{"status":"available","doknr":"OLD234702","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2010:0119.25UF48.09.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2010-01-19","aktenzeichen":"25 UF 48/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 03.02.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts -\nFamiliengericht - Köln (321 F 121/08) wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder\nHinterlegung in Höhe von 700 EUR abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in\ngleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht für die Zeit ab März 2007 auf Unterhalt\nin Anspruch, und zwar in Höhe von zunächst monatlich 26 EUR und seit dem 01.01.2009 in Höhe von 27,69 EUR.\n\n4\n\nDer am 23.12.1935 geborene Beklagte ist der Vater der am 20.12.1958 geborenen Frau K. W., die aus der im Jahre 1970\ngeschiedenen Ehe des Beklagten mit ihrer am 12.01.2008 verstorbenen Mutter hervorgegangen ist. Die im Jahre 1984 erhobene\nUnterhaltsklage der Tochter des Beklagten wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 06.02.1985 (26 UF 180/84)\nwegen nicht ausreichender Erwerbsbemühungen zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug\ngenommen. \n\n5\n\nDer Kläger gewährt der Tochter des Beklagten seit Februar 2007 Eingliederungshilfe in Form des ambulanten\nbetreuten Wohnens gem. §§ 53 ff. SGB XII. Diese krankheitsbedingten Mehrkosten betragen mindestens 926 EUR\nmonatlich. Mit Schreiben vom 07.03.2007 teilte der Kläger dem Beklagten die Hilfegewährung erstmalig mit und\nforderte ihn zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages von zunächst 13 EUR monatlich, mit Schreiben vom 11.12.2007,\n21.12.2007 und 20.02.2008 wegen Leistungsunfähigkeit der Kindesmutter in Höhe von 26 EUR aus übergegangenem\nRecht auf; der Beklagte verweigert die Zahlung. \n\n6\n\nDer Beklagte ist Rentner und bezog bis 30.06.2009 monatliche Renteneinkünfte von insgesamt 1.372,24 EUR, seit\n01.07.2009 bezieht er solche in Höhe von 1.408,21 EUR. Die – nach Erlass des vorgenannten Urteils des OLG\nKöln und nunmehr unstreitig - krankheitsbedingt unterhaltsbedürftige Tochter des Beklagten erhält eine\nmonatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von rund 810 EUR. Sie hatte und hat daher einen ungedeckten\nBedarf in Höhe der Klageforderungen.\n\n7\n\nDer Kläger ist unter Hinweis auf § 94 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB XII von einer Leistungsfähigkeit\ndes Beklagten ausgegangen und hat beantragt,\n\n8\n\n1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.03.2007 bis einschließlich 31.07.2008\nrückständige Unterhaltsbeträge für seine Tochter K.. W., geboren am 20.12.1958, in Höhe\nvon 442 EUR und für die Zeit ab dem 01.08.2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage (28.08.2008) zu zahlen;\n\n9\n\n2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn jeweils im Voraus zum 1. eines Monats einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in\nHöhe von je 26 EUR ab dem 01.08.2008 und in Höhe von 27,69 EUR ab dem 01.01.2009 zu zahlen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat behauptet, aufgrund krankheitsbedingten erhöhten Bedarfs nicht leistungsfähig zu sein. Zudem hat er\ndie Ansicht vertreten, zu seinen Gunsten sei ein Selbstbehalt wie beim Elternunterhalt anzusetzen.\n\n13\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das\nangefochtene Urteil sowie wegen des übrigen Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst\nUnterlagen Bezug genommen. \n\n14\n\nGegen dieses dem Kläger am 09.02.2009 zugestellte Urteil hat er mit am 09.03.2009 eingegangenem Schriftsatz\nBerufung eingelegt, die er mit am 03.04.2009 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Mit der somit form- und\nfristgerecht eingelegten Berufung verfolgt er sein erstinstanzliches Ziel weiter.\n\n15\n\nEr wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und tritt insbesondere den Ausführungen des\nAmtsgerichts zur Berücksichtigung eines erhöhten Selbstbedarfs entgegen, soweit er nicht konkret dargelegt\nist.