b RB/KT 94 zum 30. Juni 2006\neinstellen. Mit der Klage beansprucht die Klägerin Krankentagegeld für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis\neinschließlich 15. Dezember 2006 (5.208,- €) sowie die Feststellung des Fortbestandes der\nVersicherung.\n\n5\n\nDie Klägerin hat behauptet, sie sei in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis 15. Dezember 2006 vollständig\narbeitsunfähig gewesen. Berufsunfähig sei sie aber nicht, was sich auch daran zeige, dass sie zum 1. Januar 2007\nihre frühere Tätigkeit als Maklerin wieder aufgenommen habe.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.208,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\nBasiszinssatz seit dem 3. April 2006 zu zahlen;\n\n8\n\n2. festzustellen, dass der unter der VS-Nr. XXX/YYYYYYYY zum 1. Januar 1995 geschlossene\nKrankentagegeldversicherungsvertrag unverändert fortbesteht und insbesondere nicht durch den von der Beklagten\nim Schreiben vom 3. April 2006 behaupteten Eintritt von Berufsunfähigkeit am 31. März 2006 beendet wurde.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hat behauptet, die Klägerin sei seit dem 31. März 2006 bedingungsgemäß berufsunfähig.\nHilfsweise hat sie das Vorliegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit bestritten.\n\n12\n\nDas Landgericht hat der Zahlungsklage mit Urteil vom 13. Mai 2009, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen\nBezug genommen wird, für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 22. September 2006 stattgegeben und die Klage im übrigen\nabgewiesen. Es hat sich hierzu auf das eingeholte Gutachten des Sachverständigen PD Dr. N. bezogen, der zu dem Ergebnis\ngelangt war, dass zwar wegen der bestehenden orthopädischen Erkrankungen (vor allem einer Vorderfußdeformität)\nalleine keine Berufsunfähigkeit bestehe; Berufsunfähigkeit sei indes seit der zusätzlichen Feststellung\neiner arteriellen Verschlusserkrankung am 23. Juni 2006 eingetreten. Demgemäß hat das Landgericht\neine Beendigung der Versicherung zum 23. Juni 2006 angenommen und der Klägerin Krankentagegeld vom 1. Juli 2006 bis zum\nAblauf des Nachleistungszeitraums gemäß § 19 (1) b) RB/KT 94 am 22. September 2006 zuerkannt.\n\n13\n\nDagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge, soweit ihnen nicht stattgegeben\nworden ist, in vollem Umfang weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie an, das Versicherungsverhältnis habe\nwirksam nur beendet werden können, wenn bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit zum 31. März 2006\nvorgelegen hätte. Das habe der Gerichtsgutachter nicht bestätigt. Soweit er bedingungsgemäße\nBerufsunfähigkeit ab 23. Juni 2006 angenommen habe, sei dies rechtlich unbeachtlich, weil er damit\nrückschauend Berufsunfähigkeit festgestellt habe, was nicht zulässig sei. Frühestens sei danach\nBerufsunfähigkeit mit dem Zeitpunkt der Untersuchung durch den Gerichtssachverständigen am 23. August\n2007 denkbar. Insoweit fehle es aber an einer klaren Beendigungserklärung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt.\nIm Übrigen seien die gutachterlichen Feststellungen unzutreffend. Die arterielle Verschlusserkrankung habe\nnicht zur Berufsunfähigkeit geführt. Mindestens fehle insoweit eine schlüssige ärztliche Prognose. \n\n14\n\nDie Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.\n\n15\n\n.\n\n16\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen\nBezug genommen.\n\n17\n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 22. März 2010 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird\nauf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. T. vom 18. November 2010 verwiesen (GA 698 ff.)\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache bis auf einen Teil des Zinsanspruchs Erfolg.\n\n20\n\n1.\n\n21\n\nDie Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für den im Berufungsrechtszug noch streitigen Zeitraum vom 23.\nSeptember 2006 bis einschließlich 15. Dezember 2006 das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld von 31,- € pro\nTag, insgesamt für 84 Tage mithin 2.604,- €, zu zahlen. Dass die Klägerin in dieser Zeit\nbedingungsgemäß arbeitsunfähig war, steht nach dem vom Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen\nDr. T. fest; gegen dessen überzeugende Begutachtung hat die Beklagte keine Einwände erhoben.