{"status":"available","doknr":"OLD228851","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2010:1119.6U38.10.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2010-11-19","aktenzeichen":"6 U 38/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom\n04.02.2010 - 81 O 119/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird: \n\nDer Rechtsstreit ist im Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung der Beklagten in der Hauptsache erledigt.\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil im Umfang der erstinstanzlichen Klageabweisung teilweise\nabgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDer Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Internet und/oder über Telekommunikationsanlagen\nfür die Zusammenführung von Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zum Deutschen Lotto- und Toto-Block zu\nwerben, und zwar hinsichtlich der Internetwerbung wie in der nachfolgend wiedergegebenen Anlage K 5 geschehen und\nhinsichtlich der Telekommunikationsanlagen wie in der nachfolgend wiedergegebenen Anlage K 3 schriftlich bestätigt.\n\nDer Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € (ersatzweise\nOrdnungshaft bis zu sechs Wochen) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden,\ndie gegenüber dem Unterlassungsanspruch 30.000,00 € und im Übrigen 110 % des auf Grund des Urteils\nvollstreckbaren Betrages beträgt, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs\nSicherheit in gleicher Höhe und im Übrigen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden\nBetrages leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nHier Anlage K 5 \"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden\"\n\n2\n\nHier Anlage K 3 \"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden\"\n\n3\n\nG r ü n d e\n\n4\n\nI.\n\n5\n\nDer klagende Verbraucherschutzverein wurde durch eine Beschwerde darauf aufmerksam, dass die Beklagte im Januar 2009\nFrau I aus F durch eine Call-Center-Agentin anrufen ließ und anschließend mit Schreiben vom 28.01.2009 (Anlage\nK 3) als neue Kundin begrüßte; nachdem Frau I dem widersprochen hatte, erhielt sie im Februar einen weiteren\nAnruf und im Anschluss daran ein gleichlautendes Schreiben vom 18.02.2009. Wegen dieses Vorgangs und einer am 23.05.2009\nim Internet abrufbaren Werbung der Beklagten, in der davon die Rede ist, \"günstig Samstagslotto zu spielen und\n… Trefferchancen zu maximieren\" (Anlage K 5), hat der Kläger die Beklagte nach fruchtloser Abmahnung\n(Anlage K 6) zum einen wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und zum anderen wegen Verletzung von\n§ 5 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG auf Unterlassung\nin Anspruch genommen (S. 4 und 5 der Klageschrift). Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich mit\nRechtsausführungen sowie der Behauptung verteidigt, der telefonischen Kontaktaufnahme zu Frau I habe ihre vom Vermieter\ndes Adressmaterials bestätigte Einwilligung zu Grunde gelegen. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen\nwird, hat das Landgericht die Beklagte nach dem ersten der beiden Unterlassungsanträge verurteilt, den wiederholt\numformulierten zweiten Unterlassungsklageantrag dagegen abgewiesen.\n\n6\n\nGegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, mit der sie jeweils im Umfang ihres Unterliegens ihr\nerstinstanzliches Begehren weiter verfolgen. Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung vom 11.06.2010 seine\nAnträge nochmals modifiziert. Nach Anordnung einer Beweisaufnahme über die nach Behauptung der Beklagten von Frau\nI erteilte Einwilligung hat die Beklagte gegenüber der Klägerin - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - eine\nstrafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Der Kläger hat darauf den Rechtsstreit in der Hauptsache\nbezüglich des bisherigen ersten Klageantrags für erledigt erklärt; nachdem die Beklagte der\nErledigungserklärung widersprochen hat, beantragt er, insoweit die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Soweit\ndas Landgericht seine Klage abgewiesen hatte, beantragt er, das Urteil dahin abzuändern, dass der Beklagten bei\nMeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zusätzlich untersagt wird, \n\n7\n\nim geschäftlichen Verkehr im Internet und/oder über Telekommunikationsanlagen für die Zusammenführung\nvon Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zum deutschen Lotto- und Toto-Block zu werben, und zwar hinsichtlich der\nInternetwerbung wie in Anlage K 5 geschehen und hinsichtlich der Telekommunikationsanlagen wie in der Anlage K 3 schriftlich\nbestätigt.\n\n8\n\nDie Beklagte, die insoweit das angefochtene Urteil verteidigt, beruft sich ergänzend darauf, dass das Werbeverbot\naus § 5 Abs. 3 GlüStV wegen inkohärenter Ausgestaltung des Glücksspielwesens in Deutschland - sie\nführt dies näher aus - nach vorrangigem Gemeinschaftsrecht unanwendbar sei.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nVon den zulässigen Berufungen beider Parteien hat nur die des Klägers in der Sache Erfolg.\n\n11\n\n1. Soweit das Landgericht den Beklagten verurteilt hat, es zu unterlassen,\n\n12\n\nim geschäftlichen Verkehr Verbraucher unter deren privaten Telefonanschlüssen anzurufen oder anrufen zu lassen,\num diesen die entgeltliche Vermittlung der Teilnahme an Gewinnspielgemeinschaften anzubieten, sofern der Beklagten eine\nvorherige Einwilligung des angerufenen Verbrauchers zu einem derartigen Werbeanruf nicht vorliegt,\n\n13\n\nwar gemäß dem Antrag des Klägers in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Erledigung\ndes Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen, nachdem die Beklagte sich gegenüber der Klägerin bei Meidung\neiner Vertragsstrafe verpflichtet hat, es zu unterlassen,\n\n14\n\nWerbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung zu\nbetreiben, wie in dem durch Anlage K 3 bestätigten Telefonat geschehen. \n\n15\n\nDenn durch diese Erklärung war ein Klagebegehren gegenstandslos geworden, das sich bis dahin als zulässig und\nbegründet darstellte. \n\n16\n\na) Mit ihrer Berufung hat die Beklagte zwar in Abrede gestellt, dass Frau I angerufen worden sei, um ihr die entgeltliche\nVermittlung der Teilnahme an Gewinnspielgemeinschaften anzubieten, so dass es für den in erster Instanz titulierten\nUnterlassungsanspruch an einer Begehungsgefahr fehle. Für die Begründetheit des Klageantrags kam es indes auf\ndiesen Aspekt gar nicht an. Denn er richtete sich - wie vom Landgericht zutreffend bemerkt - auf Untersagung von\nTelefonwerbung ohne vorherige Einwilligung des Verbrauchers, nicht aber auf Untersagung von Telefonanrufen mit einem\nbestimmten Inhalt. Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen § 5 Abs. 3 GlüStV in Verbindung mit\n§ 4 Nr. 11 UWG, der im angefochtenen Urteil ebenfalls in diesem Zusammenhang behandelt worden ist, liegt bei\nsachgerechtem Verständnis der Klageschrift (S. 5) nur dem (sonst überflüssigen) zweiten Klageantrag, nicht\ndem ersten, der Tenorierung des Landgerichts entsprechenden Antrag zu Grunde. Soweit dieser den Inhalt des Telefonats in\nknapper Form zu umschreiben versucht hat, sollte damit das erstrebte Verbot nicht (kumulativ) an eine zusätzliche\nBedingung geknüpft werden. Wie der Kläger in der Berufungsverhandlung vom 11.06.2010 klargestellt hat, ging es\nihm vielmehr um eine Orientierung des Antrags an der konkreten Verletzungsform; den Tenor des angefochtenen Urteils bat er\ndaher sinngemäß so verstehen, dass es dem Beklagten untersagt sei,\n\n17\n\nim geschäftlichen Verkehr Verbraucher unter deren privaten Telefonanschlüssen anzurufen oder anrufen zu\nlassen, sofern eine vorherige Einwilligung des angerufenen Verbrauchers zu einem derartigen Werbeanruf nicht vorliegt, wie\nin dem durch die Anlage K 3 bestätigten Telefonat.\n\n18\n\nEine Klageänderung (§§ 263, 533 ZPO) lag in dieser Bezugnahme auf das urkundlich belegte Telefonat mit\nFrau I (unter gleichzeitigem Verzicht auf den Versuch einer abstrakten Beschreibung des Gesprächsinhalts) ebenso wenig\nwie eine (kosten-) relevante Teilreduzierung des klägerischen Rechtsschutzbegehrens. Denn dass der vom Kläger\nverfolgte Verletzungsunterlassungsanspruch seit Beginn des Prozesses an den von Frau I mitgeteilten Sachverhalt\nanknüpfte, ohne ein bewusst abstrakt formuliertes Charakteristikum der Verletzungshandlung gerade in dem Umstand\nsehen zu wollen, dass ihr eine entgeltliche Vermittlung der Teilnahme an Gewinnspielgemeinschaften angeboten worden sei,\nunterliegt nach dem Inhalt der vorgerichtlichen Abmahnung (Anlage K 6) und der Klageschrift (S. 3) keinem Zweifel. Da\nentgegen der Auffassung der Beklagten keine Auswechslung des Streitgegenstandes stattgefunden hat, geht ihre\nVerjährungseinrede gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ins Leere. \n\n19\n\nb) Nach dem vom Senat zu Grunde zu legenden Sachverhalt stand dem Kläger der so verstandene Anspruch auch aus\n§§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG zu. Die Anrufe der im Auftrag der Beklagten handelnden\nCall-Center-Agentin sind unstreitig. Soweit sie eine vor Anmietung des Adressmaterials erklärte Einwilligung von Frau I\nbehauptet hat, ist sie dafür zu ihrem prozessualen Nachteil (vgl. BGH, GRUR 2004, 517 [519] - E-Mail-Werbung)\nbeweisfällig geblieben, ohne dass es darauf ankommt, warum sie den für den Zeugen eingeforderten Auslagenvorschuss\nnicht bezahlt und die Unterlassungserklärung abgegeben hat.\n\n20\n\nEine gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässige Rechtsverfolgung des Klägers lag nicht vor, wie bereits\ndas Landgericht richtig ausgeführt hat. Die gleichzeitige Kontrolle dreier Formularklauseln der Beklagten (Senatsurteil\nvom 02.07.2010 - 6 U 19/10 = 26 O 294/09 LG Köln) betraf einen anderen, in die ausschließliche Zuständigkeit\nder Zivilkammer fallenden prozessualen Anspruch, dessen getrennte Verfolgung keine unzumutbaren Mehrkosten begründet\nhat und nicht missbräuchlich ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 454 = WRP 2010, 640 [Rn. 19 ff.] - Klassenlotterie). Von\ndiskriminierender Inanspruchnahme der Beklagten kann angesichts des eindeutigen Wettbewerbsverstoßes keine Rede sein,\nzumal der Kläger nachweislich (Anlagen K 8 / 9) trotz Finanzierung durch das Land Baden-Württemberg auch gegen\ndie U GmbH dieses Landes vorgeht.