{"status":"available","doknr":"OLD241675","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2009:0330.16WX19.09.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-03-30","aktenzeichen":"16 Wx 19/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die weitere Beschwerde des Betroffenen werden die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.01.2009 - 1 T 377/07 - und des Amtsgerichts Köln vom 26.06.2007 - 51 XVII K 1055 - dahingehend abgeändert, \n\ndass der Beteiligte zu 2., Herr Rechtsanwalt L. T., als Berufsbetreuer zum Kontrollbetreuer für folgenden Aufgabenkreis bestellt wird: \n\nGeltendmachung von vermögensrechtlichen Rechten des Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigten und Prüfung, ob die Vollmacht in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu widerrufen ist. \n\nDie Kontrollbetreuung erstreckt sich nicht auf die persönlichen Angelegenheiten des Betroffenen. \n\nDie Ausführung dieses Beschlusses wird dem Amtsgericht Köln übertragen.\n\nDas weitergehende Rechtsmittel des Betroffenen wird zurückgewiesen. \n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Rechtsmittel der Betroffenen, das sich gegen die Bestellung des Kontrollbetreuers richtet, hat in der Sache\nnur zum Teil Erfolg. Der angegriffene Beschluss hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem\nUmfang stand. \n\n3\n\n1.\n\n4\n\nEntgegen der Meinung des Rechtsmittelführers ist die angegriffene Entscheidung verfahrensfehlerfrei zustande\ngekommen. Der vom Betroffenen bevollmächtigte Herr U. ist in dieser Funktion nicht Beteiligter des Verfahrens,\nsondern als Bevollmächtigter Vertreter des Betroffenen. Ihm steht kein eigenes Beschwerderecht zu (BayObLG,\nFamRZ 2003, 1219). Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass er im Rubrum des angegriffenen Beschlusses lediglich\nals Bekannter aufgeführt ist. \n\n5\n\nOb der Betroffene zum Termin vom 22.12.2008 ordnungsgemäß geladen wurde – immerhin wurde seine\nVerfahrensbevollmächtigte am 15.12.2008 telefonisch vom Termin unterrichtet -, kann dahin stehen. Der Betroffene\nwar im Termin anwesend und wurde angehört. \n\n6\n\n2.\n\n7\n\nZu Recht haben die Vorinstanzen die Voraussetzungen für eine Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB\nbejaht. Allerdings gilt dies nur für die vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Betroffenen, weil insoweit\nerhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bevollmächtigten bestehen. Hingegen sind keine Anhaltspunkte\ndazu vorhanden, dass der Bevollmächtigte nicht zur Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten geeignet\nist. \n\n8\n\na.\n\n9\n\nDie Voraussetzungen für eine Kontrolle der Bevollmächtigung, die im vorliegenden Fall umfassend und ohne\ndie Beschränkungen des § 181 BGB erteilt wurde, liegen für den vermögensrechtlichen Bereich vor.\nEine Kontrolle ist bei Zweifeln an der Redlichkeit oder den Fähigkeiten des Bevollmächtigten anzuordnen (OLG\nZweibrücken, FamRZ 2006, 1710; BayObLG, FamRZ 2003, 1219; Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 1896 BGB Rdnr. 158).\n\n10\n\nZwar bestehen vorliegend schon Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung, worauf das Landgericht zu Recht\nhingewiesen hat; diese werden durch das neueste Gutachten des Sachverständigen V. vom 20.12.2008 verstärkt.\nEs kann indes auch nicht die Unwirksamkeit der Vollmachtserteilung festgestellt werden, was eine Kontrolle entbehrlich\nmachen würde. Beachtliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers können zwar im\nEinzelfall die Einrichtung einer \"üblichen\" Betreuung nach § 1896 Abs. 1, Abs. 2 BGB rechtfertigen\n(so BayObLG, OLGR München 2004, 35), nicht jedoch eine Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB\nbegründen. \n\n11\n\nDie für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung erforderlichen Bedenken gegen die Geeignetheit des\nBevollmächtigten liegen hier vor. Der Bevollmächtigte hat am 19. Dezember 2005 im Verfahren 288 M 3434/05\nbei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung falsche Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.\nZu diesem Zeitpunkt lebte er bereits im Haus des Betroffenen, I. Straße in M. , und versorgte diesen gegen Entgelt.