\n\n22\n\nDas Versicherungsverhältnis bestand während des genannten Zeitraums fort. Es ist nicht zuvor gemäß\n§ 19 (1) b) RB/KT wegen Eintritts von Berufsunfähigkeit beendet worden. Nach § 19 (1) b) Satz 2 RB/KT 94\nliegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf\nnicht absehbare Zeit zu mehr als 50% erwerbsunfähig ist. Die insoweit erforderliche Prognose ist nach der neueren\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 30. Juni 2010 - IV ZR 163/09 -, VersR 2010, 1171, Tz. 31) –\ngegebenenfalls rückschauend – für den Zeitpunkt zu stellen, zu dem der Versicherer das Ende seiner\nLeistungspflicht behauptet; für die sachverständige Beurteilung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit\nsind – so der Bundesgerichtshof – die medizinischen Befunde, d.h. alle ärztlichen Berichte und sonstigen\nUntersuchungsergebnisse, heranzuziehen und auszuwerten, die der darlegungs- und beweisbelastete Versicherer für die\nmaßgeblichen Zeitpunkte vorlegen kann. Dabei ist es - so formuliert der Bundesgerichtshof weiter - gleich, wann und zu\nwelchem Zweck die medizinischen Befunde erhoben worden sind; sie müssen keine ausdrückliche oder wenigstens\nstillschweigende ärztliche Feststellung der Berufsunfähigkeit enthalten.\n\n23\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist eine Beendigung der Krankentagegeldversicherung vorliegend zum 31. März 2006,\nwie es die Beklagte mit Schreiben vom 3. April 2006 behauptet hatte, ausgeschlossen. Die zu diesem Zeitpunkt erhobenen\nund von den beauftragten Gutachtern Dr. E./Dr. Q. ausgewerteten Befunde (Hüftbeschwerden, Vorderfußdeformität),\nauf die die Beklagte die Vertragsbeendigung gestützt hatte, haben nach den überzeugenden und von der Beklagten\ninsoweit auch nicht angegriffenen Feststellungen des erstinstanzlich herangezogenen Sachverständigen Dr. N. (noch) nicht\nzur bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit geführt.\n\n24\n\nNach Auffassung des Senats ist der Versicherungsvertrag auch nicht dadurch beendet worden, dass bei der Klägerin am\n23. Juni 2006 eine arterielle Verschlusserkrankung festgestellt worden ist, die nach der Wertung des Sachverständigen\nDr. N. in seinem Gutachten vom 26. Oktober 2007 nunmehr unter Einschluss der orthopädischen Beschwerden\nbedingungsgemäße Berufsunfähigkeit herbeigeführt haben soll. Dieser Befund ist der Beklagten erst mit\nder Übersendung des Gutachtens von Dr. N. und damit erst mehrere Monate nach dem hier streitigen Leistungszeitraum\nbekannt geworden. Auf diesen Befund konnte sich die Beklagte zur Geltendmachung einer Beendigung des\nVersicherungsverhältnisses frühestens berufen, nachdem sie hiervon Kenntnis erlangt hatte. Der Senat entnimmt der\nangeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass der Versicherer gehalten ist, das Ende des\nVersicherungsverhältnisses wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit unter Angabe des Zeitpunkts der von ihm\nangenommenen Beendigung und der dieser Bewertung zugrunde liegenden medizinischen Befunde gegenüber dem\nVersicherungsnehmer konkret geltend zu machen, denn der Bundesgerichtshof verlangt, dass der Versicherer ein Ende seiner\nLeistungspflicht behaupten muss. Dieses Erfordernis folgt zwar nicht aus dem Wortlaut des § 19 (1) b) RB/KT94, denn\ndanach endet das Versicherungsverhältnis ohne weiteres mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Gleichwohl ist es\nangesichts der erheblichen Konsequenzen, die der Eintritt der Berufsunfähigkeit für die Krankentagegeldversicherung\nnach sich zieht, unabdingbar, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber Klarheit schafft, auf welcher\nmedizinischen Grundlage und ab welchem Zeitpunkt er den Vertrag als beendet ansieht. Gerade dann, wenn auch ein medizinischer\nBefund ausreichen soll, der sich nicht zur Frage der Berufsunfähigkeit verhält, muss der Versicherer dem\nVersicherungsnehmer verdeutlichen, dass er, der Versicherer, aufgrund der ihm bekannt gewordenen Befunde den Schluss auf\neine Berufsunfähigkeit zieht und die Krankentagegeldversicherung demgemäß für beendet hält. \n\n25\n\nDie Beklagte hat zwar nach Übersendung des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. N.