{"status":"available","doknr":"OLD229348","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2010:1102.20W62.10.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2010-11-02","aktenzeichen":"20 W 62/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln 23 OH 3/10 - vom 16. August 2010 aufgehoben. \n\nEs soll im Wege des selbständigen Beweisverfahrens durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden über folgende Frage:\n\nBestand bei der Antragstellerin zu Beginn der im Oktober 2008, im März 2009 und im Oktober 2009 durchgeführten IVF-/ISCI-Behandlungen unter Berücksichtigung allgemeiner wie indivi-dueller Faktoren eine Erfolgsaussicht für eine künstliche Befruch¬tung von mindestens 15%?\n\nDie weiteren erforderlichen Anordnungen werden dem Landgericht übertragen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nGründe\n\n 2\n\nDie zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg.\n\n 3\n\nDie Antragstellerin kann die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung der Erfolgsaussicht einer künstlichen Befruchtung verlangen. Nach § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der hier alleine in Betracht zu ziehen ist, kann der \"Zustand einer Person\" Gegenstand einer schriftlichen Begutachtung durch einen Sachverständigen sein. Das selbständige Beweisverfahren ist auch zur Feststellung vergangener Zustände zulässig (OLG Oldenburg, MDR 1995, 746 KG, KGR 1994, 130; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 485, Rn. 9)). Maßgebend für die Erfolgsaussicht einer künstlichen Befruchtung ist der körperliche Zustand der Antragstellerin. Die mit der Feststellung des körperlichen Zustandes eng zusammenhängende, tatsächliche und durch Sachverständigengutachten zu beantwortende Frage der Erfolgsaussichten einer künstlichen Befruchtung kann im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens geklärt werden. Auch ein rechtliches Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO lässt sich nicht verneinen; je nach Ergebnis der Begutachtung kann durchaus zu erwarten stehen, dass es nicht zu einem gerichtlichen Verfahren über die Erstattungsfähigkeit der entstandenen Kosten kommt.\n\n 4\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.\n\n 5\n\nGegenstandswert für die Beschwerde: 14.270,78 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229348","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-11-02/20-w-62-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 485","ref_norm":"485","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/229348","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229348","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-11-02/20-w-62-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/229348","retrieved":"2026-07-09 01:50:13.795640+00:00"}}