{"status":"available","doknr":"OLD249413","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2008:1204.18U211.07.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-12-04","aktenzeichen":"18 U 211/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13.11.2007 wie folgt abgeändert:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 223.009,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 51.450,00 € seit dem 01.10.2004, weiteren 51.450,00 € seit dem 01.04.2005, weiteren 17.209,95 € seit dem 07.06.2005, weiteren 51.450,00 € seit dem 01.10.2005, sowie weiteren 51.450,00 € seit dem 01.10.2006 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Berufung trägt die Beklagte. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt Technologie- und Mittelstandsförderung im Auftrag des Bundesministeriums\nfür Wirtschaft indem sie kleinen Technologieunternehmen Kapital zur Verfügung stellt, wenn sich zugleich\nin mindestens derselben Höhe eine Beteiligungsgesellschaft (\"Leadinvestor\") an dem Technologieunternehmen\nbeteiligt. Dementsprechend hat sich die Klägerin auch im Jahre 2001 durch zwei Verträge als stille\nGesellschafterin an der Beklagten beteiligt.\n\n4\n\nMit dem Vertrag vom 22./31.05.2001 (Anlage K 2, Bl. 14 ff. d. A.) erfolgte eine Beteiligung in Höhe\nvon 732.500,00 € entsprechend der Beteiligung der U-AG. Mit dem weiteren Vertrag vom 31.05.2001 (Anlage\nK 3, Bl. 19 ff. d. A.) erfolgte eine stille Beteiligung in Höhe von 737.500,00 € entsprechend der\nBeteiligung der X Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH. Die beiden Beteiligungsgesellschaften halten 15,38 % bzw.\n12,57 % der Aktien der Beklagten. Nach dem Konzept der Klägerin werden ihre Interessen bei der Beklagten\naufgrund entsprechender Kooperationsverträge durch die \"Leadinvestoren\" wahrgenommen.\n\n5\n\nDie Verträge zwischen den Parteien über die stille Beteiligung der Klägerin sehen jeweils\neine Befristung ist zum 31.12.2011 vor. Der Klägerin werden bestimmte Mitwirkungs-, Informations- und\nKontrollrechte eingeräumt. Außerdem steht der Klägerin eine Vergütung ihrer Einlage in Höhe\nvon mindestens 7 % p. a. sowie in Höhe von 14 % der erwirtschafteten Jahresüberschüsse zu;\nwegen der Einzelheiten der Vergütungsansprüche sowie der sonstigen vertraglichen Regelungen wird auf\ndie Verträge Bezug genommen. \n\n6\n\nNachdem die Beklagte zunächst die Vergütungsansprüche der Klägerin erfüllt hat, ist\ndies seit Oktober 2004 nicht mehr erfolgt, weil sich die Beklagte hierzu aus wirtschaftlichen Gründen nicht\nin der Lage gesehen hat. Mit der Klage hat die Klägerin die ihr unstreitig zustehenden\nVergütungsansprüche für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 30.09.2006 – mit Ausnahme des zum\n31.03.2006 fällig gewordenen Teilbetrages - geltend gemacht. Das Landgericht hat die Beklagte insoweit\nantragsgemäß verurteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags in erster Instanz, der\ngestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil vom 13.11.2007 (Bl. 139 ff. d. A.)\nBezug genommen.\n\n7\n\nDie Beklagte wendet sich mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung gegen dieses\nUrteil. Sie wendet dagegen ein:\n\n8\n\n- Die Zahlung der geschuldeten Vergütung würde gegen § 57 AktG verstoßen. Diese Bestimmung\nfinde auch auf die Klägerin Anwendung, obwohl diese nicht ihre Aktionärin sei, weil sie durch die\nAusgestaltung der stille Beteiligung eine aktionärsgleiche Stellung erlangt habe.\n\n9\n\n- Das mit der stillen Beteiligung zur Verfügung gestellte Kapital habe eigenkapitalersetzenden Charakter.\nAufgrund des Umfangs des zur Verfügung gestellten Kapitals treffe die Klägerin auch\nFinanzierungsverantwortung.\n\n10\n\n- Der Zinsanspruch sei zu hoch ausgefallen. § 288 Abs. 2 BGB finde keine Anwendung.