{"status":"available","doknr":"OLD232027","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2010:0416.4UF47.10.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2010-04-16","aktenzeichen":"4 UF 47/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 12. Februar 2010 - 31 F 442/08 AG Brühl - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\n2) Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde wird mangels Erfolgsaussicht abgewiesen.\n\n3) Dem Antragsteller wird zur Verteidigung im Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin A., F.-M., beigeordnet.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n 2\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n 3\n\nZu Recht hat das Amtsgericht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung der Mutter das Sorgerecht insoweit entzogen, als es um die Regelung des Umgangs des Antragstellers mit Pauline, der gemeinsamen Tochter der Parteien, geht und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.\n\n 4\n\nZu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass auch der nur teilweise Entzug des Sorgerechts nur bei einer Gefährdung des Kindeswohls im Sinn des § 1666 BGB in Betracht kommt.\n\n 5\n\nEine solche Gefährdung liegt hier aber vor.\n\n 6\n\nUnabhängig von der verfassungsrechtlichen Bewertung des sowohl dem Vater als auch dem Kind zustehenden Rechts auf Umgang miteinander, ist es in Fachkreisen allgemein anerkannt, dass i.d.R. die Umgangskontakte eines Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil zum Wohl des Kindes gehören und notwendig sind für die gesunde seelische Entwicklung eines Kindes und zwar in jeder seiner Einwicklungsstufen. Ein Kind von einem Elternteil fernzuhalten ist immer ein Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte, der objektiv nicht zu verantworten ist, schließlich sind sowohl Vater als auch Mutter in ihrer besonderen Stellung Bezugspersonen, die es für jeden Menschen nur einmal gibt. Außerdem sollte sich jeder sorgeberechtigte Elternteil klar machen, dass der Versuch, den Kontakt zum anderen Elternteil einzuschränken, auf die Dauer zu psychischen Schäden führte, die sich verunsichernd auswirken auch auf die Gefühlsbeziehung des Kindes zum sorgeberechtigten Elternteil (vgl. z.B. Arntzen, Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern, 2. Auflage, Kap. III).\n\n 7\n\nDeshalb stellt es eine Gefährdung des Kindeswohls dar, seinen Umgang mit dem anderen Elternteil zu verhindern.\n\n 8\n\nDeshalb sind Ausschlüsse oder Beschränkungen des Umgangsrechts nur gerechtfertigt, soweit sie durch eine konkrete Gefährdung des Kindes erforderlich sind (z.B. BVerfG, FamRZ 83, 872).\n\n 9\n\nEine solche Gefährdung ist hier aber nicht erkennbar.\n\n 10\n\nEs mag dahinstehen, ob die Sorgen der Mutter vor einer Entführung des Kindes durch den Vater gerechtfertigt sind. Denn der Vater ist bereit, den Umgang mit dem Kind unter Aufsicht in Form der Begleitung durch einen Umgangspfleger durchzuführen.\n\n 11\n\nAuch der Senat hält es ebenso wie das Amtsgericht für widersprüchlich, wenn die Mutter einerseits behauptet, der Vater wolle die Existenz des Kindes ausnutzen, um eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis zu erhalten und gleichzeitig eine Entführung befürchtet. \n\n 12\n\nUm allerdings den Ängsten der Mutter Rechnung zu tragen und um zu verhindern, dass sich diese Ängste auf die Unbefangenheit des Kindes belastend auswirken, erscheint die Einrichtung einer Umgangspflegschaft erforderlich.\n\n 13\n\nWeiterhin ist sie unerlässlich, weil sich die Mutter trotz des Angebots einer Umgangsbegleitung hartnäckig weigert, einen Umgang zuzulassen. Dies unterscheidet sich in seinen Auswirkungen nicht vom Verhalten einer Mutter, die eine bereits bestehende Umgangsregelung unterläuft, wie die Antragsgegnerin wohl meint. In jedem Fall kann auch hier nur ein Umgang stattfinden, indem ein Umgangspfleger eingesetzt wird, der die an sich der Mutter zukommende Aufgabe, den Kontakt zum Vater zuzulassen, zu fördern und durchzuführen übernimmt, weil die Mutter dies entweder nicht tun will oder dazu aus psychischen Gründen nicht der Lage ist. \n\n 14\n\nGemäß § 1630 Abs. 1 BGB erstreckt sich die elterliche Sorge nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.\n\n 15\n\nInsoweit tritt der Pfleger an die Stelle der Eltern und verdrängt deren elterliche Sorge (Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Auflage, § 1909 Rnr. 2).\n\n 16\n\nZu Recht hat das Amtsgericht also klarstellend der Mutter die elterliche Sorge insoweit entzogen, als das Umgangsrecht des Vaters betroffen ist.\n\n 17\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 13 Abs. 1 FGG.\n\n 18\n\nBeschwerdewert: 3.000,00 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/232027","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-04-16/4-uf-47-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1630","ref_norm":"1630","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/232027","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/232027","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-04-16/4-uf-47-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/232027","retrieved":"2026-07-09 01:52:56.558011+00:00"}}