\nDie Tochter des Betroffenen hatte ihn bereits zum Jahreswechsel 2002/2003 eingestellt; er erhielt zunächst einen\nBarbetrag als Gehalt, später hatte er die Möglichkeit, sein Gehalt mit der Kontokarte des Betroffenen selbst\nabzuheben. Gleichwohl hat er in der eidesstattlichen Versicherung entgegen seinen tatsächlichen Lebensumständen\neine andere Anschrift, nämlich die seiner Mutter angegeben, und sich ferner als \"arbeitslos\" bezeichnet.\nSeine Einkünfte aus der Versorgung und Pflege des Betroffenen hat er ebenso wenig offen gelegt, vielmehr\nerklärt, keinerlei Einkommen zu haben und von der Unterstützung seiner Mutter zu leben. Sämtliche\nweiteren Fragen nach Einkünften, Forderungen oder Guthaben hat er verneint. Dieses Verhalten lässt eine\ngenerelle Unredlichkeit in wirtschaftlichen Angelegenheiten erkennen. Immerhin scheut der Bevollmächtigte\nnicht davor zurück, das Gericht und seine Gläubiger durch unrichtige Angaben zu täuschen, um sich\nForderungen zu entziehen und damit ihm nicht zustehende Vorteile zu erlangen. Der Bevollmächtigte erweist\nsich dadurch als allgemein ungeeignet zur eigenständigen Verwaltung fremden Vermögens, sofern er\nunkontrolliert tätig werden kann. Der Betroffene verfügt über nicht unerhebliches Vermögen.\nDas der erteilten Generalvollmacht zugrunde liegende Auftragsverhältnis verlangt deshalb eine äußerst\ngewissenhafte und sorgfältige sowie uneigennützige Verwaltung der verschiedenen Vermögenswerte, die\nauch jederzeit überprüfbar sein muss. Das Verhalten des Bevollmächtigen in der eigenen Vollstreckungssache\nbegründet konkrete Verdachtsmomente, dass er von seiner Vollmacht nicht immer redlich Gebrauch machen und diese\nzu eigennützigen Zwecken missbrauchen könnte. Für diese erheblichen Zweifel an der Geeignetheit des\nBevollmächtigten, die die Einrichtung einer Kontrollvollmacht rechtfertigen (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ\n2006, 1710; BayObLG , FamRZ 2003, 1219), reicht wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs bereits das geschilderte\nVerhalten, ohne dass es darauf ankommt, ob sich darüber hinaus tatsächlich Verdachtsmomente zu einem\nMissbrauch der Vollmacht ergeben. \n\n12\n\nWeitere Zweifel an einer Geeignetheit für eine Vermögensverwaltung in diesem Umfang bestehen auch deshalb,\nweil der Bevollmächtigte auf Nachfragen nicht umgehend eine genaue und nachvollziehbare Dokumentation der Ausgaben\nund Einnahmen vorlegen kann, um den Verbleib ungeklärter Beträge für Außenstehende darzulegen. \n\n13\n\nDer mangelnden Eignung des Bevollmächtigten zur Verwaltung des fremden Vermögens kann nicht durch eine\neffektive Kontrolle durch den Betroffenen begegnet werden. Denn wie das Landgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt\nhat, ist der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Generalbevollmächtigten zu beaufsichtigen und zu\nkontrollieren. Hierzu hat die Kammer sich auf das zeitnahe Gutachten Dr. J. bezogen, das zu diesem Ergebnis\ngelangt ist. Die Kammer hat sich im einzelnen und überzeugend mit den Einwänden gegen dieses Gutachten\nauseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese Ausführungen Bezug. \n\n14\n\nDie angeordnete Kontrollbetreuung steht, soweit sie sich auf den vermögensrechtlichen Aufgabenbereich\nbezieht, auch in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG vom 10.10.2008 – 1 BvR 1415/08,\nin juris) zum Widerruf der Vollmacht, da sie nur die Prüfung eines Widerrufs, nicht dessen Ausführung\ngestattet. \n\n15\n\nb.\n\n16\n\nHinsichtlich der Vollmacht zur Wahrnehmung der persönlichen Angelegenheiten bedarf es hingegen keiner\nKontrollbetreuung. Weder aus den Feststellungen des Landgerichts noch aus dem übrigen Akteninhalt ergeben\nsich Anhaltspunkte auf eine Unzuverlässigkeit des Bevollmächtigten in diesem Bereich. Deshalb steht\ndie Einrichtung der Kontrollbetreuung für persönliche Angelegenheiten nicht in Einklang mit § 1896\nAbs. 3 BGB. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren mithin abzuändern. \n\n17\n\nEine Kostenentscheidung ist wegen § 131 Abs. 2 KostO nicht geboten.\n\n18\n\nRechtsbeschwerdewert: 4.000,- €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241675","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-03-30/16-wx-19-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241675","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241675","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-03-30/16-wx-19-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241675","retrieved":"2026-07-09 02:04:59.146031+00:00"}}