{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2010:0714.2WS436.10.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"2. Strafsenat","decided":"2010-07-14","aktenzeichen":"2 Ws 436/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.\n\nG r ü n d e\n\n \n\nI.\n\n \n\nDer Beschwerdeführer ist durch Urteil des Amtsgerichts Düren vom 2.10.2009 (Az. 17 Ds 610/09) wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Verwahrungsbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Auf seine Berufung hat die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen durch Urteil vom 8.2.2010 (Az. 73 Ns 224/09) die Gesamtfreiheitsstrafe auf 5 Monate herabgesetzt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. \n\n \n\nGegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 15.2.2010 Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18.2.2010 zurückgenommen. Die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen hat daraufhin durch Beschluss vom 15.3.2010 dem Verurteilten die Kosten der Revision auferlegt. Der Beschluss ist seinem Verteidiger am 17.3.2010 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 30.3.2010, das am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist, hat der Verurteilte gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er geltend macht, er habe seinem Verteidiger mitgeteilt, gegen das Urteil kein Rechtsmittel einlegen zu wollen. \n\n \n\nII.\n\n \n\nDie sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. \n\n \n\nDie Anfechtung der Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 StPO nach Rücknahme der Revision unterliegt der Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 2. HS StPO. Danach ist die Kosten- und Auslagenentscheidung nicht anfechtbar, wenn eine Anfechtung der Hauptsachenentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Die Vorschrift ist auch auf die Fälle der isolierten Kostenentscheidung anwendbar und schließt deren Anfechtung aus, wenn gegen die Hauptsachenentscheidung, die ohne die Rücknahme hätte ergehen müssen, kein Rechtsmittel statthaft wäre (Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 464 Rdn. 58; Degener in SK, StPO, § 464 Rdn. 26; Gieg in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 464 Rdn. 8; Stöckel in KMR. StPO, § 464 Rdn. 26; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 464 Rdn. 13; KG StraFo 2008, 91; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 224; OLG Jena NStZ-RR 1997, 287). Diese Voraussetzung ist im Falle der Rücknahme der Revision gegeben. Auf die für den Fall der Berufungsrücknahme streitige Frage, ob die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung schon deshalb ausscheidet, weil eine anfechtbare Hauptsachenentscheidung nicht mehr ergehen kann (dazu SenE vom 12.4.2006 – 2 Ws 146/06) kommt es vorliegend nicht an. \n\n \n\nDass die Kostenentscheidung durch das bis zur Vorlage der Akten an das Revisionsgericht zuständige Landgericht getroffen worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da diese Zuständigkeit (vgl. dazu BGHSt 12, 217) allein auf Gründen der Prozessökonomie beruht (vgl. KG a.a.O.; OLG Dresden a.a.O.;OLG Jena a.a.O.).\n\n \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-07-14/2-ws-436-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-07-14/2-ws-436-10","retrieved":"2026-10-28 15:57:58.728067+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2010-07-14/2-ws-436-10","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"2. Strafsenat","date":"2010-07-14","dockets":["2 Ws 436/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2010:0714.2WS436.10.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:OLGK:2010:0714.2WS436.10.00"},"cite_as":"OLG Köln, Beschluss vom 14.07.2010 – 2 Ws 436/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-07-14/2-ws-436-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T15:57:58.728067+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}