{"status":"available","doknr":"OLD243625","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2009:0218.15W1.09.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-02-18","aktenzeichen":"15 W 1/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.12.2008 – 14 OH 9/08 - erfolgte Anordnung einer Vorschusszahlung wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie gemäß §§ 67 Abs. 1, 66 Abs. 3 bis 6 GKG statthafte und auch den sonstigen\nVoraussetzungen nach zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der in dem\nvorbezeichneten landgerichtlichen Beschluss u. a. für die Ergänzung des bereits vorliegenden\nschriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnete Kostenvorschuss ist der Antragsgegnerin zu Recht\nauferlegt worden. \n\n3\n\nGemäß § 17 Abs. 1 S. 1 GKG hat im Falle der Beantragung der Vornahme einer Handlung,\nmit der Auslagen verbunden sind derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen\nhinreichenden Vorschuss zu zahlen. Zu den mit Auslagen verbundenen Handlungen gehört auch der Antrag\nauf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff ZPO. Allein\nmaßgeblich für die Frage der Vorschusspflicht ist, wer die Beweiserhebung veranlasst hat;\ndie Frage der Beweislast spielt hierbei keine Rolle (LG Berlin 07.02.2006, NJW-RR 2007, 674, 675;\nBinz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann-Zimmermann, GKG, § 17 Rn. 2; Hartmann, Kostengesetze, 38.\nAufl. 2008, § 17 GKG Rn. 10; Meyer, GKG, 8. Aufl. 2006, § 17 Rn. 10). Stellt daher der\nAntragsgegner des selbstständigen Beweisverfahrens den Antrag, das zunächst auf Veranlassung\ndes Antragsstellers eingeholte Sachverständigengutachten zu ergänzen oder stellt er selbstständige\nBeweisanträge, ist er insoweit vorschusspflichtig (LG Hamburg 13.07.2008, 325 OH 2/07; LG Heidelberg\n07.01.2008 7 OH 13/06, Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann-Zimmermann, GKG 2007, § 17 Rn. 2;\nanders noch LG Hamburg 24.01.2006, 414 OH 2/04). Der von der beschwerdeführenden Antragsgegnerin\ndemgegenüber verfochtene Standpunkt, bloße Ergänzungsfragen zu den sich auf die\nursprünglichen Beweisfragen der antragstellenden Partei beziehenden Feststellungen des Sachverständigen\nkönnten eine Vorschusspflicht nicht auslösen, vermag das nicht zu überzeugen. Dabei bedarf\nes nicht der Entscheidung, ob die von der Antragsgegnerin formulierten Fragen, zu denen der Sachverständige\nsich äußern soll (Bl. 162 – 163 d. A.), als bloße Ergänzungsfragen einzuordnen\nsind oder ob es sich hierbei nicht in Wirklichkeit um eine eigene – selbständige –\nerweiternde Beweisanträge handelt. Hierauf kommt es deshalb nicht an, weil die Vorschusspflicht\nunabhängig von einer solchen Differenzierung jedenfalls auch für \"unselbständige\"\nErgänzungsfragen greift. Nur diese Wertung entspricht dem Zweck des selbstständigen Beweisverfahrens,\ninnerhalb dessen jeder Partei selbst die Entscheidung obliegt, ob und inwieweit sie Aufklärung sucht\n(vgl. Meyer, a.a.O., § 17 Rn. 10). Hält der Antragsgegner - anders als der Antragssteller –\nweitere Beweisfragen für erforderlich und veranlasst er dadurch die weitere Beweiserhebung so ist es\ndaher gerechtfertigt, ihn hinsichtlich eines anfallenden Vorschusses in die Pflicht zu nehmen. Wollte man\ndem Antragssteller in dieser Situation die Kostenvorschusspflicht auferlegen, begründete das in\nzweifacher Hinsicht die Gefahr eines unbilligen Ergebnisses: Zum einen würde es dem Antragssteller\nauf diese Weise ermöglicht, durch Verweigerung des Vorschusses – etwa bei drohendem Verlust\neines Beweismittels - die Beweisführung des Antragsgegners zu vereiteln. Der Antragsgegner wiederum\nkönnte zum anderen die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens durch weitere Ergänzungsfragen\noder selbstständige Beweisanträge derart in die Höhe treiben, dass die Kostenvorschüsse\nfür den Antragssteller nicht mehr finanzierbar wären, wodurch der Antragsgegner im Ergebnis den\nStillstand des selbständigen Beweisverfahrens und die Beendigung der nach Maßgabe von § 204\nAbs. 1 Nr. 7 BGB bewirkten Verjährungshemmung erzwingen könnte (§ 202 Abs. 2 Satz 2 BGB).\nVor diesem Hintergrund vermögen daher die von der Antragsgegnerin für ihren gegenteiligen Standpunkt\nangeführten Entscheidungen des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 24.01.2006 – 414 OH 2/04 -)\nund des Landgericht Berlin (Beschluss vom 10.01.2003 – 100 OH 4/98-), wonach bloße Ergänzungsfragen\nkeine Vorschusspflicht des Antragsgegners auslösen, nicht zu überzeugen. \n\n4\n\nMit Blick auf die den §§ 66 Abs. 8, 67 Abs. 1 Satz 3 GKG getroffene Regelung ist eine\nKostenentscheidung nicht veranlasst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243625","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-02-18/15-w-1-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243625","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243625","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-02-18/15-w-1-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243625","retrieved":"2026-07-09 02:07:06.208698+00:00"}}