\n\n21\n\n2. Die Berufung des Klägers erweist sich auf der Grundlage seines im Berufungsrechtszug nur redaktionell noch\neinmal modifizierten zweiten Klageantrags aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 5 Abs. 3\nGlüStV als begründet. \n\n22\n\na) Dafür war anders als für das vom Landgericht zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n12.11.2008 - VI - U (Kart) 10/08 - nicht entscheidend, ob die Beklagte auf Grund ihrer Unternehmenstätigkeit als\ngewerbliche Spielevermittlerin im Sinne von § 3 Abs. 6 Nr. 2 GlüStV anzusehen ist. Dass der entsprechende Zusatz\nim ursprünglichen Klageantrag entfallen könne, hat der Kläger schon früh klar gestellt (Bl. 27/28 d.A.).\nErkennbar erstrebte er mit seinem selbständigen zweiten Klageantrag (neben dem auf § 7 UWG gestützten ersten\nAntrag) von Anfang an ein isoliertes Verbot unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs. 3 GlüStV; dieser Tatbestand\nsetzt jedoch keine bestimmte Qualifikation des Werbenden (etwa die eines gewerblichen Spiele¬vermittlers), sondern\nlediglich ein bestimmtes Verhalten (nämlich Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet sowie\nüber Telekommunikationsanlagen) voraus. Die weitere Modifizierung des Antrags in zweiter Instanz verdeutlichte seine\nOrientierung an der konkreten Verletzungsform nicht allein in Bezug auf die Internetwerbung (Anlage K 5, wie bereits in\nerster Instanz klargestellt), sondern auch in Bezug auf die durch das Bestätigungsschreiben der Beklagten (Anlage\nK 3) inhaltlich charakterisierte Telefonwerbung. Eine Klageänderung oder Teilrücknahme lag darin - wie für\nden ersten Klageantrag oben zu Nr. 1 lit. a erörtert - nicht.\n\n23\n\nb) Die für die wettbewerbsrechtliche Bewertung maßgebliche Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG hat durch die\nUmsetzung der (UGP-) Richtlinie 2005/29/EG mit der UWG-Novelle 2008 keine Änderung erfahren und bleibt auf nationale\nRegeln für das Verhalten am Glücksspielmarkt jedenfalls insoweit anwendbar, als diese mit höherrangigem\nGemeinschaftsrecht vereinbar sind (BGH, MMR 2010, 547 [Rn. 11] - Sportwetten im Internet). Das landesrechtlich (in\nNordrhein-Westfalen durch Art. 1 des Gesetzes vom 30.10.2007, GV.NRW S. 445) in Kraft gesetzte Verbot, für\nöffentliches Glücksspiel im Internet und über Telekommunikationsanlagen zu werben (§ 5 Abs. 3\nGlüStV), regelt das Marktverhalten; seiner Anwendbarkeit im Streitfall steht vorrangiges europäisches Recht\nnicht entgegen.\n\n24\n\naa) Der Glücksspielsektor ist europarechtlich nicht harmonisiert, nationale Regelungen sind insoweit nur an\nprimärem Gemeinschaftsrecht zu messen (EuGH, Urt. v. 08.09.2009 - C 42/07 - Liga Portuguesa [Rn. 69 ff.]; Urt. v.\n03.06. 2010 - C 203/08 - betfair [Rn. 33 ff.], Urt. v. 03.06.2010 - C 258/08 - Ladbrokes [Rn. 54 ff.]; Urt. v. 08.07.2010\n- C 447/08 - Sjöberg/Gerdin [Rn. 35 ff.]). In Bezug auf die angegriffene Werbung der Beklagten fehlt es bereits an\neinem grenzüberschreitenden Sachverhalt, auf Grund dessen das Werbeverbot aus § 5 Abs. 3 GlüStV am\nMaßstab der - hier allein in Betracht kommenden - Bestimmungen des EG-Vertrages über die Freiheit des\nDienstleistungsverkehrs (Art. 49 EGV) oder die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) zu überprüfen sein\nkönnte. \n\n25\n\nNeben Tätigkeiten, die Nutzern die Teilnahme an einem Geldspiel gegen Entgelt ermöglichen, können die\nWerbung für Geldspiele und ihre Vermittlung Dienstleistungen im Sinne von Art. 49 EGV darstellen und in dessen\nAnwendungsbereich fallen, wenn der Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat als dem niedergelassen ist, in dem\ndie Leistung angeboten wird, es sei denn dass Art. 43 EGV Anwendung findet (EuGH, Urt. v. 24.03.1994 - C-275/92 - Schindler\n[Rn. 22 f., 25]; Urt. v. 21.10.1999 - C-67/98 - Zenatti [Rn. 24]; Urt. v. 08.09.2010 - C-409/06 - Winner Wetten [Rn.43 f.];\nC-316/07 - N Tu.a. [Rn. 56 f.]; vgl. Urt. v. 06.11.2003 - C-243/01 - Gambelli u.a. [Rn. 53 f.]; Urt. v. 08.09.2010\n- C-46/08 - D N [Rn. 40 f.]). Nach Art. 43 EGV darf die Niederlassung von EU-Bürgern einschließlich der\nGründung von Tochtergesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat nicht beschränkt und die\ngrenzüberschreitende Tätigkeit ihrer Agenturen und Zweigniederlassungen nicht unverhältnismäßig\nbehindert werden (vgl. Urteile Gambelli [14; 45 f.]; Winner Wetten [Rn.45 ff.] und N T u.a. [Rn. 58 ff.]).\n\n26\n\nIm Streitfall hat eine in Deutschland niedergelassene und im Handelsregister A des Amtsgerichts Köln zu Nr. ####1\neingetragene Personengesellschaft - die Beklagte - in deutscher Sprache telefonisch gegenüber einer Deutschen sowie\ngegenüber den Lesern ihrer Internetseite mit der Top-Level-Domain \"de\" dafür geworben, sie in einer\nbestimmten Art und Weise an Ausspielungen des Deutschen Lotto- und Toto-Blocks zu beteiligen (vgl. Anlagen K 3 und 5).\nBei dieser Sachlage besteht kein Bezug zur europäischen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Er lässt\nsich auch nicht daraus ableiten, dass die Komplementärin der Beklagten eine britische Gesellschaft mit beschränkter\nHaftung (\"Ltd.\") ist und die Beklagte - wie im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12.11.2008\n- VI - U (Kart) 10/08 (Anlage 2.1, Bl. 12 ff., 16 AH) beschrieben und in ihren Bestätigungsschreiben (Anlage K 3)\nangedeutet - als Vermittlerin der zypriotischen G Ltd. handeln mag. Denn die Rechtsform und der Sitz dieser anderen\nGesellschaften allein, zu denen die Beklagte Beziehungen unterhält, stellt nach Auffassung des Senats keinen\nhinreichenden Grund dar, in Bezug auf die von ihr selbst ohne jede Auslandsberührung getätigte Werbung einen\ngrenzüberschreitenden Sachverhalt anzunehmen und das Verhalten der Beklagten nach anderen als den für\nInländer geltenden Regeln zu beurteilen.\n\n27\n\nbb) Im Ergebnis würde sich daran auch nichts ändern, wenn der Sachverhalt Anlass für eine Anwendung des\nGemeinschaftsrechts böte; erst recht folgt aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010\n(X X, N T u.a. und D N) entgegen dem durch erste Pressemeldungen möglicherweise hervorgerufenen Eindruck nicht, dass\ndas deutsche Glücksspielrecht insgesamt europarechtswidrig und fortan öffentliches Glücksspiel und die\nWerbung dafür in Deutschland unbeschränkt zulässig wäre. Es kann insbesondere keine Rede davon sein,\ndass die von allen Glücksspielanbietern - in öffentlicher oder privater Trägerschaft - zu beachtenden\nallgemeinen Regeln wie das hier in Rede stehende Werbeverbot nach § 5 Abs. 3 GlüStV durch vorrangige\neuroparechtliche Normen suspendiert wären.\n\n28\n\nWie der Senat zwischenzeitlich in einem anderen anhängigen Berufungsverfahren (X Co Ltd. u.a. ./. Y M - 6 U 25/10)\nals seine vorläufige Auffassung zum Ausdruck gebracht hat (Hinweisbeschluss vom 12.11.2010; vgl. zum Ganzen auch OVG\nLüneburg, Beschl. v. 11.11.2010 - 11 MC 429/10; OVG Münster, Beschl. v. 15.11.2010 - 4 B 733/10), ist den\nvorgenannten Vorlageentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs eine so weitreichende Wirkung schon deshalb nicht\nbeizumessen, weil dieser keine eigenen Feststellungen zu den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen\ntreffen konnte und