\nmit Schriftsatz vom 22. Januar 2008 erklärt, die Klägerin sei aufgrund der im Gutachten im Einzelnen\naufgeführten zahlreichen neuen Krankheitsbilder seit dem 23. Juni 2006 berufsunfähig. Sie mag damit einen neuen,\nweiteren Beendigungszeitpunkt behauptet haben. Eine Beendigung des Krankentagegeldversicherungsvertrags ist gleichwohl zu\ndiesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Alleine aus der am 23. Juni 2006 diagnostizierten arteriellen Verschlusserkrankung\nfolgt die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht. Die Feststellungen des Sachverständigen Dr. N. sind\nvielmehr dahin zu verstehen, dass sich aus der Gesamtheit der bei der Gutachtenerstattung vorliegenden Befunde\nbedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ergeben soll. Diese zusammenfassende Begutachtung ist ein weiterer,\nentscheidender Befund, der – sollte er zutreffend sein - die Annahme von Berufsunfähigkeit rechtfertigen\nkönnte. Dieser Befund lag indes erst mit der Gutachtenerstattung am 26. Oktober 2007 vor und konnte erst ab diesem\nZeitpunkt die Grundlage für die Behauptung eines späteren Beendigungszeitpunktes sein.\n\n26\n\nDer Krankentagegeldversicherungsvertrag ist auf der Grundlage des erst zum 26. Oktober 2007 erhobenen medizinischen\nBefundes durch Dr. N. auch nicht rückwirkend zum 23. Juni 2006 beendet worden. In der obergerichtlichen Rechtsprechung\nist anerkannt, dass eine rückwirkende Feststellung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit in der\nKrankentagegeldversicherung nicht zulässig ist (vgl. OLG Karlruhe, VersR 2004, 230; OLG Saarbrücken, r+s 2005,\n515). Ob diese Rechtsprechung durch die neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 2010 (aaO) überholt\nist (so Rixecker, ZfS 2010, 517; Fuchs, juris-PR-VersR 9/2010, Anm. 2), mag dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall ist\ndie – etwas anders gelagerte – Problematik zu beurteilen, ob ein tatsächlich erhobener,\nBerufsunfähigkeit rechtfertigender Befund (hier die Erstellung des Sachverständigengutachtens) erst ab seiner\nErhebung zur Vertragsbeendigung führen kann oder ob ein solcher Befund, wenn er Berufs-unfähigkeit für einen\nschon in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt (mithin insoweit „rückwirkend“) annimmt, auch zu einer\n„rückwirkenden“ Beendigung des Krankentagegeldversicherungsvertrags führt. Dies ist nach Auffassung\ndes Senats zu verneinen. § 19 (I) b) RB/KT geht davon aus, dass der Versicherer, bevor er Berufsunfähigkeit und\neine daraus folgende Vertragsbeendigung behauptet, medizinische Befunde beizieht und auswertet. Berufsunfähigkeit kann\nder Versicherer nur auf solche Befunde stützen, die er zur Begründung seiner Entscheidung vorliegen hatte (so\nausdrücklich BGH, aaO, Tz. 31). Die bloße Existenz der Befunde reicht mithin zur Annahme von Berufsunfähigkeit\nnicht aus, solange der Versicherer daraus nicht den dem Versicherungsnehmer mitzuteilenden Schluss zieht, das\nVertragsverhältnis ende wegen Berufsunfähigkeit. Der Versicherer darf den Versicherungsnehmer nicht darüber\nim Unklaren lassen, wann aus seiner Sicht der Versicherungsschutz endet. Daraus folgt zugleich, dass es nicht im Belieben\ndes Krankentagegeldversicherers stehen kann, zu welchem Zeitpunkt er sich auf eine Vertragsbeendigung wegen\nBerufsunfähigkeit stützen will. Auch wenn die ihm vorliegenden Befunde die Annahme einer schon länger\nbestehenden Berufsunfähigkeit rechtfertigen sollten, kann er daraus Folgerungen für das Bestehen des\nVersicherungsverhältnisses erst ab dem Zeitpunkt herleiten, zu dem er dem Versicherungsnehmer diese Befunde mitteilt\nund als deren Folge die Vertragsbeendigung behauptet. \n\n27\n\nÜberträgt man diese primär für die außergerichtliche Sachbehandlung maßgebenden\nGrundsätze auf den hier gegebenen Sonderfall, dass sich Berufsunfähigkeit erst aus einem gerichtlich eingeholten\nGutachten für einen späteren als den vom Versicherer zunächst behaupteten Zeitpunkt, aber für einen\nZeitpunkt vor Erstellung des Gutachtens ergibt, dann kann der Versicherer zwar den mit dem Gutachten erhobenen Befund einer\n– neuen – Beendigungsentscheidung zugrunde legen; Beendigung kann in einem solchen Fall aber erst ab Vorliegen\ndes Befundes für die Zukunft und nicht rückwirkend angenommen werden.