{"status":"available","doknr":"OLD237896","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2009:0901.4UF114.09.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-09-01","aktenzeichen":"4 UF 114/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 3. Juli 2009 - 44 F 29/08 - wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n 2\n\nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n 3\n\nZu Recht hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für G., der jetzt ca. 4 1/2-jährigen gemeinsamen Tochter der Parteien, auf die Mutter, die Antragsgegnerin übertragen. \n\n 4\n\nZur Begründung verweist der Senat zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers führen nicht zu einem anderen Ergebnis. \n\n 5\n\nAuch der Senat ist der Meinung, dass es jedenfalls zur Zeit dem Wohl des Kindes am besten entspricht, wenn es seinen ständigen Aufenthaltsort bei der Mutter nimmt. \n\n 6\n\nEs kann hier dahinstehen, wie das bislang im Rahmen eines Zwischenvergleichs gelebte Wechselmodell – 1 Woche beim Vater in C. und 1 Woche bei der Mutter in G. – dem Kind bekommen ist. Fest steht aber, dass dieses Wechselmodell spätestens mit der Einschulung des Kindes nicht mehr praktiziert werden kann. Das Kind wird aber schon in ca. 1 1/2 Jahren 6 Jahre alt und es erscheint sinnvoll, das Wechselmodell geraume Zeit vor der Einschulung zu beenden, damit das Kind nicht zwei einschneidende Veränderungen seiner Lebensumstände gleichzeitig verarbeiten muss. Deshalb erscheint die Beendigung des Wechselmodells nunmehr angebracht. \n\n 7\n\nDie Sachverständige hat ausführlich dargelegt, dass beide Eltern in gleicher Weise erziehungsfähig sind und zu beiden Eltern eine gute Bindung des Kindes besteht und das Kind keinerlei Präferenzen gezeigt hat. \n\n 8\n\nGrundsätzlich sind auch beide Eltern in der Lage, die schulische Entwicklung des Kindes angemessen zu fördern. \n\n 9\n\nEbenso wenig wie das Amtsgericht hält es der Senat für entscheidend, dass die deutsche Sprache dem Kind besser von dem Vater vermittelt werden kann als von der Mutter. Denn diese Sprachförderung braucht nicht unbedingt von den Eltern persönlich geleistet zu werden. Demgegenüber stellt es allerdings einen unbestreitbaren Vorteil dar, dass das Kind bei der Mutter mehrsprachig aufwachsen kann. \n\n 10\n\nGleichwohl gibt es Gesichtspunkte, die entscheidend für einen Aufenthalt des Kindes bei der Mutter sprechen. \n\n 11\n\nDies ist zum Einen der Umstand, dass jedenfalls zur Zeit die Mutter nicht auf eine Fremdbetreuung angewiesen ist, da sie nach der Geburt des zweiten Kindes jedenfalls zunächst zuhause bleibt, während der Vater während seiner Kernarbeitszeiten von 9.00 bis 16.00 Uhr das Kind fremd betreuen lassen muss. \n\n 12\n\nAuch die Befürchtung des Vaters, die Mutter werde wegen auswärtiger Engagements ihres Partners häufig umziehen müssen, hat sich jedenfalls zur Zeit nicht konkretisiert, nachdem der Partner ein längerfristiges Engagement in G. angenommen hat. Engagements an anderen Orten für Einzelvorstellungen stehen dem nicht entgegen. \n\n 13\n\nZum Anderen hat G. nach den Feststellungen der Sachverständigen bereits eine Bindung zu ihrer kleinen Halbschwester aufgebaut, so dass bei einem Aufenthalt bei der Mutter G. mit ihrer Halbschwester aufwachsen kann. \n\n 14\n\nZwar beabsichtigt der Vater, mit seiner Lebensgefährtin und deren beiden älteren Kindern zusammenzuziehen, also auch wieder eine neue \"Familie\" zu gründen. Wenn aber die Mutter erziehungsfähig ist und gute Bindungen zur Mutter und der Halbschwester bestehen, so wie es hier der Fall ist, dürfte ein Aufwachsen bei der Mutter mit der Halbschwester den emotionalen Bedürfnissen des Kindes eher entsprechen als ein Aufwachsen mit der neuen Stieffamilie. \n\n 15\n\nHinsichtlich der vom Vater beklagten mangelnden Bindungstoleranz der Mutter, die dies bestreitet, muss die weitere Entwicklung abgewartet werden, da vielfach die unklare Lage bis zu einer endgültigen Entscheidung zu Verunsicherungen bei den Eltern führt und dadurch mancherlei \"Missverständnisse\" entstehen, zu denen es nicht mehr kommt, wenn klare Verhältnisse geschaffen worden sind. Im Übrigen hat die Sachverständige nach eingehenden Untersuchungen keine Zweifel an der Bindungstoleranz der Mutter; dasselbe trifft auch für den Vater zu. \n\n 16\n\nZudem spricht die Tatsche, dass die Mutter das umfangreiche Umgangsrecht des Vaters – 132 Tage im Jahr, also mehr als ein Drittel des Jahres – akzeptiert hat, eher für eine gute Bindungstoleranz. \n\n 17\n\nDieses umfangreiche Umgangsrecht wird in jedem Fall jegliche Entfremdung zwischen Vater und Tochter verhindern. Die entsprechende Befürchtung des Vaters ist unbegründet. \n\n 18\n\nEine Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist hiermit gegenstandslos geworden. \n\n 19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. \n\n 20\n\nBeschwerdewert: 3.000,00 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237896","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-09-01/4-uf-114-09","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237896","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237896","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-09-01/4-uf-114-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237896","retrieved":"2026-07-09 02:00:22.880434+00:00"}}