entgegen der Annahme der vorlegenden Gerichte zum Zeitpunkt ihres Vorabentscheidungsersuchens derzeit\nnicht davon auszugehen ist, dass die staatlichen Stellen in Deutschland auf dem Glücksspielsektor - von der\nRechtsprechung des Gerichtshofs und vom Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 115, 276 = GRUR 2006, 688)\nunbeeindruckt - eine Politik der Angebotsausweitung verfolgen. Weder die gerade im Hinblick auf einen erhöhten\nSpielerschutz erfolgte Änderung der für gewerbliche Automatenspiele maßgebenden Spielverordnung (vgl. dazu\nBR-Drs. 655/05, S. 9 ff) noch die im Gesamtvergleich geringen Marktanteile der staatlich konzessionierten Spielkasinos und\nAnbieter von Pferdewetten belegen eine expansive Tendenz. Hinzu kommt, dass der Gerichtshof zwar das Erfordernis einer\ninsgesamt kohärenten Regelung betont, aber zugleich auf Differenzierungsmöglichkeiten hingewiesen hat, die sich\naus dem Ermessen der Mitgliedsstaaten bei der Bestimmung des Niveaus des Verbraucherschutzes und des Schutzes der\nSozialordnung im Glücksspielsektor ergeben (Urteile N T u.a. [Rn. 76 ff.] und D N [45 f., 104]). In Bezug auf das\nAnbieten von Glücksspielen über das Internet hat er wegen dessen anders gearteter und größerer Gefahren\nausdrücklich anerkannt, dass besondere beschränkende Regelungen der Mitgliedstaaten als zur Verfolgung legitimer\nZiele geeignet angesehen werden können, auch wenn das Anbieten solcher Spiele über herkömmlichere Kanäle\nzulässig bleibt (Urteil D N [Rn. 100 ff., 105, 111]). \n\n29\n\nDass solche legitimen Ziele von den staatlichen Stellen in Wahrheit nicht verfolgt oder systematisch in einer Weise\numgangen würden, die zur Unwirksamkeit der Gesamtregelung führen müssten, kann nicht aus einer mangelhaften\nUmsetzung der beschränkenden rechtlichen Rahmenbedingungen abgeleitet werden. Soweit die in öffentlicher\nTrägerschaft befindlichen Glücksspielanbieter - wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.09.2010 geltend macht -\nseit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages auf Antrag privater Wettbewerber vielfach von Zivilgerichten wegen\nVerstoßes gegen Werbebeschränkungen aus § 5 GlüStV verurteilt oder mit einstweiligen Verfügungen\nbelegt worden sind, folgt daraus nach Auffassung des Senats gerade die Effizienz der Regelung und ihrer Durchsetzung mit\nHilfe der Wettbewerbsgerichte; inwieweit auch eine Kontrolle von Werbemaßnahmen durch die Aufsichtsbehörden\nstattfindet, erscheint daneben irrelevant. Die nicht weiter belegte Behauptung der Beklagten, dass die Entscheidungen der\nGerichte trotz darin angedrohter Ordnungsmittel wirkungslos blieben, vermag der Senat um so weniger nachzuvollziehen, als\nihm in dem oben genannten Berufungsverfahren ein Schreiben vorgelegt worden ist, in dem der Präsident einer\nLottogesellschaft auf die Gefahr hinweist, persönlich wegen einer bestimmten Art von Werbung in Ordnungshaft\ngenommen zu werden. Auch aus der behaupteten Erhöhung der Werbeausgaben der staatlichen oder staatlich beherrschten\nAnbieter allein kann nicht auf eine systematische Missachtung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getretenen\nWerbebeschränkungen geschlossen werden, zumal die Beklagte selbst vorträgt (S. 16 ihres Schriftsatzes vom\n29.09.2010), dass die Unternehmen des Deutschen Lotto- und Toto-Blocks die Art ihrer Werbung aus Rechtsgründen\numgeschichtet hätten.