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Beklagte verteidigt das Urteil das Landgerichts und beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDie zulässige Berufung hat lediglich wegen eines Teils der vom Landgericht zugesprochenen Verzugszinsen\nErfolg, in der Hauptsache ist sie jedoch unbegründet.\n\n17\n\n1. Der mit der Klage verfolgte Vergütungsanspruch steht der Klägerin unstreitig in der geltend\ngemachten Höhe zu. Zu Recht ist das Landgericht der Auffassung der Beklagten nicht gefolgt, dass dieser\nAnspruch zumindest derzeit nicht durchsetzbar wäre, weil die Auszahlung gegen § 57 Abs. 2 AktG oder\n§ 32b GmbHG verstoßen würde.\n\n18\n\na) Eine unmittelbare Anwendung des § 57 Abs. 2 AktG kann nicht erfolgen, weil die Klägerin nicht\nAktionärin der Beklagten ist. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung\nauf die Klägerin als stille Gesellschafterin der Beklagten liegen jedenfalls in diesem Fall nicht vor. Die\nim Schrifttum vertretene Auffassung, dass § 57 AktG auf atypische stille Gesellschafter Anwendung finden\nkönne (Bayer, in: MünchKomm-AktG, 3. Aufl., 2008, § 57 Rdnr. 63), hat aus Sicht des Senates einiges\nfür sich. Für die Pflicht, zur Kapitalerhaltung der Gesellschaft beizutragen, kommt es nicht allein\nauf die formale Gesellschafterstellung an, sondern mehr noch darauf, ob die Position materiell mit der eines\nGesellschafters vergleichbar ist. Deshalb hat der Bundesgerichtshof auch bereits entschieden, dass ein stiller\nGesellschafter wie ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu behandeln ist, \"wenn\ner aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des stillen Gesellschaftsverhältnisses hinsichtlich seiner\nvermögensmäßigen Beteiligung und seines Einflusses auf die Geschicke der GmbH weitgehend einem\nGmbH-Gesellschafter gleichsteht (...).\" (BGH ZIP 2006, 703, 705). \n\n19\n\nGerade an dieser Vergleichbarkeit der Stellung der Klägerin mit derjenigen eines Aktionärs fehlt es\ntrotz der in den Verträgen über die stille Beteiligung der Klägerin eingeräumten Befugnisse\njedoch. Hierdurch werden zwar ihre Rechte und Interessen als Kapitalgeberin gestärkt, ohne dass sie dadurch\njedoch materiell in die Position eines Aktionärs der Beklagten gerät. \n\n20\n\nDie der Klägerin eingeräumten Rechte sind spezifisch darauf ausgerichtet, den mit der stillen Beteiligung\nverfolgten Zweck sicher zu stellen, ein bestimmtes Investitionsvorhaben zu fördern, und gehen damit nicht\nentscheidend über die Rechte eines externen Darlehensgebers hinaus, auf den § 57 AktG unzweifelhaft keine\nAnwendung finden würde. Soweit Zustimmungserfordernisse bestehen, sind diese teilweise ausdrücklich auf\nMaßnahmen beschränkt, die \"das mit der Beteiligung der v geförderte Investitionsvorhaben\nbetreffen\" (§ 5 Abs. 2 lit. c) und d) der Verträge). Die weiteren Zustimmungserfordernisse, etwa\nzu Satzungsänderungen, Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Betriebsverlegung oder Abschluss\nvon Beherrschungsverträgen sind zwar nicht auf einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu fördernden\nInvestitionsvorhaben beschränkt, haben aber offensichtlich auch die Funktion, solche Maßnahmen zu\nunterbinden, die das Investitionsvorhaben gefährden könnten. Für eine bloße Kontrollmöglichkeit\nohne die Möglichkeit der aktiven Beeinflussung der Geschäfte der Beklagten spricht zudem die Regelung in\n§ 5 Abs. 3 des Vertrages. Danach gilt die Zustimmung der Klägerin als erteilt, wenn diese nicht innerhalb\neiner Frist von 14 Tagen schriftlich ihre Zustimmung verweigert. Dies lässt erkennen, dass die Zustimmung aus\nSicht der Beteiligten der Regelfall und die Verweigerung der Zustimmung der Ausnahmefall sein soll. Dies spricht\ndafür, dass den Rechten der Klägerin \"Sicherungscharakter\" zukommt und diese nicht den Zweck\nhaben, gestaltenden Einfluss auf die Geschäfte der Beklagten auszuüben. Hierfür wäre vielmehr\nein eigenes Initiativrecht der Klägerin erforderlich gewesen.