{"status":"available","doknr":"OLD235002","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2010:0105.4UF133.09.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2010-01-05","aktenzeichen":"4 UF 133/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Verfahrensbeteiligte und öffentlich-rechtliche Versorgungsträgerin) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 27.08.2009 – 47 F 272/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDer Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 08.11.2002 – 49 a F 159/02 – wird mit Wirkung ab 01.07.2008 dahin ab-geändert, dass vom Versicherungskonto Nr. XXX1 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungs-konto Nr. XXX2 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 156,32 € monatlich, bezogen auf den 31.05.1994, übertragen werden.\n\nDer Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.\n\nDie weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.\n\nFür die erste Instanz bleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentschei-dung. \n\nAußergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nDie zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte – befristete Beschwerde der weiteren Verfahrensbeteiligten ist begründet. Dagegen ist die zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – befristete Beschwerde der Antragstellerin nur ganz geringfügig begründet, nämlich soweit es die Korrektur des amtsgerichtlich errechneten Ausgleichsbetrages auf 156,32 € statt 156,15 € betrifft.\n\n 3\n\nDie befristete Beschwerde der weiteren Verfahrensbeteiligten ist begründet. Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund ist dahin auszulegen, dass sie die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich nach § 10 a VAHRG deswegen angreift, weil der in den Beschlussgründen genannte abzuändernde Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 23.04.1996 – 43 F 107/94 – bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 08.11.2002 – 49 a F 159/02 – abgeändert worden ist und daher zutreffender Weise dieser Beschluss und nicht der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 23.04.1996 – 43 F 107/94 – hätte abgeändert werden müssen. Diese Rüge ist zutreffend. In der Sache selbst (Höhe des Ausgleichsbetrages) hat die Deutsche Rentenversicherung Bund keine Einwände gegen den angefochtenen Beschluss erhoben. Mit Verfügung vom 24.11.2009 (Bl. 78 ff. GA) hat der Senat bereits die Beteiligten darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund eine weitere Abänderung des Abänderungsbeschlusses vom 08.11.2002 zulässig ist (vgl. hierzu BGH FamRZ 2004, 786, 787). Wegen der Einzelheiten der BGH-Rechtsprechung wird auf den Hinweis in der vorgenannten Verfügung des Senates verwiesen, in dem die vorzitierte BGH-Entscheidung in den hier einschlägigen Punkten wörtlich wiedergegeben worden ist.\n\n 4\n\nAufgrund der veränderten Umstände, die sich aus den neuen Auskünften ergeben, ist der Versorgungsausgleich nach den aktuellen Auskünften wie folgt durchzuführen:\n\n 5\n\nA. \n\n 6\n\nDer Antragsgegner hat ehezeitbezogene Rentenanwart-\n\n 7\n\nschaften bei der DRV Bund erworben in Höhe von 997,86 €.\n\n 8\n\nB.\n\n 9\n\nDie Antragstellerin hat folgende Anwartschaften erworben:\n\n 10\n\n1. ehezeitbezogene Rentenanwartschaften bei der DRV\n\n 11\n\n    Bund in Höhe von 685,07 €\n\n 12\n\n2. Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung bei der\n\n 13\n\n    Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von     0,15 €\n\n 14\n\nC.\n\n 15\n\nDie Differenz der ehezeitbezogenen Anwartschaften beträgt 312,64 €.\n\n 16\n\nD.\n\n 17\n\nDer Ausgleich zu Gunsten der Antragstellerin hat stattzufinden\n\n 18\n\nin Höhe von 312,64 € : 2 = 156,32 €.\n\n 19\n\nAusgeglichen waren gemäß Beschluss des AG Bonn vom 08.11.2002 – 49 a F 159/02 – 180,36 €. Die Wesentlichkeitsgrenze von 10 % x 180,36 € = 18,04 € ist damit überschritten.\n\n 20\n\nDagegen hat die Beschwerde der Antragstellerin bis auf den geringfügigen Betrag von 0,17 € keinen Erfolg. Die Entscheidung im Abänderungsverfahren unterliegt auch nicht dem Verschlechterungsverbot zu Gunsten der Antragstellerin. Da der Abänderungsantrag nur verfahrenseinleitenden Charakter hat, dann aber der Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären ist und auch gegenläufige Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl. 2009, Anhang I zu § 1587 b [VAHRG], § 10 a VAHRG Rnr. 3), war der Versorgungsausgleich wie oben dargestellt durchzuführen.\n\n 21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 13 a Abs. 1 Satz 1, 21 GKG hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens. Im Hinblick auf die sowohl von der DRV Bund und der Antragstellerin eingelegten Beschwerden und deren vollen bzw. teilweisen Erfolg erscheint es billig, außergerichtliche Auslagen nicht zu erstatten. Dies erscheint auch deswegen gerechtfertigt, weil keiner der Beteiligten für das Beschwerdeverfahren anwaltliche Vertretung in Anspruch genommen hat. \n\n 22\n\nGerichtskosten waren gemäß § 21 GKG nicht zu erheben, da die Beschwerde der DRV Bund deswegen erfolgreich war, weil das Familiengericht die Entscheidung vom 08.11.2002 des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn zu Aktenzeichen 49 a F 159/02 übersehen hatte. Dies war auch Anlass für die Rechtsmitteleinlegung der Antragstellerin, für die sich die Rechtslage nach der erstinstanzlichen Entscheidung als unklar darstellte. \n\n 23\n\nDer Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000,00 €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235002","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-01-05/4-uf-133-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/235002","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235002","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-01-05/4-uf-133-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/235002","retrieved":"2026-07-09 01:56:34.336696+00:00"}}