\n\n30\n\nc) Die vom Kläger mit seinem zweiten Klageantrag angegriffene Werbung der Beklagten ist - unbeschadet der Frage,\nob auch andere, insbesondere staatliche oder staatlich beherrschte Glückspielanbieter in vergleichbar verbotener\nWeise werben - als wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß gegen die Regel des § 5 Abs. 3 GlüStV zu\nbewerten.\n\n31\n\nUnstreitig hat eine Call-Center-Agentin in ihrem Auftrag (§ 8 Abs. 2 UWG) bei der Verbraucherin I über das\nTelefonnetz angerufen, um für ein Angebot zu werben, das die Beklagte in ihrer schriftlichen Bestätigung als\n\"Freizeitgestaltung, insbesondere um günstig Lotto zu spielen und dabei Ihre Gewinnchancen zu maximieren\"\nbeschrieben hat; fast wortgleich hat sie im Internet auf ihr Angebot hingewiesen. Die darin liegende Werbung betrifft\n\"öffentliches Glücksspiel\" (§ 3 Abs. 1 und 2 GlüStV) unabhängig davon, ob die Beklagte\ninsoweit selbst als Veranstalter oder gewerblicher Spielevermittler oder lediglich als sonstige Dienstleisterin tätig\nwird. Denn auch wenn ihre eigene Tätigkeit neben der Werbung nur darin bestehen mag, Interessenten in Kontakt zu\nGesellschaften bürgerlichen Rechts zu bringen, die als Spielgemeinschaften zum Deutschen Lotto- und Toto-Block\nfungieren, indem ihre Beauftragten jeweils vor der samstäglichen Ziehung der Lottozahlen Systemlottoscheine\nausfüllen und ihre Gesellschafter nach der Ziehung an den erspielten Gewinnen beteiligt werden, so bezieht sich\ndie Werbung doch eindeutig auf eine bestimmte - mittelbare - Art der Teilnahme am Lottospiel und damit auf ein\nöffentliches Glückspiel. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte für ihre Dienstleistung gerade mit\naleatorischen Reizen, nämlich einer Maximierung von Gewinnchancen, wirbt. \n\n32\n\nDas Werbeverbot des § 5 Abs. 3 GlüStV dient objektiv dem Zweck, eine Animierung der Verbraucher zur\n Glücksspielteilnahme über das Telefon oder das Internet - wegen des besonderen Gefährdungspotentials\n dieser Medien - zu verhindern. Wie das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils - unter\n Nr. 2 - bereits zutreffend ausgeführt hat, stellt sich diese Gefährdungslage nicht grundsätzlich anders\n dar, wenn dem Verbraucher telefonisch oder im Internet ein Service angeboten wird, der die Teilnahme am Lottospiel für\n ihn wesentlich einfacher und attraktiver gestalten soll.\n\n33\n\nIII.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.\n\n35\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n36\n\nSchwerpunkt der Entscheidung ist die tatrichterliche Rechts¬anwen¬dung im Einzelfall; ungeklärte\nRechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden damit nicht aufgeworfen, so dass kein Anlass bestand, gemäß\n§ 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.\n\n37\n\nWert des Berufungsverfahrens:\n\n \n\n38\n\n \n\n bis zum 28.09.2010\n wie im Beschluss vom 19.04.2010 festgesetzt:\n \n\n \n\n \n für beide Berufungen 30.000,00 €,\n \n\n \n\n \n insgesamt 60.000,00 €;\n \n\n \n\n danach\n für die Berufung des Klägers 30.000,00 €\n \n\n \n\n \n für die Berufung der Beklagten die darauf bis dahin angefallenen Kosten,\n \n\n \n\n \n insgesamt bis 40.000,00 €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/228851","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-11-19/6-u-38-10","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/228851","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/228851","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-11-19/6-u-38-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/228851","retrieved":"2026-07-09 01:49:36.546732+00:00"}}