\n\n21\n\nAuch ein externer Darlehensgeber würde sich derartige Mitwirkungs- und Kontrollrechte einräumen lassen,\num seine Ansprüche sicher zu stellen. Dies gilt für die Klägerin, die öffentliche Mittel zum\nZwecke der Technologie- und Mittelstandsförderung einsetzt, in besonderem Maße. Sie muss den möglichst\neffizienten Einsatz der Mittel gewährleisten. Dies macht es erforderlich, für die Dauer der Bereitstellung\nder öffentlichen Mittel solche Veränderungen bei der Beklagten beeinflussen zu können, die die Erreichung\nder mit den öffentlichen Mitteln geförderten Zwecke gefährden könnten. \n\n22\n\nHinzu kommt, dass auch die wirtschaftliche Beteiligung der Klägerin nicht das Ausmaß erreicht, das bei\neinem Aktionär mit entsprechender Beteiligung bestehen würde. Die stille Beteiligung der Klägerin\nist zeitlich befristet bis zum 31.12.2011 (§ 4 Abs. 2 der Verträge). Anders als in § 235 HGB vorgesehen,\nerfolgt keine Ermittlung des Abfindungsguthabens aufgrund einer Auseinandersetzungsbilanz, sondern die Klägerin\nerhält lediglich den Nominalbetrag ihrer Einlage zurück. Hinzu kommen kann ein am Beteiligungsbetrag\norientiertes Aufgeld (§ 9 des Vertrages). Außerdem erhält die Klägerin während der Laufzeit\nder Beteiligung eine Verzinsung ihrer Einlage, die aus einem Garantiebetrag in Höhe von 7 % und einem variablen\nAnteil (14 % des Jahresüberschusses) besteht. Insbesondere dadurch, dass die Klägerin am Verlust der\nBeklagten gar nicht (§ 8 Abs. 4 des Vertrages) und an Gewinnen im wesentlichen nur während der Laufzeit\ndes Vertrages beteiligt ist, hat sie auch hier mehr die Position eines außenstehenden Darlehensgebers als eines\nGesellschafters inne. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Klägerin an Wertsteigerungen der Beklagten\nwährend der Dauer ihrer Beteiligung allenfalls in beschränktem Umfang über die Endvergütung\nteilnimmt. \n\n23\n\nb) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das von der Klägerin zur Verfügung\ngestellte Kapital eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt hätte. Zum einen dürfte die Klägerin\nschon keine Finanzierungsverantwortung treffen. Sie ist weder Gesellschafterin der Beklagten noch steht sie aus den\nvorgenannten Gründen einer Gesellschafterin gleich. Behandelte man ihre Einlage als Eigenkapital, läge\nihre Beteiligung auch unter 25 %. Die Einlage der Klägerin entspricht der Beteiligung der beiden Leadinvestoren,\nalso 27,95 % des Kapitals der Gesellschaft. Addierte man das Beteiligungskapital der Klägerin zum Eigenkapital\nder Beklagten hinzu, ergäbe sich aber nur noch ein prozentualer Anteil der Klägerin an dem dann entsprechend\nhöheren Gesamtkapital in Höhe von 21,84 %. Dieser Anteil läge deutlich unter der Grenze von 25 %, die\nfür die Finanzierungsverantwortung in der Regel angenommen wird (Hüffer, AktG, 8 Aufl., 2008, § 57\nRdnr. 18). \n\n24\n\nDarüber hinaus erscheint auch zweifelhaft, dass das von der Klägerin zur Verfügung gestellte\nKapital eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt hat. Bei der Bereitstellung im Jahre 2001 befand sich die Beklagte\nsoweit ersichtlich noch nicht in einer Krise. Ein \"Stehen lassen\" im Sinne der Rechtsprechung zum\nEigenkapitalersatz kann aber nur angenommen werden, wenn rechtlich die Möglichkeit besteht, das Kapital auch\nabzuziehen. Angesichts der vertraglich vereinbarten Laufzeit der stillen Beteiligung bis 2011 war eine Kündigung\nnur aus wichtigem Grund gemäß § 12 Abs. 2 der Verträge möglich. Danach berechtigten\n\"insbesondere\" (Buchstabe d)) Wechselprotest, Einstellung der Zahlungen, Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nund Feststellung der Zahlungsunfähigkeit zur Kündigung. Diese Aufzählung legt es aber nahe, dass\nwirtschaftliche Schwierigkeiten geringeren Ausmaßes, die aber bereits eine Krise im Sinne der Regelungen\nüber kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen darstellen, noch nicht zur Kündigung der Beteiligung\nberechtigen sollten. Anderenfalls hätte es nahe gelegen, eine § 490 BGB entsprechende Regelung in\nden Vertrag aufzunehmen.