{"status":"available","doknr":"OLD232246","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2010:0409.4UF55.10.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2010-04-09","aktenzeichen":"4 UF 55/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) wird auf die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1) und 2) der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 5. März 2010 - 402 F 66/10 - aufgehoben.\n\nAuf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) wird angeordnet:\n\nDer Beschwerdegegner hat die beiden minderjährigen Kinder B.T. und F. I., beide geboren am 03.04.2007, an die Beschwerdeführerin zu 1) zum Zweck der Rückführung nach Malaysia herauszugeben.\n\nDie Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte.\n\nEine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nDie zulässigen Beschwerden haben in der Sache insoweit Erfolg, als dass der Antragsgegner die aus Malaysia nach Deutschland verbrachten Kinder herauszugeben hat, allerdings nicht an das Jugendamt, den Beschwerdeführer zu 2), sondern an die Antragstellerin, die Beschwerdeführerin zu 1), die befugt ist, die Kinder nach Malaysia zurückzubringen.\n\n 3\n\nDies folgt aus den insoweit in Malaysia ergangenen und anerkennungswürdigen Gerichtsentscheidungen. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Entscheidung im Parallelverfahren 4 UF 56/10 vom 09.04.2010.\n\n 4\n\nDanach steht der Antragstellerin einstweilen das alleinige Sorgerecht zu und hat der Antragsgegner die Kinder an sie herauszugeben.\n\n 5\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte (vgl. Zitate bei Prütting/Helms/Hau, FamFG, a.a.O., § 108 Rnr. 25 m.w.N.) führt eine anerkennungsfähige ausländische Entscheidung dazu, dass die inländische der ausländischen Entscheidung entsprechen muss (s. o.).\n\n 6\n\nDies widerspricht nicht dem Grundsatz \"ne bis in idem\", da anders die sogenannte inzidente Anerkennung ausländischer Entscheidungen keine Wirkung entfalten könnte.\n\n 7\n\nWie sich aus der Entscheidung des Senats in der Parallelsache ergibt, hält der Senat die Herausgabeanordnung auch materiell-rechtlich für geboten.\n\n 8\n\nDeshalb war der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Antrag der Antragstellerin auf Herausgabe der Kinder zu entsprechen.\n\n 9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FGG.\n\n 10\n\nBeschwerdewert: 3.000,00 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/232246","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-04-09/4-uf-55-10","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/232246","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/232246","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-04-09/4-uf-55-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/232246","retrieved":"2026-07-09 01:53:13.185863+00:00"}}