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Urteils des AG Köln vom 03.02.2009, Az. 321 F 121/08, zu verurteilen,\n\n18\n\n1. an den Kläger für die Zeit für die Zeit vom 01.03.2007 bis einschließlich 31.07.2008\nrückständige Unterhaltsbeträge für seine Tochter K. W., geboren am 20.12.1958, in Höhe von\n442 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen;\n\n19\n\n2. an den Kläger jeweils im Voraus zum 1. eines Monats einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für seine\nim Antrag zu 1) genannte Tochter in Höhe von jeweils monatlich 26 € vom 01.08.2008 bis 31.12.2008 und in\nHöhe von jeweils monatlich 27,69 EUR ab dem 01.01.2009 zu zahlen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nAuch er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen, insbesondere zur Konkretisierung der krankheitsbedingten\nAufwendungen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Unterlagen\nsowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet, weil ein auf den Kläger gem. § 94 Abs. 2 SGB XII\nübergegangener Unterhaltsanspruch der Tochter des Beklagten gegen diesen nicht besteht.\n\n26\n\nDabei kann dahinstehen, ob ein Unterhaltsanspruch der Tochter des Beklagten verwirkt ist, weil sie - von den\nUnterhaltsprozessen in der Vergangenheit abgesehen - seit dem Jahr 1970 keinen Kontakt zu dem Beklagten unterhalten hat,\nund ob und in welcher Höhe ihr im Hinblick auf das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 06.02.1985 -\n26 UF 180/84 - eine höhere Erwerbsminderungsrente zugerechnet werden könnte. Ein Unterhaltsanspruch gem.\n§§ 1601 ff. BGB scheitert jedenfalls daran, dass der Beklagte nicht leistungsfähig i. S. v. § 1603\nAbs. 1 BGB ist.\n\n27\n\nAllerdings ergibt sich diese Leistungsunfähigkeit nicht schon aus dem konkreten Bedarf des Beklagten. Der Beklagte\nbezog bis zum 30.06.2009 Renten in Höhe von insgesamt 1.372,24 EUR, seit dem 1.7.2009 sind es 1.408,21 EUR. Zieht man\nhiervon seine normalen Lebenshaltungskosten (Lebensmittel. Kleidung, Miete; Rundfunk; Telefon; City-Ticket etc.) sowie\nVersicherungsbeiträge und auch die geltend gemachten krankheits- bzw. altersbedingten Mehraufwendungen (Haushaltshilfe,\nSelbstbeteiligung Medikamente, Einlagen, Brillen, Medikamente) ab, bleibt am Ende immer noch ein solcher Betrag übrig,\ndass der Beklagte den vom Kläger verlangten Unterhaltsbeitrag zahlen könnte. Auch ergibt sich bei Ansatz eines\nangemessenen Selbstbehalts von 1.100 EUR gegenüber volljährigen Kindern gemäß der Düsseldorfer\nTabelle bzw. den Leitlinien des Oberlandesgerichts Köln zuzüglich der dargelegten krankheits- bzw. altersbedingter\nMehrkosten von max. 200 EUR im Monat und dem tatsächlichen Renteneinkommen des Beklagten immer noch eine Differenz von\nrund 100 EUR, so dass der Beklagte die 26 EUR bzw. 27,69 EUR durchaus zahlen könnte.\n\n28\n\nDer Senat ist jedoch mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass in Fällen wie dem vorliegenden - der\nUnterhaltspflichtige befindet sich seit mehreren Jahren im Rentenalter - ein pauschaler Selbstbehalt von 1.400 EUR\nanzusetzen ist, wie er auch im Rahmen des Elternunterhalts Anwendung findet (ebenso OLG Koblenz FamRZ 2004, 484; OLG\nKarlsruhe FamRZ 1999, 1532; Kofler in Garbe/Ullrich, Verfahren in Familiensachen, 2. Aufl. § 4 Rn. 591; offen:\nKalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl. 2008 Rn. 48, 975 m.w.N.). \n\n29\n\n§ 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen\nUnterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel belassen bleiben, die er zur Deckung des seiner Lebensstellung\nentsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (vgl. BGH BGHR, BGB § 1603 I - Selbstbehalt 1 und 2 = FamRZ 1989,\n272, m. w. N.). Die Bemessung im konkreten Einzelfall obliegt dem Tatrichter, der sich dabei an den in den Tabellen und\nLeitlinien angeführten Erfahrungswerten orientieren kann. Die Düsseldorfer Tabelle sowie die Leitlinien des\nOberlandesgerichts Köln und anderer Oberlandesgerichte weisen den Selbstbehalt eines Elternteils gegenüber seinem\ndem Grunde nach unterhaltsberechtigten Kind in unterschiedlicher Höhe aus. Er beträgt gegenüber\nminderjährigen sowie volljährigen, privilegierten Kindern bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen\n770 EUR, beim erwerbstätigen 900 EUR (notwendige Selbstbehalt), gegenüber den übrigen Kindern jedoch in der\nRegel mindestens 1.100 EUR (angemessene Unterhalt). Der Unterschied erklärt sich durch die jeweiligen unterschiedlichen\nLebensverhältnissen, sind minderjährige sowie volljährige, privilegierte Kinder doch schon dem Grunde nach\nnicht in der Lage, ihren Lebensbedarf selbst sicher zu stellen. \n\n30\n\nDemgegenüber beträgt der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber\nunterhaltsberechtigten Eltern mindestens 1.400 EUR monatlich zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden\nEinkommens. Diese Regelung geht zurück auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Elternunterhalt (vgl. BGH,\nFamRZ 1992, 795 = NJW 1992, 1393 ff. und FamRZ 2002, 1698, 1700). Der Bundesgerichtshof hat darin ausgeführt, dass\ndem in den Unterhaltstabellen im Übrigen angesetzten Selbstbehalt andere Lebensverhältnisse zugrunde lägen.