{"status":"available","doknr":"OLD229899","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2010:1008.6U102.10.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2010-10-08","aktenzeichen":"6 U 102/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.) Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 6.5.2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln –81 O 18/10– wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zwischen der Abbildung auf Seite 5 des angefochtenen Urteils und den ab Seite 6 folgenden Abbildungen „und/oder“ eingefügt wird.\n\n2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nVon der Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.\nDie Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. \n\n3\n\n1. Durch die Einfügung des „und/oder“ nach Seite 5 des angefochtenen Urteils wird klargestellt, dass das\nVerfahren zwei Streitgegenstände betrifft, nämlich zum einen die auf Seite 5 des angefochtenen Urteils abgebildete\nProduktgestaltung und zum anderen die Verwendung der Produktgestaltung, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht\nKöln – Az. 33 O 98/09 – war, im Internetauftritt der Antragsgegnerin.\n\n4\n\n2. Es besteht ein Verfügungsgrund. Die Antragstellerin hat von der angegriffenen Produktgestaltung und der (erneuten)\nVerwendung der alten Produktgestaltung im Internet Ende November 2009 erfahren und am 2.12.2009 den Erlass einer\neinstweiligen Verfügung beantragt. Damit hat sie die Dringlichkeit gewahrt.\n\n5\n\n3. Hinsichtlich der auf Seite 5 des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Produktgestaltung steht der Antragstellerin\nein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG iVm. § 11 Abs. 1 Satz 1\nund 2 Nr. 1 LFBG zu. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts zustimmend Bezug. Das\nVorbringen der Antragsgegnerin im Berufungsverfahren führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung, veranlasst aber\nfolgende teilweise ergänzende, teilweise wiederholende Erwägungen:\n\n6\n\nDie Produktaufmachung ruft bei einem erheblichen Teil des Verkehrs die Erwartung hervor, die Färbung des\nGetränks beruhe ausschließlich auf dem beigefügten Fruchtsaft. \n\n7\n\nDer Verkehr, dem das natürliche Mineralwasser „Volvic“ der Antragsgegnerin bekannt ist, verbindet mit\ndieser Kennzeichnung besondere Erwartungen an Natürlichkeit. Diese Erwartungen werden von der Antragsgegnerin, wie sich\netwa aus dem Internetauftritt ergibt (vgl. Seite 6 des angefochtenen Urteils), gezielt und zum eigenen Vorteil\ngefördert. Das Etikett der angegriffenen Produktausstattung verstärkt diese Erwartungen. Die Darstellung eines\nVulkans erinnert an die vulkanische Herkunft des Mineralwassers. Ein blauer Himmel, das grüne Gras, ein frischer Apfel\nund die Bezeichnung Landapfel bedeuten dem Verkehr, dass er es mit einem der Natürlichkeit verpflichteten Produkt\nzu tun hat. Die graphisch hervorgehobene Aussage „mit einem Spritzer Saft“ auf der Darstellung eines\n„natürlich“ vergilbten, an einer Kordel hängenden Etiketts wird der Verkehr dahin verstehen, dass dem\nnatürlichen Volvic-Wasser eine Menge Apfelsaft hinzugefügt ist, die so gering ist, dass das Wasser seine\nSpritzigkeit nicht verliert; er wird aber auch erwarten, dass das Getränk seine Natürlichkeit nicht durch\nsonstige Zusätze eingebüßt hat. Der Verbraucher wird daher erwarten, dass die naturtrübem Apfelsaft\nnachempfundene Färbung durch den zugesetzten Fruchtsaft, nicht aber durch Karamellsirup verursacht ist.\n\n8\n\nDiese Erwartung wird nicht durch die Angabe „mit 5 % Frucht (2 % Apfel)“ relativiert. Denn es\nkann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr hinreichende Vorstellungen über die Färbekraft von\nApfelsaft hat und daher erkennt, dass die angegebene Menge Fruchtsaft eine derartige, zwar deutlich sichtbare, zugleich\naber stark „wässrige“ Färbung nicht hervorzurufen vermag. Auch die Bezeichnung als\n„Erfrischungsgetränk“ führt nicht zu einer Veränderung der Erwartung des Verbrauchers. Der\nVerkehr weiß zwar, dass hierunter auch ungesunde und unnatürlich gefärbte Getränke fallen; der Begriff\nerfasst aber ebenso gesunde und natürliche Getränke, so dass die dargestellte Erwartung nicht relativiert wird.\n\n9\n\nDie Irreführung wird durch das Zutatenverzeichnis auf der Seite des Etiketts nicht beseitigt. Dort werden die\nBestandteile zwar zutreffend aufgeführt und es mag unterstellt werden, dass der Verkehr erkennt, zu welchem Zweck\ndem Getränk Karamellsirup hinzugefügt ist. Eine die Irreführung ausschließende Aufklärung\nhätte aber an dem Natürlichkeit verheißenden Blickfang teilnehmen müssen (vgl. Senat, MD 2008, 288\n– Fruit2Day). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Sie steht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin\nnicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der verschiedene nationalstaatlichen Regelungen\nnicht entsprechende Produktbezeichnungen für zulässig erachtet hat, wenn die Zutatenliste über die\nZusammensetzung des Produkts zutreffend aufklärt (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 26.10.1995 – C-51/94 „Sauce\nHollandaise“ und vom 4.4.2000 – C-465 „d’arbo naturrein“). Diesen Entscheidungen ist nur zu\nentnehmen, dass ein Verbraucher, der sich in seiner Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung der Erzeugnisse richtet,\nzunächst das Zutatenverzeichnis lesen wird (vgl. Rz. 22 der zuletzt genannten Entscheidung). Dies rechtfertigt es aber\nnicht, Verbrauchern eine von dem Zutatenverzeichnis abweichende Zusammensetzung vorzuspiegeln. Dies ist hier, anders als in\ndem ebenfalls vom Senat entschiedenen Fall „d‘arbo naturrein“ (vgl. MD 2001, 65, 69), jedoch aus den\ndargelegten Gründen der Fall.\n\n10\n\n4. Im Hinblick auf die Präsentation der früheren Ausstattung der Flasche im Internet steht der Antragstellerin\nein Unterlassungsanspruch aus dem Unterlassungsvertrag gemäß dem Schriftsatz der damaligen Bevollmächtigten\nder Antragsgegnerin vom 6.5.2009 zu. Indem die Antragsgegnerin die vertragsgegenständliche Flaschengestaltung im\nInternet dargestellt hat, hat sie diese beworben und damit gegen die von ihr übernommene Unterlassungsverpflichtung\nverstoßen. Dass dies – wie die Antragsgegnerin geltend macht – versehentlich geschehen ist, ist unerheblich.\nDer Unterlassungsanspruch setzt ein Verschulden nicht voraus.\n\n11\n\n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n12\n\n6. Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.\n\n13\n\n7. Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 150.000 €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229899","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-10-08/6-u-102-10","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/229899","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229899","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-10-08/6-u-102-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/229899","retrieved":"2026-07-09 01:50:56.403262+00:00"}}