{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j2010/4_WF_125_10beschluss20100713","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2010:0713.4WF125.10.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2010-07-13","aktenzeichen":"4 WF 125/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.\n\nG r ü n d e\n\n \n\nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n \n\nZu Recht hat das Amtsgericht der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für das Abänderungsverfahren mangels Erfolgsaussicht nicht bewilligt.\n\n \n\nZur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss vom 21.06.2010.\n\n \n\nInsbesondere hat das Amtsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass bislang nicht von einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse ausgegangen werden kann.\n\n \n\nDer Vergleich wurde Ende November 2009 abgeschlossen. Zu dieser Zeit stand die Höhe des Einkommens der Antragstellerin im wesentlichen fest. Wenn sich die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt der dargelegten Schätzung des Senats angeschlossen hat, zu einem Zeitpunkt also, als ihr alle wertbildenden Umstände bekannt gewesen sind, hat sie sich in Kenntnis aller Umstände auf den Vergleich eingelassen und kann nun nicht einwenden, sie habe sich verschätzt oder verkalkuliert.\n\n \n\nFür den Unterhalt für das Jahr 2010 ist das Einkommen des Jahres 2010 noch nicht maßgebend. Wir befinden uns mitten im Jahr und der Gewinn kann noch nicht mit einiger Sicherheit prognostiziert werden.\n\n \n\nHinsichtlich der Abzüge handelt es sich ausschließlich um solche, die zur Zeit des Abschlusses des Vergleichs bekannt gewesen sind. Soweit der Senat sie nicht einkommensmindern berücksichtigt hat, hat sich die Antragstellerin mit Abschluss des Vergleichs darauf eingelassen. Eine tatsächliche Veränderung liegt nicht vor.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-07-13/4-wf-125-10","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-07-13/4-wf-125-10","retrieved":"2026-10-28 15:57:59.226127+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2010-07-13/4-wf-125-10","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"4. Zivilsenat","date":"2010-07-13","dockets":["4 WF 125/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2010:0713.4WF125.10.00","ids":{"doknr":"NRWE-olgs/koeln/j2010/4_WF_125_10beschluss20100713","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2010:0713.4WF125.10.00"},"cite_as":"OLG Köln, Beschluss vom 13.07.2010 – 4 WF 125/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-07-13/4-wf-125-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T15:57:59.226127+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}