\n\n28\n\nFür den vorliegenden Fall bedeutet dies: Der maßgebliche (neue) Befund, der die Beklagte ggf. dazu hätte\nveranlassen können, einen vom zunächst angenommenen Beendigungszeitpunkt (31. März 2006) abweichenden\nspäteren Zeitpunkt, zu dem der Krankentagegeldversicherungsvertrag beendet worden sein soll, zu behaupten, ist das\nGutachten des Sachverständigen Dr. N. vom 26. Oktober 2007. Erst nachdem die Beklagte von diesem Gutachten\nKenntnis hatte, hätte sie eine spätere als die zunächst behauptete Beendigung, allerdings frühestens zu\ndem Zeitpunkt, zu dem das Gutachten erstellt worden ist, behaupten können. Das rückwirkende Berufen auf eine schon\nzum 23. Juni 2006 eingetretene Berufsunfähigkeit ist der Beklagten verwehrt. Jede andere Sichtweise würde zu dem\nnach Ansicht des Senats untragbaren Ergebnis führen, dass die Klägerin über einen längeren Zeitraum im\nUnklaren darüber geblieben wäre, ob und ggf. wie lange sie noch Versicherungsschutz in der\nKrankentagegeldversicherung hatte. \n\n29\n\nWar somit das Versicherungsverhältnis jedenfalls bis September 2007 nicht beendet, steht der Klägerin\nKrankentagegeld für die Zeit vom 23. September 2006 bis einschließlich 15. Dezember 2006 zu. Zinsen auf den somit\nzuzuerkennenden Betrag von 2.604,- € stehen der Klägerin erst ab Rechtshängigkeit der Klage (3. März\n2007) zu. Zinsen ab dem 3. April 2006 kann die Klägerin schon deshalb nicht beanspruchen, weil die\nKrankentagegeldleistungen, die nunmehr noch streitig sind, zu diesem Zeitpunkt weder bereits entstanden noch fällig\nwaren.\n\n30\n\n2.\n\n31\n\nAuch der Feststellungsantrag hat Erfolg.\n\n32\n\nEr bezieht sich nach Auffassung des Senats nur darauf, festzustellen, dass der Versicherungsvertrag nicht zum 31.\nMärz 2006 beendet worden ist und zumindest über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht. Insoweit ist er ohne weiteres\nbegründet, denn zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin nach den maßgebenden medizinischen Befunden – wie\nschon ausgeführt – nicht bedingungsgemäß berufsunfähig.\n\n33\n\nOb der Antrag von der Klägerin konkludent auch auf weitere Beendigungszeitpunkte, auf die sich die Beklagte\nim Verlauf des Rechtsstreits berufen hat, erweitert worden ist, mag letztlich dahingestellt bleiben. Auch wenn man dies\nannehmen würde, wäre der Antrag begründet.\n\n34\n\nKonkret hat die Beklagte in erster Instanz mit Schriftsatz vom 22. Januar 2008 allenfalls eine spätere Beendigung\nzum 23. Juni 2006 behauptet. Zu diesem Zeitpunkt scheidet eine Beendigung indes – wie dargelegt – aus. Eine\nBeendigung des Versicherungsverhältnisses zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. N.\nam 26. Oktober 2007 hat die Beklagte in erster Instanz nicht geltend gemacht. Soweit sie sich im Berufungsrechtszug im Termin\nzur mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2009 erstmals auf den vom Sachverständigen Dr. N. unter dem 26.\nOktober 2007 erhobenen Befund berufen hat (GA 578), handelt es sich um ein neues Angriffsmittel, das der Senat für\nverspätet hält (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). \n\n35\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n36\n\nDer Senat lässt die Revision zu. Unter welchen Voraussetzungen eine Krankentagegeldversicherung wegen\nBerufsunfähigkeit – ggf. „rückwirkend“ - endet, erscheint auch nach der grundlegenden\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 2010 nicht abschließend geklärt.\n\n37\n\nBerufungsstreitwert: 4.997,58 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/221814","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2011-06-03/20-u-114-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/221814","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/221814","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2011-06-03/20-u-114-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/221814","retrieved":"2026-07-09 01:41:24.528641+00:00"}}