\nZwar müssten Eltern damit rechnen, ihren Kindern auch über das 18. Lebensjahr hinaus bis zum Abschluss einer\nBerufsausbildung bzw. der wirtschaftlichen Selbständigkeit Unterhalt zu gewähren. Danach gelte das jedoch nicht\nmehr, weil das Kind eine eigene Lebensstellung erlangt habe, also nicht mehr - wie das seine Ausbildung betreibende Kind\n- seine Lebensstellung noch von der des Pflichtigen ableite.\n\n31\n\nDas entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Enkel-unterhalt (FamRZ 2007, 375 unter Festhaltung\nan BGH FamRZ 2006, 26, 28 und BGH FamRZ 2006, 1099). Auch in diesen Fällen sei die Lebenssituation eine andere als\nsie den Tabellen und Leitlinien im Übrigen zugrunde liege. Der Unterhaltspflichtige befinde sich selbst bereits in\neinem höheren Lebensalter, so dass er seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem\nEinkommensniveau angepasst habe. \n\n32\n\nDiese Grundsätze sind mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. \n\n33\n\nBefindet sich der Unterhaltspflichtige seit mehreren Jahren im Rentenalter, hat das Kind regelmäßig eine\neigene Lebensstellung erlangt, leitet also nicht mehr - wie das seine Ausbildung betreibende Kind - seine Lebensstellung\nnoch von der des Pflichtigen ab. Er befindet sich in der Regel selbst bereits in einem höheren Lebensalter, so dass\ner seine Lebensverhältnisse bereits längerfristig seinem Einkommensniveau angepasst hat. Da er nicht mehr im\nArbeitsleben steht, kann er die Inanspruchnahme auf Unterhalt auch nicht durch zusätzliche Erwerbstätigkeit\nausgleichen. Von daher ist es gerechtfertigt, den allgemein gegenüber volljährigen Kindern geltenden Selbstbehalt\nangemessen zu erhöhen, wobei der für den Elternunterhalt geltende Betrag insoweit als angemessen erscheint. \n\n34\n\nDem steht nicht entgegen, dass nach der sozialhilferechtlichen Regelung des § 94 Abs. 2 S. 2 1. Halbsatz SGB XII\neine Vermutung dafür besteht, dass der Anspruch in Höhe der in § 94 Abs. 2 S. 1 SGB XII genannten\nBeträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften. Denn hierbei handelt\nes sich um eine generalisierende Regelung, die dementsprechend nicht auf die konkreten Lebensumstände des\nUnterhaltspflichtigen abstellt und deshalb gem. § 94 Abs. 2 S. 2 2. Halbsatz SGB XII widerlegbar ist. Aufgrund der\ndargelegten konkreten Umstände ist diese Vermutung im vorliegenden Fall jedoch widerlegt. \n\n35\n\nBis zum 30.06.2009 überstieg das Einkommen des Beklagten den Selbstbehalt von 1.400 EUR nicht. Soweit das Einkommen\nmit 1.408,21 EUR seit dem 01.07.2009 geringfügig darüber liegt, führt auch dies nicht zu einer\nZahlungspflicht des Beklagten. Zum Einen wäre das den Selbstbehalt übersteigende Einkommen wie beim\nElternunterhalt nur zur Hälfte zu berücksichtigen, zum Anderen ist der restliche Betrag von 4,11 EUR als\nBagatellbetrag außer Ansatz zu lassen.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\nauf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n37\n\nDer Senat lässt die Revision gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu, weil sich die Frage der Höhe des\npauschalierten Selbstbehalts bei Unterhaltspflichtigen, die sich seit mehreren Jahren im Rentenalter befinden, in einer\nunbestimmten Vielzahl von Fällen stellt und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher\nEntwicklung und Handhabung des Rechts berührt.\n\n38\n\nStreitwert: 765,83 Euro.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/234702","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-01-19/25-uf-48-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":2},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/234702","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/234702","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-01-19/25-uf-48-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/234702","retrieved":"2026-07-09 01:56:12.122168+00:00"}}