\n\n25\n\n2. Zu Recht wendet sich die Beklagte allerdings dagegen, dass das Landgericht der Klägerin Verzugszinsen in\nHöhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins zugesprochen hat. Dieser Zinsanspruch wäre gem. §\n288 Abs. 2 BGB nur gerechtfertigt, wenn es sich bei der von der Klägerin geltend gemachten Gewinnbeteiligung gem.\n§ 8 Abs. 1 des Vertrages um eine Entgeltforderung handeln würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine\nsolche liegt nur bei der Forderung eines Entgelts für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von\nDienstleistungen vor (Heinrichs, in: Palandt, BGB, 67. Aufl., 2008, § 286 Rdnr. 27, § 288 Rdnr. 8).\nVoraussetzung für eine Entgeltforderung ist danach ein synallagmatisches Schuldverhältnis. Dazu gehört\ndie stille Beteiligung als Gesellschaftsvertrag jedoch gerade nicht. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin\nan die Beklagte über die Bereitstellung des Kapitals hinausgehende Leistungen erbracht hätte. Soweit sie in\ndiesem Zusammenhang anführt, ihr habe die \"Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der\nFörderungsvoraussetzungen\" oblegen (S. 18 der Berufungserwiderung; Bl. 237 d. A.), überzeugt das\nnicht. Hierbei handelte es sich um eine Aufgabe, die die Klägerin im eigenen Interesse wahrgenommen hat, um\nihrem Förderungsauftrag gerecht zu werden.\n\n26\n\nDie weitergehenden Einwendungen der Beklagten gegen den der Klägerin zugesprochenen Zinsanspruch sind dagegen\nnicht gerechtfertigt. Die Auffassung, dass die Vergütungsansprüche gem. § 289 BGB nicht zu verzinsen\nseien, trifft nicht zu. Das Verbot des Zinseszinses greift gem. § 289 S. 2 BGB nämlich dann nicht, wenn der\nSchuldner sich mit der Zinszahlung in Verzug befindet. Die Fälligkeit der geschuldeten Vergütung war nach\ndem Vertrag auf den 31.03. bzw. 30.09. eines jeden Jahres bestimmt, so dass die Beklagte gem. § 286 Abs. 2 Nr.\n1 BGB ohne Mahnung in Verzug geraten ist.\n\n27\n\nIII.\n\n28\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das geringfügige\nUnterliegen der Klägerin wegen eines Teils des von ihr geltend gemachten Zinsanspruchs rechtfertigt es nicht,\nihr einen Teil der Kosten aufzuerlegen.\n\n29\n\nIV.\n\n30\n\nDie Voraussetzungen, unter denen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen ist, liegen nicht\nvor. Über die Frage, ob § 57 AktG überhaupt auf stille Gesellschafter Anwendung finden kann, musste\nder Senat nicht entscheiden. Die entscheidungserhebliche Frage, ob die Klägerin eine einem Gesellschafter\nvergleichbare Position innerhalb der Gesellschaft einnimmt, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung,\ndie vom BGH nur eingeschränkt überprüfbar ist (BGH ZIP 2006, 703, 705).\n\n31\n\nV.\n\n32\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 223.009,95 € festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249413","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-12-04/18-u-211-07","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32b","ref_norm":"32b","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 490","ref_norm":"490","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249413","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249413","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-12-04/18-u-211-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249413","retrieved":"2026-07-09 02:11:27.839528+00:00"}}